04 June 2025

Eine Lagune im Gerichtssaal?

Strafrechtliche Implikationen der Eigenrechte des spanischen Mar Menor

Die Debatte über Rights of Nature (RoN) hat auch in Deutschland und Europa bedeutend an Fahrt aufgenommen. Das dokumentieren nicht nur die jüngeren rechtspolitischen, gesetzgeberischen und justiziellen Entwicklungen, sondern auch die über die ganze Bandbreite der Rechtswissenschaft reichenden Veröffentlichungen der letzten Jahre. Mit Ausnahme der Strafrechtswissenschaft: Bislang liegt keine deutschsprachige Veröffentlichung vor, die RoN ins Zentrum stellt und ihre strafrechtlichen Implikationen untersucht. Dabei wäre eine solche Auseinandersetzung nicht allein im Interesse der Grundlagenforschung erforderlich, sondern auch aus praktischen Gründen: Nachdem Spanien im November 2022 das Ley 19/2022 verabschiedet hatte, wird sich in laufenden Strafverfahren nun erstmals entscheiden, ob das Rechtssubjekt Mar Menor vor Gericht auftreten kann.

Im Einzelnen gehe ich drei strukturbildenden Thesen nach: RoN brechen mit strafrechtlichen Paradigmen (I.). Dies gilt im Besonderen für Art. 4 (Ley/2022), die ich als gesetzliche, an die Verletzung der Eigenrechte von Mar Menor gekoppelte Strafbegründung lese (II.). Diese Vorüberlegungen leiten zur abschließenden These hin, dass die Lagune über eine acusación particular zur strafprozessualen Beteiligten werden kann: vertreten, aber in eigenem Namen (III.).

Eigenrechte der Natur als Bruch mit strafrechtlichen Paradigmen

Der offensichtlichste Grund dafür, dass RoN im deutschen strafrechtlichen Diskurs nicht thematisiert werden, ist, dass Eigenrechte der Natur hierzulande noch nicht rechtsgültig anerkannt wurden. Das klingt banal, verweist aber auf zwei tiefergehende Gründe. Der eine bezieht sich auf die Akzessorietät des Strafrechts. Der andere darauf, dass RoN, also subjektive Rechte einer als Rechtssubjekt anerkannten Naturentität, in vielerlei Hinsicht mit strafrechtlichen Paradigmen brechen.

Man spricht vom akzessorischen Charakter des Strafrechts, um darauf aufmerksam zu machen, dass strafrechtliche Normen in unterschiedlichen (Regelungs-)Zusammenhängen von außerstrafrechtlichen Normen abhängig sein können (Wagner, S. 4-103). Teilweise ist sogar die Rede von einer „Primärrechtsordnung“, die der insoweit „sekundären Normenordnung“ des Strafrechts vorausliegt (Wohlers, S. 438).

Ein Blick in andere Rechtsgebiete zeigt, was ich damit im hier interessierenden Kontext meine: Im Privatrecht ist Rechtssubjektivität an die gesetzlich verankerte Rechtsfähigkeit einer natürlichen (§ 1 BGB) oder juristischen (Rechts-)Person (für rechtsfähige Personengesellschaften vgl. § 14 Abs. 2 BGB) geknüpft. Im Öffentlichen Recht ist sie eine kraft öffentlich-rechtlicher Normen verliehene Trägerschaft von Rechten und/oder Pflichten. Eine strafrechtsautonom hervorgebrachte Rechtssubjektivität gibt es nicht oder nur in mediatisierter Form: Wenn überhaupt erlangen subjektive Rechte eines bereits durch die Primärrechtsordnung anerkannten Rechtssubjekts – uns interessiert sogleich die durch Ley 19/2022 anerkannte Rechtssubjektivität des Mar Menor – strafrechtliche Bedeutung, oder sie erschöpfen sich in einer rein verfahrensrechtlichen Stellung.

