Völkerrecht in der Krise – und als Krise
Vom Zerfall des Rechts und dem Kampf um Transformation
Schon lange gilt das Völkerrecht als „Disziplin der Krise“, wie Hilary Charlesworth prägnant formuliert hat. Sichtbar wird das Völkerrecht vor allem angesichts von Katastrophen – Krieg, massive Gewalt und humanitärer Zusammenbruch. Dann soll es Macht bändigen, Verantwortung zuschreiben und Ordnung versprechen. Krisen waren daher nie bloß ein äußerer Anlass, sondern stets eine Existenzbedingung des Völkerrechts. Gegenwärtig beobachten wir jedoch etwas Beunruhigendes: Das Völkerrecht reagiert nicht mehr nur auf Krisen. Es befindet sich selbst in der Krise. Was wir erleben, ist nicht lediglich das Versagen einzelner Regeln in Ausnahmesituationen, sondern ein tiefgreifender Zusammenbruch von Autorität, Legitimität und politischer Vorstellungskraft.
In den vergangenen Jahren ist diese Krise besonders deutlich geworden. Der in Gaza offen begangene Genozid, begleitet von der systematischen Zerstörung zivilen Lebens, legt die Leere rechtlicher Verbote offen. Sie werden zwar rhetorisch beschworen, bleiben aber praktisch folgenlos. Im Fall der Ukraine wird die Rechtswidrigkeit der Aggression nahezu einhellig anerkannt, doch ihre rechtliche Ahndung erfolgt selektiv. Das verfestigt eine Hierarchie von Opfern und Tätern, die weniger rechtlichen Prinzipien als geopolitischen Loyalitäten folgt. Die anhaltende ökonomische Erdrosselung Venezuelas durch Sanktionen – mit verheerenden sozialen Folgen – hat kollektive Bestrafung unter dem Deckmantel der Legalität normalisiert. Zugleich zerstörte die Trump-Regierung mit ihrem bewaffneten Angriff auf das Land sowie der Entführung seines Präsidenten und der First Lady das, was von souveräner Gleichheit noch übrig war. Grönland ist wieder im politischen Diskurs aufgetaucht – als geopolitisches Gebiet, das sich mit Gewalt erobern lässt. Wo Macht kaum noch begrenzt wird, lassen sich koloniale Logiken leicht wiederbeleben.
Das Ende liberaler Täuschung
Und dennoch geht es um mehr als bloße Gesetzlosigkeit. Anders als in der Kolonialzeit wird heute nicht einmal mehr so getan, als könnten Recht und „Zivilisation“ imperiale Ambitionen zügeln. Die offene Rückkehr kolonialer und imperialer Projekte unter dem Trump-Regime ist nicht bemerkenswert, weil sie neue Herrschaftsformen hervorgebracht hat, sondern weil sie ganz auf die herkömmliche liberale Rhetorik verzichtet. Frühere Imperien beriefen sich auf Entwicklung, Humanitarismus oder die Rule of Law. Heute geht es unverhohlen um territoriale Aneignung, Ausschluss und Gewalt. Die Masken sind gefallen – und das Völkerrecht erscheint unfähig oder unwillig, hierauf zu reagieren.
Dieser Zerfall spiegelt sich auch in der institutionellen Architektur der internationalen Ordnung wider. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen ist zum Schauplatz globaler Handlungsunfähigkeit geworden. Das Vetorecht dient nicht der kollektiven Sicherheit, sondern der Straflosigkeit. Die Generalversammlung verabschiedet Resolutionen, die moralisch immer wichtiger, aber praktisch immer unbedeutender werden. Die Welthandelsorganisation – einst Herzstück der rechtlichen Globalisierung – ist ausgehöhlt; ihr System der Streitschlichtung wurde gezielt sabotiert. Im gesamten UN-System sehen sich Organisationen mit Finanzierungskrisen, politischer Erpressung und offenen Angriffen konfrontiert. Die UNRWA wurde physisch attackiert und politisch delegitimiert, obwohl sie ihr Mandat erfüllt. Richter*innen des Internationalen Strafgerichtshofs wurden sanktioniert, weil sie es wagten, das Recht auch gegenüber Mächtigen anzuwenden. Eine UN-Sonderberichterstatterin, Francesca Albanese, geriet unter massiven Druck, weil sie benannte, was das Völkerrecht verbietet.
