09 December 2020

Demokratie ohne Frauen

Warum Paritätsgesetze nicht verfassungswidrig sind

Die Entscheidungen der Verfassungsgerichte von Thüringen und Brandenburg zur Verfassungswidrigkeit der dortigen Paritätsgesetze, mit denen mehr Frauen in die Parlamente gebracht werden sollten, erinnern an Radio Eriwan. Frage: „Gilt in Deutschland auf Länder- und Bundesebene das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und die staatliche Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass sie auch tatsächlich durchgesetzt wird?“ Antwort: „Ja, im Prinzip schon. Aber das bedeutet noch lange nicht, dass der Gesetzgeber Frauen eine bessere Chance beim Zugang zu den Parlamenten unserer Republik als bisher einräumen darf. Denn dadurch werden Verfassungsrechte Anderer verletzt und insbesondere unsere Demokratie in ihren Grundfesten gefährdet.“

Bei diesem Vorwurf reibt Frau sich die Augen: Ist es wirklich ernst gemeint, wenn heute noch die Auffassung vertreten wird, je mehr Frauen in unseren Parlamenten Platz nehmen und je mehr ihre Zahl an die der männlichen Abgeordneten heranreicht, desto abträglicher ist dies für die Demokratie? Ein überholtes  Demokratieverständnis kommt hier zum Einsatz, bei dem das Gleichberechtigungsgebot unserer Verfassung einfach ausgeblendet wird und Frauen nicht gleichermaßen wie Männer als Vertreter/innen des ganzen Volkes akzeptiert, sondern als spezifische, allein von Eigeninteressen geleitete Wesen betrachtet werden, die von Männern eigentlich besser und hinreichend mit repräsentiert werden können.

Gemach, gemach, werden hier Einige sagen, das sei wieder eine typische Frauen-Übertreibung. Es gehe doch heute gar nicht mehr darum, Frauen den Weg in die Parlamente zu versperren, nur Nachhelfen dürfe der Gesetzgeber nicht dabei, dass sie gleich den Männern dort Sitz und Stimme erhalten. Wo kämen wir denn hin, wenn jede Bevölkerungsgruppe für sich in Anspruch nähme, proportional ihrem Anteil an der Bevölkerung im Parlament repräsentiert sein zu wollen? Nun, es stimmt, Frauen sind seit etwas mehr als 100 Jahren wählbar – aber sie sind auch heute noch immer mit lediglich 30,9 Prozent in deutlich geringerer Zahl als Männer im Bundestag anzufinden.

Der Frauenanteil im Bundestag

Woran liegt dieses Schnecken-Tempo, mit dem sich die Gleichberechtigung in den Parlamenten nicht nur vorwärts, sondern sogar wieder rückwärts bewegt hat? Nun, trotz Art. 3 Abs. 2 GG wurden Frauen in der Bundesrepublik lange Zeit als Politikerinnen nicht für satisfaktionsfähig gehalten, sondern ins Reich der familiären Privatheit verwiesen. Ausnahmen hiervon bestätigten die Regel. Erst die Frauenbewegung ab Mitte der 70iger Jahre brachte die „Frauenfrage“ wieder mehr in die politische Diskussion und die Parteien in gewissen Rechtfertigungszwang, wenn sie Frauen bei der Kandidatenaufstellung für die Parlamente kaum berücksichtigten. In dieser Zeit gründete sich die Partei „Die Grünen“, die sich eine Frauenquote von 50 % für Ämter und Mandate gab und 1983 erstmals mit einer gleichen Anzahl von Männern und Frauen in den Bundestag einzog – ein Novum, das damals für Furore sorgte. Auch die SPD und „die Linke“ verordneten sich später eine 50:50-Geschlechterquote. Das führte zum Anstieg des Frauenanteils in den Parlamenten, allerdings dadurch gekappt, dass bisher noch nicht alle Parteien für einen ausgewogenen Kandidatinnen-Anteil auf ihren Wahllisten Sorge tragen. Bei der Kandidatenaufstellung für die Direktwahl in den Wahlkreisen werden zudem weiterhin Männer favorisiert. Und mit Einzug der AfD in den derzeitigen Bundestag, die eine nur geringe Zahl von Frauen ins Parlament gebracht hat, ist der Frauenanteil im Bundestag gesunken und wird auch in Zukunft ohne gesetzgeberische Nachhilfe nicht signifikant ansteigen. Denn FDP und AfD haben gerade wieder bestätigt, dass sie eine Frauenquote strikt ablehnen. Und in der CDU und CSU gibt es über deren parteiinterne Einführung kontroverse Diskussionen, sodass schwer einzuschätzen ist, ob man sich hierzu in Zukunft durchringen kann.

