Der Richter ist sein Henker
Wie verfassungsrichterliche Entscheidungen über die eigene Amtszeit den montenegrinischen Rechtsstaat gefährden
Die Wahl eines neuen Richters des montenegrinischen Verfassungsgerichts am 25. November 2025 hat einmal mehr ein strukturelles Problem offengelegt: Die Richter:innen entscheiden faktisch über das Ende ihrer eigenen Amtszeit – und können dadurch die verfassungsgemäße Erneuerung des Gerichts blockieren. Damit steht nicht nur die Nachbesetzung einzelner Stellen, sondern die Funktionsfähigkeit des Verfassungsgerichts – und damit der Verfassungsordnung insgesamt – auf dem Spiel.
Das Kernproblem liegt dabei weniger in politischen Mehrheitsverhältnissen als in einer selbstreferenziellen Auslegung verfassungsrechtlicher Bestimmungen, die elementare rechtsstaatliche Prinzipien systematisch unterläuft.
Die rechtlichen Grundlagen
Art. 154 Abs. 3 der montenegrinischen Verfassung bestimmt eindeutig, dass das Amt von Richter:innen am Verfassungsgericht endet, wenn sie „die Voraussetzungen für die Altersrente erfüllen“. Art. 121 Abs. 2 der Verfassung enthält eine inhaltsgleiche Regelung für ordentliche Richter:innen. Beide Verfassungsbestimmungen knüpfen das Ende der richterlichen Amtszeit ausdrücklich an dasselbe verfassungsrechtliche Kriterium – das Erfüllen der Voraussetzungen für die Altersrente.
Maßgeblich sind dabei die verfassungsrechtlichen Bestimmungen zum Ende der richterlichen Amtszeit (Art. 154 Abs. 3 und Art. 121 Abs. 2 der Verfassung), die einfachgesetzliche Konkretisierung der Pensionsvoraussetzungen im Gesetz über die Renten- und Invalidenversicherung (ZPIO) sowie das verfassungsrechtlich vorgegebene Verfahren zur formellen Feststellung des Amtsendes durch Verfassungsgericht und Parlament (Art. 151 Abs. 1 der Verfassung).
Wann die Voraussetzungen für die Altersrente vorliegen, regelt das Gesetz über die Renten- und Invalidenversicherung (ZPIO). Danach endet das Amt entweder mit Vollendung des 65. Lebensjahres oder nach 40 Jahren Berufserfahrung. Dagegen vertreten einzelne Richter:innen die Auffassung, dass das öffentliche Amt erst mit dem Ende des arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses (mit 66 Jahren) endet. Doch diese Interpretation findet im Verfassungstext keine Stütze und ist offensichtlich von dem Ziel getragen, das Amt möglichst lange zu behalten.
Das Ende der Amtszeit ist gemäß Art. 151 und 154 der Verfassung sowie Art. 7 und Art. 15 des Gesetzes über das Verfassungsgericht formell festzustellen. Dazu prüft das Verfassungsgericht die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen und teilt dem Parlament seine Entscheidung mit, während dieses wiederum. Art. 15 des Gesetzes über das Verfassungsgericht sieht vor, dass das Parlament über das Ende der Amtszeit eines Verfassungsrichters entscheidet, wenn dessen Mandat ausläuft und kein Nachfolger vorgeschlagen oder gewählt wurde. Zugleich kann das Parlament die Amtsausübung des ausscheidenden Richters bis zur Wahl eines Nachfolgers verlängern, jedoch höchstens um ein Jahr. Dieses Verfahren erweist sich jedoch als strukturell missbrauchsanfällig, weil Richter:innen dabei über Fragen entscheiden, die ihr eigenes Amtsverhältnis betreffen.
Nach Art. 151 Abs. 1 der Verfassung trifft das Verfassungsgericht seine Entscheidungen mit der Mehrheit aller Richter:innen, was mindestens vier Stimmen voraussetzt. Die Zahl der Richter:innen ist in Art. 153 der Verfassung geregelt, der durch Amendment XVI ersetzt wurde: Demnach besteht das Verfassungsgericht aus sieben Richter:innen mit einer Amtszeit von jeweils 12 Jahren. Zwei Richter:innen werden auf Vorschlag des Präsidenten Montenegros und fünf auf Vorschlag des zuständigen parlamentarischen Ausschusses nach öffentlichem Auswahlverfahren gewählt. Die Richter:innen müssen herausragende Jurist:innen sein, mindestens 40 Jahre alt und über 15 Jahre Berufserfahrung verfügen. Aus ihrer Mitte wählen die Richter:innen den Präsidenten des Verfassungsgerichts für eine Amtszeit von drei Jahren. Fraglich ist jedoch, wie zu verfahren ist, wenn diese Mehrheit nicht zustande kommt – etwa wegen fehlender Richter:innen oder divergierender Rechtsauffassungen. Diese Regelungen wurden 2015 eingeführt. Ziel war es, die richterliche Unabhängigkeit nach der Verfassungsreform von 2007 zu sichern und gleichzeitig klare, vorhersehbare Verfahren für das Ende der Amtszeit, den Rücktritt, die Abberufung oder Fortführung von Verfassungsrichtermandaten festzulegen. Die Verfassung von Montenegro von 2007 etablierte Montenegro als parlamentarische Republik mit klarer Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative. Das Verfassungsgericht nimmt hier eine besondere Stellung ein: Wie in anderen Verfassungsordnungen ist es Hüter der Verfassung. Wenn Richter:innen nun über das Ende ihrer eigenen Amtszeit entscheiden können und dabei fundamentale rechtsstaatliche Prinzipien teilweise außer Kraft gesetzt werden, gerät diese Funktion des Verfassungsgerichts insgesamt in Gefahr.
