Die Frage nach der Menschenwürde, und wofür sie gut ist
Dafür, dass die Menschenwürde der Haken sein soll, an dem zumindest bei uns in Deutschland die gesamte Grundrechtsordnung hängt, haben wir bemerkenswert ungenaue Vorstellungen darüber, was damit eigentlich gemeint ist.
Um dem abzuhelfen hat “Recht im Kontext” dieses Jahr erneut eine Runde von illustren Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern um den Konferenztisch des Wissenschaftskollegs versammelt. Gestern und heute haben sie so ziemlich jeden Stein umgedreht, den es in diesem Bereich umzudrehen gibt. Und wie so oft wissen wir die Antwort immer noch nicht – aber die Frage und all ihre Verworrenheiten und Implikationen kennen wir dafür um so genauer.
Essentialia
Einige Teilnehmer unternahmen anspruchsvolle Versuche, der Menschenwürde substanziell näherzukommen: Alexander Somek beispielsweise verstörte einen nicht geringen Teil der Runde mit einem Versuch, Menschenwürde und Recht auf Gleichbehandlung miteinander kurzzuschließen. Es gebe eine Vermutung zugunsten von Gleichbehandlung, so Somek, und zwar um uns zu ermöglichen, die zu bleiben, die wir sind. Natürlich könne man von Menschen verlangen, sich zu ändern, aber nur mit guten Gründen – und jedenfalls dann nicht, wenn es sich um Dinge handle, die man als Notwendigkeit, als unabänderliches Charakteristikum seiner selbst empfindet. Diskriminiert wird, wer gezwungen wird, sich zu verstecken und seinen “aufrechten Gang” abzulegen – wer also in seiner Menschenwürde verletzt wird.
Ob er damit die Menschenwürde nicht zu einem rechtlich kaum operationalisierbaren “Kernbereich unangenehmer Erfahrungen” reduziere, wollte Tatjana Hörnle wissen. Kim Scheppele wunderte sich, ob sie dann nicht selbst sich als diskriminiertes Opfer einer Würdeverletzung empfinden müsse, weil ihr mangels Talent und Körpergröße – zweifellos unabänderliche Charakteristika – eine Karriere als Basketballerin verwehrt bleibe. Regelrecht aggressiv reagierte Christopher McCrudden: Auf unabänderliche Charakteristika abzustellen, sei “essentialistisch”, und auf diese Weise die Selbstachtung in den Mittelpunkt zu rücken, völlig unhandhabbar, ja sogar “außerordentlich gefährlich”. Die Neigung zur Kannibalie oder Pädophilie sei falsch, auch wenn sie noch so unabänderlich sei.
Leihmütter
Viele Teilnehmer waren mit dem Anliegen ins Wissenschaftskolleg gekommen, die Menschenwürde als rechtliches Konzept irgendwie einzuhegen und zurückzustutzen – (allerdings nicht in Form der Folter- und Flugabwehr-Fantasien aus der Welt der Terrorbekämpfung, wie sie vor zehn Jahren der deutschen Staatsrechtslehrerschaft den Sinn verwirrten; die spielten kaum eine Rolle).
Tatjana Hörnle fokussierte ihren Vortrag auf das Problem der Leihmutterschaft: Die ist in Deutschland und anderen Ländern verboten, da angeblich mit der Menschenwürde des Kindes und/oder der Leihmutter unvereinbar. In Wahrheit, so Hörnle, stecke dahinter eine quasi-religiöse Überhöhung “natürlicher” Fortpflanzung, und das auf Kosten der Autonomie aller anderen Beteiligten. Hörnles Weigerung, die Anwesenheit irgendeines Menschenwürdeproblems bei der Leihmutterschaft anzuerkennen, stieß auf Kritik, etwa bei Jochen von Bernstorff, der durchaus fand, dass die Instrumentalisierung des Körpers der Leihmutter für die Fortpflanzungsbedürfnisse Dritter als Menschenwürdeproblem nicht so leicht wegzuwischen sei.
Nicht zur Sprache kam ein Punkt, der mich persönlich interessiert hätte, weil ich kürzlich einen Fall dazu hier im Blog besprochen habe, der mir nicht mehr aus dem Kopf geht: Was wird aus der Menschenwürde des Kindes, wenn nach deutschem Recht die “Eltern” nicht als solche anerkannt werden, nach dem Recht des Landes der Leihmutter diese aber womöglich ebensowenig? Kann Recht ohne Menschenwürdeverstoß ein Kind zu einem Status der Elternlosigkeit verdammen, von der Konsequenz der Staatenlosigkeit ganz zu schweigen?
Respekt vor Politik
Die Heckenschere in Sachen Menschenwürde-Wildwuchs hatte auch Conor O’Mahony im Gepäck. Er plädierte für einen Gebrauch dieses Begriffs, der sich am Völkerrecht orientieren solle: Dort sei Würde nicht etwas, worauf man ein Recht hat, sondern etwas, was man inhärent besitzt und einen in die Lage versetzt, überhaupt Rechte zu haben – (was Völkerrechtler Jochen von Bernstorff in dieser Zuspitzung allerdings bestritt).