Nun wird darauf hingewiesen, dass gesetzlich verordnete, paritätisch mit Frauen und Männern besetzte Parlamente an der Realität vorbeigingen, denn Frauen engagierten sich politisch weniger als Männer und dies nicht nur, weil sie sich für Politik nicht so sehr interessierten und andere Prioritäten setzten, sondern auch, weil ihnen ganz einfach die Zeit dafür fehle und die Parteien auf ihre spezifischen Bedürfnisse zu wenig eingingen. Statt mit Zwangsmaßnahmen Frauen in die Parlamente zu hieven, sollten solche Hürden erst einmal aus dem Wege geräumt werden. Zugegeben: an dem Hinweis, dass die innerparteilichen Strukturen, Meinungsbildungsprozesse und Rituale immer noch auf männliche Lebenswelten zugeschnittenen sind und Frauen davon abhalten können, in Parteien zu gehen, ist etwas dran. Aber ist dies wirklich der Grund dafür, dass Frauen in geringerer Zahl in den Parteien zu finden sind? Oder sind sie vielleicht deshalb und dann weniger in Parteien anzutreffen, weil und wenn sie sehen, dass Frauen, auch wenn sie sich in Parteien engagieren, dort allzu oft noch weit weniger reüssieren als Männer? Für Letzteres spricht, dass der Frauenanteil an der Mitgliedschaft in den Parteien deutlich divergiert – je nachdem, wie stark sich Parteien für Frauen einsetzen und Frauen die Chance erhalten, Mandate zu erlangen: so machen Frauen z.B. bei den Grünen 41 Prozent aus, während ihr Anteil bei der AfD mit 17,8 Prozent bescheiden ausfällt. Und betrachtet man die beiden immer noch mitgliederstärksten Parteien, dann liegt der Frauenanteil in der SPD bei 32,8 Prozent, während er in der CDU 26,5 Prozent ausmacht. Das sollte Parteien zu denken geben.

Parteien als Meinungsmittler

Parteien haben es in der Hand, wie groß das Reservoir an Frauen ist, woraus sie Kandidatinnen schöpfen können. Sie sind das Nadelöhr, durch das Frauen hindurchgelassen werden müssen, damit ihnen aus ihrer formalen Wählbarkeit die reale Chance erwächst, auch gewählt werden zu können. Hier wird nun argumentiert, es gebe halt unterschiedliche Meinungen über die Rolle und Aufgabenzuweisung von Männern und Frauen in Gesellschaft und Politik, die sich auch im Parteienspektrum widerspiegeln. Dabei seien die Parteien frei, sich selbst zu positionieren, ihre Programme nach eigenem Gusto auszurichten und dementsprechend diejenigen auszuwählen, die sie in den Parlamenten vertreten sollen – wie es ihnen Art. 21 GG als Recht einräumt. Aber Parteien sind nicht nur private Vereine, nicht nur Meinungsmittler zwischen dem Volk und der Ebene politischer Entscheidungsfindung. Ihnen ist auch die gewichtige, ja staatstragende Aufgabe anvertraut, durch ihre Kandidatenauswahl darüber zu bestimmen, wer als Repräsentant des Volkes im Parlament Platz nehmen darf. Bevorzugen sie bei ihrer Auswahl offensichtlich immer noch Männer, dann benachteiligen sie zugleich Frauen, die in gleicher Weise und mit gleichem, ja sogar etwas größerem Anteil wie Männer zum Volk gehören. Das aber läuft dem Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG zuwider, bei dem mittlerweile klargestellt worden ist, dass es hierbei nicht nur um die Einräumung formal gleicher Rechte, sondern auch um die Aufhebung tatsächlicher Benachteiligung geht.