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Was sich hier zeigt, ist nicht das zeitweilige Versagen einer funktionierenden Rechtsordnung. Die Krise des Völkerrechts begann nicht in Gaza, nicht in der Ukraine und nicht in Washington. Sie ist heute sichtbarer und schärfer, doch ihre Wurzeln reichen tiefer. Das Problem besteht nicht darin, dass das Völkerrecht neuerdings an seinen eigenen Idealen scheitert. Vielmehr war seine Struktur seit jeher von hegemonialer Macht durchzogen. Von seinen kolonialen Ursprüngen bis zu den modernen Lehren von Souveränität, Intervention und Welthandel diente das Völkerrecht durchgehend den Interessen dominanter Staaten und Klassen – und nahm sie zugleich von der gleichen Anwendung seiner Normen aus.
Das ist kein zufälliger Konstruktionsfehler, sondern ein konstitutives Merkmal. Das Völkerrecht behauptet Universalität und institutionalisiert zugleich die Ausnahme. Es verspricht Gleichheit und organisiert Hierarchie. Es will Anarchie bändigen, legitimiert sie jedoch unter dem Deckmantel des Rechts. Es stellt Aggression und Gräueltaten unter Strafe, macht ihre Ahndung jedoch von politischer Zweckmäßigkeit abhängig. Die Mächtigen verstoßen nicht nur häufiger gegen das Recht. Sie bestimmen auch, was überhaupt als Recht gilt. Das Ergebnis ist ein System, in dem Legalität Macht weniger begrenzt, als ihr selbst zu dienen.
Falsche Alternativen
In dieser Realität steht die Disziplin an einem Scheideweg. Der eine Weg führt zu einem „Völkerrecht der Sentimentalität“, wie es Gerry Simpson beschrieben hat. Ein Recht der moralischen Empörung, der expressiven Resolutionen und der symbolischen Verurteilung. Es beschwört Werte in großer Geste und akzeptiert dabei seine eigene praktische Bedeutungslosigkeit. Es ist ein Recht der Hashtags, der Notfallstatements in Davos und der feierlichen Jahrestage – ein Recht, das Gefühle anbietet, wo Veränderung nötig wäre. Sentimentalität mag das Gewissen beruhigen, die Strukturen aber lässt sie unberührt.
Der andere Weg führt zu dem, was man ein Völkerrecht der Atrophie nennen könnte. Es klammert sich an überkommene Institutionen und Normen, während diese längst verfallen sind, und verwechselt bloße Dauer mit Lebendigkeit. Es setzt auf prozedurale Nachjustierungen, auf institutionelle Reformen – etwa des Sicherheitsrats – oder auf eine vermeintlich „neu austarierte“ Geopolitik, meist unter dem Schlagwort der Multipolarität. Doch wenn sich die zugrunde liegenden Machtverhältnisse nicht ändern, droht Multipolarität die Herrschaft lediglich neu zu konfigurieren. Eine Welt, in der ein oder zwei Supermächte durch mehrere hegemoniale Staaten und Klassen ersetzt werden, ist nicht demokratischer. Sie vervielfacht lediglich die Orte der Herrschaft.
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Die Gefahr dieses Atrophiemodells liegt darin, dass es das Völkerrecht als Patienten behandelt, den es zu stabilisieren gilt, statt als Ordnung, die grundlegend neu zu denken wäre. Es fragt danach, wie sich Autorität bewahren lässt, ohne zu reflektieren, wessen Autorität bislang gezählt hat – und auf wessen Kosten. So reproduziert das Völkerrecht genau jene Ausschlüsse, die nun seinen Stillstand bedingen.
