This article belongs to the debate » Gedenksymposium zu Ehren von Ernst-Wolfgang Böckenförde
10 May 2019

Ernst-Wolfgang Böckenförde: Historisierung als Schlüssel zum Verständnis des Verfassungsstaates

Was bedeutet Geschichtlichkeit für das Verständnis des Verfassungsstaats? Im Jahre 1972 stellte sich ein Professor des Staatsrechts an der Universität Bielefeld dieses Thema und entwickelte Überlegungen zum Verhältnis von Rechts- und Geschichtswissenschaft. Ernst-Wolfgang Böckenförde, 1969 in Bielefeld auf eine Professur für Öffentliches Recht, Verfassungs- und Rechtsgeschichte sowie Rechtsphilosophie berufen, stand noch vor dem Zenit seiner universitären Laufbahn, hatte aber bereits in der Rechts- wie in der Geschichtswissenschaft mit Schriften und Positionsnahmen starke Beachtung weit über die Grenzen des jeweiligen Faches hinaus und hinein in den politischen Raum erlangt. Er konnte für beide Fächer sprechen; denn er war in beiden Fächern promoviert, war Jurist und Historiker. 1972, in der Aufschwungphase der strukturalistisch argumentierenden Sozialgeschichte an der neu gegründeten Bielefelder Universität, lag für Böckenförde die Bestimmung der Geschichtswissenschaft darin, „Strukturgeschichte“ zu sein, „als Sozialgeschichte im weiteren Sinne oder als Verfassungsgeschichte.“ Für ihn trafen sich Geschichts- und Rechtswissenschaft in ihrem zentralen Interesse an der „politisch-sozialen Bauform einer Zeit“.1)

Der Jurist Böckenförde fügte hier methodische Perspektiven und theoretische Ansätze zusammen, die viele Fachhistoriker gern getrennt sahen: die politische Geschichte und die Sozialgeschichte, die Geschichte des Rechts und die der Gesellschaft. Für ihn waren dies aber keine voneinander trennbaren Gegenstandsbereiche, denn ihre Erforschung, so lautete seine These, sei verbunden durch ein übergreifendes Erkenntnisinteresse an „Strukturen“ und „Ordnungsproblemen“. Diese Verschränkung, das aufeinander Verwiesensein von historischer und systematischer Perspektive in der Analyse von Recht und Verfassung, war bei Böckenförde nicht nur Programm – er hatte es in der Praxis seiner wissenschaftlichen Forschung und Lehre bereits eingelöst. 1960 gründete er, noch nicht habilitiert, gemeinsam mit dem Staatsrechtler und Verfassungshistoriker Roman Schnur die ab 1962 erscheinende Zeitschrift „Der Staat“, deren Untertitel „Zeitschrift für Staatslehre, Öffentliches Recht und Verfassungsgeschichte“ den umfassenden interdisziplinären Anspruch eines auf den Staat gerichteten, dabei  Staatstheorie, Staatsrecht und Verfassungsgeschichte vereinenden Periodikums formulierte. An der Heidelberger Universität hielt der 1964 auf seine erste Professur für Öffentliches Recht, Verfassungs- und Rechtsgeschichte sowie Rechtsphilosophie Berufene ein gemeinsames Seminar mit Reinhart Koselleck über das Preußische Allgemeine Landrecht ab. Er leistete Beiträge zu dem von Otto Brunner, Werner Conze und Reinhart Koselleck herausgegebenen Werk „Geschichtliche Grundbegriffe“. In Bielefeld luden er und der führende Vertreter der Sozialgeschichte, Hans-Ulrich Wehler, sich gegenseitig zu Vorträgen in ihre Vorlesungen ein. Böckenfördes Vorlesungen zur Verfassungsgeschichte der Neuzeit an der Universität Freiburg, an deren Juristische Fakultät er 1977 berufen wurde, übten starke Anziehungskraft auf historisch Interessierte auch anderer Fakultäten aus. Ich konnte als wissenschaftlicher Mitarbeiter an ihrer Vorbereitung mitwirken.

Vor der Lehre war es aber das wissenschaftliche Werk, in dem Böckenförde von den Anfängen seiner Publikationstätigkeit Mitte der fünfziger Jahre an das Geschichtliche als methodische Perspektive wie auch als Gegenstand in den Mittelpunkt stellte. Seine juristische Dissertation zu „Gesetz und gesetzgebender Gewalt“ ist ein historischer Durchgang durch die Geschichte der Staatstheorie und des Staatsrechts von den Anfängen der deutschen Staatsrechtslehre im 18. Jahrhundert bis zum Ende des 19. Jahrhunderts. Dabei war sein Erkenntnisinteresse in keiner Weise antiquarisch-klassifizierend, sondern darauf gerichtet, die Einsicht in die tiefe historische Wandelbarkeit und Zeitabhängigkeit eines staatsrechtlichen Zentralbegriffs wie des „Gesetzes“ zu wecken, der auf eine „bestimmte politisch-soziale Situation bezogen und von dieser nicht ablösbar war“. Diese Feststellung erfolgte in kritischer Absicht, indem sie – entgegen überkommenen staatsrechtlichen Vorstellungen – offenlegte, wie wenig der überkommene Gesetzesbegriff des liberalen 19. Jahrhunderts dem aktiv-sozialgestaltenden Staat der Gegenwart entsprach.2)