Will der Gesetzgeber mit Vorgaben für die Listenaufstellung der Parteien erreichen, dass diese Benachteiligung aufhört, dann greift er zwar in die Freiheit von Parteien bei der Bestimmung ihrer Kandidaten ein. Dieser Eingriff betrifft aber nur Parteien, die bei ihrer Kandidatenaufstellung noch nicht von sich aus für ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen sorgen. Er geschieht zudem in Befolgung des Verfassungsauftrags in Art. 3 Abs. 2 GG und lediglich mit der Vorgabe, Frauen und Männer auf ihren Listen gleichermaßen zu berücksichtigen, wobei es den Parteien unbenommen bleibt, welche Männer und Frauen sie im Einzelnen auswählen. Warum diese Einschränkung der Freiheit von Parteien bei der Kandidatenauswahl unverhältnismäßig, dagegen eine Art. 3 Abs.2 GG zuwiderlaufende Perpetuierung der Männerbevorzugung gegenüber Frauen tolerabel sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Dies insbesondere auch, weil alle in den Parlamenten vertretenen Parteien für sich reklamieren, dass ihre Abgeordneten das ganze Volk und damit auch Frauen vertreten. Es passt außerdem nicht zusammen, dass die Verpflichtung größerer Unternehmen, für mehr Frauen in ihren Aufsichtsräten zu sorgen und zumindest eine Frau im Vorstand Platz nehmen zu lassen, zur Rechtfertigung durchaus auf Art. 3 Abs. 2 GG gestützt wird, man aber Parteien vom Gleichberechtigungsgebot ausnimmt. Stattdessen wird ihnen gestattet, weiterhin an der Männerdominanz in den Parlamenten festzuhalten, und dem Gesetzgeber die Hände gebunden, hieran etwas zu ändern, wie dies mit den verfassungsgerichtlichen Urteilen in Thüringen und Brandenburg geschehen ist. Gereicht das Parteienprivileg wirklich zur schrankenlosen Freiheit, Frauen vom Parlament ausschließen zu dürfen?

Parität führt nicht zur Benachteiligung von Männern

Auch potentiellen Kandidatinnen und Kandidaten wird durch die Vorgabe von Listen mit gleichmäßiger Platzverteilung an Frauen und Männer kein Tort angetan und unziemlich in deren Rechte eingegriffen. Es gibt kein Recht auf einen Listenplatz und schon gar nicht auf einen bestimmten. Eine gesetzliche Vorgabe, bei der Listenaufstellung Frauen und Männer gleichermaßen zu berücksichtigen, reduziert für Männer wie Frauen zwar die persönliche Chance, aufgestellt zu werden, abstrakt um jeweils die Hälfte der Plätze, wobei sie sich für Frauen allerdings realiter erhöht. Bezogen auf die jeweils Männern und Frauen zugewiesene Hälfte ist sie dann aber für beide Geschlechter wieder gleich. Wo liegt hier die Benachteiligung? Außerdem realisiert sich die Chance erst durch die Wahl der Parteimitglieder, auf die kein Anspruch besteht. Ob Mann oder Frau, jeder und jede läuft Gefahr, der Konkurrenz auf welchen Listenplatz auch immer zu unterliegen.

Welche Blüten die Annahme eines subjektiven Rechts auf die Chance, einen Listenplatz zu erhalten, treiben kann, zeigt die vom Brandenburger Verfassungsgericht vertretene Auffassung, dass Frauen und Männer, die auf Wahllisten kandidieren wollen, gegenüber Personen des dritten Geschlechts benachteiligt würden, wenn diesen das Recht eingeräumt würde, sich entweder auf einen den Frauen oder den Männern vorbehaltenen Platz zu bewerben, während Frauen und Männer lediglich auf die ihrem Geschlecht zugewiesenen Plätze kandidieren könnten. Dies ist schlichtweg ein Trugschluss, denn Personen des dritten Geschlechts müssen sich ja vorab entscheiden, ob sie auf Frauen- oder Männerlistenplätzen kandidieren wollen, sodass ihnen nach dieser Entscheidung für ihre Kandidatur auch nur eine Hälfte der Listenplätze offensteht. Das vermeintliche Handicap für Frauen und Männer bei der Kandidatenaufstellung ist also nicht zu befürchten. Übrigens hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zum Recht diverser Menschen auf Anerkennung ihrer geschlechtlichen Identität keineswegs einen Abgesang auf Art. 3 Abs. 2 GG angestimmt. Im Gegenteil, das Gericht hat ausdrücklich hervorgehoben, aus Art. 3 Abs. 2 GG folge, dass bestehende gesellschaftliche Nachteile zwischen Männern und Frauen beseitigt werden sollen, und zum wiederholten Mal betont, Stoßrichtung der Norm sei vor allem, geschlechtsbezogene Diskriminierung zu Lasten von Frauen zu beseitigen. Genau darum aber geht es bei der paritätischen Aufstellung von Männern und Frauen in Wahllisten zu den Parlamenten.