Dazu jeweils ein Beispiel: Im materiellen Strafrecht können subjektive Rechtspositionen durchaus relevant werden, wie etwa bei § 242 StGB das Eigentum des Bestohlenen an der weggenommenen Sache. Die dahinterstehende Rechtssubjektivität des Bestohlenen als Rechtssubjektivität setzt das Strafrecht aber voraus. Ähnlich verhält es sich im Strafprozessrecht. In Deutschland folgen die strafprozessualen Beteiligtenrechte des „Verletzten“ auch nach der Reform des Verletztenbegriffs gem. § 373b Abs. 1 StPO zuvorderst aus der Schädigung von Rechtsgütern. Ungeachtet dessen, dass Rechtsgüter typischerweise in einem vorpositiven Begründungsrahmen entwickelt werden, hat der Verletzte als Beteiligter eine allein auf den Strafprozess beschränkte verfahrensrechtliche Stellung. Folgerichtig ist in der Literatur statt von Rechtssubjektivtät nur von einer Prozesssubjektivität die Rede.

Der weitestgehenden Bedeutungslosigkeit der Rechtssubjektivität im Strafrecht liegt eine theoretische Weichenstellung voraus. Paradigmatisch wird das Verhältnis zwischen Staat, Täter und Opfer staats- und gesellschaftszentriert konzipiert, nicht von der Rechtssubjektivität bzw. von subjektiven Rechten des Einzelnen ausgehend (kürzlich publizierte Ausnahmen bestätigen die Regel). Zugespitzt formuliert ist das faktisch verletzte Individuum im Strafrecht „lediglich die empirische Leinwand, auf der sich die Straftat abspielt“ (Hirsch, S. 17). Die Einhaltung strafrechtlicher Pflichten ist nicht den durch das Strafrecht geschützten (Rechts-)Personen geschuldet, sondern dem im Namen der Allgemeinheit strafenden Staat – normativ betrachtet geschieht bei einer Straftat also nicht dem faktisch verletzten Opfer Unrecht, sondern der staatlich verfassten Rechts­ge­mein­schaft.

Wenn wir schon bei theoretischen Paradigmen sind: Traditionell ist die Strafrechtstheorie liberal und anthropozentrisch orientiert. Einerseits fremdelt sie mit einer positivistischen Begründung des Strafrechts und geht davon aus, dass das „schärfste Schwert des Staates“ über die gesetzgeberische Setzung hinaus legitimiert sein müsse. Andererseits kommen als Ausgangs- und Endpunkt einer solchen „vorpositiven“ Rechtfertigung nur die dem Strafrecht unterworfenen menschlichen Individuen in Betracht (von der Pfordten: „normativer Individualismus“). Im liberal-anthropozentrischen Paradigma des Strafrechts ist, so könnte man sagen, eine dem geltenden Recht vorausliegende, auf den einzelnen Menschen zurückführbare Personalität von Bedeutung. Demgegenüber kommen leblose Sachen und somit jede Form nichtmenschlicher Natur nur als Rechtsobjekte in Betracht (unverändert aktuell Lampe, S. 32).

Andere Rechtfertigungsangebote sind nicht in Sicht oder haben sich nicht durchsetzen können, obwohl diese Paradigmen im Verhältnis zur nichtmenschlichen Natur zu normativen Paradoxien führen. Dazu wieder zwei Beispiele: Im materiellen Strafrecht stößt eine liberal-anthropozentrische Strafbegründung an Grenzen, denn für einige Tatbestände des Tier- und Naturschutzrechts lässt sich kein Rechtsgut mit Letztbezug zu jetzt oder in Zukunft lebenden Menschen nachweisen (Heger, S. 185 ff.). Im Umweltstrafprozessrecht soll es laut der obergerichtlichen Rechtsprechung kurioserweise keinen „Verletzten“ geben, denn nichtmenschliche Natur sei faktisch, nicht aber normativ relevant geschädigt und menschliche Individuen seien trotz mittelbarer Betroffenheit strafprozessual keine Sachwalter der Allgemeinheit (krit. Schall).