Völkerrecht von unten
Die Alternative zur Sentimentalität ist nicht Zynismus, sondern radikale Erneuerung. Wir müssen das Völkerrecht neu denken. Kritische Ansätze haben dazu aufgefordert, das Recht nicht als ein geschlossenes System von Regeln zu begreifen, das aus Genf oder New York in die Welt abstrahlt, sondern als etwas, das im Alltag verankert, umkämpft und konfliktbehaftet ist – ein Ort, an dem auch gegenhegemoniale Macht Gestalt annimmt. Mit dieser Perspektive wird das Völkerrecht zur Sprache anderer Welten: zu einer Weltanschauung, die über alle Sprachen und Grenzen hinweg operiert – menschlich und nichtmenschlich, lebendig und nicht lebendig. Ein solches Völkerrecht wird in Kämpfen um Land, Wasser, Arbeit und Migration gelebt, lange bevor es in Verträgen fixiert oder vor Gerichten verhandelt wird. So können wir anerkennen, dass der Kampf um das Völkerrecht mehr ist als eine Frage von Regeln – wie Richterin Rosalyn Higgins früh betont hat. Und gleichzeitig öffnet sich der Blick für das, worum es jenseits der Regeln gehen muss.
Was es also braucht, ist ein Völkerrecht von unten. Ein solches Recht lässt sich weder von Eliten verordnen noch allein durch institutionelle Reformen herstellen. Es kann nur aus gegenhegemonialen Praktiken hervorgehen: aus sozialen Bewegungen, aus indigenem Widerstand, aus Arbeitskämpfen, aus dem Schutz der Umwelt und aus alltäglichen Verschiebungen von Macht und Rechten innerhalb und zwischen Staaten – auch auf lokaler und städtischer Ebene. Das ist keine Romantisierung des Informellen. Es ist die Einsicht, dass die Legitimität des Rechts aus gelebter Erfahrung erwächst, nicht aus abstrakten Universalitätsversprechen.
Ein Völkerrecht von unten würde die Normen gegen Völkermord, Besatzung oder Ausbeutung nicht preisgeben. Es würde vielmehr darauf bestehen, sie in die Lebensrealitäten der Betroffenen zu übersetzen. Gaza erschiene dann nicht als bloßer Testfall dogmatischer Debatten, sondern als Forderung nach struktureller Verantwortlichkeit. Die Ukraine wäre nicht allein durch die Brille der Souveränität zu betrachten, sondern im Kontext der globalen politischen Ökonomie von Krieg und Entwicklung. Sanktionsregime würden als Formen von Gewalt sichtbar, und die Wiederkehr kolonialer Muster als logische Folge eines Systems, das nie wirklich dekolonisiert wurde.
Die Krise des Völkerrechts ist damit nicht nur ein Moment des Zusammenbruchs. Sie ist ein Moment der Entscheidung. Wir können an den Ruinen einer Rechtsordnung festhalten, die stets die Mächtigen privilegiert hat. Oder wir bauen gemeinsam etwas anderes auf, in langsamer und mühsamer Arbeit. Krisen haben das Völkerrecht immer geprägt. Die Frage ist jetzt, ob die Disziplin ihre eigenen Widersprüche überlebt – oder ob sie von jenen transformiert wird, die sich weigern, hinzunehmen, dass Legalität notwendig dem Imperium dienen muss.
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Editor’s Pick
von MAXIM BONNEMANN
Cyrus ist fasziniert von Märtyrern. Nicht nur das Leben soll einen Sinn haben, sondern auch der Tod. Das hat viel mit der Familiengeschichte des depressiven Dichters zu tun. Seine Mutter kam ums Leben, als das US-Militär versehentlich ein Passagierflugzeug aus dem Iran abschoss, der Vater starb eher beiläufig nach vielen tristen Jahren als Arbeiter in einer Hähnchenfabrik in Indiana. Cyrus möchte anders sterben, bis dahin aber auch ein Buch über Märtyrer wie Jean d’Arc oder Bobby Sands schreiben. Auf seinen Recherchen trifft er Orkideh, eine Frau, die für die Kunst lebt und stirbt. Wie Cyrus stammt auch Orkideh aus dem Iran, doch die beiden verbindet mehr als das. Martyr! klingt nach schwerer Kost, ist aber das Gegenteil. Es geht wenig um den Tod und viel um das Leben; um Verlust, Freundschaft, Liebe und Sinnsuche. Auch Kunst spielt dabei eine große Rolle. Und wer erlebt, in was für einer Schönheit und Leichtigkeit Kaveh Akbar von all dem erzählt, versteht auch schnell, wieso.