Die Methode der Kritik durch historische Kontextualisierung schärfte Böckenförde noch in seiner geschichtswissenschaftlichen Dissertation, die sich mit „zeitgebundenen Fragestellungen und Leitbildern“ der deutschen verfassungsgeschichtlichen Forschung im 19. Jahrhundert auseinandersetzte. Der junge Jurist und Doktor der Geschichtswissenschaft formulierte 1961 sein leitendes Erkenntnisinteresse: „Nach dem Wissen, das wir heute über Geschichte und Geschichtlichkeit haben, kann es nicht mehr unberechtigt erscheinen, zu versuchen, auch die Entwicklung der verfassungsgeschichtlichen Forschung als einen geschichtlich gebundenen Vorgang zu begreifen“. Es ging ihm darum, „nach der geschichtlich-politischen Situation [zu fragen], in der eine Forschergeneration oder einzelne Forscher stehen, nach den Fragestellungen, Leitbildern oder Idealen, die sich daraus ergeben, zum anderen nach dem Niederschlag, den diese Situation und die zugehörigen Fragestellungen, Leitbilder und Ideale in den Forschungsergebnissen gefunden haben.”3)

Dies war eine ihrer Zeit vorausweisende, nachgerade klassisch gewordene Formulierung eines wissenschaftshistorischen Ansatzes, der hermeneutisch verfährt. Böckenförde wandte ihn gleichermaßen auf die staatsrechtliche wie die verfassungshistorische Forschung an. Die Wissenschaft von Staat und Verfassung und damit ihr Gegenstand selbst, der Verfassungsstaat, bedurfte zwingend der historischen Kontextualisierung, um zeitgebundene Rechtsbegriffe ihrer vermeintlichen Absolutheit zu entkleiden und um sie auf ihre politische Zeitgebundenheit und damit Wandelbarkeit zurückzuführen. Welch kritischer Impetus darin lag, zeigte Böckenförde am Beispiel eines der bedeutendsten deutschen Verfassungshistoriker des 19. Jahrhunderts, Georg Waitz. Ihm bescheinigte Böckenförde bei allem Respekt vor seiner quelleneditorischen Leistung, er sei mangels historisch reflektierter Kenntnisse der rechtswissenschaftlichen Begrifflichkeit „hemmungslos den Fragestellungen des konstitutionellen Liberalismus“ in der ihn umgebenden Tagesaktualität der nationalpolitischen Einigungsbewegung in der Mitte des 19. Jahrhunderts verfallen.4) Böckenförde machte zur historisch-kritischen Leitlinie seines Werkes, was sein Lehrer der Geschichtswissenschaft, Franz Schnabel, einmal formulierte: „Ich kann Rechtsregelungen und zumal Verfassungen nicht verstehen, wenn ich nicht weiß, wer die Gegner waren und wogegen was errungen oder durchgesetzt wurde.”5)  

Auch in seiner theoretischen und systematischen Argumentation machte der  Staatsrechtler Böckenförde seine Grundüberzeugung von der tiefen Geschichtlichkeit und damit Zeitbedingtheit rechtlich-normativer Ordnungen zur Richtschnur seiner Arbeiten. Die grundlegenden Artikel über „Entstehung und Wandel des Rechtsstaatsbegriffs“, „Organ, Organismus, Organisation, politischer Körper“, „Geschichtliche Entwicklung und Bedeutungswandel der Verfassung“, „Normativismus“ und „Konkretes Ordnungsdenken“, „Begriff und Probleme des Verfassungsstaates“ stellten, in hoher gedanklicher Verdichtung,  Synthesen der großen historischen Entwicklungslinien elementarer Ordnungsprobleme europäischer Rechtsentwicklung dar.6) Immer aber war die historische Perspektive der Schlüssel zum Verständnis, zur Herleitung eines Begriffs oder Problems, nicht ein Vorspann oder Beiwerk, wie es viele juristische Arbeiten zu Problemen rechtlicher Ordnung kennzeichnet.

