Verbraucherschutz in Zeiten der planetaren Krisen
Rechtspolitische Ansätze versuchen in Zeiten der planetaren Krisen mehr und mehr, Verbraucherschutz und ökologische Nachhaltigkeit unter einen Hut zu bekommen. Dies zeigt sich an zahlreichen Gesetzesvorschlägen der EU, wie zum Beispiel den Vorschlägen für eine Ökodesignverordnung und der Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher beim ökologischen Wandel, sowie z.B. an der Verbindung der Themen Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz unter dem Dach eines Bundesministeriums.
Kritisiert wird dabei häufig, dass es sich um grundsätzlich gegensätzliche Interessen handelt und ökologische Nachhaltigkeit nur zulasten der Verbraucher*innen gefördert werden kann (z.B. Teuerungen, Abbau des Schutzniveaus), während der Verbraucherschutz die weitere Zerstörung des Planeten unweigerlich fördert.
Der Beitrag zeigt, dass dieser wichtige Spagat mit einigen Abstrichen gelingen kann und muss und welche Fallstricke auf dem Weg zu überwinden sind.
Konsumschutz als die versteckte Ratio des Verbraucherschutzes
Ohne Frage geht es beim Verbraucherschutz zunächst um den Schutz der Schwächeren und Unerfahreneren am Markt. Schaut man aber genauer hin, zeigt sich, dass Verbraucherschutz eben nicht nur diese schützt sondern auch den Konsum an sich. Denn Verbraucher*innen, die gut geschützt werden, fühlen sich beim Konsumieren wohler und werden dies dann wohl auch häufiger tun, als solche die Frust haben, rechtlos sind und überteuerte Preise zahlen müssen. Zum Teil wird der Verbraucherschutz daher auch als reiner „Konsumschutz“ bezeichnet (Halfmeier VuR 2022, 3). Der übermäßige Warenverbrauch und unsere Konsumgewohnheiten sind es nach dieser Ansicht, welche die Umwelt und damit auch unsere Lebensgrundlage bedrohen. Durch den Schutz dieses Verhaltens fördere man politisch die Zerstörung unserer Lebensgrundlage. Verbraucherschutz unterstütze das Wirtschaftswachstum, welches per se umweltschädlich sei. Er steht nach dieser Ansicht vollständig im Widerspruch zum Umweltschutz (u.a. Ekardt ZfU 2009, 223, 229; Halfmeier AcP 216, 717).
Vermutlich ist diese Ansicht aus einer ökologischen Perspektive auf das Thema Konsum die einzig richtige und es wäre nur folgerichtig, unsere Gewohnheiten entsprechend umfassend und schleunigst anzupassen. Allerdings leben wir in einer Gesellschaft, die diese Verhaltens- und Konsumgewohnheiten tief verinnerlicht hat, so dass eine Veränderung wohl kaum innerhalb kürzester Zeit möglich ist. Kann im Rahmen des aktuellen Systems daher nicht zumindest eine Anpassung der zivilrechtlichen Vorschriften erfolgen, sodass diese Gewohnheiten langsam verändert werden können?
Veränderungen zulasten der Verbraucher?
Entscheidet man sich für diesen systemimmanenten Weg, stellt sich die Frage, ob Veränderungen zugunsten ökologischer Nachhaltigkeit ausschließlich zulasten der Verbraucher*innen möglich sind. Zum Teil werden sämtliche Nachhaltigkeitsbestrebungen damit in Verbindung gebracht, dass sie Teuerungen für die Verbraucher*innen mit sich bringen und damit die gesellschaftliche Veränderung auf dem Rücken dieser ausgetragen werden.
