14 August 2025

Ein resilientes Strafrecht braucht starke Grenzen

Über die Verteidigung strafrechtlicher Grundprinzipien in sicherheitspolitisch aufgeladenen Zeiten

Dem Staat das Strafmonopol zuzuerkennen ist eine politische Grundentscheidung. Ebenso politisch ist die Ausgestaltung von Strafnormen. Erstarken populistische Kräfte, wächst die Gefahr, dass das Strafrecht als autoritäres Steuerungsinstrument missbraucht wird. Ein Rechtsstaat darf sein schärfstes Schwert jedoch nicht wechselnden politischen Interessen ausliefern.

Klar definierte Rechtsgüter, präzise Strafnormen und starke Verteidigungsrechte erschweren es, Strafrecht zur Machtfestigung und Gegner*innenbekämpfung zu instrumentalisieren. Entscheidend ist, dass das Strafrecht und seine Anwendung strikt begrenzt bleiben, insbesondere durch das Rechtsgutsprinzip, das Ultima-Ratio-Prinzip und den Bestimmtheitsgrundsatz.

Strafrecht und Totalitarismus: Kontrolle durch Zwang

Strafrecht ist ein autoritäres Machtmittel. Es bedient sich des Zwangs, um gesellschaftliche Werte des Zusammenlebens durchzusetzen. Nicht nur die normierte Sanktion oder (Freiheits-)Strafe, sondern bereits die Einleitung des Strafverfahrens kann erhebliche Einschnitte in die Freiheits- und Persönlichkeitsrechte der Beschuldigten bedeuten. Kein anderes staatliches Instrument hat die Legitimation, derart weitreichend in individuelle Grundrechte einzugreifen.

Auch totalitäre Systeme setzen auf das Strafrecht, um gesellschaftliches Verhalten durch Zwang zu kontrollieren. Sie neigen regelmäßig zu dessen ausufernden Gebrauch gegen politische Gegner*innen und Abweichler*innen. Zweck der angestrebten Verhaltenskontrolle ist die umfassende Einflussnahme des Staates auf Individuum und Gesellschaft, um die Ideologie des Regimes durchzusetzen. So strebten etwa die Nationalsozialisten ein „Kampfrecht“ an – ein am „Volkswillen“ orientiertes Strafrecht gegen vermeintliche Feinde des deutschen Volkes (vgl. Murmann, Strafrecht im Nationalsozialismus, JuS 2024, 97 ff.). Dieses ideologisch aufgeladene Strafrecht stellt das Gegenbild zu einem heutigen, am Schutz individueller Rechtsgüter orientierten Strafrecht dar.

Rechtsgüterschutz statt Gesinnungsstrafrecht

Nach dem Rechtsgutsprinzip darf eine Strafdrohung nur solche Verhaltensweisen erfassen, die ein Rechtsgut Einzelner oder der Allgemeinheit tatsächlich gefährden oder verletzen (vgl. Birnbaum, Joachim: Über das Erfordernis einer Rechtsgutverletzung, Archiv des Kriminalrechts, Bd. 15 (1834), S. 149). Rechtsgüter sind rechtlich geschützte Interessen von hoher gesellschaftlicher Bedeutung, klar bestimmbar und abgrenzbar. Bei klassischen Individualrechtsgütern wie Leben, körperlicher Unversehrtheit, sexueller Selbstbestimmung oder Eigentum ist das weitgehend unstrittig. Schwieriger ist die Einordnung bei Allgemeinrechtsgütern, die die Rechtsordnung zum Schutz der gesamten Gesellschaft als schützenswert erachtet, wie die Sicherheit des Straßenverkehrs oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege.

Das Rechtsgutsprinzip diszipliniert den Gesetzgeber: Verhalten, das kein anerkanntes Rechtsgut gefährdet, gehört nicht in ein Strafgesetzbuch, denn Strafrecht dient nicht der Bestrafung abweichender Gesinnung. Umso kritischer sind Vorschriften zu bewerten, bei denen das geschützte Rechtsgut diffus bleibt (z.B. §§ 166, 173, 202a, 218 StGB). In der Rechtswissenschaft mehren sich Warnungen vor einem schleichenden Übergang vom Tat- zum Täterstrafrecht.

Politisches Strafrecht und das Problem unklarer Rechtsgüter

Besonders brisant ist diese Problematik im Bereich des politischen Strafrechts – verstanden als Sammelbegriff für Staatsschutzdelikte und politisch motivierte Straftaten. Unstreitig dem „politischen Strafrecht“ zuzurechnen sind die Regelungskomplexe der §§ 89a ff. StGB und §§ 129 ff. StGB, bei denen Uneinigkeit darüber besteht, welches konkrete Rechtsgut eigentlich geschützt werden soll.

Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung verweisen hier häufig auf wenig bestimmte Allgemeinbegriffe wie die „öffentliche Sicherheit“, „Ordnung“ (vgl. u.a. BGHSt 41, 47 (51); Anstötz, MüKo, 5. Aufl. 2025, § 129 Rn. 1; Heger, Lackner/Kühl/Heger, 30. Aufl. 2023, § 129, Rn. 1) sowie den „inneren Frieden“ (vgl. BGH, Urt. V. 14.11.2024 – 3 StR 189/24). Diese Leerformeln verschleiern, dass durch das sanktionierte Verhalten gerade (noch) gar keine Individualrechtsgüter beeinträchtigt werden. Insbesondere das Rechtsgut der „öffentlichen Ordnung“ stellt dabei ein nicht zu unterschätzendes Einfallstor für politische Einflussnahme dar. Ähnlich wie der „öffentliche Frieden“ ist auch dieser Begriff offen für unterschiedliche Deutungen, die auf ein schwer greifbares subjektives und kollektives Unsicherheitsgefühl abstellen. Dadurch wächst die Gefahr eines Verständnisses, das der zentralen Bedeutung der Freiheitsrechte in der grundgesetzlichen Ordnung nicht gerecht wird (so das BVerfG zum „öffentlichen Frieden“, NJW 2010, 47 (54)).

Diese Problematik wird dadurch verschärft, dass sich Staatsschutznormen regelmäßig durch eine Häufung unbestimmter Rechtsbegriffe in Kombination mit einer massiven Vorverlagerung der Tatbestände auszeichnen. In der Strafverfolgungspraxis werden potenziell Verdächtige teils schon umfangreichen Ermittlungsmaßnahmen ausgesetzt, lange bevor eine konkrete Rechtsgutgefährdung vorliegt, mitunter sogar, obwohl eine solche nie eingetreten wäre.

Populismus schafft neue Rechtsgüter

Soweit man dem „politischen Strafrecht“ eine Existenzberechtigung zuerkennt, muss man sich mit der Frage auseinandersetzen, was autoritär geprägte Kräfte davon abhalten sollte, politisch unliebsames Verhalten durch Schöpfungen neuer Rechtsgüter der Allgemeinheit zu kriminalisieren. Dies würde einem autoritär geprägten Gesetzgeber ermöglichen, verschiedenste neue (feindstrafrechtlich geprägte) Strafnormen zu schaffen. Neue Rechtsgüter unterlägen zwar der Schranke der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz. Allerdings drängt sich die Frage auf, mit welcher Begründung Rechtsgüter wie „nationale Kultur“ oder „kulturelle Identität“ einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz darstellen sollen, wenn dies bei anerkannten Rechtsgütern wie der „öffentlichen Ordnung“, dem „inneren Frieden“ oder der „Volksgesundheit“ nicht der Fall ist.

Sicherheitsdiskurse und die populistische Konstruktion von Feindbildern

Es handelt sich dabei nicht um eine rein akademische Diskussion. Entsprechende Schlagworte lassen sich bereits zum jetzigen Zeitpunkt als Elemente einer Strategie des autoritären Populismus ausmachen. Dabei werden öffentliche Sicherheitsdiskurse dazu genutzt, ein diffuses Bedrohungsszenario für die Mehrheitsgesellschaft durch bestimmte Bevölkerungsgruppen zu konstruieren. Die zugeschriebene Bedrohung wird später zur Legitimierung gesetzgeberischer Initiativen gegen diese Gruppe instrumentalisiert.

So verbreitete die mittlerweile zweitstärkste Partei im deutschen Bundestagswahlkampf 2025 die empirisch nicht belegte Behauptung, dass die Menschen täglich einer Vielzahl von Messerangriffen, Terroranschlägen und einer deutlich steigenden Gewaltkriminalität wie auch Gruppenvergewaltigungen ausgesetzt seien. Weiterhin wurde behauptet, dass „linksradikale Gewaltexzesse wie von der Antifa“ sowie zunehmende „Gewaltkriminalität durch Clans, Banden und ausländische Mafia“ die „innere Sicherheit erodieren“ lassen würden (vgl. Wahlprogramm der Alternative für Deutschland für die Wahl zum 21. Bundestag, S. 116). Teile der deutschen Medienlandschaft übernahmen diese Narrative teils unkritisch.

Auf diese Weise wird unter Verwendung stigmatisierender Rhetorik ein Zusammenhang zwischen Migration und Kriminalität konstruiert, der sich nicht auf wissenschaftliche Erkenntnisse stützen lässt. Diese willkürliche Verschiebung der Kriminalitätsdebatte ist aus rechtsstaatlicher Sicht alarmierend. Zu Recht mahnten daher mehr als 60 Strafrechtswissenschaftler*innen in einer öffentlichen Stellungnahme im Juli dieses Jahres zur Besonnenheit und forderten eine evidenzbasierte Kriminalpolitik.

