Der arabische Frühling und das Völkerrecht
Ein kurzer Bericht über die Tagung des Arbeitskreises junger Völkerrechtswissenschaftler_innen (AjV) in Kooperation mit der Deutschen Gesellschaft für Internationales Recht (DGfIR), „Demokratie – Wandel – kollektive Sicherheit: Das Völkerrecht ein Jahr nach dem Umbruch in der arabischen Welt“, Düsseldorf, 23. und 24. März 2012
Von MIRKA MÖLDNER
Frühlingsgefühle kamen im Heinrich-Heine-Saal der Düsseldorfer Universität nicht nur wegen des sonnigen Wetters auf, sondern auch wegen der erstmaligen Kooperation dieser Art des AjV mit der DGfiR sowie der Thematik der Tagung.
Thema der Tagung war der „arabischen Frühling“. Erklärtes Ziel war, eine völkerrechtliche Bewertung des Umbruchs in der arabischen Welt vorzunehmen. Im Mittelpunkt sollte stehen, inwieweit das Völkerrecht den arabischen Umbruchsprozess beeinflussen konnte und inwieweit es dabei selbst bestätigt und weiterentwickelt wurde.
Ein kurzer Bericht über die Tagung des Arbeitskreises junger Völkerrechtswissenschaftler_innen (AjV) in Kooperation mit der Deutschen Gesellschaft für Internationales Recht (DGfIR), „Demokratie – Wandel – kollektive Sicherheit: Das Völkerrecht ein Jahr nach dem Umbruch in der arabischen Welt“, Düsseldorf, 23. und 24. März 2012
Von MIRKA MÖLDNER
Frühlingsgefühle kamen im Heinrich-Heine-Saal der Düsseldorfer Universität nicht nur wegen des sonnigen Wetters auf, sondern auch wegen der erstmaligen Kooperation dieser Art des AjV mit der DGfiR sowie der Thematik der Tagung.
Thema der Tagung war der „arabischen Frühling“. Erklärtes Ziel war, eine völkerrechtliche Bewertung des Umbruchs in der arabischen Welt vorzunehmen. Im Mittelpunkt sollte stehen, inwieweit das Völkerrecht den arabischen Umbruchsprozess beeinflussen konnte und inwieweit es dabei selbst bestätigt und weiterentwickelt wurde. Hierfür wurde ein weiter Rahmen gesteckt, was sich gleich in den im ersten Panel aufgeworfenen Fragen widerspiegelte: Ist der Sicherheitsrat Agent der Demokratisierung? Ist Demokratie ein universeller Wert oder ein rechtliches Prinzip? Gibt es ein Recht auf Demokratie? Erlaubt das Völkerrecht die Herbeiführung eines Regimewechsels? Wie ist die Resolution 1973 des UN-Sicherheitsrats zu bewerten?
Anschließend wurde die „virtuelle Dimension“ des arabischen Wandels beleuchtet. Welche Rolle spielte das Internet im arabischen Frühling? Ließ der arabische Frühling das Internetvölkerrecht erblühen? Ist das Internet ein internationales Schutzgut? Gibt es ein Recht auf Internetzugang? Hat ein Staat, gegen den Hacks durchgeführt werden, ein völkerrechtliches Selbstverteidigungsrecht? Stellen sich bei Fragen dieser virtuellen Dimension im Endeffekt klassische Fragen des Völkerrechts, die mit dem klassischen Instrumentarium des Völkerrechts regelbar sind?
Das dritte Panel befasste sich mit der Rolle des Islam in den neuen Verfassungen und der Vereinbarkeit islamischer Lehren mit modernen menschenrechtlichen Konzeptionen, außerdem mit der Frage der Relevanz traditioneller islamischer Völkerrechtslehren im gegenwärtigen und künftigen völkerrechtlichen Diskurs. Ist die Einteilung der Welt in das „Haus“ des Islam, dar al-islam, einerseits und nichtmuslimische „Häuser“ oder „Räume“ andererseits längst überholt oder noch bzw. wieder aktuell?