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Die Woche auf dem Verfassungsblog
zusammengefasst von EVA MARIA BREDLER
Wenn Du nicht mehr weiter weißt, bilde einen Arbeitskreis. Das war auch das fazitlose Fazit des Treffens zwischen den USA, Grönland und Dänemark in Washington, das die Grönlandkrise deeskalieren sollte – doch Trump hält stur an seinem neuesten Spielzeug fest. „We agreed to disagree“, fasste der dänische Außenminister Lars Løkke die Lage trocken zusammen. Jetzt soll eine „hochrangige Arbeitsgruppe“ Lösungen finden.
Sicherheitshalber haben wir diese Woche unsere eigene hochrangige Arbeitsgruppe gebildet. ALBERTO ALEMANNO (EN) gibt einen Überblick über die vielen rechtlichen Fragen, die eine mögliche Annektierung Grönlands aufwirft – zu Völkerrecht, NATO, EU-Recht und dänischem Recht. ULLA NEERGARD (EN) fokussiert sich auf die EU: Grönländer:innen sind Unionsbürger:innen – Europa müsse deshalb entscheiden, ob seine Solidarität bloßes Lippenbekenntnis bleibt oder sich zu einer echten „defence solidarity“ weiterentwickelt. STEVEN BLOCKMANS (EN) ist da wenig optimistisch. Statt sich auf den EU- oder NATO-Zusammenhalt zu verlassen, solle Europa eine Koalition der Willigen bilden – als europäische Säule, die die NATO ergänzt und notfalls auch ohne die USA handeln kann. Denn die USA setzen zunehmend geopolitische Ziele mit wirtschaftlichen Zwangsmitteln durch: „It’s geoeconomics, stupid!“ ANDREA OTT (EN) analysiert, was dieser geoökonomische Wandel für Europa bedeutet und wie die EU diese „brave new world of geoeconomics“ navigieren sollte. Unsere Arbeitsgruppe arbeitet weiter, es erwarten Sie noch einige spannende Texte. Alle Beiträge finden Sie in unserem neuen Spotlight zu Grönland.
Es wird wahrscheinlich nicht das letzte Spotlight zu Trumps Eskapaden gewesen sein. Am 7. Januar kündigte Trump in einem unheilvollen Memorandum an, dass die USA 66 internationale Einrichtungen verlassen wollen. Seufz. Die Botschaft ist angekommen, aber was ändert sich jetzt konkret? JEAN GALBRAITH (EN) skizziert die praktischen Auswirkungen und erklärt, warum sich der Schaden kaum umkehren lässt.
Was Trump vom Völkerrecht hält, war schon vor dem Memorandum klar, spätestens aber seit seiner Nacht-und-Nebel-Entführung von Nicolás Maduro. Wozu ein Gewaltverbot, wenn man auch einfach die eigene Moral durchsetzen kann? CHRISTOPH SAFFERLING (DE) beschreibt, wie das Strafrecht zur Bühne völkerrechtlicher Grenzverschiebungen wird – und das Völkerrecht zum bloßen Feigenblatt gewaltsamer Regimewechsel verkommt.
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Mapping Article 13: Academic and Scientific Freedom under the EU Charter (forthcoming)
Vasiliki Kosta & Marie Müller-Elmau (eds.)
Academic freedom is under pressure. Though protected by Article 13 of the EU Charter, academic freedom in the context of EU law received very little attention in both scholarship jurisprudence. This edited volume puts Article 13 of the EU Charter in the spotlight and reflects its potential in light of past and present threats to academic freedom.
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Da sehnt man sich fast nach den Zeiten zurück, als die Ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrats die UN nur blockiert haben – statt deren Prinzipien selbst fleißig zu demontieren. Für ITAMAR MANN (EN) macht das eine Neuerfindung der UN unvermeidlich: Wenn die Charta ihre Garanten nicht mehr disziplinieren könne, brauche es dringend institutionelle Vorstellungskraft.
Besondere institutionelle Vorstellungskraft beweisen unterdessen die Verfassungsrichter:innen in Montenegro. Diese entscheiden nämlich faktisch über das Ende ihrer eigenen Amtszeit – und können dadurch die verfassungsgemäße Erneuerung des Gerichts blockieren. So praktisch! Das gefährdet allerdings nicht nur das Gericht, sondern die Verfassungsordnung selbst, wie JANKO PAUNOVIĆ (DE) erklärt.