Sicherlich gibt es verbraucherschützende Vorschriften, die evtl. geändert werden sollten, wie bspw. das Widerrufsrecht. Schließlich hat das Widerrufsrecht erhebliche Folgen für die Umwelt und trägt damit auch zur Verschärfung der planetaren Krisen bei. So schätzt die Forschungsgruppe Retourenforschung der Universität Bamberg auf Basis der Umfrage European Return-o-Meter (EUROM), dass das Widerrufsrecht in Deutschland im Jahr 2021 folgende ökologisch problematischen Folgen mit sich gebracht hat: Etwa 17 Mio. retournierte Artikel wurden entsorgt (wobei die Entsorgung durch Wiedervermarkter oder Kunden selbst wegen Erstattung ohne Retour nicht erfasst ist). Aufgrund der Retouren wurden schätzungsweise 795.000 Tonnen CO2e emittiert (deutschlandweit waren es laut Umweltbundesamt im Jahr 2021 762 Mio.t CO2e). Das entspräche 5,3 Mrd. mit dem PKW zurückgelegten Kilometern. An dieser Stelle wäre es mit Blick auf ökologische Gesichtspunkte sinnvoll, nicht nur bei Unternehmen anzusetzen, sondern für die Verbraucher*innen die Rücksendung zu erschweren, in dem zum Beispiel immer eine Beteiligung an den Rücksendekosten erfolgt (Micklitz u.a., Policy Brief: „Onlinehandel im Spannungsfeld von Verbraucherschutz und Nachhaltigkeit“, 32). Dies würde aber den Verbraucherschutz verkürzen. Es gibt also, das soll an dieser Stelle nicht geleugnet werden, solche verbraucherschützenden Gesetze, bei denen Einschnitte für die Verbraucher*innen notwendig sein können.
Es gibt aber auch zahlreiche Änderungsmöglichkeiten, bei denen Verbraucherschutz und ökologische Nachhaltigkeit gut vereinbar sind. Ein Blick auf die Bestrebungen der EU im Bereich Nachhaltigkeit zeigt dies. Der Vorschlag zur Stärkung der Verbraucher beim grünen Wandel (COM(2022) 143) und zahlreiche im Vorschlag zur Ökodesignverordung vorgesehene Änderungen sollen ausweislich der jeweiligen Entwürfe Verbraucher*innen bei einer fundierten Kaufentscheidung unterstützen können. Viele der geplanten Maßnahmen sind wohl dem öffentlichen Recht zuzuordnen, aber einige werden auch im Zivilrecht Auswirkungen haben. Für Vertragsverhältnisse zwischen Unternehmer*innen und Verbraucher*innen dürften insbesondere die Änderungen durch den Vorschlag zur Stärkung der Verbraucher beim grünen Wandel relevant sein. Die darin vorgesehenen Änderungen der Richtlinie 2005/29/EG (UGP-RL) umfassen eine Erweiterung der in Art. 6 und 7 der UGP-RL genannten Verbote (umgesetzt werden müsste das in § 5 UWG (irreführende Handlungen) und § 5a UWG (irreführende Unterlassungen)) sowie der in Anhang I genannte per-se-Verbote unlauterer Geschäftspraktiken. Verboten werden sollen vor allem Greenwashing-Aussagen, irreführende Angaben über wesentliche Merkmale (ökologische und soziale Auswirkungen, Haltbarkeit und Reparierbarkeit) sowie fehlende Angaben darüber, dass ein Fall geplanter Obsoleszenz vorliegt (Formulierung als per-se-Verbot: „Unterlassung der Information des Verbrauchers, dass ein Merkmal einer Ware vorliegt, das eingeführt wurde, um ihre Haltbarkeit zu beschränken“). Bei einer Verletzung dieser Verbote stünde den Verbraucher*innen in der Regel ein Schadensersatzanspruch aus § 9 Abs. 2 UWG zu.
Die vorgesehenen Änderungen an der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechte-RL) betreffen ausschließlich zusätzliche Informationspflichten betreffend Haltbarkeitsgarantien, den Zeitraum für Softwareaktualisierungen, Reparaturinformationen und die sog. Reparaturkennzahl, die mit der Ökodesignverordnung eingeführt werden soll. Eine Verletzung derartiger Pflichten dürfte für Verbraucher*innen unter Umständen zu Schadensersatzansprüchen nach §§ 280 ff. BGB führen.
