Kirchenasyl – staatliche Eskalation aus Opportunismus?
Nach hitziger Diskussion mit Scharia-Vergleichen und Ähnlichem hatten sich Staat und Kirche im Februar 2015 auf ein gemeinsames Verfahren beim Kirchenasyl geeinigt. Dieser kooperative Umgang wurde jahrelang positiv evaluiert. Nun aber verschärft die staatliche Seite den Ton. Das Kirchenasyl wird laut Innenministerkonferenz in „Teilen der Öffentlichkeit zunehmend kritisch gesehen“. Wohl daher verständigten sich die Innenminister darauf, den staatlichen Umgang mit dem Kirchenasyl ab dem 1.8.2018 zu ändern und ernst zu machen mit einer Drohung, die schon länger im Raum stand: Unter bestimmten Voraussetzungen wird sich das BAMF künftig auf die 18-monatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO berufen.
Diese Frist legt fest, wieviel Zeit ein Staat hat, einen Asylsuchenden in den für das Dublin-Verfahren zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen. Lässt er die Frist verstreichen, wird er selbst für den Asylgesuch zuständig. Im Regelfall gilt die 6-monatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 S. 1 Dublin III-VO. Nach Art. 29 Abs. 1 S. 2 Dublin III-VO kann die Frist auf 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person „flüchtig“ ist. Bei Untergetauchten wird das „Flüchtigsein“ regelmäßig angenommen. Bei Asylsuchenden im Kirchenasyl, deren Aufenthaltsort den staatlichen Behörden bekannt ist, ist dies aber kaum begründbar. Denn es geht beim Kirchenasyl gerade nicht darum, den Asylsuchenden dem staatlichen Verfahren zu entziehen. Vielmehr zielt Kirchenasyl darauf, Asylsuchenden, die von Abschiebung bedroht sind, vorübergehenden Schutz zu gewähren, um eine erneute Härtefall-Prüfung beim BAMF zu erreichen.
Über die Rechtsförmigkeit dieses Instruments herrscht auch in der Rechtsprechung Unklarheit. Nicht selten wird über „rechtsfreie Räume“ und „zerfallende Staaten“ spekuliert (z.B. VG Ansbach, Urteil vom 14. April 2016 – AN 6 K 15.31132 –, Rn. 17, juris). Dabei ist das Thema nicht neu. Vor 25 Jahren wurde im Rahmen der Debatte um den so genannten Asylkompromiss das letzte Mal breit über das Kirchenasyl diskutiert. Geklärt ist seitdem, dass es kein kirchenrechtliches Asylrecht jenseits des Art. 16a GG gibt. Kirchenasyl lässt sich nicht aus dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 III WRV herleiten. Dies stellen auch die Kirchen nicht (mehr) infrage. Strafrechtlich sind nur die Konsequenzen aus der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 4 I, II GG für diejenigen, die Kirchenasyl gewähren, umstritten.
Neues Interesse erfuhr die Diskussion um das Kirchenasyl seit 2014, denn mit der Zahl Asylsuchender stieg auch die Anzahl der Kirchenasyle. Das BAMF drohte schon 2014 damit, die Überstellungsfrist auf 18 Monate zu verlängern. Und auch der damalige Innenminister de Maizière zeigte sich unzufrieden: als Christ habe er Verständnis für das Kirchenasyl, als Verfassungsminister lehne er das Kirchenasyl “prinzipiell und fundamental” ab. Eine Lösung wurde im Februar 2015 nach einem Gespräch zwischen Vertretern der Kirchen und dem Präsidenten des BAMF gefunden: Nach dieser nur als Pressemitteilung veröffentlichten BAMF-Kirchen-Vereinbarung soll die jeweilige Gemeinde die Ausländerbehörden schnellstmöglich über das Kirchenasyl informieren und in einem Dossier darlegen, warum es sich um einen Härtefall um Leben und Tod im Falle der Abschiebung handelt (ultima ratio). Falls dies geschieht, prüft das BAMF den Einzelfall erneut, wobei davon ausgegangen wird, dass der Asylgesuch dann in 70-80% der Fälle positiv beschieden wird, Asylgründe also tatsächlich vorliegen. Es bleibt bei der 6-monatigen Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 S. 1 Dublin III-VO.
