EuGH zieht Informationsfreiheit in der EU die Zähne

Posted in Europa, Verfassungspolitik on June 29th, 2010 by Max Steinbeis

Transparenz – das ist auch so ein Wort, zu dem man immer gut ein feierliches Gesicht machen kann. Aber gerade was die EU-Kommission betrifft, ist Transparenz mehr als ein Wort zum Sonntag. Die EU-Kommission hat immer mit dem Einwand zu kämpfen, dass die Frage, woher die eigentlich ihre Autorität beziehen, gar nicht so leicht zu beantworten ist. Das Mindeste, was der Bürger erwarten kann, ist daher Transparenz – dass die demokratisch so dünn legitimierte Kommission aus ihrem Tun und Handeln kein Staatsgeheimnis macht.

Zu einem feierlichen Gesicht besteht aber angesichts der heutigen EuGH-Urteile Bavarian Lager und Technische Glaswerke Ilmenau aber schon sowieso überhaupt kein Anlass. Eher zu einem ausgesprochen düsteren Gesicht.

Die Luxemburger Richter haben heute die Informationsfreiheit in Europa enteiert. In zwei gedanklich selten dürren Entscheidungen haben sie die Arbeit zweier Generalanwältinnen und des Gerichts erster Instanz vom Tisch gewischt und der Kommission signalisiert: Mauert nur weiter, das ist total in Ordnung so.

Das ist ein trüber Tag für alle, denen am Gelingen Europas liegt.

Datenschutz für Lobbyisten

Der erste Fall Bavarian Lager betrifft einen Importeur, der bayerisches Bier (good man!) in Großbritannien vertreiben wollte, und zwar in Flaschen. Dort gab es aber eine Regelung, die Fassbier begünstigte. Die britische Regierung traf sich mit der Kommission und dem Bierbrauerverband. Der Importeur wollte dabei sein, durfte aber nicht. Bei dem Treffen wurde das Problem aus der Welt geschafft und die Regelung zugunsten von Flaschenbier geändert. Der Importeur aber war misstrauisch geworden und verlangte ein vollständiges Protokoll des Treffens, bekam es aber nicht: Die Namen der Teilnehmer, soweit sie ihrer Preisgabe widersprochen hatten, verweigerte ihm die Kommission.

Seit 2001 gelten zwei Verordnungen, um die es hier geht: Die eine betrifft den Schutz persönlicher Daten, die andere den Zugang der Bürger zu Dokumenten der Europäischen Union. Die Kommission stand vor dem alten Erz-Dilemma zwischen Transparenz und Datenschutz, und es fiel ihr nicht schwer, sich hier für den Datenschutz zu entscheiden und den Antrag auf Zugang abzulehnen.

Das Gericht erster Instanz hatte indessen keinen rechten Grund erkennen können, warum das Interesse der Brauerei-Lobbyisten, anonym auf die Entscheidungsträger in Brüssel und London einwirken zu können, so furchtbar schutzwürdig sei und hatte den Bescheid der Kommission für nichtig erklärt. Die Kommission legte daraufhin Rechtsmittel ein.

Auch Generalanwältin Eleanor Sharpston hatte sich ungeheure Mühe gegeben. Ihre Schlussanträge eröffnete sie mit einem Zitat von Isaac Asimov, um das Dilemma greifbar zu machen:

„Was geschähe, wenn eine unwiderstehliche Kraft auf einen unbewegbaren Gegenstand träfe?“. Setzt man für „unwiderstehliche Kraft“ das Recht auf Zugang zu Dokumenten und für „unbewegbarer Gegenstand“ personenbezogene Daten ein, ergibt sich ein recht anschauliches Bild von der Komplexität, die dem beim Gerichtshof anhängigen Rechtsmittel der Kommission innewohnt.

Sie schlug eine andere Möglichkeit vor als das Gericht erster Instanz, Datenschutz und Informationsfreiheit zum Ausgleich zu bringen: Die Datenschutz-Verordnung betreffe die (elektronische) Verarbeitung von Daten und nicht den Zugang zu Dokumenten. Dokumente, in denen Namen beiläufig erwähnt sind, müssten somit zugänglich gemacht werden, ohne dass die Datenschutz-Verordnung im Wege stehe. Ob das so clever ist, darüber kann man streiten. Aber jedenfalls waren die Schlussanträge durchtränkt von dem Willen, dem freien Zugang der Bürger zu Dokumenten der EU zur Geltung zu verhelfen.