Als noch schwerwiegenderes Geschütz gegen Paritätsgesetze wird schließlich zu Felde geführt, dass die Demokratie in ihren konstituierenden Strukturprinzipien ins Wanken gerät, wenn der Gesetzgeber dabei nachhilft, dass mehr Frauen in die Parlamente einziehen. Nun, richtig und unbestreitbar ist: Demokratie konstituiert sich dadurch, dass in ihr die Staatsgewalt vom Volke ausgeht, dass diese vom Volk in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt und in unserer repräsentativen Demokratie mittels Parteien auf die Ebene der Parlamente transpostiert wird, wo die gewählten Volksvertreter und die von ihnen gewählten Regierungen dann legitimiert sind, die Staatsgewalt ihrerseits auszuüben – ein Entscheidungs- und Übertragungsprozess also, der von unten nach oben verläuft, wie dies Art. 20 Abs. 2 GG vorgibt. Dabei müssen Wahlen gem. Art. 38 Abs. 1 GG den Bürgerinnen und Bürgern ein gleiches Wahlrecht einräumen und frei von Beeinflussung durch staatliche Obrigkeiten sein.

Genau diese Freiheit, so der Vorwurf, werde aber durch Paritätsgesetze beeinträchtigt, weil der Gesetzgeber damit „von oben“ Einfluss auf die Wahlen nimmt. Zwar konzediert auch das Brandenburger Verfassungsgericht, dass Art. 38 Abs. 3 GG dem Gesetzgeber durchaus eröffnet, Näheres zu den Voraussetzungen und der Durchführung von Wahlen zu bestimmen, also „von oben“ Vorgaben zu machen. Argumentiert wird aber, dies gelte nicht, wenn der Gesetzgeber „wahlrechtsfremde Zwecke“ verfolgt, wie dies bei der Beförderung von Gleichberechtigung durch Paritätsgesetze der Fall sei. Was jedoch sind wahlrechtsfremde gegenüber wahlrechtskonformen Zwecken und worin unterscheiden sich diese? Auf diese Frage bleibt das Brandenburger Verfassungsgericht die Antwort schuldig. So fragt man sich, ob z.B. die in Wahlgesetzen festgelegte 5 Prozent-Hürde, die eine Partei nehmen muss, um überhaupt mit Kandidaten ins Parlament einziehen zu können, als wahlrechtskonform einzustufen ist, weil sie lediglich der reibungsloseren Durchführung von Wahlen dient, oder ob sie wahlrechtsfremd ist, weil sie bezweckt, die Parlamente davor zu bewahren, durch zu viele Splitterparteien, die im Parlament ansonsten Platz nehmen könnten, nur noch schwer zu Mehrheitsentscheidungen zu finden. Immerhin bleiben damit Wählerstimmen unberücksichtigt, was die Gleichheit der Wahl einschränkt. Dies wurde bisher jedenfalls nicht für wahlrechtsfremd erachtet. So beschleicht einen schon die Vermutung, dass die Kreation von „wahlrechtsfremden Zwecken“ nur dazu herhält, den niedrigen Status quo der Frauenbeteiligung in unseren Parlamenten zu zementieren, zumal wenn nur lapidar die Behauptung aufgestellt wird, das Demokratieprinzip erlaube einfach keine Paritätsvorgabe und eine gleichberechtigte Teilhabe der Bürgerinnen erfordere keine paritätische Geschlechtervertretung in den Parlamenten – Basta ist hier zuzufügen.