Wozu diese Vorrede? RoN dekonstruieren den (straf)rechtlichen Mensch/Natur-Dualismus und dezentrieren das menschliche Individuum. Einige Legitimationsangebote setzen Rechtspersonalität und Rechtssubjektivität entgegen der klassischen Lesart gleich, verzichten auf eine anthropozentrische Herleitung und fassen Rechtssubjektivität damit letztlich rechtspositivistisch als „normativen Zurechnungspunkt“ (stellvertretend Gutmann S.145-181; Zitat aus Ferrajoli, S. 327). Ley 19/2022 unterscheidet dagegen ausdrücklich zwischen Rechtspersonalität und Rechtssubjektivität (Art. 1) und weist Rechtspersonalität als Voraussetzung von Rechtssubjektivität aus (Präambel). Rechtspersonalität wird jedoch mit einer deutlichen Hinwendung zum Ökozentrismus deanthropozentriert (Präambel). Ich spreche deshalb in Anschluss an einschlägige Literatur und dem Tribunal Constitucional davon, dass Ley 19/2022 in vielerlei Hinsicht einen Paradigmenwechsel vollzieht und möchte diesem Gedanken in strafrechtlicher Hinsicht nun mit einem Blick in Ley 19/2022 nachgehen.

Art. 4 (Ley 19/2022) als gesetzliche Strafbegründung

Das spanische Ley 19/2022 erklärt die Lagune Mar Menor samt Einzugsgebiet in der Region Murcia zum Rechtssubjekt (Art. 1) mit ausdifferenzierten subjektiven Rechten (Art. 2 Abs. 2 a-d). Mar Menor wird gem. Art. 3 durch die aus drei Gremien zusammengesetzte Tutela del Mar Menor verwaltet und vertreten. Zusätzlich sieht Art. 6 eine Popularklage vor. Ohne eigene Betroffenheit kann jeder vor dem zuständigen Gericht klagen, um Rechtsverletzungen im Namen der Lagune geltend zu machen. Das Gesetz enthält eine derogatorische und aufhebende Bestimmung, wonach in Widerspruch stehendes einfaches Gesetzesrecht entweder nicht anzuwenden oder aufzuheben sei. Ley 19/2022 ist eindeutig Lex specialis.

Tatsächlich nimmt Ley 19/2022 auch ausdrücklich auf Strafrecht Bezug. Gemäß Art. 4 begründet „jedes öffentliche oder private Handeln einer natürlichen oder juristischen Person“, dass „die durch dieses Gesetz anerkannten und garantierten Rechte verletzt, „strafrechtliche […] Verantwortlichkeit“ und ist „nach den einschlägigen strafrechtlichen […] Vorschriften […] zu verfolgen und zu sanktionieren“.1) Im November 2024 erklärte das Tribunal Constitucional Ley 19/2022 für verfassungsgemäß (siehe dazu Gutmann) und beschäftigte sich dabei ebenfalls mit dieser Vorschrift. Welche strafrechtliche Bedeutung Art. 4 haben soll, lässt sich aus der Entscheidungsbegründung aber nicht eindeutig herauslesen:

Einerseits lehnte das Tribunal Constitucional einen Verstoß gegen das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 25.1 CE) und den Vorbehalt des Organgesetzes (Art. 81 CE) ab. Daraus lässt sich schließen, dass es sich nicht um einen Straftatbestand handelt. In der Tat verweist der zitierte Gesetzestext darauf, dass bei Rechtsverletzungen der Lagune die Vorschriften des spanischen Umweltstrafrechts Anwendung finden. Andererseits impliziert das Verfassungsgericht, es könnte sich dabei um einen tautologischen Verweis handeln. So heißt es, „Fragen der Gesetzgebungstechnik“ seien nicht Sache des Verfassungsgerichts, „auch wenn Gesetze gelegentlich überflüssig oder tautologisch“ ausfallen könnten. Ohne dies ausdrücklich für Art. 4 festzustellen, wird als Referenz frühere Rechtsprechung zitiert, wonach es bei „tautologischen Verweisungsnormen“ die „Unschädlichkeit des Wortlauts der Vorschriften“ unmöglich mache, „dass […] sie als verfassungswidrig angesehen werden könnten“.

Doch die Gegenüberstellung, bei Art. 4 handele es sich entweder um eine Tautologie ohne strafrechtlichen Inhalt oder um einen Straftatbestand, greift zu kurz. Ich stimme der Senatsmehrheit zu, dass Art. 4 kein (Blankett-)Strafgesetz mit Sanktions- oder sanktionsähnlichem Charakter ist. Deshalb muss es der Vorschrift aber nicht an jedem eigenständigen strafrechtlichen Regelungsgehalt fehlen.

