23 January 2026

Völkerrecht in der Krise – und als Krise

Vom Zerfall des Rechts und dem Kampf um Transformation

Schon lange gilt das Völkerrecht als „Disziplin der Krise“, wie Hilary Charlesworth prägnant formuliert hat. Sichtbar wird das Völkerrecht vor allem angesichts von Katastrophen – Krieg, massive Gewalt und humanitärer Zusammenbruch. Dann soll es Macht bändigen, Verantwortung zuschreiben und Ordnung versprechen. Krisen waren daher nie bloß ein äußerer Anlass, sondern stets eine Existenzbedingung des Völkerrechts. Gegenwärtig beobachten wir jedoch etwas Beunruhigendes: Das Völkerrecht reagiert nicht mehr nur auf Krisen. Es befindet sich selbst in der Krise. Was wir erleben, ist nicht lediglich das Versagen einzelner Regeln in Ausnahmesituationen, sondern ein tiefgreifender Zusammenbruch von Autorität, Legitimität und politischer Vorstellungskraft.

In den vergangenen Jahren ist diese Krise besonders deutlich geworden. Der in Gaza offen begangene Genozid, begleitet von der systematischen Zerstörung zivilen Lebens, legt die Leere rechtlicher Verbote offen. Sie werden zwar rhetorisch beschworen, bleiben aber praktisch folgenlos. Im Fall der Ukraine wird die Rechtswidrigkeit der Aggression nahezu einhellig anerkannt, doch ihre rechtliche Ahndung erfolgt selektiv. Das verfestigt eine Hierarchie von Opfern und Tätern, die weniger rechtlichen Prinzipien als geopolitischen Loyalitäten folgt. Die anhaltende ökonomische Erdrosselung Venezuelas durch Sanktionen – mit verheerenden sozialen Folgen – hat kollektive Bestrafung unter dem Deckmantel der Legalität normalisiert. Zugleich zerstörte die Trump-Regierung mit ihrem bewaffneten Angriff auf das Land sowie der Entführung seines Präsidenten und der First Lady das, was von souveräner Gleichheit noch übrig war. Grönland ist wieder im politischen Diskurs aufgetaucht – als geopolitisches Gebiet, das sich mit Gewalt erobern lässt. Wo Macht kaum noch begrenzt wird, lassen sich koloniale Logiken leicht wiederbeleben.

Das Ende liberaler Täuschung

Und dennoch geht es um mehr als bloße Gesetzlosigkeit. Anders als in der Kolonialzeit wird heute nicht einmal mehr so getan, als könnten Recht und „Zivilisation“ imperiale Ambitionen zügeln. Die offene Rückkehr kolonialer und imperialer Projekte unter dem Trump-Regime ist nicht bemerkenswert, weil sie neue Herrschaftsformen hervorgebracht hat, sondern weil sie ganz auf die herkömmliche liberale Rhetorik verzichtet. Frühere Imperien beriefen sich auf Entwicklung, Humanitarismus oder die Rule of Law. Heute geht es unverhohlen um territoriale Aneignung, Ausschluss und Gewalt. Die Masken sind gefallen – und das Völkerrecht erscheint unfähig oder unwillig, hierauf zu reagieren.

Dieser Zerfall spiegelt sich auch in der institutionellen Architektur der internationalen Ordnung wider. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen ist zum Schauplatz globaler Handlungsunfähigkeit geworden. Das Vetorecht dient nicht der kollektiven Sicherheit, sondern der Straflosigkeit. Die Generalversammlung verabschiedet Resolutionen, die moralisch immer wichtiger, aber praktisch immer unbedeutender werden. Die Welthandelsorganisation – einst Herzstück der rechtlichen Globalisierung – ist ausgehöhlt; ihr System der Streitschlichtung wurde gezielt sabotiert. Im gesamten UN-System sehen sich Organisationen mit Finanzierungskrisen, politischer Erpressung und offenen Angriffen konfrontiert. Die UNRWA wurde physisch attackiert und politisch delegitimiert, obwohl sie ihr Mandat erfüllt. Richter*innen des Internationalen Strafgerichtshofs wurden sanktioniert, weil sie es wagten, das Recht auch gegenüber Mächtigen anzuwenden. Eine UN-Sonderberichterstatterin, Francesca Albanese, geriet unter massiven Druck, weil sie benannte, was das Völkerrecht verbietet.

