Schweizer Bundesgericht: “Sauausländer” ist nicht diskriminierend
Wenn ein Polizist einen des Taschendiebstahls verdächtigen Algerier bei seiner Festname lauthals als “Drecksasylant” und “Sauausländer” beschimpft, dann ist das vielleicht böse, gemein und beleidigend, aber eins ist es nicht: eine Diskriminierung. Zu diesem, um es mal vorsichtig zu formulieren, kontraintuitiven Schluss kommt das Schweizerische Bundesgericht in einem gestern veröffentlichten Urteil, das dem jüngst so markant in die Welt gesetzten Bild der Schweiz als eines Landes, in dem man sich ohne lupenreine eidgenössische Abstammungscredentials nicht allzu wohl fühlen soll, noch eine weitere Facette hinzufügen dürfte.
Das Schweizer Strafgesetzbuch droht jedem, der andere “wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert”, bis zu drei Jahren Gefängnis an.
Das Bundesgericht unterzieht nun die Worte “Sauausländer” und “Drecksasylant” einer linguistischen Analyse, ob sie den solchermaßen Angesprochenen gerade deshalb herabsetzen, weil er einer bestimmten Rasse, Ethnie oder Religion angehört. Und siehe da: Das tun sie nicht. Unter den Personen, die mit “Ausländer” und “Asylant” angesprochen sind, seien alle möglichen Rassen, Ethnien und Religionen zu finden. Gerade auch “Ausländer” meine alle, die keine Schweizer sind – und unter den Schweizern seien doch ebenfalls alle möglichen Rassen, Ethnien und Religionen vertreten.
Aber sind dann diese Begriffe nicht als “Sammelbegriffe beziehungsweise Synonyme für außereuropäische Rassen und Ethnien” zu verstehen, zumal der so beschimpfte Mann als Nordafrikaner “ersichtlich außereuropäischer Herkunft” war? Keineswegs: Die Worte des Polizisten so zu verstehen, so das Bundesgericht, wäre mit dem Legalitätsprinzip und mit in dubio pro reo nicht vereinbar.
Zwar mag der eine oder andere Zeuge des Geschehens den Eindruck gewonnen haben, dass der Beschwerdeführer den Betroffenen gerade deshalb als “Sauausländer” und “Dreckasylant” beschimpfte, weil dieser dem Anschein nach ein Nordafrikaner ist und damit einer Rasse oder Ethnie angehört, die hierzulande von einem zumindest latenten Rassismus bedroht sein mag.
Eine solche Interpretation
drängt sich jedoch mangels weiterer dafür sprechender Umstände nicht auf.
Vielmehr könne ein “unbefangener Dritter” die Äußerungen des Polizisten genauso gut so deuten, dass ihr Grund eben darin liegt, dass
der Betroffene Ausländer und Asylbewerber ist.
Oh. Na, dann…
Der rechtliche Status als Ausländer oder Asylbewerber sei aber von der Strafnorm nicht vor Diskriminierung geschützt. Insoweit, darauf weist das Bundesgericht ausdrücklich hin, unterscheide sich die Rechtslage in der Scheiz von der in Deutschland (§ 130 I Nr. 2 StGB).
Selbst wenn man das anders sieht, so das Bundesgericht weiter, müsste man einen Bezug zur Menschenwürde herstellen, wenn man den Polizisten bestrafen wolle. Die Beschimpfung müsste zumindest ausdrücken, dass der Beschimpfte “als Mensch zweiter Klasse” betrachtet werde.
Wer nun meint, die Qualifizierung von Ausländern als “Säue” und von Asylbewerbern als “Dreck” solle genau das zum Ausdruck bringen, irrt indessen in den Augen des Bundesgerichts ganz gewaltig:
Begriffe wie “Sau”, “Dreck” und ähnliche werden im deutschen Sprachraum seit jeher häufig und verbreitet im Rahmen von Unmutsäusserungen und Missfallenskundgebungen verwendet, um einen anderen zu beleidigen, etwa wegen des Geschlechts, der sexuellen Orientierung oder wegen körperlicher oder geistiger Auffälligkeiten.
Auch in Verbindung mit “Ausländer” und “Asylant” werde daraus nichts, worum man sich unter Menschenwürdegesichtspunkten Sorgen zu machen brauchte:
Solche Äusserungen werden, jedenfalls soweit sie gegen konkrete einzelne Personen gerichtet sind, vom unbefangenen durchschnittlichen Dritten als mehr oder weniger primitive fremdenfeindlich motivierte Ehrverletzungen, aber nicht als rassistische Angriffe auf die Menschenwürde aufgefasst.