Zuletzt sollte die Post-Konflikt-Phase einer genaueren Betrachtung unterzogen werden: Auch hier waren die Befugnisse des Sicherheitsrats Anlass für einen intensiven Austausch. Hat der Sicherheitsrat im Zusammenhang mit der Überweisung der Situation in Libyen an den Internationalen Strafgerichtshof unmittelbar Strafrecht gesetzt? Stellen sich Probleme des Rückwirkungsverbots? Lassen sich die Maßnahmen des Sicherheitsrates als supranational einstufen? Lässt sich eine Pflicht des Sicherheitsrates herleiten, Friedenskonsolidierung in Libyen zu mandatieren? Wie stellt sich der materielle und institutionelle Rahmen für die Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen, v.a. nach dem „Verschwindenlassen“ unliebsamer Gegner dar? Die Tagung endete schließlich mit Überlegungen dazu, ob auf Grund des Investitionsschutzrechts dem arabischen Wandel Grenzen gezogen werden.
Diese Tagung stellte die erste Kooperation dieser Art dar. Es entstanden spannende Diskussionen in freundlicher Atmosphäre, und man ging auseinander in dem Konsens, bald weitere solche Begegnungen stattfinden zu lassen. Hierfür wurde ein weiter Rahmen gesteckt, was sich gleich in den im ersten Panel aufgeworfenen Fragen widerspiegelte: Ist der Sicherheitsrat Agent der Demokratisierung? Ist Demokratie ein universeller Wert oder ein rechtliches Prinzip? Gibt es ein Recht auf Demokratie? Erlaubt das Völkerrecht die Herbeiführung eines Regimewechsels? Wie ist die Resolution 1973 des UN-Sicherheitsrats zu bewerten?
Anschließend wurde die „virtuelle Dimension“ des arabischen Wandels beleuchtet. Welche Rolle spielte das Internet im arabischen Frühling? Ließ der arabische Frühling das Internetvölkerrecht erblühen? Ist das Internet ein internationales Schutzgut? Gibt es ein Recht auf Internetzugang? Hat ein Staat, gegen den Hacks durchgeführt werden, ein völkerrechtliches Selbstverteidigungsrecht? Stellen sich bei Fragen dieser virtuellen Dimension im Endeffekt klassische Fragen des Völkerrechts, die mit dem klassischen Instrumentarium des Völkerrechts regelbar sind?
Das dritte Panel befasste sich mit der Rolle des Islam in den neuen Verfassungen und der Vereinbarkeit islamischer Lehren mit modernen menschenrechtlichen Konzeptionen, außerdem mit der Frage der Relevanz traditioneller islamischer Völkerrechtslehren im gegenwärtigen und künftigen völkerrechtlichen Diskurs. Ist die Einteilung der Welt in das „Haus“ des Islam, dar al-islam, einerseits und nichtmuslimische „Häuser“ oder „Räume“ andererseits längst überholt oder noch bzw. wieder aktuell?
Zuletzt sollte die Post-Konflikt-Phase einer genaueren Betrachtung unterzogen werden: Auch hier waren die Befugnisse des Sicherheitsrats Anlass für einen intensiven Austausch. Hat der Sicherheitsrat im Zusammenhang mit der Überweisung der Situation in Libyen an den Internationalen Strafgerichtshof unmittelbar Strafrecht gesetzt? Stellen sich Probleme des Rückwirkungsverbots? Lassen sich die Maßnahmen des Sicherheitsrates als supranational einstufen? Lässt sich eine Pflicht des Sicherheitsrates herleiten, Friedenskonsolidierung in Libyen zu mandatieren? Wie stellt sich der materielle und institutionelle Rahmen für die Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen, v.a. nach dem „Verschwindenlassen“ unliebsamer Gegner dar? Die Tagung endete schließlich mit Überlegungen dazu, ob auf Grund des Investitionsschutzrechts dem arabischen Wandel Grenzen gezogen werden.
Diese Tagung stellte die erste Kooperation dieser Art dar. Es entstanden spannende Diskussionen in freundlicher Atmosphäre, und man ging auseinander in dem Konsens, bald weitere solche Begegnungen stattfinden zu lassen.
Vielen Dank für diese Düsseldorfer Impressionen! Nach der Lektüre geht es mir ein wenig wie nach einem langen Abend mit Brechts Gutem Menschen von Sezuan – ich seh den Vorhang zu und alle Fragen offen. Dabei würden mich Antworten brennend interessieren. Einige gab es doch bestimmt auf der Tagung, vielleicht sogar viele. Verrät die Autorin ein paar davon?
Ich stimme Alexandra Kemmerer zu – am liebsten wäre ich selbst hingefahren, und so würden mich zumindest einige der Ergebnisse, Positionen oder Konfliktlinien sehr interessieren. Über einen kleinen Nachtrag würde ich mich daher auch sehr freuen!