Insbesondere neue Gesetzesvorhaben sind deshalb sorgfältig sowie streng daraufhin zu überprüfen, welche Rechtsgüter sie schützen sollen und ob dies einer engen, rechtsstaatlichen Auslegung standhält. Maßgeblich bleiben das Rechtsgutsprinzip, das Ultima-Ratio-Prinzip und der Bestimmtheitsgrundsatz.

Ultima Ratio: Strafrecht als letztes Mittel

Das aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) abgeleitete Ultima-Ratio-Prinzip verlangt, dass das Strafrecht unter den möglichen Regelungsinstrumentarien zur Lösung gesellschaftlicher Problemfelder stets nur als letztes Mittel eingesetzt werden darf. Strafrecht darf nur dann geschaffen und angewandt werden, wenn weniger einschneidende Mittel nicht ausreichen, gesellschaftlich unerwünschtes Verhalten zu verhindern und das betroffene Rechtsgut zu schützen.

Ein Blick in die Rechtspraxis des geltenden politischen Strafrechts zeigt jedoch ein anderes Bild. Repressive Maßnahmen des Staatsschutzrechts richteten sich gerade nicht ausschließlich gegen Feinde der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und werden angewendet, ohne andere politische oder rechtliche Steuerungsinstrumente auszuschöpfen.

Klimaprotest vor Gericht: Ultima Ratio außer Kraft?

Dies lässt sich aktuell an den gegen Klimaaktivist*innen der Gruppierung „Letzte Generation“ geführten Strafverfahren nachvollziehen. Die Zielrichtung dieser nicht mehr existenten Gruppe war auf die Durchsetzung von mehr Klimaschutz durch die Regierung gerichtet, ohne dass das innere Gefüge des Gesamtstaates oder dessen Verfassungsgrundsätze angegriffen werden sollten.

Im März 2025 hat die Generalstaatsanwaltschaft München fünf Aktivist*innen der “Letzten Generation” wegen der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung gem. § 129 StGB angeklagt. Von dieser Norm, welche die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren ermöglicht, sollten nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ursprünglich nur Gruppen erfasst werden, deren Zweck auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist und von denen eine “erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit” ausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.1995 – 3 StR 583/94). Ob die Aktionen der „Letzten Generation“ diesen Voraussetzungen genügen, erscheint mit Blick auf deren Zielsetzung und Aktionsform dogmatisch zweifelhaft, insbesondere, weil die Schwelle zur „erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ nicht ohne Weiteres erreicht sein dürfte. Der Einsatz von Strafrecht gegen friedliche Klimaaktivist*innen widerspricht dem Ultima-Ratio-Prinzip und gefährdet dadurch langfristig das Vertrauen in die rechtsstaatliche Strafverfolgung. Ermöglicht wird die entsprechende Ausweitung des Anwendungsbereichs der Norm durch ihre tatbestandliche Unschärfe, die mit dem Bestimmtheitsgrundsatz kollidiert.

Bestimmtheit statt undefinierter Auslegungsspielräume

Das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete und in Art. 103 Abs. 2 GG („nulla poena sine lege certa“) normierte Bestimmtheitsgebot soll nicht nur sicherstellen, dass der einzelne Bürger und die einzelne Bürgerin die Grenzen potenzieller Strafbarkeit erkennen kann (vgl. Hecker, Tübinger Kommentar, 31. Aufl. 2025, § 1 Rn. 16; Schmitz, MüKo, 5. Aufl. 2024, § 1 Rn. 8). Es dient auch dazu die Gewaltenteilung zu gewährleisten, indem strafrechtlich relevante Hauptentscheidungen bei der legislativen Gewalt liegen und nicht erst nachträglich von der vollziehenden oder der rechtssprechenden Gewalt gefällt werden (vgl. Hecker, Tübinger Kommentar, 31. Aufl. 2025, § 1 Rn. 16; Sternberg-Lieben, Die objektiven Schranken der Einwilligung im Strafrecht, 1997, 301 ff.). Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der Exekutive und Judikative verwehrt, über die Voraussetzungen einer Bestrafung selbst zu entscheiden (vgl. BVerfG NJW 2010, 47 (54)).

Dieses Wesentlichkeitsprinzip soll einem nicht zu unterschätzenden Missbrauchsrisiko entgegenwirken. Je unbestimmter ein Tatbestand ausgestaltet ist, desto größer ist der Ermessensspielraum, der Judikative und Exekutive in der Auslegung zugebilligt wird. Potenziert wird dieses Problem, wenn sich eine Norm auf vage Allgemeinrechtsgüter bezieht, denn ohne klaren Schutzzweck lassen sich die einzelnen Tatbestandsmerkmale kaum verlässlich auslegen.