Entscheidungen ohne Entscheidung
Dass dieses Verfahren missbrauchsanfällig ist, zeigte erstmals das Ausscheiden von Richter Drašković. Denn aufgrund der Amtszeit der Richter:innen war absehbar, dass zwölf Jahre nach der Unabhängigkeit Montenegros im Jahr 2006 und der Verabschiedung der Verfassung von 2007 erste institutionelle Spannungen entstehen würden. Damals, im Dezember 2021, waren fünf Richter:innen im Amt: Drei vertraten die Auffassung, dass das Amtsende nach arbeitsrechtlichen Kriterien zu bestimmen sei (Drašković, Lopičić,Šćepanović), zwei plädierten für die Anwendung des ZPIO (Gogić, Iličković). Da keine Entscheidung zustande kam, informierte der damalige Präsident Šćepanović den Verfassungsausschuss des Parlaments über die relevanten Tatsachen des ausscheidenden Richters, also Geburtsjahr und Berufserfahrung. In der Folge stellte das Parlament das Ende der Amtszeit fest – ohne politische Kontroversen oder verfassungsrechtliche Einwände. Dieses alternative Verfahren ist verfassungsrechtlich nicht geregelt, sondern entspricht einer verfassungsrechtlichen Interpretation, die insbesondere zivilgesellschaftlichen Akteur:innen vertreten. Insbesondere die NGO Human Rights Action (HRA) argumentiert, dass das Fehlen einer qualifizierten Mehrheit von mindestens vier Stimmen de facto dazu führen würde, dass das Gericht keine verbindliche Feststellung treffen kann und daher das Parlament über das Amtsende entscheiden müsste.
Nemo iudex in causa sua
Im Juni 2024, als es um das Amtsende von Richterin Đuranović ging, scheiterte dieses alternative Verfahren. Bei der Abstimmung darüber, ob das Parlament über das Erfüllen der Pensionsvoraussetzungen zu informieren sei, entschied das Verfassungsgericht mit 4:2 Stimmen, das Parlament nicht zu informieren. Diese Mehrheitsmeinung wurde mit Lopičić und Šćepanović nicht nur von zwei Richter:innen getragen, deren Status selbst verfassungsrechtlich fraglich war, weil beide bereits im Mai bzw. Juni 2025 die Voraussetzungen der Altersrente erfüllten und eigentlich aus dem Amt hätten scheiden müssen.
Mehr noch: Richterin Đuranović war selbst an dieser Entscheidung beteiligt und hat damit über eine Frage mitentschieden, von der ihr eigenes Amt unmittelbar abhing. Dies verletzt den elementaren rechtsstaatlichen Grundsatz nemo iudex in causa sua („niemand sollte in seinem eigenen Fall Richter sein“), der ausdrücklich in Art. 43 des Gesetzes über das Verfassungsgericht normiert ist. Dass dieser Grundsatz weder bei Richterin Đuranović noch bei Richter Drašković beachtet wurde, untergräbt die institutionelle Integrität des Verfassungsgerichts als Hüter der Verfassung.
Inzwischen hat das Parlament über das Ende von Richterin Đuranovićs Amtszeit entschieden, ohne dass eine entsprechende Entscheidung des Verfassungsgerichts vorlag – und sich damit nicht nur über die im Juni geäußerte Mehrheitsmeinung des Gerichts hinweggesetzt, sondern auch über Art. 154 Abs. 3 der Verfassung und Art. 7 des Gesetzes über das Verfassungsgericht. Der Fall beschädigte also nicht nur die Integrität des Verfassungsgerichts, sondern auch des Parlaments – und damit der Verfassungsordnung insgesamt.
Hoffnung
Aktuelle Entwicklungen geben Anlass zu vorsichtigem Optimismus. Ende 2025 hat das Parlament Nikola Mugoša und Jovan Jovanović mit großer Mehrheit als neue Richter:innen gewählt, was die Funktionsfähigkeit des Gerichts stärkt und die Chance erhöht, dass sich die Entscheidungen über die eigene Amtszeit nicht institutionalisieren. Die Venedig-Kommission des Europaratshat zudem Empfehlungen formuliert, wie sich die verfassungsrechtlichen Vorgaben bei der Feststellung der Amtszeit von Richter:innen umsetzen lassen. Gleichzeitig haben die öffentliche Debatte und die Einbindung zivilgesellschaftlicher Akteure das Bewusstsein für rechtsstaatliche Standards geschärft.
Doch um die Verfassungsordnung nachhaltig und effektiv zu schützen, braucht es rechtliche Lösungen. Hier sind vor allem drei Ansätze zu erwägen: Erstens könnte das Parlament die verfassungsrechtliche Vorgabe zur Feststellung der Amtszeit mit qualifizierter Mehrheit vollständig aufheben. Zweitens sprechen die wiederkehrenden Blockaden dafür, verbindliche Fristen für die Ernennung von Richter:innen einzuführen. Drittens sollte das Parlament die Amtsperiode, das anwendbare Recht sowie überparteiliche Auswahlkriterien sowohl verfassungsrechtlich als auch einfachgesetzlich, insbesondere im Gesetz über das Verfassungsgericht, verbindlich festlegen. Nachdem das Parlament die jüngsten Verfassungsrichter:innen zuletzt mit breiter Mehrheit – einschließlich der Opposition – gewählt hat, erscheinen diese Reformoptionen nicht nur normativ geboten, sondern auch politisch realistisch.