Die gute Nachricht: Die letzte Richterwahl im Dezember 2025 hat funktioniert, und die Venedig-Kommission des Europarats hat Empfehlungen für das montenegrinische Verfassungsgericht formuliert. Im Dezember aktualisierte die Venedig-Kommission gleich ein paar eigene Regeln: die Rule-of-Law-Checklist. MARCO LO NARDO (EN) erläutert, wie dieses Instrument funktioniert und stellt die wichtigsten Neuerungen vor – insbesondere was die rechtsstaatliche Bedeutung großer digitaler Plattformen betrifft.
Um digitale Plattformen wird auch in Taiwan gerungen. Im Dezember verhängte Taiwans Innenministerium ein einjähriges Verbot der chinesischen Social-Media-Plattform Xiaohongshu (Rednote), die gerade junge Nutzer*innen für die Meinungsbildung nutzen. Wie lassen sich Cybersecurity und das Recht auf freie Meinungsäußerung miteinander in Einklang bringen? YINN-CHING LU und SHAO-KAI YANG (EN) haben Antworten.
Später in diesem Jahr stehen Parlamentswahlen in Ungarn und Israel an – zwei Länder, die sich zunehmend autokratisieren und deren Regierungen enge Verbündete Trumps sind. GÁBOR HALMAI (EN) erklärt, wovon die demokratische und rechtsstaatliche Regeneration beider Staaten abhängt.
Auch die ökologische Regeneration hängt vom Rechtsstaat ab. Anders als noch das BVerfG hat der Bremer Staatsgerichtshof die Klimakrise nun als „außergewöhnliche Notsituation“ anerkannt und damit den Weg für kreditfinanzierten Klimaschutz geebnet, der sich mit der Schuldenbremse vereinbaren lässt. EMMANUEL SCHLICHTER (DE) analysiert das Urteil und dessen Signalwirkung.
Für außergewöhnliche Notsituationen ist auch die Wehrpflicht gedacht. Nach intensiven Diskussionen haben sich Frankreich und Deutschland gegen einen Zwangsdienst entschieden. Stattdessen setzen beide auf neue freiwillige Militärdienste, während sie gleichzeitig Strukturen für eine mögliche Wehrpflicht aufbauen. ARNE WEGNER (DE) zeigt, unter welchen Bedingungen diese hybriden Modelle im Frieden tragfähig sein können.
Diese Woche haben uns zudem zwei große Entscheidungen beschäftigt. Die eine ist Europa Way S.r.l. v. Italy, mit der der EGMR erstmals forderte, dass nationale Gerichte EU-rechtswidrige Gesetze aufheben. CASPER VANSPAUWEN (EN) erläutert, wie das Urteil das EU- und EMRK-System besser miteinander verzahnt.
Die andere Entscheidung ist Egenberger. Während HEIKO SAUER darin eine „Kurskorrektur im europäischen Verfassungsrecht“ sah, betont BENEDIKT RIEDL (EN), dass die Ultra-vires-Kontrolle unverzichtbar bleibe: Nicht weniger Kontrolle sei die Lösung, sondern deren Institutionalisierung.
HANS MICHAEL HEINIG und FRANK SCHORKOPF (EN) halten Egenberger für klug und ausgewogen: Das Bundesverfassungsgericht habe „weder das kirchliche Arbeitsrecht musealisiert und seine etablierte Rechtsprechung aufgegeben, noch eine Kraftprobe mit dem Europäischen Gerichtshof begonnen und den unionsrechtlichen Vorrang geleugnet.“
MARTIJN VAN DEN BRINK (EN) schließt das Symposium „In Good Faith: Freedom of Religion under Article 10 of the EU Charter“ ab: In seinem Beitrag kritisiert er, dass die EuGH-Rechtsprechung zu religiöser Bekleidung muslimische Frauen diskriminiert.
Wenn man nicht mehr weiter weiß, hilft auch das: der Glaube. Sei es ans Völkerrecht, an eine höhere Macht, an bessere Machtmenschen, oder an eine wirklich, wirklich gute Arbeitsgruppe.
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Das war’s für diese Woche.
Ihnen alles Gute!
Ihr
Verfassungsblog-Team