Im Entwurf der Ökodesignverordnung sind zahlreiche Gesetzesänderungen vorgesehen, die rein öffentlich-rechtlicher Natur sind und damit im Verhältnis Verbraucher*innen-Unternehmer*innen nicht bedeutsam sind. Daneben sind aber in Artikel 7 VO-E weitere Informationspflichten vorgesehen. Je nach Produktgruppe (nahezu alle physischen Waren sollen in Produktgruppen eingeordnet werden, für die unterschiedliche Anforderungen gelten vgl. Art. 1 Abs. 2 VO-E Ökodesignverordnung) muss über verschiedene Produktaspekte informiert werden. In Absatz 5 soll geregelt werden, dass über Folgendes zu informieren ist: Angaben zum Energieverbrauch, Rezyklatanteil, vorhandene besorgniserregende Stoffe, Haltbarkeit, Reparierbarkeit (einschließlich Reparierbarkeitswert),Verfügbarkeit von Ersatzteilen sowie Recyclingfähigkeit.
Zudem soll nach Art. 8 ff. VO-E ein digitaler Produktpass eingeführt werden. Dieser soll zahlreiche Informationen enthalten, die für die Kreislauffähigkeit und Nachhaltigkeit (insbesondere auch für die Reparierbarkeit inkl. Reparaturkennzahl) relevant sind. Je nach Produktgruppe sollen auch an dieser Stelle unterschiedliche Anforderungen festgelegt werden, aber zumindest die soeben aufgezählten Informationen müssen enthalten sein. Bei Falschinformationen ist für die Verbraucher*innen die Durchsetzung von Ansprüchen nach §§ 280 ff. BGB sowie Mängelgewährleistungsansprüchen gem. § 437 BGB möglich. Denn bei den Angaben im Produktpass handelt es sich zumindest um öffentliche Äußerungen i.S.v. § 434 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Werden also Eigenschaften der Sache (nicht alles, was im Pass steht, ist eine Eigenschaft) im Produktpass beschrieben, die dann später nicht eingehalten werden, liegt eine Abweichung von den objektiven Anforderungen an die Kaufsache vor und sie ist mangelhaft.
Darüber hinaus gibt es einen Richtlinienvorschlag zur Förderung der Reparatur von Waren, wobei das Recht auf Reparatur auch im Koalitionsvertrag vorgesehen ist. Auch diese Vorschläge bringen den Verbraucher*innen im Grunde keine Nachteile, geben ihnen aber Rechte, die einen ökologisch nachhaltigeren Markt fördern würden. So ist beispielsweise ein europäisches Formular für Reparaturinformationen vorgesehen (Art. 4 RL-E), das den Vergleich von Reparaturmöglichkeiten erleichtern und Informationen darüber enthalten soll, was Verbraucher*innen vom Unternehmen verlangen können. Zudem soll eine Onlineplattform bereitgestellt werden, auf der Reparaturbetriebe aufgelistet sind (Art. 8 RL-E) und ein Recht auf Reparatur für bestimmte in Anhang II genannte Waren (z.B. Waschmaschinen, Geschirrspüler, Wäschetrockner u.v.m.) eingeführt werden (Art. 5 RL-E), wobei die Hersteller*innen die Verbraucher*innen auf ihre Reparaturpflicht hinweisen müssen (Art. 6 RL-E).
Es gibt also zahlreiche Möglichkeiten, die Gesetze im Sinne beider Interessen abzuändern.
Abwälzung auf die Verbraucher
Kritische Stimmen meinen nun, dass die Vereinbarkeit beider Ziele dadurch erreicht wird, dass die politische Verantwortung für ökologische Nachhaltigkeit auf die Verbraucher*innen abgewälzt wird. Zum Teil wird sogar die Abschiebung der Nachhaltigkeit in den privaten Bereich gefürchtet.