Auch das Gericht hatte herausgestellt, dass bei fehlender „technischer Strenge“ eines Gesetzes die Rechtspraxis durch Auslegung zu ermitteln habe, wie sich die Normen von Ley 19/2022 zum geltenden Recht verhalten. Dies sei „una exegesis normal“ und kein Verstoß gegen das Prinzip der Rechtssicherheit und das Willkürverbot (Art. 9.3 CE) – beides hatten die Kläger und auch die das Sondervotum tragende Senatsminderheit für Art. 4 angenommen. Das impliziert, dass Art. 4 sehr wohl strafrechtliche Bedeutung hat: Eine Rechtsnorm lässt sich nur dann auslegen, wenn sie überhaupt einen Inhalt hat.

Nimmt man die in Ley 19/2022 anerkannte Rechtspersonalität und -subjektivität des Mar Menor sowie den in der Entscheidungsbegründung betonten „Paradigmenwechsel von einem traditionellen anthropozentrischen Ansatz hin zu einem moderat ökozentrischen Ansatz“ ernst, hat die Vorschrift eine fundamentale theoretische und dogmatische Bedeutung. Dem eindeutigen Wortlaut von Art. 4 zufolge soll eine Verletzung der Mar Menor zugewiesenen subjektiven Rechte eine materielle Grundlage für strafbares Unrecht bilden. Die Systematik von Ley 19/2022 und dem durch das Tribunal Constitucional selbst herausgearbeiteten Spezialitätsverhältnis des Gesetzes zum einfachen Gesetzesrecht legen nahe, Art. 4 als eine einfachrechtliche Strafbegründung zu verstehen, die im Verhältnis zum geltenden spanischen Strafrecht als Lex specialis von strafrechtlicher Bedeutung ist. Zusammen mit der in Ley 19/2022 enthaltenen derogatorischen Bestimmung, lässt sich technisch formulieren: In Bezug auf die Lagune vertypen die zu Ley 19/2022 materiell akzessorischen Straftatbestände des spanischen Umweltstrafrechts Verletzungen der Mar Menor zugewiesenen subjektiven Rechte. Übertragen auf das spanische Strafprozessrecht bereitet Art. 4 den Weg für eine Prozessbeteiligung der Lagune in eigenem Namen.

Prozessbeteiligung in eigenem Namen über eine acusación particular

Die spanische Strafprozessordnung (Enjuiciamiento Criminal) kennt inquisitorische und parteiverfahrensrechtliche Elemente (Melia, S. 246 ff.): Die Staatsanwaltschaft hat kein Anklagemonopol. Durch Einreichung einer Anklageschrift (querella) können mehrere Parteien in demselben Verfahren anklagen, namentlich die Staatsanwaltschaft, der (vertretene) Verletzte im Wege einer Partikularklage (acusación particular) oder sogar jedermann im Wege der Popularklage (acusación popular). Während eine Partikularklage eine Beteiligung des Opfers in eigenem Namen ermöglicht, klagt eine Popularklage im Namen der Allgemeinheit an und geht mit einer prozessual schwächeren Stellung des Opfers einher (Gallego Sánchez, S. 263 ff.).

In den letzten Jahren hatten verschiedene Strafverfahren im Einzugsbereich von Mar Menor begangene Umwelt- und Amtsträgerdelikte zum Gegenstand, insbesondere die Fallkomplexe Topillo und Jenny. Topillo betrifft den illegalen Betrieb von großflächigen Entsalzungsanlagen zur landwirtschaftlichen Bewässerung sowie die Verklappung von Abwässern. Der Fall reicht bis in höchste Kreise: Beschuldigt sind u.a. der ehemalige Landwirtschaftsminister sowie Vertreter landwirtschaftlicher Großkonzerne in öffentlicher und privater Hand. Jenny betrifft die Kontamination des Mar Menor durch giftige Bergbauabfälle aus Absetzbecken in der Sierra Minera.