Das kann man von dem heutigen Urteil, vorsichtig gesprochen, nicht behaupten. Die Richter schreiben kühl, dass die Namen der Lobbyisten persönliche Daten und damit von der Datenschutz-Verordnung geschützt seien. Damit hätten sie der Weitergabe zustimmen müssen. Haben sie aber nicht. Also: Nix gibt’s.

Hinter den dicken Mauern des Berlaymont

Kaum weniger frustrierend ist das zweite Urteil Technische Glaswerke Ilmenau (TCI). TCI hatte vom deutschen Staat eine Beihilfe erhalten, und die Kommission war dagegen eingeschritten. TCI wollte die Akte sehen, bekam sie aber nicht, klagte und bekam beim Gericht erster Instanz ebenfalls Recht.

Auch hier hatte die Generalanwältin Juliane Kokott mühevoll die Flugbahn für den EuGH freigeräumt. Punkt für Punkt hatte sie das Gejammer der Kommission, die Offenlegung ihrer Akten mache ihnen die Arbeit unmöglich, widerlegt. Um nur einen herauszugreifen: Dass Beihilfeempfänger nicht Verfahrensbeteiligte sind und daher kein Recht auf Akteneinsicht haben, könne man nicht dem Anspruch auf Zugang zu Dokumenten entgegen halten, argumentierte Kokott, denn dieser Anspruch sei gerade nicht von besonderen Interesselagen und Gründen abhängig – jeder kann ihn stellen.

Das imponiert den Richtern überhaupt nicht. Im Beihilfeverfahren gibt es keinen Zugang zu Dokumenten für den Beihilfeempfänger, und punkt. Beim Beihilfeverfahren gelte die Ausnahme, dass der Zugang verweigert werden kann, wenn der Zweck des Verfahrens beeinträchtigt zu werden droht. Dem gegenüber hätte der Kläger ein überwiegendes öffentliches Interesse an dem Dokument geltend machen müssen. Hat er aber nicht. Also: Nix gibt’s.

Außerdem deutet der Gerichtshof an, dass der Anspruch auf Zugang zu Dokumenten sich sowieso nur auf legislative Dokumente bezieht und nicht auf solche aus Verwaltungsverfahren (RNr. 60). Da werden die Kommissionsbeamten bestimmt auch auf das Wärmste applaudieren.

Ganz egal, zu welchem Ergebnis man im konkreten Fall kommt – zu dem Anspruch auf Zugang und dem Umgang der Kommission mit demselben hätte man noch eine Menge mehr sagen können. Zum Beispiel dies hier:

Intern müssen die zuständigen Dienststellen vor allem kritisch hinterfragen, inwieweit ihre Geheimhaltungsbedürfnisse im Licht der Verordnung Nr. 1049/2001 fortbestehen können. Die Herausgabe von Dokumenten ist häufig weniger aufwendig als die Begründung einer Ablehnung in den Grenzbereichen der Ausnahmen oder jenseits davon. Anträge können aber auch mit weniger Aufwand abgelehnt werden, wenn die zuständigen Stellen die Gründe für die vertrauliche Behandlung von Dokumenten präzise identifiziert haben. Auf dieser Grundlage können die zuständigen Bediensteten geschult und die Behandlung von Dokumenten kann von vornherein im Hinblick auf etwaige Zugangsersuchen optimiert werden. Zu denken ist neben einer elektronischen Erfassung, die die Dokumentensuche und ihre Vervielfältigung erleichtert, etwa an die Kennzeichnung sensibler Dokumente oder Abschnitte und an die Strukturierung von Dokumenten oder Akten in vertrauliche und nicht vertrauliche Teile.

Diese Passage aus den Schlussanträgen hätte ich gern in dem Urteil des Gerichts gelesen, dem der Schutz meiner Grundrechte anvertraut ist.

Aber: Nix gibt’s.

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Das plebiszitäre Dilemma – Transparenz oder Datenschutz?

Posted in Verfassungspolitik on June 24th, 2010 by Max Steinbeis

Apropos Homo-Ehe: Heute hat der US Supreme Court den Fall Doe vs. Reed entschieden, über den ich hier schon mal berichtet habe – ein Fall, der die Schwierigkeit, in Zeiten des Internet zwischen demokratischer Transparenz und Datenschutz zu balancieren, auf den Punkt bringt wie kein zweiter.