Wenn das so ist in der Schweiz, dann weiß ich nicht so recht, ob mich das wirklich beruhigt…
Wir sind uns vermutlich alle einig, dass ein Polizist, der sich zu derartigen Äußerungen hinreißen lässt, besser zur Bewachung von Parkhäusern abgestellt werden sollte, als in Kontakt mit der Bevölkerung zu kommen.
Indes: Liegt das Bundesgericht mit einer engen Auslegung des (recht) weiten Straftatbestandes wirklich so falsch? Ich wäre geneigt zu vermuten, dass auch der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verurteilung dieser Tathandlung wegen der genannten Norm in Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG nicht super toll fände. Wie gesagt, nicht jeder Ausdruck abgrundtiefen Versagens eines Amtsträgers ist zwingend strafwürdig, soweit es um Meinungsfreiheit geht. Was war eigentlich mit dem Tatbestand der schlichten Beleidigung?
Ich finde schon, dass diese Entscheidung gerade deshalb so irritiert, weil sie so angestrengt versucht, diese Äußerung als bloße Beleidigung zu interpretieren: als sei es das gleiche, ob man jemand als Arschloch oder als Sauausländer bezeichnet. Das ist aber nicht das gleiche, das ist doch offensichtlich. Auf mich wirkt diese Entscheidung so, als presse das Bundesgericht mit aller Kraft die Hände auf die Augen und sage, es könne beim besten Willen keine Diskriminierung von Rasse/Ethnie erkennen.
@Max: Klar, dass der Polizist ein Rassist ist, scheint mir auch ohne Aktenkenntnis naheliegend. Aber wenn man solche Äußerungen mit “Gefängnis bis zu drei Jahren” bestrafen würde, bräuchten die Schweizer vermutlich riesige Gefangenenlager (zusätzlich). Man würde weite Teile des politischen Diskurses kriminalisieren. Kann man ja drüber nachdenken. Ich wollte das nur zu bedenken geben. Wenn man gleichzeitig an Meinungsfreiheit festhält, muss man halt irgendwo die Grenze ziehen. Eingeschritten wird wohl erst ab einer gravierenderen Stufe.
Gute Zusammenfassung der Situation übrigens auch bei anderen Wissenschaftsblogs: http://www.titanic-magazin.de/news/keine-diskriminierung-6304/
@Max: Auch m.E. ist das nicht das Gleiche. Nur kennt Art. 261bis StGB allgemein das Merkmal der Staatsangehörigkeit ja nicht. Wobei ich allerdings die Beweiswürdigung des BGer im vorliegenden Fall auch eher für etwas gewaltsam halte: Warum soll man mit der Vorinstanz (vgl. Ziff. 2.3.1.) hier nicht davon ausgehen können, dass „Drecksasylant“ und „Sauausländer“ nach den konkreten Umständen des Falles (insb. nordafrikanische Herkunft) Codierungen für in der Sache rassistische Anwürfe sind? Das erschließt sich mir, ehrlich gesagt, nicht, schon gar nicht nach dem unbefangenen Dritten (Ziff. 2.1.2, 2.4), also Laien. Obschon dann nach diesem unbefangenen durchschnittlichen Dritten der Menschenwürdeverstoß für die Erfüllung des Tatbestands ja offenbar noch eigens begründet werden muss (vgl. Ziff. 2.5, 2.5.2); keine Ahnung, wie das gehandhabt wird (vgl. Ziff. 2.5.1). Der Verweis auf die Beschimpfung nach § 177 StGB und das dortige Strafmaß (vgl. Ziff. 2.5.3, 2.6) schließlich trifft unbestritten zu, ist aber insoweit bemerkenswert, als da – falls ich nichts übersehen habe – max. 90 Tagessätze zu verhängen sind. Die Entschädigung für den erfolgreichen Beschwerdeführer liegt bei Fr. 3‘000.– (Tenor, Ziff. 3). Interessant wäre da vielleicht noch zu wissen, was das schweizerische Disziplinarrecht dazu sagt oder daran knüpft. @Aufmerksamer Leser hat ja schon einen Vorschlag gemacht.
[…] wenn es um “Fremde” geht, keine besonders gute Presse, und das Bundesgericht hat daran kräftig mitgewirkt. Ein bisschen was wett macht jetzt ein heute veröffentlichtes Urteil aus Lausanne. Dabei geht es […]