Frauen vertreten wie Männer das Volk, nicht sich nur als „Gruppe“

Und noch ein grundlegendes, der Demokratie innewohnendes Prinzip wird angeführt, das vermeintlich droht, durch Paritätsgesetze aus den Angeln gehoben zu werden:  dass die aus Wahlen hervorgegangenen Parlamentsabgeordneten nach Art. 38 Abs. 1 GG Vertreter des ganzen Volkes sind, also nicht nur Vertreter ihrer Partei, derjenigen, die sie gewählt haben, oder bestimmter Interessengruppen. An dieser demokratischen Gesamtrepräsentation, so der Vorwurf, würden diejenigen rütteln, die wollen, dass Frauen entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung in die Parlamente einziehen, um dort ihre spezifischen Interessen vertreten zu können. Dies stelle einen Rückfall in den Ständestaat dar, in eine proportionale Repräsentanz jeweiliger Einzelinteressen, die einer Demokratie fremd ist, bei der alle in gleicher Weise durch die gewählten Abgeordneten vertreten werden. Fürwahr ein schwerer Vorwurf, der hier erhoben wird, aber nicht haltbar ist.

Auch den Verfassungsgebern, den Konstrukteuren unserer Demokratie, war durchaus bewusst, dass „das Volk“ der Oberbegriff für die Gesamtheit der Bürgerinnen und Bürger mit ihren unterschiedlichen sozialen Lagen, Lebenschancen, Befindlichkeiten, Fähigkeiten, Anschauungen, Einstellungen und Meinungen ist. Das Volk ist keine amorphe Masse, es spricht nicht aus einem Munde und es gibt nicht die eine Volkes Stimme. Nicht von ungefähr ist deshalb unsere Demokratie als repräsentative konstituiert worden, bei der den Parteien die gewichtige Rolle zugewiesen ist, die vorhandenen unterschiedlichen Meinungen und Interessen zu bündeln, sie in Austausch und jeweils programmatische Übereinstimmung zu bringen und über ihre Kandidatinnen und Kandidaten auf die politische Entscheidungsebene zu transportieren. Dort, in den Parlamenten, sind die gewählten Abgeordneten nach Art. 38 Abs. 1 GG zwar unabhängig von Aufträgen und Weisungen und nur ihrem Gewissen unterworfen. Mit ihrem Gewissen stehen sie aber zugleich für bestimmte politische Ansichten und repräsentieren bestimmte politische Positionen, für die sie gewählt worden sind. So ist die Bandbreite der auch in Parlamenten vertretenen politischen Strömungen gerade der Grund dafür, dass sich die Bürger im Parlament mit ihren jeweiligen persönlichen Ansichten zumeist wiederfinden und vertreten fühlen können, auch dann, wenn auf parlamentarischer Ebene Kompromisse geschlossen werden müssen, um Mehrheitsentscheidungen herbeiführen zu können. Denn die dabei unterlegenen Abgeordneten sind dann für diejenigen Bürger politische „Platzhalter“ im Parlament, die anderer Meinung als die Parlamentsmehrheit sind. Dies beschreibt einen politischen Entscheidungsfindungsprozess, der integrierend wirkt, der demokratisch ist, weil er das Spektrum der Meinungsvielfalt im Volk einbezieht und repräsentiert, und der nicht im Widerspruch dazu steht, dass jeder Abgeordnete bei seiner Entscheidung das ganze Volk vertritt und diesem gegenüber verantwortlich ist.

Mit Paritätsgesetzen wird dieser demokratische Entscheidungsfindungsprozess nicht aus den Angeln gehoben. Erreicht werden soll lediglich, dass Frauen auf der Ebene der Entscheidungsfindung gleichberechtigt mitwirken können. Dabei sollen Frauen nicht als „Gruppe“ im Parlament Platz gemacht werden, damit sie dort ihre „Fraueninteressen“ vertreten, die es in dieser einfachen Verkürzung gar nicht gibt: Frauen haben wie Männer unterschiedliche Herkünfte, Bildungsstände, Lebensläufe, politische Ansichten und favorisieren unterschiedliche Parteien, sie können wie Männer alt oder jung, arm oder wohlhabend sein – wie auch immer. Sie unterscheiden sich von Männern nur durch ihr Geschlecht und durch ihre Sozialisierung als Frau, die geprägt ist durch ihre Jahrhunderte andauernde und leider in vieler Hinsicht noch immer faktisch bestehende Benachteiligung gegenüber Männern. Das sieht man auch daran, dass sie in immer noch deutlich geringerer Zahl nicht nur in den Entscheidungszentren der Wirtschaft, sondern auch in den staatlichen Parlamenten anzufinden sind, dass der Widerstand, sie dort gleichberechtigt Platz nehmen zu lassen, groß ist, dass ihnen vorgehalten wird, dort nur sich selbst zu vertreten, und dass, sollte es zur paritätischen Besetzung des Parlaments kommen, daran die Demokratie Schaden nimmt.