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Was sich hier zeigt, ist nicht das zeitweilige Versagen einer funktionierenden Rechtsordnung. Die Krise des Völkerrechts begann nicht in Gaza, nicht in der Ukraine und nicht in Washington. Sie ist heute sichtbarer und schärfer, doch ihre Wurzeln reichen tiefer. Das Problem besteht nicht darin, dass das Völkerrecht neuerdings an seinen eigenen Idealen scheitert. Vielmehr war seine Struktur seit jeher von hegemonialer Macht durchzogen. Von seinen kolonialen Ursprüngen bis zu den modernen Lehren von Souveränität, Intervention und Welthandel diente das Völkerrecht durchgehend den Interessen dominanter Staaten und Klassen – und nahm sie zugleich von der gleichen Anwendung seiner Normen aus.

Das ist kein zufälliger Konstruktionsfehler, sondern ein konstitutives Merkmal. Das Völkerrecht behauptet Universalität und institutionalisiert zugleich die Ausnahme. Es verspricht Gleichheit und organisiert Hierarchie. Es will Anarchie bändigen, legitimiert sie jedoch unter dem Deckmantel des Rechts. Es stellt Aggression und Gräueltaten unter Strafe, macht ihre Ahndung jedoch von politischer Zweckmäßigkeit abhängig. Die Mächtigen verstoßen nicht nur häufiger gegen das Recht. Sie bestimmen auch, was überhaupt als Recht gilt. Das Ergebnis ist ein System, in dem Legalität Macht weniger begrenzt, als ihr selbst zu dienen.

Falsche Alternativen

In dieser Realität steht die Disziplin an einem Scheideweg. Der eine Weg führt zu einem „Völkerrecht der Sentimentalität“, wie es Gerry Simpson beschrieben hat. Ein Recht der moralischen Empörung, der expressiven Resolutionen und der symbolischen Verurteilung. Es beschwört Werte in großer Geste und akzeptiert dabei seine eigene praktische Bedeutungslosigkeit. Es ist ein Recht der Hashtags, der Notfallstatements in Davos und der feierlichen Jahrestage – ein Recht, das Gefühle anbietet, wo Veränderung nötig wäre. Sentimentalität mag das Gewissen beruhigen, die Strukturen aber lässt sie unberührt.

Der andere Weg führt zu dem, was man ein Völkerrecht der Atrophie nennen könnte. Es klammert sich an überkommene Institutionen und Normen, während diese längst verfallen sind, und verwechselt bloße Dauer mit Lebendigkeit. Es setzt auf prozedurale Nachjustierungen, auf institutionelle Reformen – etwa des Sicherheitsrats – oder auf eine vermeintlich „neu austarierte“ Geopolitik, meist unter dem Schlagwort der Multipolarität. Doch wenn sich die zugrunde liegenden Machtverhältnisse nicht ändern, droht Multipolarität die Herrschaft lediglich neu zu konfigurieren. Eine Welt, in der ein oder zwei Supermächte durch mehrere hegemoniale Staaten und Klassen ersetzt werden, ist nicht demokratischer. Sie vervielfacht lediglich die Orte der Herrschaft.

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Die Gefahr dieses Atrophiemodells liegt darin, dass es das Völkerrecht als Patienten behandelt, den es zu stabilisieren gilt, statt als Ordnung, die grundlegend neu zu denken wäre. Es fragt danach, wie sich Autorität bewahren lässt, ohne zu reflektieren, wessen Autorität bislang gezählt hat – und auf wessen Kosten. So reproduziert das Völkerrecht genau jene Ausschlüsse, die nun seinen Stillstand bedingen.

Völkerrecht von unten

Die Alternative zur Sentimentalität ist nicht Zynismus, sondern radikale Erneuerung. Wir müssen das Völkerrecht neu denken. Kritische Ansätze haben dazu aufgefordert, das Recht nicht als ein geschlossenes System von Regeln zu begreifen, das aus Genf oder New York in die Welt abstrahlt, sondern als etwas, das im Alltag verankert, umkämpft und konfliktbehaftet ist – ein Ort, an dem auch gegenhegemoniale Macht Gestalt annimmt. Mit dieser Perspektive wird das Völkerrecht zur Sprache anderer Welten: zu einer Weltanschauung, die über alle Sprachen und Grenzen hinweg operiert – menschlich und nichtmenschlich, lebendig und nicht lebendig. Ein solches Völkerrecht wird in Kämpfen um Land, Wasser, Arbeit und Migration gelebt, lange bevor es in Verträgen fixiert oder vor Gerichten verhandelt wird. So können wir anerkennen, dass der Kampf um das Völkerrecht mehr ist als eine Frage von Regeln – wie Richterin Rosalyn Higgins früh betont hat. Und gleichzeitig öffnet sich der Blick für das, worum es jenseits der Regeln gehen muss.