Auszuräumen ist damit der Vorwurf, es würde ein Sonderrecht der Kirchen geschaffen. Die Kirche erhebt keinen höheren Rechtsgeltungsanspruch. Einen solchen kann es unter der Ordnung des GG nicht geben. Staatliche Behörden sind rechtlich durch nichts daran gehindert, innerhalb der Kirchenräume zu vollstrecken. Tun Sie dies aber nicht und prüfen den Einzelfall erneut, kann sich ein Asylsuchender nicht gleichzeitig des unerlaubten Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) AufenthG strafbar machen. Die Entscheidung, den Einzelfall erneut zu prüfen, ist eine des Staates und es wäre höchst widersprüchlich, dies dem Asylsuchenden anzulasten. Sieht man das anders, ist auch die Frage nach der Beihilfe-Strafbarkeit des Unterstützerkreises nicht weit. Umstritten ist hier insbesondere die Frage, ob Pfarrer sich mit Blick auf Art. 4 I, II GG strafbar machen können. Tatbestand und Rechtswidrigkeit liegen vor und würden i.S.e. zivilen Ungehorsams wohl auch nicht geleugnet werden. Doch wie verhält es sich mit der individuellen Vorwerfbarkeit i.R.d Schuld? Hier öffnet sich ein Raum, über Art. 4 I, II GG einen Entschuldigungsgrund aus Gewissensgründen anzunehmen.
Das hergebrachte Staats-Kirchen-Verhältnis wird durch die „Gewährung“ von Kirchenasyl nicht infrage gestellt. Es mag sich um Akte des zivilen Ungehorsams handeln, auf die das Recht aber individuelle Antworten findet. Durch die BAMF-Kirchen-Vereinbarung von 2015 wurde ein Verfahren gefunden, das zwar nicht vertraglich oder gesetzlich abgesichert ist, mit dem aber alle Seiten leben konnten und das sich weitgehend bewährt hat. Dieser konstruktive Umgang mit dem Kirchenasyl sollte nicht aus opportunistischer Laune heraus beschädigt werden.
kleine Korrektur: Statt “Diese Frist legt fest, wieviel Zeit ein Staat hat, einen Asylsuchenden in den für das Dublin-Verfahren zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen.” müsste es heißen: “Diese Frist legt fest, wieviel Zeit ein Staat hat, einen Asylsuchenden in den für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen.”
Gute Einordnung, allerdings bleibt unklar, wie sich das Kirchenasyl begründen lässt, wenn das BAMF nach erneuter Prüfung (Dossier erforderlich) zu dem Schluss kommt, das kein Selbsteintritt ausgeübt wird.
Materielle Asylgründe werden hingegen beim Kirchenasyl nicht geprüft, da es sich bei 95 % der Fälle um sogenannte Dublin-Fälle handelt. Hier geht es eher um § 60 Abs. 5 / 7 AufenhG oder eben um inlandsbezogene Abschiebehindernisse, die einer Abschiebung in den eigentlich zuständigen Staat entgegenstehen.
Wenn auch kein SonderRECHT im Wortsinne, ist es doch eine Privilegierung der Kirchen, wenn diese den Staat faktisch zu einer erneuten Prüfung von hunderten von ihnen ausgewählten Asylanträgen zwingen können. Wenn man dies mit der grundgesetzlichen Glaubens- und Gewissensfreiheit begründet, müsste sich darauf auch jede andere Person oder Institution berufen können. Auch Atheisten (oder Muslime, Juden…) haben ein Gewissen.
Die Tatsache, dass es wie von Nikkes berichtet (und auf https://www.kirchenasyl.de/aktuelles/ für 2017 nachlesbar) bei 90-95% der Fälle um Dublin-Überstellungen in EU-/Schengenländer geht, lässt mich jedoch an der Behauptung eines “Härtefall um Leben und Tod” in diesen Fällen grundsätzlich zweifeln. Und es gibt Fälle zu praktisch allen Schengenländern, mit den meisten Fällen 2017 für Italien, Bulgarien, Norwegen (!) und Schweden (!!). Es ist absurd, hier eine Lebensgefahr bei Zurückweisung zu unterstellen. Verstehen könnte ich ein Kirchenasyl hingegen z.B. bei drohenden Abschiebungen nach Afghanistan, aber solche sind anscheinend so selten, dass sie auf der genannten Webseite nicht einmal erwähnt werden.
“Die Kirchen” können gern so viel Kirchenasyl gewähren, wie sie wollen. Aber dann sollen sie bitte auch sämtliche Kosten für Sozialleistungen erstatten, die dem Staat daraus entstehen, dass der Betreffende nicht abgeschoben wurde. Am besten übernehmen die jeweiligen Bistümer eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz und bürgen freiwillig über den Fünfjahreszeitraum hinaus noch für weitere zehn Jahre. Falls die Bürgschaften gezogen werden, ziehen die Bistümer die Kosten von den Besoldungen der Pastoren und Bischöfe ab. Dann kann “die Kirche” beweisen, dass ihr humanitäre Hilfe wichtiger ist, als Geld.