Nach seiner Amtszeit als einflussreicher Richter des Bundesverfassungsgerichts von 1983 bis 1996 nahm Ernst-Wolfgang Böckenförde den Faden geschichtlichen Denkens und Arbeitens wieder auf.  Seine „Geschichte der Rechts- und Staatsphilosophie“ zeigte ihn nochmals mit dem Tiefblick eines Wissenschaftshistorikers und Rechtsphilosophen, der die Geschichte des Rechts und des Rechtsdenkens seit der Antike überblickte und durchdrang. Hier kehrte er, vor allem in der Rechts- und Staatsphilosophie des Mittelalters, zu einem zentralen Gegenstand seines geschichtlichen Denkens zurück, der den Ausgangspunkt seiner ersten Publikationen in den 1950er Jahren gebildet hatte: das Verhältnis von Kirche und Staat und dessen historische Entwicklung.7)

Ernst-Wolfgang Böckenförde stellt an Juristen eine hohe Anforderung: rechtliche Ideen und Begriffe des heutigen Verfassungsstaats als historisch gewordene zu begreifen, ihre Entstehung und Entwicklung aus einer bestimmten politisch-sozialen Konstellation zu verstehen – um das positive Recht eben dadurch besser zu durchdringen, dass seine  vermeintliche Überzeitlichkeit in Frage gestellt wird.

References

References
1 Ernst-Wolfgang Böckenförde, Zum Verhältnis von Geschichtswissenschaft und Rechtswissenschaft, in: Werner Conze (Hrsg.), Theorie der Geschichtswissenschaft und Praxis des Geschichtsunterrichts, Stuttgart 1972, S. 38-43.
2 Ernst-Wolfgang Böckenförde, Gesetz und gesetzgebende Gewalt. Von den Anfängen der deutschen Staatsrechtslehre bis zur Höhe des staatsrechtlichen Positivismus, Berlin 1958 (= Schriften zum öffentlichen Recht, Band 1), S. 332, 342.
3 Ernst-Wolfgang Böckenförde, Die deutsche verfassungsgeschichtliche Forschung im 19. Jahrhundert. Zeitgebundene Fragestellungen und Leitbilder, Berlin 1961 (=Schriften zur Verfassungsgeschichte, Band 1), S. 19f.
4 Böckenförde, Zum Verhältnis von Geschichtswissenschaft und Rechtswissenschaft, S. 43.
5 Dieter Gosewinkel, „Beim Staat geht es nicht allein um Macht, sondern um die staatliche Ordnung als Freiheitsordnung.“ Biographisches Interview mit Ernst-Wolfgang Böckenförde, in: Ernst-Wolfgang Böckenförde und Dieter Gosewinkel, Wissenschaft, Politik, Verfassungsgericht, Berlin 2011, S. 307-490 (338).
6 Ernst-Wolfgang Böckenförde, Entstehung und Wandel des Rechtsstaatsbegriffs (1969), in: ders., Recht – Staat – Freiheit, Berlin 1991, S. 143 – 169; ders., Organ, Organismus, politischer Körper (Abschnitt VI-IX), in: Otto Brunner, Werner Conze, Reinhard Koselleck (Hrsg.), Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 4, Stuttgart 1978, S. 561-622; ders., Geschichtliche Entwicklung und Bedeutungswandel der Verfassung (1983), in: ders., Staat, Verfassung, Demokratie, Frankfurt a.M. 1991, S. 29-52; ders., Artikel „Normativismus“ und „Ordnungsdenken, konkretes“, in: Joachim Ritter /Karlfried Gründer (Hrsg.), Historisches Wörterbuch der Philosophie, Bd. 6, Basel/Stuttgart 1984, Sp. 931f und Sp. 1311-1313; ders., Begriff und Probleme des Verfassungsstaats (1997), in: ders., Staat, Nation, Europa, Frankfurt a.M. 1999, S. 127-140.
7 Ernst-Wolfgang Böckenförde, Geschichte der Rechts- und Staatsphilosophie. Antike und Mittelalter, 2. und überarbeitete Auflage, Tübingen 2006.

SUGGESTED CITATION  Gosewinkel, Dieter: Ernst-Wolfgang Böckenförde: Historisierung als Schlüssel zum Verständnis des Verfassungsstaates, VerfBlog, 2019/5/10, https://verfassungsblog.de/ernst-wolfgang-boeckenfoerde-historisierung-als-schluessel-zum-verstaendnis-des-verfassungsstaates/, DOI: 10.17176/20190517-143945-0.

Leave A Comment

WRITE A COMMENT

1. We welcome your comments but you do so as our guest. Please note that we will exercise our property rights to make sure that Verfassungsblog remains a safe and attractive place for everyone. Your comment will not appear immediately but will be moderated by us. Just as with posts, we make a choice. That means not all submitted comments will be published.

2. We expect comments to be matter-of-fact, on-topic and free of sarcasm, innuendo and ad personam arguments.

3. Racist, sexist and otherwise discriminatory comments will not be published.

4. Comments under pseudonym are allowed but a valid email address is obligatory. The use of more than one pseudonym is not allowed.