Was es also braucht, ist ein Völkerrecht von unten. Ein solches Recht lässt sich weder von Eliten verordnen noch allein durch institutionelle Reformen herstellen. Es kann nur aus gegenhegemonialen Praktiken hervorgehen: aus sozialen Bewegungen, aus indigenem Widerstand, aus Arbeitskämpfen, aus dem Schutz der Umwelt und aus alltäglichen Verschiebungen von Macht und Rechten innerhalb und zwischen Staaten – auch auf lokaler und städtischer Ebene. Das ist keine Romantisierung des Informellen. Es ist die Einsicht, dass die Legitimität des Rechts aus gelebter Erfahrung erwächst, nicht aus abstrakten Universalitätsversprechen.

Ein Völkerrecht von unten würde die Normen gegen Völkermord, Besatzung oder Ausbeutung nicht preisgeben. Es würde vielmehr darauf bestehen, sie in die Lebensrealitäten der Betroffenen zu übersetzen. Gaza erschiene dann nicht als bloßer Testfall dogmatischer Debatten, sondern als Forderung nach struktureller Verantwortlichkeit. Die Ukraine wäre nicht allein durch die Brille der Souveränität zu betrachten, sondern im Kontext der globalen politischen Ökonomie von Krieg und Entwicklung. Sanktionsregime würden als Formen von Gewalt sichtbar, und die Wiederkehr kolonialer Muster als logische Folge eines Systems, das nie wirklich dekolonisiert wurde.

Die Krise des Völkerrechts ist damit nicht nur ein Moment des Zusammenbruchs. Sie ist ein Moment der Entscheidung. Wir können an den Ruinen einer Rechtsordnung festhalten, die stets die Mächtigen privilegiert hat. Oder wir bauen gemeinsam etwas anderes auf, in langsamer und mühsamer Arbeit. Krisen haben das Völkerrecht immer geprägt. Die Frage ist jetzt, ob die Disziplin ihre eigenen Widersprüche überlebt – oder ob sie von jenen transformiert wird, die sich weigern, hinzunehmen, dass Legalität notwendig dem Imperium dienen muss.

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Editor’s Pick

von MAXIM BONNEMANN
Cyrus ist fasziniert von Märtyrern. Nicht nur das Leben soll einen Sinn haben, sondern auch der Tod. Das hat viel mit der Familiengeschichte des depressiven Dichters zu tun. Seine Mutter kam ums Leben, als das US-Militär versehentlich ein Passagierflugzeug aus dem Iran abschoss, der Vater starb eher beiläufig nach vielen tristen Jahren als Arbeiter in einer Hähnchenfabrik in Indiana. Cyrus möchte anders sterben, bis dahin aber auch ein Buch über Märtyrer wie Jean d’Arc oder Bobby Sands schreiben. Auf seinen Recherchen trifft er Orkideh, eine Frau, die für die Kunst lebt und stirbt. Wie Cyrus stammt auch Orkideh aus dem Iran, doch die beiden verbindet mehr als das. Martyr! klingt nach schwerer Kost, ist aber das Gegenteil. Es geht wenig um den Tod und viel um das Leben; um Verlust, Freundschaft, Liebe und Sinnsuche. Auch Kunst spielt dabei eine große Rolle. Und wer erlebt, in was für einer Schönheit und Leichtigkeit Kaveh Akbar von all dem erzählt, versteht auch schnell, wieso.

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Die Woche auf dem Verfassungsblog

zusammengefasst von EVA MARIA BREDLER

Nachdem uns die ersten Januarwochen neben Sturmtief „Elli“ vor allem ein völkerrechtliches Tief bescherten, zieht mit BALAKRISHNAN RAJAGOPALs Beharren auf ein „international law from below“ ein wenig Hoffnung ein.

Aus genau dieser Perspektive haben wir uns diese Woche mit der Grönland-Krise beschäftigt. STEWART MOTHA (EN) zieht aus der Enteignung der Chagossians durch das Vereinigte Königreich Lehren für Grönland: „Morning-tea at Downing Street could accomplish what a U.S President’s incontinent media posts have been threatening to do with much froth and fury since 2019.“ Sicherheitsnarrative könnten eine fragmentierte Aneignung grönländischen Territoriums ermöglichen und gleichzeitig von miteinander verflochtenen Verwundbarkeiten ablenken, vor allem der Verwundbarkeit indigener Völker und des Klimas. Das ist umso relevanter, weil die überwiegend inuitische Bevölkerung Grönlands als Indigenous People anerkannt ist – mit einem entsprechenden Recht auf Selbstbestimmung nach dem Völkerrecht. JØRGEN NYBERGET (EN) analysiert, was das für eine mögliche Annexion bedeutet.

