03 October 2019
Digitale Rechtssubjekte? Ja, aber nur teilweise
Gunther Teubner will autonome Systeme als Rechtssubjekte einordnen, allerdings formuliert er deutlich vorsichtiger: Es geht nicht um Rechtspersönlichkeit, sondern „partielle Rechtssubjektivität“ oder „strikt funktional definierte Rechtssubjektivität“. Aber was genau ist damit gemeint? Gibt es einen handfesten Unterschied zwischen der Kategorie „elektronische Person“ und dem Status „partieller“ bzw. „funktionaler Rechtssubjektivität“ – oder handelt es sich nur um Begriffsklauberei? Continue reading >>
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02 October 2019
Digitale Rechtssubjekte, Handlungsfähigkeit und Verantwortung aus philosophischer Sicht
Gunther Teubner hat mit seinem Artikel „Digitale Rechtssubjekte? Zum privatrechtlichen Status autonomer Softwareagenten“ (AcP 2018) einen wegweisenden Beitrag zur Debatte um die rechtlichen Auswirkungen der Digitalisierung vorgelegt. Im Folgenden werden die grundlegenden philosophischen Voraussetzungen seiner Position und ihre Auswirkungen auf seine rechtlichen Vorschläge diskutiert. Im Zentrum stehen hierbei die Konzepte der Handlungsfähigkeit und der Verantwortung. Diese Überlegungen werden von einem dezidiert philosophischen und nicht juristischen Standpunkt aus angestellt. Continue reading >>01 October 2019
Kommunikationsadressen als digitale Rechtssubjekte
Spannend ist an den aktuellen Diskussion unter dem Stichwort "Legal Tech" ist weniger die Frage, wie weit deren technische Umsetzung im Einzelfall vorangeschritten ist, als vielmehr der Umstand, dass die Rechtsdogmatik und die Rechtstheorie die Entwicklung früh aufgegriffen haben und aufmerksam beobachten. Sie eilen damit, wie noch zu diskutieren sein wird, der Soziologie voraus und stellen diese vor Herausforderungen. Continue reading >>
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30 September 2019
Rechtsfähige Softwareagenten: Ein erfrischender Anachronismus
Gunther Teubner hat jüngst wiederholt mit der These auf sich aufmerksam gemacht, dass gesteigerten zivilrechtlichen Risiken durch das Handeln autonomer Softwareagenten mittels Schaffung eines teilrechtsfähigen Rechtsstatus zu begegnen sei, dessen Zweck darin bestehe, „die Gefahr einer ständig wachsenden Verantwortungslücke abzuwenden“, die im Zivilrecht durch das zunehmend autonome Agieren digitaler Intelligenzen entstehe. Nach hier vertretener Auffassung ist die Anerkennung von Teilrechtsfähigkeit autonomer Softwareagenten indessen weder erforderlich noch auch nur geeignet, um den von Teubner identifizierten Risiken dogmatisch und theoretisch gerecht zu werden. Continue reading >>
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30 September 2019