Warum, stellt sich hier die Frage, werden Männer nicht als Gruppe angesehen, die als Abgeordnete lediglich Männerinteressen vertreten? Warum können Männer quasi als geschlechtsneutrale Menschen das ganze Volk einschließlich der Frauen vertreten, Frauen aber nur Frauen und nicht auch Männer, also ebenfalls das ganze Volk? Die Begründung hierfür wird nicht geliefert – sie gibt es auch nicht. So führt die Unterstellung fast zum Grübeln darüber, ob es bei Konstituierung der Demokratie durch die Weimarer Reichsverfassung nicht eigentlich überflüssig, ja sogar demokratieabträglich war, zugleich auch das Wahlrecht für Frauen und damit ihre Wählbarkeit einzuführen, weil Frauen im Gegensatz zu Männern ja schon damals nicht fähig waren, das ganze Volk zu vertreten. Schließen sich Demokratie und Gleichberechtigung auf Parlamentsebene also aus? Dann hätte Gleichberechtigung im Parlament keinen Platz und Art. 3 Abs. 2 GG liefe hier leer.

Kein Rückfall hinter das Gleichberechtigungsgebot unserer Verfassung

Ich glaube, weder die Schöpfer der Weimarer Verfassung noch die Mütter und Väter des Grundgesetzes haben im Traume daran gedacht, dass eine solche Verfassungsinterpretation einmal Platz greifen könnte. Sie hätte übrigens in Konsequenz zur Folge, dass auch die Parteien daran gehindert wären, ihre Listen auf freiwilliger Basis paritätisch mit männlichen und weiblichen Kandidaten aufzustellen. Denn auch dabei bestünde bei den gewählten Frauen der Makel, Vertreterinnen eigensüchtiger Interessen und nicht des Volkes zu sein. Also Marsch zurück auch für die Parteien, die dies schon praktizieren?

Wenn etwas rückwärtsgewandt ist und eher ins vorletzte Jahrhundert gehört, dann ist es ein solches Demokratieverständnis, bei dem Frauen ausgeklammert und als Störfaktor empfunden werden. Hier werden Verfassungsrechte in Konflikt statt in Konkordanz zueinander gebracht, obwohl unsere Verfassung dafür nichts hergibt. Hier wird ein Bild von Demokratie gezeichnet, das nicht einer lebendigen Demokratie entspricht, an der Männer wie Frauen, die zusammen das Volk bilden, gleichermaßen mitgestalten können. Es ist an der Zeit zu reklamieren, dass das Gleichberechtigungsgebot in Art. 3 Abs. 2 GG auch dort ernst genommen wird, wo über die Geschicke des Staates und das Gemeinwohl entschieden wird, und der Staat durch Art. 3 Abs. 2 GG aufgefordert ist, den noch oft steinigen Weg der Frauen in die Parlamente besser zu ebnen und damit den Frauen wie den Männern wirklich gleiche staatsbürgerliche Rechte einzuräumen, wie es schon die Weimarer Verfassung gefordert hat. Auch Verfassungsgerichte haben nicht immer recht. Verzagtheit ist insofern fehl am Platz – das weiche Wasser bricht den Stein.


SUGGESTED CITATION  Hohmann-Dennhardt, Christine: Demokratie ohne Frauen: Warum Paritätsgesetze nicht verfassungswidrig sind, VerfBlog, 2020/12/09, https://verfassungsblog.de/demokratie-ohne-frauen/, DOI: 10.17176/20201209-133424-0.

6 Comments

  1. Weichtier Wed 9 Dec 2020 at 14:19 - Reply

    „Eine gesetzliche Vorgabe, bei der Listenaufstellung Frauen und Männer gleichermaßen zu berücksichtigen, reduziert für Männer wie Frauen zwar die persönliche Chance, aufgestellt zu werden, abstrakt um jeweils die Hälfte der Plätze, wobei sie sich für Frauen allerdings realiter erhöht. Bezogen auf die jeweils Männern und Frauen zugewiesene Hälfte ist sie dann aber für beide Geschlechter wieder gleich. Wo liegt hier die Benachteiligung?“

    Ich hätte jetzt gedacht, dass Grundrechtsadressat immer noch das einzelne Individuum ist und nicht das Mitglied einer Gruppe.