So verlangt etwa die Strafbarkeit nach § 129a Abs. 2 StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), dass die dort genannten Taten dazu bestimmt sind, „die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern“. Weder wird dabei definiert, von welcher Bevölkerung hier auszugehen ist, noch wird die Art der Einschüchterung näher bestimmt. Auch die Beurteilung, wann im Einzelfall die Erheblichkeitsschwelle überschritten wird, bedarf eine Auslegung durch die Rechtsanwender*innen. Die Kontrolle über weitreichende Ermittlungsbefugnisse und Freiheitsbeschränkungen wird so unter Umgehung des komplexen legislativen Prozesses auf einzelne Entscheidungsträger*innen der Judikative und Exekutive übertragen.

Missbrauchsrisiko durch politisch motivierten Austausch von Entscheidungsträger*innen

Machtzuwächse autoritärer Kräfte gehen regelmäßig mit der Besetzung zentraler Positionen in Justiz und Sicherheitsbehörden einher. In Kombination mit unklaren Allgemeinrechtsgütern entsteht darauf ein erhebliches Risiko: Die Gewaltbalance verschiebt sich zugunsten der Exekutive – eine strukturelle Einladung zum Machtmissbrauch, insbesondere in politisch angespannten Zeiten.

Zur Illustration braucht es nicht einmal den Rückgriff auf historische Unrechtssysteme; selbst in als stabil geltenden Demokratien wie den USA lassen sich derzeit bedenkliche Tendenzen beobachten.

Ein resilientes Strafrecht braucht klare Grenzen

Kurz gesagt: Wer das Strafrecht vor autoritärer Vereinnahmung schützen will, muss penibel genau auf die Wahrung verfassungsrechtlicher und dogmatischer Grundprinzipien achten. Ein möglichst weitreichender Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung wird nicht durch die Ausweitung des Strafrechts erreicht, sondern durch die klare Eingrenzung seiner Tatbestände. Ein resilientes Strafrecht darf nicht der moralischen Wertvorstellung von Entscheidungsorganen der Exekutive oder Judikative unterworfen sein. Ein widerstandsfähiges Strafrecht ist ein Strafrecht, das sich unabhängig von politischen Machtverhältnissen auf den Rechtsgüterschutz beschränkt und dem Ultima-Ratio-Prinzip sowie dem Bestimmtheitsgrundsatz höchste Priorität einräumt.

Strafverteidigung als unverzichtbares Kontrollinstitut

Die Einhaltung dieser Grundsätze bedarf stetiger und wachsamer Kontrolle. Diese darf nicht allein den parlamentarischen Kontrollgremien, Staatsanwaltschaften und Gerichten überlassen bleiben. Das einzig vollständig unabhängige Institut der Rechtspflege ist die Strafverteidigung. Strafverteidiger*innen stellen sich im Strafprozess systematisch gegen die Staatsmacht und sind weder (wie die Vertreter*innen der Staatsanwaltschaft) weisungsgebunden noch werden sie (wie Richter*innen) von staatlicher Seite eingesetzt.

Strafverteidiger*innen nehmen daher eine zentrale Schutz- und Kontrollfunktion im rechtsstaatlichen Strafprozess ein. Sie verteidigen nicht nur Beschuldigte, sondern auch den Rechtsstaat. Sie sind es, die Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Verfassungsgrundsätze anmahnen und eine Überprüfung durch übergeordnete Gerichte initiieren. Regelmäßig werden in Deutschland mehr als 90% der Revisionen von Verteidiger*innen eingelegt. Auch international ist erkennbar, dass Widerstand gegen autoritäre Systeme maßgeblich durch Rechtsanwält*innen mitgestaltet wird. Ein Blick in autoritäre Systeme wie die Türkei zeigt: Wo Justiz politisiert wird, bleibt es oft allein der Anwaltschaft vorbehalten, den Rechtsstaat zu verteidigen.

Wer das Strafrecht gegen politischen Missbrauch schützen will, muss es begrenzen – und diejenige stärken, die diese Grenzen im Verfahren verteidigen: die Strafverteidiger*innen.


SUGGESTED CITATION  Hawickhorst, Katrin: Ein resilientes Strafrecht braucht starke Grenzen: Über die Verteidigung strafrechtlicher Grundprinzipien in sicherheitspolitisch aufgeladenen Zeiten, VerfBlog, 2025/8/14, https://verfassungsblog.de/ein-resilientes-strafrecht-braucht-starke-grenzen/, DOI: 10.59704/d295adf0c465446e.

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