Seit der Verabschiedung von Ley 19/2022 waren die Verfahren bezüglicher einer Prozessbeteiligung der Lagune von „juristischen Niederlagen“ (El País v. 14.02.25) geprägt:

Beispielsweise führte eine Popularklage im Fall Topillo zu einer strafprozessualen Verständigung (conformidad): Das Verfahren wurde gegen ein Geständnis mit einer – von vielen als zu milde betrachteten – Bewährungs- und Geldstrafe eingestellt. Gegen die Verständigung hatten die Popularkläger keine strafprozessrechtliche Handhabe. Bei einer Beteiligung von Mar Menor als Partikularklägerin wäre eine Verständigung ohne Zustimmung der vertretenen Lagune so nicht möglich gewesen (Navarro, S. 169).

In einer Partikularklage aus 2023, ebenfalls Topillo, lud der zuständige Untersuchungsrichter in Anwendung von Art. 6 verschiedene Personen als Vertreter ein, darunter Mitglieder der vorläufig gebildeten Vertretungsgremien des Mar Menor. Diese Verfügung hob das zuständige Audiencia Provincial de Murcia auf, weil Art. 6 in der strafprozessualen acusación popular aufgehe. Personen außerhalb der Vertretungsgremien seien nur auf diesem Wege klagebefugt. Eine Vertretung der Lagune in einer acusación particular durch die Vertretungsgremien sei „gegebenenfalls zulässig […], sofern diese regel­gerecht gebildet worden wären“. Dies sei „jedoch nicht ersichtlich“ und könne „auch nicht allein aus der Erwähnung in Gesetz 19/2022 hergeleitet werden“. Allerdings erging diese Entscheidung vor dem Erlass einer ministerialen Ausführungsverordnung im Februar 2025. Die Konstituierung der Gremien ist nun verordnungsrechtlich geregelt und wird aktuell umgesetzt. Heute könnte eine Entscheidung allein deshalb anders ausfallen – und müsste das nach den oben angestellten Erwägungen auch: Eine Verletzung der subjektiven Rechte des Rechtssubjekts Mar Menor ist strafbares Unrecht (Art. 4) und die drei verordnungskonform konstituierten Gremien sind rechtlich zur Vertretung berufen (Art. 3).

Inwiefern sich die in Art. 6 vorgesehene Popularklage zur strafprozessualen acusación popular und zur – nach meinem Verständnis den Vertretetungsgremien zustehenden – Privatklagebefugnis verhält, ist eine Frage, die das rechtliche Spezialitätsverhältnis betrifft. Nimmt man den Rechtsgedanken einer Popularklage im Namen der Lagune aus Art. 6 ernst, muss die Lagune über beide Wege in den Gerichtssaal gelangen können: als Partikularklägerin über die acusación particular, vertreten entweder durch ihre gesetzlichen Vertreter (Art. 3), oder durch Dritte (Art. 6), aber im eigenen Namen.

All diese Fragen werden sich spätestens im Mai 2026 entscheiden. Dann ist ein Verhandlungstermin eines weiteren Strafverfahrens im Fall Topillo terminiert, in dem Dritte und die Tutela del Mar Menor als Partikularkläger im Namen der Lagune klagen.

References

References
1 Im Originalwortlaut: „Artículo 4. Toda conducta que vulnere los derechos reconocidos y garantizados por esta ley, por cualquier autoridad pública, entidad de derecho privado, persona física o persona jurídica generará responsabilidad penal, civil, ambiental y administrativa, y será perseguida y sancionada de conformidad con las normas penales, civiles, ambientales y administrativas en sus jurisdicciones correspondientes.“

SUGGESTED CITATION  Schmidt, Finn-Lauritz: Eine Lagune im Gerichtssaal?: Strafrechtliche Implikationen der Eigenrechte des spanischen Mar Menor , VerfBlog, 2025/6/04, https://verfassungsblog.de/mar-menor-strafprozess-vertretung/, DOI: 10.59704/df3739408b1adfa6.

One Comment

  1. c.gliem Fri 6 Jun 2025 at 12:20 - Reply

    vielen Dank für die ausführliche Erläuterung. unabhängig vom Thema an sich habe ich “gelernt” zwischen Rechtspersonalität und Rechtssubjektivität zu unterscheiden (und mir die ebenfalls nicht unbedingt deckungsgleiche Prozess-Subjektivität in Erinnerung rufen können).
    Danke.

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