    „Oder sind sie vielleicht deshalb und dann weniger in Parteien anzutreffen, weil und wenn sie sehen, dass Frauen, auch wenn sie sich in Parteien engagieren, dort allzu oft noch weit weniger reüssieren als Männer? Für Letzteres spricht, dass der Frauenanteil an der Mitgliedschaft in den Parteien deutlich divergiert – je nachdem, wie stark sich Parteien für Frauen einsetzen und Frauen die Chance erhalten, Mandate zu erlangen: so machen Frauen z.B. bei den Grünen 41 Prozent aus, während ihr Anteil bei der AfD mit 17,8 Prozent bescheiden ausfällt.“

    Da werden aber alle Parteien über einen Kamm geschert. Wo sehen denn die Grünen-Parteimitglieder (w), dass sie, wenn sie sich bei den Grünen engagieren, dort allzu oft noch weit weniger reüssieren als Männer? Bei gleichen individuellen Chancen gehen Grüne-Parteimitglieder (m) mit einem Abschlag von knapp 20% an den Start (59% werden auf 50% gekappt) und Grüne-Parteimitglieder (w) mit einem Aufschlag von 25% (41% werden auf 50% aufgestockt).

  2. Weichtier Wed 9 Dec 2020 at 14:21 - Reply

    UUpps. Da habe ich mich verschrieben. Ich meinte natürlich Grundrechtsträger und nicht Grundrechtsadressat.

  3. Philipp Thu 10 Dec 2020 at 16:11 - Reply

    Im Kern überzeugt mich die hier vertretene Argumentation: Zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen, also wegen Art. 3 Abs. 2 GG, können Paritätsgesetze verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.

    Wichtig finde ich dabei das Argument, dass Paritätsgesetze mit dem demokratischen Prinzip der Gesamtrepräsentation durchaus vereinbar sind. Denn Frauen werden danach nicht als Vertreterinnen der Gruppe der Frauen gewählt (wie etwa Vertreter des Adels- oder Bauernstandes in einem ständestaatlichen System). Die Gegenauffassung erhält aber leider Futter, wenn Parität nicht allein einen gleichberechtigten Zugang zum Abgeordnetenmandat befördern soll („input“), sondern zugleich die – vermutlich ohnehin unrealistische – Erwartung formuliert wird, mit ihr entstünde ein Parlament, das stärker weibliche Interessen berücksichtigt, das im Ergebnis feministischere Politik macht („output“).

    Nicht hilfreich ist aus meiner Sicht, wie unsachlich bis herablassend der Text mit der Gegenauffassung umgeht; es simuliert auch nur ein Argument, etwas „überholt“ oder „rückwärtsgewandt“ zu nennen (gerne auch: „provinziell“ oder „introvertiert“, wenn man sich selbst für kosmopolitisch hält). Vor allem aber führt es gerade bei diesem Thema in die Irre, ständig den ohnehin begrifflich problematischen „Gesetzgeber“ zu bemühen, diesen verdächtig staatsform-unabhängigen Kollektivsingular, der am Wesen und an der Funktionsweise einer parlamentarischen Demokratie komplett vorbeigeht. Ein Paritätsgesetz wird ja nicht von “dem Gesetzgeber”, sondern von einem Parlament mit einer (bestimmten) Mehrheit beschlossen. Dass verfassungsgerichtliche Kontrolle auf dem politisch sensiblen Gebiet des Wahlrechts vergleichsweise streng sein sollte, im Interesse der Chancengleichheit und des Schutzes der Opposition, liegt insofern erst einmal nahe. Ohne Art. 3 Abs. 2 GG ließen sich Paritätsgesetze m.E. kaum rechtfertigen.