Noch mal kurz zur Erinnerung: Es geht um ein Plebiszit konservativer Familienschützer gegen die Legalisierung der Homo-Ehe in Washington State. Aktivisten für die Homo-Ehe hatten die Unterschriften unter dieses Plebiszit im Internet veröffentlicht. Das fanden die Unterzeichner nicht komisch, weil sie Repressalien befürchteten.

Das Votum der Richtermehrheit, verfasst von Chief Justice Roberts, ist eng gefasst und findet eine vernünftige Linie zwischen den Extremen in diesem echt harten Fall: Es erkennt an, dass eine Unterschrift unter ein Plebiszit eine Meinungsäußerung und somit Free Speech ist und nicht nur eine Teilnahme an einem staatlichen Gesetzgebungsverfahren. Das heiße aber noch nicht, dass der Staat die Unterschriften nicht veröffentlichen darf. Was im konkreten Fall zu tun ist, soll das Instanzgericht entscheiden.

Der Gläserne Bürger – ein Alptraum

Auf Seiten der Kläger streiten Justices Thomas und Alito, ersterer mit einer Dissenting Opinion:

In my view, compelled disclosure of signed referendum and initiative petitions1 under the Washington Public Records Act (PRA), (…), severely burdens those rights and chills citizen participation in thereferendum process. Given those burdens, I would hold that Washington’s decision to subject all referendumpetitions to public disclosure is unconstitutional because there will always be a less restrictive means by which Washington can vindicate its stated interest in preservingthe integrity of its referendum process.

Justice Alito betont den “chilling effect” erzwungener Öffentlichkeit und warnt heftig davor, die Teilnahme an Plebisziten als diskursive Öffentlichkeit zu behandeln und zu behaupten, die Veröffentlichung sei nötig, damit man sich mit dem politischen Gegner auseinandersetzen kann:

The implications of accepting such an argument are breathtaking. Were we to accept respondents’ asserted informational interest, the State would be free to require petition signers to disclose all kinds of demographic infor-mation, including the signer’s race, religion, political affiliation, sexual orientation, ethnic background, and interest-group memberships. Requiring such disclosures,however, runs headfirst into a half century of our caselaw, which firmly establishes that individuals have a right to privacy of belief and association.

Alitos Szenario, wo zu viel Transparenz hinführt, fällt drastisch aus:

If this information is posted on the Internet, then anyone with access to a computer could compile a wealth of information about all of those persons, including in many cases all ofthe following: the names of their spouses and neighbors, their telephone numbers, directions to their homes, pictures of their homes, information about their homes (suchas size, type of construction, purchase price, and mortgage amount), information about any motor vehicles that theyown, any court case in which they were parties, any information posted on a social networking site, and newspa-per articles in which their names appeared (including suchthings as wedding announcements, obituaries, and articles in local papers about their children’s school and athletic activities). The potential that such information could beused for harassment is vast.

Der Gläserne Gesetzgeber – ein demokratisches Gebot

Am anderen Ende des Meinungsspektrums argumentieren Justices Sotomayor, Stevens, Ginsburg und Scalia.

In a society “in which the citizenry is the final judge of the proper conduct of public business,” openness in the democratic process is of “critical importance”,

schreibt Sotomayor. Stevens bestreitet sogar, dass der Fall überhaupt ein Dilemma aufwirft:

This is not a hard case. It is not about a restriction on voting or on speech and does not involve a classic disclosure requirement. Rather, the case concerns a neutral, nondiscriminatory policy of disclosing information already in the State’s possession that, it has been alleged, might one day indirectly burden petition signatories.

Scalia bestreitet, dass die Teilnahme an einem Referendum als Akt staatlicher Gesetzgebung überhaupt etwas mit Free Speech zu tun hat, und schreibt in gewohnt sarkastischem Ton:

Plaintiffs point to no precedent from this Court holdingthat legislating is protected by the First Amendment. Nor do they identify historical evidence demonstratingthat “the freedom of speech” the First Amendment codified encompassed a right to legislate without public disclosure.This should come as no surprise; the exercise of lawmaking power in the United States has traditionally been public.