Eine andere Zielrichtung verfolgte Nora Markard mit ihrem Appell, zurückhaltend mit dem Menschenwürdebegriff zu sein. Ihr Vortrag drehte sich zunächst um den US Supreme Court und sein Health-Care-Urteil. Anders als in Deutschland im entsprechenden Fall würde es in den USA niemandem einfallen, dieses Gesetz mit Verweis auf die Menschenwürde zu verteidigen. Allerdings gebe es trotz der Liberty-Fundierung des US-Grundrechteverständnisses auch in den USA eine Tradition, Bezüge zwischen Würde und Freiheit herzustellen, sagte Markard und verwies auf Franklin D. Roosevelts State of the Union Adress 1944 (“Necessitous men are not free men”). Auch in den Verfassungen der Bundesstaaten und in der sozialrechtlichen Rechtsprechung des Supreme Courts gebe es durchaus Fundstellen für den Würdebegriff.
Zurückhaltung empfahl Markard beim Gebrauch des Menschenwürdebegriffs aus Respekt vor dem politischen Prozess: Er verlagert die Verantwortung weg vom Gesetzgeber hin zum Verfassungsgericht.
Das führte zu einem interessanten Schlagabtausch zwischen Dieter Grimm und Christopher McCrudden. Grimm sagte, Deutschland sei zwar vielleicht überkonstitutionalisiert, aber es sei nicht leicht, dagegen etwas zu tun, solange die Politik das Feld so willig Karlsruhe überlasse. Mit dem Hartz-IV– und dem Asylbewerber-Leistungsgesetz-Urteil habe Karlsruhe aber einen prozeduralistischen Ansatz gefunden, der den Respekt vor dem politischen Prozess wahre. Sich nur auf die Politik zu verlassen, heiße, sich nicht um Asylbewerber zu kümmern. Vielleicht sei das ein “attraktiver Mittelweg”, so viel jedenfalls aus Gründen der Menschenwürde der Politik abzuverlangen – sich um Asylbewerber zu kümmern. McCrudden widersprach: Ob das Gericht dem Gesetzgeber prozedural oder substanziell auf die Finger sehe, sei eine sehr schwierige Unterscheidung. Im englischen Rechtsdenken seien Ermessen (“discretion”) und Willkür (“arbitrary”) austauschbare Begriffe. So oder so laufe es darauf hinaus, dass der Gesetzgeber sich vor dem Gericht rechtfertigen müsse.
Das Amt, die Menschenwürde ihrerseits gegen die Politik zu verteidigen, fiel Jochen von Bernstorff zu. Er legte sich für deren “anti-utilitaristische Botschaft” ins Zeug, als stabilisierende Grenze in der Beliebigkeit des dauernden Ad-Hoc-Abwägens. Ähnlich argumentierte Eric Hilgendorf, der dabei auch auf den Schock der Post-9/11-Ära verwies: Vor 15 Jahren habe die Menschenwürde in der deutschen Rechtswissenschaft als “eine Art Poesie” gegolten, schön, aber für die juristische Arbeit nicht besonders wichtig. Das denke seit der Folterdebatte niemand mehr. Die Menschenwürde sei ein “starkes Instrument, um klar zu machen, dass Folter unter allen Umständen illegal ist”.
Des Einen und des Anderen Würde
Als Eric Hilgendorf am Ende versuchte, einen irischen Fall als Paradebeispiel einer Menschenwürdeverletzung zu präsentieren, sah sich Conor O’Mahony erneut zur Skepsis aufgerufen. Es ging um den Fall einer indischstämmigen Frau, der irische Ärzte in einer schweren Schwangerschaftskomplikation die Hilfe verweigerten aus Angst, wegen der in Irland strikt strafbaren Abtreibung belangt zu werden, und die daraufhin starb.
Das, so O’Mahony, sei genau der Grund, warum Würde-Argumente im Recht so problematisch seien: Das ungeborene Kind besitze ebenso Würde. Beide Seiten berufen sich darauf. Wie könne man das Dilemma lösen?
Vielleicht liegt in der Frage schon die Antwort – diese Hoffnung schien im Abschluss-Statement der unvergleichlichen Kim Scheppele auf. In einer wirklich pluralen Gesellschaft gebe es unvermeidlich fundamentale Meinungsunterschiede. Liberale, christliche und sozialistische Traditionen treffen aufeinander, alle mit eigenen Vorstellungen, was die Würde des Menschen denn nun bedeutet. Einig seien sie sich aber darin, dass die Würde jedenfalls geschützt werden müsse. Wenn man zu scharf nachfrage, was Menschenwürde bedeutet, bringe man diese Einigkeit nur in Gefahr.
