04 May 2020

Corona Constitutional #20: Die Impfpass-Elite?

Der eine hat die Antikörper. Die andere hat sie nicht. Der eine hat im Impfpass stehen, dass er immun ist. Die andere kann sich nicht ausweisen. Der eine darf alles. Die andere darf nichts. Soll das unsere Wirklichkeit sein in der nächsten Phase der Coronakrise? Gesundheitsminister Spahn will einen Immunitätsausweis im Infektionsschutzgesetz verankern. Spaltet das die Gesellschaft in Privilegierte und Freiheitsbeschränkte? Aber wenn jemand immun und damit weder gefährlich noch gefährdet ist – mit welchem Recht kann man dann von ihm noch verlangen, seine Freiheit zu beschränken? In der heutigen Folge von Corona Constitutional spricht Max Steinbeis über diese Fragen mit der Gesundheitsrechtsspezialistin ANIKA KLAFKI von der Universität Jena.


SUGGESTED CITATION  Klafki, Anika; Steinbeis, Maximilian: Corona Constitutional #20: Die Impfpass-Elite?, VerfBlog, 2020/5/04, https://verfassungsblog.de/corona-constitutional-20-die-impfpass-elite/, DOI: 10.17176/20200505-013535-0.

2 Comments

  1. Frank Höflich Mon 4 May 2020 at 22:54 - Reply

    Danke für ein paar klare Gedanken zu diesem heißen Thema!
    Mich hätte in diesem Zusammenhang noch ein kleiner Schwenker zum Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung interessiert. Ist natürlich etwas anders gelagert…

  2. G. Lichte Tue 12 May 2020 at 17:09 - Reply

    Damit man dieses Gesetz einsehen kann, empfehle ich die “Democracy” App (google playstore), die alles Gesetzesanträge des Bundestages aufführt.

    Das Verhängen von Maßnahmen, die Grundrechte einzuschränken, wenn man keine Antikörper gegen einen Virus nachweisen kann, verstößt in meinen Augen gegen die Charta der Grundrechte der EU, §21, da dies ein genetisches Merkmal ist, ob man immun gegen einen Virus ist oder nicht. Es handelt sich demnach um Diskriminierung.

    Artikel 21 – Nichtdiskriminierung

    1. Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.

    2. Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

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