Update: Mehr dazu hier, hier und hier. Und hier.

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Vorratsdatenspeicherung: Was täten wir ohne die Iren

Posted in Europa, Verfassungspolitik on May 6th, 2010 by Max Steinbeis

Der irische High Court will die Vorratsdatenspeicherung erneut vom EuGH überprüfen lassen. Diesmal unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit mit den Grundrechten. Die Iren wieder. Was täten wir ohne sie.

Das Thema hat den EuGH schon einmal beschäftigt, weil schon die irische Regierung gegen die Vorratsdatenspeicherung geklagt hatte – allerdings gegen den Trick, die Richtlinie als Binnenmarkt-Maßnahme zu etikettieren. An dieser Stelle das Stemmeisen anzusetzen, dazu konnte sich der EuGH dann allerdings nicht entschließen. Um so besser, wenn er jetzt Gelegenheit bekommt, die grundrechtliche Überprüfung nachzuholen.

Bleibt zu hoffen, dass die EU-Richter tatsächlich die Gelegenheit wahrnehmen und einen Weg suchen und finden, die EU-Bürger wirksam vor den Gefahren der Datenspeicherung zu schützen – wirksamer, als das BVerfG das vermochte. Das Urteil könnte ein Meilenstein der Grundrechtsrechtsprechung werden. Und der Showdown mit dem BVerfG hätte in dieser Sache dann auch ein optimales Ende gefunden: Dass Karlsruhe sich die als Unterwerfungsgeste empfundene Vorlage nach Luxemburg ersparen wollte, wäre dann im Ergebnis unschädlich geblieben.

“Submissions” – was ist das?

Was ich nicht so recht verstehe: Offenbar ist die Entscheidung, den Fall in Luxemburg vorzulegen, beim High Court gefallen. Aber welche Fragen dem EuGH gestellt werden sollen, dazu findet jetzt noch eine Art öffentliche Anhörung statt oder so etwas.

The matter will be listed before the Court again on 12th May 2010 for submissions on the form of question or questions to be referred to the ECJ,

heißt es in der Mitteilung der Klägeranwälte. Was ist das denn? Eine Art Bürgerpartizipation bei Vorlageverfahren? Faszinierend unter dem Gesichtspunkt der Normenkontrolle als richterliche Gesetzgebung. Weiß da jemand mehr drüber?

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US Supreme Court: Ist eine Petitions-Unterschrift Privatsache?

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on April 28th, 2010 by Max Steinbeis

Direkte Demokratie ist so schön unmittelbar. Da sind keine Repräsentanten dazwischen, die paternalistisch meine Angelegenheiten für mich regeln und mich von meinen eigenen politischen Anliegen entfremden. Nein, da bin ich selber mitten drin im politischen Entscheidungsprozess. Das ist ja das Tolle.

Das dachten bestimmt auch die Unterzeichner einer Petition im US-Staat Washington. Dort gilt ein ziemlich liberales Homo-Ehe-Gesetz, und dagegen wollte eine nicht sehr appetitliche, aber ziemlich effiziente Organisation namens Project Marriage Washington das Volk mobilisieren. Mit Erfolg: Die Leute unterschrieben zu Zehntausenden auf den Parkplätzen vor WalMart und Target und erzwangen so ein Referendum über das Gesetz (das am Ende gut ausging, keine Sorge).

Nun ist es aber so, dass auf der anderen Seite auch Organisationen unterwegs sind, die keinem Konflikt aus dem Wege gehen. Es entstand die Idee, die Unterzeichner persönlich mit den Folgen und Implikationen ihres Tuns zu konfrontieren. Die Organisationen Whosigned.org und Knowthyneighbor.org forderten die Unterschriften, bestehend aus Vor- und Nachname, Adresse und ggf. E-Mail-Adresse, um sie ins Internet zu stellen.

Die Regierung von Washington war auch dafür. Project Marriage klagte und bekam Recht. Heute verhandelt der Supreme Court über die Angelegenheit (Doe vs. Reed).

Politik oder Pranger?

So sehr meine Sympathie den Streitern für die Homo-Ehe gehört: Den politischen Gegner öffentlich an den Pranger zu stellen und ihm sozusagen Klassenkeile anzudrohen für das Äußern seiner  Meinung, und sei sie noch so bekämpfenswert – das geht natürlich gar nicht.