Richtig ist, dass die neueren Entwicklungen den Verbraucher*innen zusätzliche Rechte an die Hand geben, um Nachhaltigkeitsbemühungen auf privatem Weg durchzusetzen. Dies entspricht aber auch den tatsächlichen Bedürfnissen beträchtlicher Bevölkerungsteile, welche bereit sind, ihr alltägliches Verhalten umzustellen, um nachhaltiger zu leben. Dies haben zahlreiche Umfragen und Untersuchungen ergeben (u.a. Schlacke/Tonner/Gawel, S. 60 ff.; ING Deutschland; Verbraucherzentrale Bundesverband, Deloitte mit Blick auf die aktuell wirtschaftlich schwierige Lage). Insoweit muss auch eine Anpassung des Verbraucher*innenbildes erfolgen: weg von uninformierten hin zu selbstbewussten und informierten Verbraucher*innen, welche die Transformation zu einer nachhaltig lebenden Gesellschaft aktiv mittragen. Natürlich betrifft dies nicht alle und es gibt auch solche, die mit den neuen Möglichkeiten nichts anfangen können, denn es gibt keine homogene Masse von Verbraucher*innen (Micklitz et al, Der vertrauende, der verletzliche oder der verantwortungsvolle Verbraucher? Plädoyer für eine differenzierte Strategie in der Verbraucherpolitik Stellungnahme des Wissenschaftlichen Beirats Verbraucher- und Ernährungspolitik beim BMELV, 2010). Dies sollte aber nicht per se ein Argument gegen die Einbindung der Verbraucher*innen in die Entwicklung einer nachhaltigeren Gesellschaft sein.
Hinzukommt, dass wohl kaum davon ausgegangen werden kann, dass einzelne Parteien mit ihren Ansprüchen aus § 9 Abs. 2 UWG oder Mängelgewährleistung und vereinzelten Klagen die Nachhaltigkeitsbestrebungen allein durchsetzen müssen. Schließlich werden zahlreiche Verbraucher*innen den Aufwand und die Kosten scheuen, eine Klage zu erheben, um einen geringen Streitwert durchzusetzen („rationale Apathie“ vgl. ausführlich zum Phänomen: Meller–Hannich NZM 2022, 353). Dies ist auch denjenigen klar, die die Gesetzesvorschläge ausarbeiten.
Allerdings gibt es für Verbraucher*innen aufgrund der kollektiven Rechtsschutzinstrumente durchaus niedrigschwelligere Möglichkeiten ihre Rechte durchzusetzen (neben der Musterfeststellungsklage nach § 606 ff. ZPO wird es demnächst auch eine Umsetzung der Verbandsklagerichtline geben). Eine solche gemeinschaftliche Klage findet aber nicht mehr rein im privaten Raum statt, sondern wird von entsprechenden Verbänden unterstützt, die durch öffentliche Mittel gefördert werden, sodass die Verantwortung für die Durchsetzung der Nachhaltigkeitsinteressen eben nicht nur auf die Verbraucher*innen abgeschoben wird. Vielmehr wird deren Durchsetzung mit der Durchsetzung eigener Interessen verbunden. Die Sorge vor einer Kollektivklage dürfte darüber hinaus auch schon präventiv wirken, da eine Kollektivklage mit einem Ansehensverlust des Unternehmens verbunden ist.
Zudem sind auch weiterhin staatliche Eingriffsmöglichkeiten vorgesehen. Für das Ökodesingrecht sehen Art. 58 des VO-E eine umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge und die Abschnitte XI und XII des VO-E zahlreiche Marktüberwachungsmechanismen und auch Sanktionen bei Verstoß gegen die Verordnung (Art. 68 VO-E) vor.
Auch bei den geplanten Änderungen im UWG gibt es die Möglichkeit, dass Mitbewerber, verschiedene Verbände oder Kammern gegen die Verstöße vorgehen (wegen des Anspruchs auf Beseitigung und Unterlassung § 8 Abs. 3 UWG, für Mitbewerber beim Schadensersatzanspruch nach § 9 Abs 1 UWG, für die in § 8 Abs. 3 Nr. 2-4 genannten Verbände und Kammern bei Gewinnabschöpfungsanspruch nach § 10 Abs. 1 UWG). Außerdem ist unter bestimmten Umständen die Verhängung eines Bußgeldes nach § 19 UWG denkbar.