Dabei, so Scheppele, sei diese Einigkeit für sich schon eine große Errungenschaft. Auch das Bundesverfassungsgericht meine womöglich gar nicht viel mehr: Jedenfalls mache es von dem Würde-Grundrecht immer nur in Verbindung mit anderen, speziellen Grundrechten Gebrauch, als eine Art Marker dafür, dass etwas besonders wichtig ist und nicht ohne weiteres durch Abwägung relativiert werden darf. Und was aus der Menschenwürde konkret folgt, gelte zwar absolut, aber instabil – in 20 Jahren könne das ganz anders aussehen. Was das Verhältnis zur Demokratie betrifft, so sei auch diese dem Modell verpflichtet, keiner Tradition das letzte Wort über die andere einzuräumen und immer nur auf Zeit zu entscheiden.
Das fanden auch nicht alle gut: Somek warf Scheppele vor, die Entzauberung der Menschenwürde ins Extrem zu treiben. Und McCrudden spottete, sie schlage eine “Don’t-Ask-Don’t-Tell”-Politik der Menschenwürde vor und beschreibe mit ihrem Modell temporärer Entscheidung eigentlich nur die parlamentarische Demokratie.
Im Schlusswort zu der Debatte um ihr Schlusswort gab Scheppele zu erkennen, dass sie die Philosophie ohnehin nicht für den besten Ansatz hält, sich dem Menschenwürdebegriff zu nähern, sondern die Geschichtswissenschaft. Der Anker für jede Debatte um die Menschenwürde seien bestimmte historische Beispiele, wie Sklaverei, Holocaust, Rassismus. Auch in der Gegenwart: In den USA sei die Zahl derer, die Folter von Terrorverdächtigen kategorisch ablehnen, seit dem Amtsantritt Obamas stetig gestiegen. Die Menschen machten bestimmte Erfahrungen und sagen, das wollen wir jedenfalls nie wieder haben. Damit schien mir der Bogen zu der Auftaktveranstaltung der Konferenz geschlagen, nämlich dem Vortrag von Hans Joas: Dessen Konzept von Menschenrechten als moralische Evidenzerfahrung ist vielleicht gar nicht so weit weg von Scheppeles Appell, sich an historischen Beispielen zu orientieren statt an philosophischen Begriffsbildungen.
Es gäbe noch eine Fülle weiterer außerordentlich spannender Aspekte und Debatten, die ich hier nicht alle nachzeichnen kann. Christoph Goos‘ Einführung in die Welt der Pflege- und -überwachungstechnologie für demente alte Menschen zum Beispiel, Morag Goodwins Problematisierung sanfter Verhaltenssteuerung (“Nudge“) oder Rehan Abeyratnes Bericht von der ausgreifenden sozialen Würde-Rechtsprechung des indischen Supreme Court, um nur einige zu nennen.
Das wären alles Themen, die jederzeit einen eigenen Blogbeitrag wert wären, aber dazu wird es heute jedenfalls nicht mehr kommen, denn ich werde jetzt erst mal drei Wochen Urlaub machen – und zwar, anders als in den letzten Sommern, ohne Internetverbindung, d.h. was immer zwischen jetzt und Mitte Juli in Karlsruhe, Luxemburg, Straßburg oder sonstwo passiert, wird jedenfalls von mir unbebloggt bleiben. Bis dahin wünsche ich allen Leserinnen und Lesern einen ebenso erholsamen Sommer, wie ich ihn mir selbst erhoffe.
Ich fand das Thema Menschenwürde immer faszinierend, obgleich es im Studium kaum je eine Rolle gespielt hat. Ich denke es gibt eine gewisse EInigkeit über den Kernbereich der Menschenwürde in der deutschen Rechtswissenschaft (Keine Folter, Keine Sklaverei, Aber Sozialhilfe), aber sobald man auch nur Millimeter in den Randbereich kommt, gibt es kaum noch zwei Personen die einer Meinung sind. Letztlich gilt wohl auch hier mal wieder “I know it when I see it”
Jedenfalls spannendes Thema. Schönen Urlaub, Herr Steinbeis.
Nach meiner Erfahrung kann man die Menschenrechte in
Deutschland,aus der EMRK und der Charta in der Pfeife rauchen!
Dazu ist das BVerfG zu Größenwahnsinnig.
Meine Frau hat vor dem BVerfG ihre Rechte aus der Charta versucht einzuklagen.
Geht nicht!
Selbst mit der Klageerweiterung nach Artikel 267 der AEUV,
erklärt das BVerfG.: Es wird kein Beschluss gefasst und die klage wird dem EMGH nicht vorgelegt!
Vorausgegangen waren der Rechtsanspruch auf die Artikel 1 ,
Artikel 7 , und Artikel 21 Abs,2 der Charta,gegenüber der ABH Berlin,dem Innensenator von Berlin,als Dienstherr der ABH Berlin und dem Innenministerium von Deutschland,über die Ausstellung einer Bescheinigung,als Thailänderin,verheiratet mit einem gebürtigen Deutschen,hat sie den Rechtsanspruch auf einen Aufenthalt in Deutschland.
Wobei eine Behörde in Deutschland nicht das Recht hat,über einen Rechtsanspruch,aus den Menschenrechten zu Entscheiden.
Diese Frage,der Menschenrechte,müßte einem Gericht vorgelegt werden,da eine Behörde keine Grichtsbefugnisse hat.