Andererseits: Die Unterzeichner der Petition haben nicht einfach nur an einer Meinungsumfrage teilgenommen. Ihre Unterschrift war Teil eines Gesetzgebungsverfahrens. Wegen ihrer Unterschrift wurde ein Referendum abgehalten, das über Geltung oder Nicht-Geltung von Recht entschied.

Da kann man doch nicht sagen, das sei Privatsache und gehe niemanden etwas an? Unterstellt, man bekommt Exzesse und persönliche Drangsalierung auch anders in den Griff als durch Anonymisierung – muss man sich dann nicht der politischen Auseinandersetzung stellen, die man mit der Unterschrift ja gerade auszulösen geholfen hat? Wie feige ist das denn, erst zu unterschreiben und dann nicht öffentlich dafür geradestehen zu wollen?

Plebiszit und Bürgerkrieg

Mir scheint, der Fall wirft über das Dilemma zwischen Datenschutz und Transparenz hinaus ein paar weitere interessante Fragen auf, und zwar solche, die die Idee einer plebiszitären Demokratie selber betreffen.

Ich bin kein besonderer Fan von Plebisziten. Die Vorstellung, man könne damit den “Volks”-Willen authentischer und echter messen als mit dem Instrumentarium der repräsentativen Demokratie, scheint mir naiv. Die Probleme – wer formuliert die Abstimmungsfrage, wer entscheidet über Stimmberechtigung und Verfahren, überhaupt: die Mehrheit wovon? – sind alt und bekannt, und an abschreckendem Anschauungsmaterial fehlt es seit den Tagen Napoleon des Dritten nicht.

Wie der Fall aus Washington State zeigt, können Plebiszite aber auch noch ganz andere fiese Folgen haben. Abstimmungen funktionieren nur dann, wenn die Minderheit das Votum der Mehrheit akzeptiert – wenn sie sich zwar überstimmt, aber nicht unterdrückt fühlen muss. In einem Repräsentativorgan funktioniert das ganz gut: Man ist schließlich noch länger beisammen, und mein Gegner von heute kann mein Verbündeter von morgen sein. Wenn ich heute meine Niederlage für illegitim erkläre, dann kann ich morgen nicht mehr legitim gewinnen. Deshalb, und nur deshalb kann man dann auch die Auseinandersetzung über das Für und Wider in aller Härte und Offenheit führen.

Im breiten Volk ist das viel prekärer. Es gibt ohnehin schon viel weniger Gründe, warum ich eine Regelung für mich für verbindlich halten soll, nur weil irgendwelche Menschen dies wollen und dabei zufällig mehr sind als die, die das nicht wollen.  Bei einer Wahl zu einem Repräsentativorgan geht das noch so halbwegs: Wahlen wird zugeschrieben, dass alle Stimmen gleich sind, dass sie den Einfluss auf das politische Ergebnis fair auf die Stimmberechtigten verteilen usw.. Aber bei einem Plebiszit? Bei einer Kampagne, die von einem organisierten Interesse, von einer ganz bestimmten gesellschaftlichen Gruppe vorangetrieben wird, zur Förderung bestimmter Werte, die ich nicht teile, und mit viel Geld, das ich nicht habe?

Mit anderen Worten: Wenn ich schwul bin und meinen Partner nicht heiraten kann, weil ein Gesetz das verhindert, dann werde ich für eine Mehrheit streiten, damit das Gesetz sich ändert. Wenn ich aber nur deshalb nicht heiraten kann, weil 120.000 bigotte Saukerle ihre Unterschrift auf ein Papier geschrieben haben, dann beuge ich mitnichten demütig mein Haupt dem Votum der Mehrheit. Dann will ich wissen, wo die Typen wohnen.

Update: Nach der Verhandlung scheint es unwahrscheinlich, dass der SC den Klägern zu Hilfe eilt und ihnen zu Anonymität verhilft. Scalia scheint das ähnlich zu sehen wie ich oben (merkwürdiges Gefühl…): Plebiszite unterschreiben ist Gesetzgebung und “not for the faint-hearted”. Wer sich vor peinlichen Folgen fürchtet, soll keine unterschreiben.

Update: Mehr dazu hier, hier und hier.