Ein Blick von unten lohnt sich aber auch darauf, wie Dänemark sein Territorium selbst reguliert. Mit seinem berüchtigten „Ghettogesetz“ will Dänemark sozioökonomisch benachteiligte Viertel gentrifizieren (inklusive Zwangsumsiedlungen), in denen mindestens 50 % der Bewohner*innen als „Einwanderer und deren Nachkommen aus nichtwestlichen Ländern“ eingestuft werden. SARAH GANTY (EN) zeigt, wie das Urteil mit rassifizierten Kategorien ringt, doch am Ende einen Zwei-Klassen-Schutz zementiert und die Rassifizierung von Armut verschleiert.

SUSANNE BECK (DE) schaut sich die deutsche Debatte um „Neutralität“ kritisch an. Neutralität werde zunehmend genutzt, um bestimmte Formen von Kritik als „politisch“ und damit unzulässig zu kennzeichnen, während andere – meist jene, die den Status quo verteidigen – als neutral durchgehen. Für sie liegt die Antwort in reflexiver Objektivität: Prämissen transparent machen, Machtverhältnisse beleuchten und bei Angriffen auf die Verfassung aktiv Verantwortung übernehmen. ERIC HILGENDORF (DE) entgegnet: Neutralität sei kein Machtinstrument, sondern eine professionelle Haltung. Der Vorwurf, Objektivität diene heute vor allem dazu, kritische Stimmen zu disziplinieren, greife zu kurz. Aus seiner Sicht schützt die Trennung von strenger Analyse und politischem Kommentar die Autorität der Wissenschaft in unruhigen Zeiten, und wahre Verantwortung zeige sich in methodischer Disziplin und der bewussten Begrenzung der eigenen Rolle.

Unterdessen ist Italien dabei, die Grenzen zwischen den Rollen von Staatsanwält*innen und Richter*innen neu zu ziehen– im März 2026 steht ein Referendum über eine Verfassungsreform an. Der Vorschlag der Regierung Meloni werde als Modernisierung verkauft, werfe jedoch erhebliche rechtsstaatliche Bedenken auf, so CHIARA GENTILE und PAOLO MAZZOTTI (EN).

Nicht nur diese rechtsstaatlichen Bedenken plagen zurzeit Italien. Die italienische Datenschutzbehörde, ein Eckpfeiler der Durchsetzung der DSGVO, ist wegen Unterschlagung und Korruption strafrechtlich ins Visier geraten. Für PIETRO PAOLO GILARDINO (EN) verweist dies auf ein grundlegendes unionsweites Problem der EU-Datenschutz-Governance: Wenn Datenschutzbehörden keine Rechenschaftspflicht haben, drohe Unabhängigkeit in Immunität umzuschlagen.

Was aber, wenn Behörden durch Daten selbst gesteuert werden? Albanien setzt auf KI, um seinen EU-Beitritt zu beschleunigen – und hat sogar ein KI-System zum Minister ernannt. Zwar verspricht KI Effizienz, Transparenz und Beteiligung, doch riskiert Albanien, damit lediglich Symptome zu behandeln statt jene ethischen und institutionellen Reformen anzustoßen, die für eine Annäherung an den EU-Acquis nötig wären, wie WALKER WINSLOW-STEPHENSON (EN) argumentiert.

Eine düstere Nutzung von KI ermöglicht Elon Musks Tool Grok. Seit Wochen wird X mit sexualisierten Deepfakes überschwemmt – und wurde so zeitweise zur größten KI-Pornoseite des Internets. Anhand ihrer eigenen Erfahrungen zeigt THERESIA CRONE (DE), dass sich das deutsche Recht noch immer schwer damit tut, diese Form digitaler sexualisierter Gewalt überhaupt anzuerkennen, geschweige denn zu stoppen – und plädiert für einen eigenen strafrechtlichen Tatbestand.

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Mapping Article 13: Academic and Scientific Freedom under the EU Charter (forthcoming)
Vasiliki Kosta & Marie Müller-Elmau (eds.)

Academic freedom is under pressure. Though protected by Article 13 of the EU Charter, academic freedom in the context of EU law received very little attention in both scholarship jurisprudence. This edited volume puts Article 13 of the EU Charter in the spotlight and reflects its potential in light of past and present threats to academic freedom.

