BVerfG erklärt Krankenhausvorbehalt bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen teilweise für verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht erklärte am 26. November 2024 den Krankenhausvorbehalt für ärztliche Zwangsbehandlungen (§ 1832 Abs.1 Nr.7 BGB) teilweise für verfassungswidrig. Zwangsmaßnahmen dürfen in Ausnahmefällen auch außerhalb eines Krankenhauses durchgeführt werden, wenn die Verbringung erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen verursachen würde und der Krankenhausstandard vor Ort nahezu erreicht wird. Die Entscheidung stellt das Schutzkonzept des Gesetzgebers infrage, der Zwangsmaßnahmen als letztes Mittel im stationären Setting sichern wollte. Bis zur Neuregelung (Frist: 31.12.2026) gilt die bestehende Rechtslage fort.
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Die große Überraschung blieb aus. Die Verfassungsbeschwerden gegen das Strompreisbremsegesetz von insgesamt 22 Betreibern von Anlagen zur grünen Stromerzeugung wurden zurückgewiesen (Az.:1 BvR 460/23, 1 BvR 611/23). Blickt man allein auf die tragenden Gründe für die Erfolglosigkeit der Beschwerden, hält das Urteil in der Tat wenig Überraschendes bereit. Interessant wird die Entscheidung allerdings in ihren Randbereichen und abseits der tragenden Gründe.
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