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Google-Löscher: Deutschland auf Rang 2

Posted in Verfassungspolitik on April 21st, 2010 by Max Steinbeis

Google hat ein neues Tool online gestellt: Government Requests. Das Tool zeigt an, welche Länder in 2009 wie oft Userinformationen angefordert haben bzw. Inhalte gelöscht haben wollten.

Überraschung: Bei den Löschanfragen liegt Deutschland auf Rang 2. Nach Brasilien. Und ein ziemliches Stück vor Indien und den USA.

94 Prozent der Anfragen wurden auch umgesetzt. Das Gros davon bezog sich auf Suchergebnisse und YouTube-Videos. Nur offizielle Anfragen wurden gezählt, also keine privaten Urheber-Anfragen, kopierte YouTube-Filme vom Netz zu nehmen.

Warum sind das bei uns so viel mehr als anderenorts?

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ELENA: Warum wir uns am liebsten über vollendete Tatsachen aufregen

Posted in Verfassungspolitik on March 18th, 2010 by Max Steinbeis

Tausende unterschreiben. Zehntausende. Das Arbeitsmarkt-Datenmonster ELENA soll auf ähnliche Weise geschlachtet werden wie die Vorratsdatenspeicherung, mit einer Massen-Verfassungsbeschwerde nämlich.

Das ist ein spektakulärer Mobilisierungserfolg. Toll.

ELENA ist seit Jahren in der Planung, seit Monaten in Kraft. Das Ding ist nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit entstanden. Da haben parlamentarische Anhörungen und Debatten stattgefunden, von denen jeder, den es interessiert, hätte Notiz nehmen können. Es interessiert offenbar eine Menge Leute. Notiz genommen hat aber kein Mensch. Auch your humble Verfassungsblogger hat bis vor kurzem Elena für einen hübschen graecisierenden Mädchennamen gehalten.

Da kann man schon einmal, wie Steffen Kraft auf Freitag.de, auf den Gedanken kommen, die Frage zu stellen:

Warum kommen Datenrechtler eigentlich fast immer so spät?

Ich würde die Frage sogar noch weiter fassen: Wieso kommen wir alle überhaupt immer so spät? Ist das nicht auch ein Teil der Erklärung, warum die politischen Weichen so oft in Karlsruhe gestellt werden müssen statt im eigentlich zuständigen Parlament – dass die Öffentlichkeit erst merkt, was abgeht, wenn das fragliche Gesetz längst verabschiedet ist, und dann halt nur noch das Bundesverfassungsgericht als Korrekturinstanz übrig ist, weil alle politischen Züge schon längst abgefahren sind?

Offen, und gerade deshalb nicht öffentlich

Die meisten noch offenen politischen Entscheidungsprozesse interessieren die Öffentlichkeit einen feuchten Kehricht. Und zwar gerade weil sie noch offen sind.

Öffentlichkeit entsteht nicht durch Offenheit. Das Abwägen von Lösungsalternativen, das Ringen um Kompromisse und Bündnisse und Mehrheiten interessiert im Zweifel nur die, die in besondere Weise betroffen sind – also Partikularinteressen, im Gegensatz zur Öffentlichkeit.

Die Öffentlichkeit, die breite Masse der allgemein Betroffenen, braucht mehr als diese allgemeine Betroffenheit. Da muss eine Spannung her, eine Polarisierung. Irgendetwas, worüber man sich aufregen kann.

Aufregen kann man sich aber nur über vollendete Tatsachen.

Ein kleines Gedankenexperiment: Die berüchtigten ACTA-Geheimverhandlungen zu Urheberrecht, Internetsperren und  Produktpiraterie. Die sind ein Skandal, weil niemand erfährt, worüber da genau verhandelt wird.

Jetzt mal angenommen, die ganzen Verhandlungstexte wären alle online zugänglich.

Wäre es dann tatsächlich einfacher, eine öffentliche Debatte über das Thema in Gang zu setzen? Wenn man die Geheimhaltung nicht skandalisieren könnte?

Wahrscheinlich nicht, oder? Wahrscheinlich würde sich außer ein paar Spezialisten keine Sau dafür interessieren, oder?

Politik muss auch dort, wo sie nicht im engeren Sinne spannend ist, wieder öffentlicher werden. Das ist das Ziel meines Politikatlas-Projektes.