  4. Rerun Fri 11 Dec 2020 at 23:27 - Reply

    Frau Hohmann-Dennhardt baut gleich Eingangs einen Strohmann auf. Niemand sagt, dass mehr Frauen der Demokratie abträglich wären. Nicht einmal 100% Frauen wären ihr abträglich. Ihr abträglich und demokratiefeindlich wäre es alleinig, wenn diese nicht frei aufgestellt und gewählt werden können. Und das ist auch nicht “rückwärtsgewandt” (was für ein armes und völlig inhaltsleeres Argument ist das eigentlich?), sondern unserem Grundgesetz und der Demokratie immanent. Daran, dass konsequent Gleichberechtigung und Gleichstellung synonym verwendet werden und somit Wortlaut und Wille des Verfassungsgebers missachtet, hat man sich ja eh schon gewöhnt. Das gehört ja zur feministischen Folklore.

    Ein Treppenwitz des Paritätsgesetzes ist übrigens, dass das Gericht völlig zurecht festgestellt hat, dass die Regelung in Brandenburg auch Frauen diskriminieren würde.

  5. Matthias Merzkow Sat 12 Dec 2020 at 21:53 - Reply

    Also insgesamt überzeugt mich der Artikel nicht. Zu einem Punkt im Artikel möchte ich aber explizit folgendes zu bedenken geben:

    “…, denn Personen des dritten Geschlechts müssen sich ja vorab entscheiden, ob sie auf Frauen- oder Männerlistenplätzen kandidieren wollen, sodass ihnen nach dieser Entscheidung für ihre Kandidatur auch nur eine Hälfte der Listenplätze offensteht. Das vermeintliche Handicap für Frauen und Männer bei der Kandidatenaufstellung ist also nicht zu befürchten.”

    Aber ist nicht gerade das vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG zur dritten Option diskriminierend? Schließlich würde diese Regelung Person mit Varianten der Geschlechtsentwicklung dazu zwingen, möchten die ihr passives Wahlrecht wahrnehmen, sich einem Geschlecht zuzuordnen, dem sie sich gerade nicht zuordnen möchten. Hier nochmal der Leitsatz:

    “Personen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, werden in beiden Grundrechten [Art. 2 und 3] verletzt, wenn das Personenstandsrecht dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulässt.”

    Es wäre doch geradezu ein Witz, wenn man beim Paritätsgesetz dann andere Maßstäbe genügen lässt. Wenn man die Rechtsprechung und das Selbstverständnis von Diversen ernst nimmt, ist die dritte Option eine gleichwertige und den traditionellen Geschlechtern gleichgestellte Option. Konsequenterweise kann ein Paritätsgesetz dann die Gesamtheit der Listenplätze nur durch 3 teilen und nicht durch 2 und dann den Diversen sagen, sucht euch eine Hälfte aus. Damit zwingt man sie ja wieder in die Binormativität.

  6. Rerun Sun 13 Dec 2020 at 13:56 - Reply

    Noch zwei Anmerkungen:

    1. Das Argument, dass die vom Brandenburger Verfassungsgericht vertretene Auffassung, dass Frauen und Männer, die auf Wahllisten kandidieren wollen, gegenüber Personen des dritten Geschlechts benachteiligt würden ein Trugschluss sei, da sich Personen des dritten Geschlechts vorab entscheiden müssten, ist nicht stichhaltig. Denn natürlich kann man vorab meist sehr gut einschätzen, für welche Liste es mehr Kandidaten (gen. mask.) geben wird und daher ist diese Wahlmöglichkeit auch dann ein gewichtiger Vorteil, wenn die Wahl vorab getroffen werden muss.

    2. Auch das Argument, dass Frauen weniger in Parteien anzutreffen seien, weil sie sehen, dass Frauen dort allzu oft noch weit weniger reüssieren als Männer, ist unzutreffend. In allen Parteien außer der AfD (und ggf. der CDU wo es tendenziell ausgelichen ist) sind Frauen an den Mandaten gemessen an der Parteizugehörigkeit deutlich überrepräsentiert. Frauen “reüssieren” also in den Parteien überhaupt nicht schlechter, sondern ganz im Gegenteil. Sie werden händeringend gesucht, gezielt gefördert und haben im Vergleich zu Männer bei angenommen identischen Fähigkeiten und Engagement zwei bis dreimal so hohe Chancen auf ein Bundestagsmandat. Wie kann man angesichts dessen davon sprechen, dass Frauen weniger reüssierten? Vielleicht ist es doch eher Frau Hohmann-Dennhardt, die rückwärtsgewandt und in den 70er Jahren stecken geblieben ist.

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