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Währenddessen hat der Staatsrat in Griechenland private Universitätsableger erlaubt, obwohl die griechische Verfassung öffentliche Hochschulbildung garantiert. Mit seiner Entscheidung interpretierte der Staatsrat das Recht entgegen der Verfassung – mittels EU-Recht, aber ohne die Sache dem EuGH vorzulegen. Für KONSTANTINOS LAMPRINOUDIS (EN) ist dies ein Paradebeispiel für die Komplexitäten des „multilevel constitutionalism“ der EU.

Multilevel constitutionalism stand auch im Zentrum der Egenberger-Entscheidung. Während der EuGH erneut eine Richtlinie über die horizontale unmittelbare Wirkung des Unionsrechts durchsetzte, wandte das BVerfG seine eigene Lehre der mittelbaren Drittwirkung an. LEANDER HASUBEK (EN) erläutert, wie EuGH und BVerfG einer Richtlinie im horizontalen Verhältnis über zwei Ebenen der Grundrechte Wirkung verschaffen.

Ungarn hat eine etwas andere Form der horizontalen Wirkung durchgesetzt – und Polens ehemaligem Justizminister Zbigniew Ziobro politisches Asyl gewährt. PETRA BÁRD (EN) zeigt, warum es nicht nur ungewöhnlich ist, wenn ein EU-Mitgliedstaat dem Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaats politisches Asyl gewährt, sondern auch das EU-Asylrecht und die justizielle Zusammenarbeit herausfordert – und Ungarns Handeln ein Beispiel für autocratic legalism innerhalb der Union ist.

Ein tödliches Beispiel von autocratic legalism ist die Rückkehr der Todesstrafe: Einige populistische Staatsoberhäupter wollen die Todesstrafe wieder einführen. Zuletzt brachte die israelische Knesset ein Gesetz voran, das die Todesstrafe für Terrorismus vorsieht – ein Bruch mit jahrzehntelanger abolitionistischer Praxis. NOAM KOZLOV(EN) untersucht die dahinterstehende Strategie und warnt, dass Israel damit einen gefährlichen Präzedenzfall weit über seine Grenzen hinaus schaffen könnte.

Autocratic legalism liegt im Trend, und öffentliche Finanzierung wird dabei zum Hauptziel. Das Herzstück der deutschen Wissenschaftsfinanzierung ist die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz. NIKKO KULKE und MATHES TRAUER (DE) zeigen, wie eine AfD-geführte Landesregierung die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz – und damit die Wissenschaftsfinanzierung – blockieren könnte.

Eine andere Finanzierungsfrage beschäftigte die EU monatelang: Wie lässt sich der Wiederaufbau der Ukraine finanzieren? Am 14. Januar 2026 veröffentlichte die Kommission Gesetzgebungsvorschläge, um der Ukraine einen Kredit über 90 Mrd. € zu gewähren. Schon länger war klar: Dieser Kredit soll über eine Kapitalmarktaufnahme finanziert werden – nicht über eingefrorene russische Vermögenswerte. Aus europaverfassungsrechtlicher Sicht sieht HANNO KUBE (DE) gute Gründe, den Kredit in der Eigenmittelentscheidung der EU zu verankern.

Eine nicht ganz eigene Mittelentscheidung könnte der EU teuer zu stehen kommen. Ein neues OECD-Abkommen nimmt die USA von der globalen Mindeststeuer aus. SAM VAN DER VLUGT (EN) zeigt, dass damit ein internationales Forum darüber entscheidet, welche Unternehmen unter das EU-Steuerrecht fallen – was einer Delegation zentraler Steuerhoheit gleichkomme.

Zum Schluss ein Beispiel für buchstäbliches Völkerrecht von unten: Deutschland hat seine erste „Space Safety and Security Strategy“ vorgelegt. Bemerkenswert ist, dass sie anerkennt, dass der Weltraum nicht mehr nur ein potenzieller Kriegsschauplatz ist – sondern „das Zentrum des Konflikts selbst“. FLORIAN KRIENER (EN) analysiert, was das für das Völkerrecht, die Selbstverteidigung und die militärische Raumfahrt bedeutet.

Und wenn Ihnen selbst bei einer kritischen rechtlichen Perspektive von unten die Hoffnung verloren geht, hilft vielleicht der Blick in die Sterne (zumindest solange sie noch kein Kriegsschauplatz sind).

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Das war’s für diese Woche.

Ihnen alles Gute!

Ihr

Verfassungsblog-Team


SUGGESTED CITATION  Rajagopal, Balakrishnan: Völkerrecht in der Krise – und als Krise: Vom Zerfall des Rechts und dem Kampf um Transformation , VerfBlog, 2026/1/23, https://verfassungsblog.de/volkerrecht-krise-alternative/, DOI: 10.59704/b521690953dc263e.

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