06 June 2020
Die Menschenrechtsverletzung bzw. die Missachtung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht als zivilrechtlicher Haftungstatbestand
Die UN-Prinzipien für Wirtschaft und Menschenrecht („Ruggie-Prinzipien“) aus dem Jahr 2011 statuieren in ihrem Teil IV eine menschenrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen („human rights due diligence“). Es fragt sich, ob und wie die Unternehmen für Verletzungen dieser Pflicht zivilrechtlich auf Schadensersatz haftbar gemacht werden können. Unter geltendem Recht ist eine solche Haftung nur sehr schwer zu begründen. Alexander Schall schlägt daher de lege ferenda ein Erfolgsdelikt der „Menschenrechtsverletzung“ in Anlehnung an § 823 I BGB vor („§ 823a BGB“). Alternativ könnte auch die „menschenrechtliche Sorgfaltspflicht“ der UN-Prinzipien direkt ausformuliert werden, zB als neuer Absatz 3 des § 91 AktG. Sie könnte als Schutznorm fungieren, bei deren Verletzung der daraus entstehende Schaden gemäß § 823 II BGB zu ersetzen ist. Continue reading >>
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