Die Durchsetzung der Nachhaltigkeitsbestrebungen wird damit wie gezeigt nicht nur auf die Verbraucher abgewälzt. Besonders erfolgsversprechend dürfte ein gemeinsames Vorgehen sein. Ein Beispiel dafür ist kürzlich bekannt gewordene Fall von Nintendo. Das Unternehmen erklärte sich nach tausenden Verbraucherbeschwerden, einer Warnung des Europäischen Verbraucherbandes (BEUC), Kontakten mit der Europäischen Kommission und den EU-Verbraucherschutzbehörden (CPC) bereit, defekte Nintendo-Switch-Controller kostenfrei zu reparieren. Auch wenn die Reparaturen in diesen Fällen scheinbar unwirksam sind, zeigt sich an diesem Fall doch, dass durch das Zusammenwirken eine Reaktion von Unternehmen erreicht werden kann, die den Verbrauchern und der Umwelt zuträglich ist.
Ökologische Nachhaltigkeit und Verbraucherschutz: Zwischen Widerspruch und Kooperation
Selbstredend sind die Stellschrauben, mit denen im bestehenden Rechtssystem ökologische Nachhaltigkeit und Verbraucherschutz in Einklang gebracht werden sollen, nur ein kleiner Bestandteil in einem großen Mechanismus, welcher den planetaren Krisen entgegengesetzt werden muss. Wie dieser Beitrag zeigt, ist jedoch an vielen Stellen bereits aktuell eine Verbindung beider Ziele möglich; die entsprechenden Gesetzesvorschläge sind durchaus tauglich, beide Ziele miteinander zu vereinen, ohne dass die Verbraucher*innen irgendwelche Abstriche machen müssen. Der aufgeladene rechtspolitische Diskurs um diese Fragen birgt indes die Gefahr, beide Ziele als unvereinbare Gegenspieler darzustellen und damit wichtige Veränderungen zu verzögern oder gar zu verhindern.
Liebe Frau Gelbrich,
vielen Dank für Ihren anregenden Beitrag, dessen Thema auch mich umtreibt! Das Verbraucherrecht muss in Zeiten planetarer Krisen sicherlich eine Neuausrichtung erfahren. Sie gehen dabei im Ansatz davon aus, dass damit notwendigerweise auch eine Verkürzung des Verbraucherschutzes einhergeht. Diesen Gedanken möchte ich gerne noch einmal aufgreifen. Grundsätzlich agieren die einzelnen Verbraucher*innen als Marktteilnehmer*innen zur Sicherstellung des Funktionierens des Binnenmarktes. Das Verbraucherrecht dient dabei als Instrument zur Stärkung der Markteilnehmer*innen, sodass gerade das Binnenmarktziel (und damit auch die Konsumförderung) im Verbraucherrecht materialisiert wird. Soziale Regulierung muss ergänzend hinzutreten, wenn die Selbstbestimmung der Verbraucher*innen durch gestörte Willensbildung und Marktversagen gefährdet wird, etwa in bestimmten Vertragsabschlusssituationen. Materiale Vertragsgerechtigkeit kann weiterhin durch die Inhaltskontrolle im Einzelfall erreicht werden. In allen anderen Fällen ist der Verbraucherschutz kein Selbstzweck, der gegen das Ziel der nachhaltigen Entwicklung abgewogen und dabei vermeintlich verkürzt werden müsste. Eine Neuausrichtung senkt dann nicht allgemein das Verbraucherschutzniveau ab, sondern nimmt sich der Regulierungsziele des Verbraucherrechts an, das bislang nur das Binnenmarktziel zulasten einer nachhaltigen Entwicklung kennt.