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Vorratsdatenspeicherung: Verständnis für das BVerfG

Posted in Aus der Wissenschaft, Verfassungspolitik on March 15th, 2010 by Max Steinbeis

Das ging ja fix: Das Urteil ist keine zwei Wochen alt, schon gibt es erste Analysen aus der Wissenschaft. Im neuen German Law Journal bemüht sich Christian DeSimone darum, Verständnis für die Linie des Ersten Senats zwischen Schonung der EU-rechtlichen Kompetenzstrukturen und Verteidigung der Grundrechte zu wecken.

DeSimone zufolge stand der Senat vor zwei Alternativen:

The BVerfG might have continued to honor Solange II precedent and not stood in the way of the implementation of European Law through the GNTR, which was nonetheless unconstitutional by standards of German jurisprudence. This would have been a boon for German security hawks as they would have gained a back‐door method of passing legislation that Germany’s Constitutional Court otherwise would nullify. The BVerfG also could have diverged from Solange II and ruled that the ECJ no longer adequately protects basic liberties consistent with German law or issued a blanket retention ban, and reasserted its own jurisdiction. Divergence would have presented a supranational legal crisis with adverse impact on European Union integration.

In dieser Situation habe der Senat einen respektablen Mittelweg gewählt.

Die dritte und meiner Meinung nach eigentlich korrekte Alternative – Vorlage an den EuGH – erwähnt er überhaupt nicht, eigenartigerweise.

Update: Unterdessen werden jetzt Vollmachten gesammelt, um nach dem VDS-Vorbild jetzt auch ELENA mit einer Massen-Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe zu killen.

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Vorratsdatenspeicherung: Kein Grund zum Jubeln

Posted in Europa, Karlsruhe locuta, Verfassungspolitik on March 2nd, 2010 by Max Steinbeis

Freut euch nicht zu früh.

Nach Lektüre der Pressemitteilung scheint mir das heutige Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung kein einschränkungsloser Grund zum Jubeln.

1. Das Gericht hat die Speicherung der Vorratsdaten als solche für verfassungsmäßig erklärt – unter engen und vor allem sehr, sehr detaillierten, aber dennoch erfüllbaren Voraussetzungen. Das heißt: Die Vorratsdatenspeicherung, in den Worten des Gerichts “ein besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt” und geeignet, ein “diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann” – dieses würgende und vom Gericht zu Recht in grellen Farben geschilderte Szenario kommt. Vielleicht nicht genau so, wie Schäuble es machen wollte. Aber es kommt.

2. Die Gründe, die das Gericht für die Verfassungsmäßigkeit nennt, sind eigentümlich flau: Gut, die Daten liegen bei den einzelnen Telekom-Unternehmen und nicht beim Staat selbst. Na und? Gut, immerhin ist damit keine “Totalerfassung der Kommunikation und Aktivitäten der Bürger insgesamt” geplant. Thank you very much. Damit, so das Gericht, sei die Sache ja doch irgendwie begrenzt, im Sinn von: man kann sich noch extremere Hämmer ausmalen, und das scheint ihm als Rechtfertigung für doch angeblich so einzigartigen Eingriff locker zu genügen.

3. Echt schräg ist das, was dann kommt: Die Speicherung gehe in Ordnung, aber nur, wenn sie die Ausnahme bleibt. Wie eine überforderte Mama, die ihrem Kind mit flatternden Lidern entgegenhaucht: Liebling, das war jetzt aber wirklich das allerletzte Mal. Und dann ist da von einem “Spielraum für anlasslose Datensammlungen” die Rede, der jetzt zu einem Gutteil aufgebraucht sei mit der Vorratsdatenspeicherung – wie ein Süßigkeitenvorrat, von dem der Gesetzgeber naschen darf, und wenn er heute alles auffuttert, hat er halt morgen nichts mehr. Und das auch noch verknüpft mit so einem ominösen Wink mit dem Ausbrechenden-Rechtsakt-Zaunpfahl in Richtung EU…

4. Apropos EU: In mir keimt der Verdacht, dass die Senatsmehrheit nur oder jedenfalls maßgeblich deshalb davor zurückgeschreckt ist, die Speicherung als solche zu killen, weil sie sich dann der Frage hätte stellen müssen: Dem EuGH vorlegen oder nicht? Die Speicherung als solche ist EU-Recht, d.h. der Senat hätte vorlegen müssen, und damit anerkennen, dass Luxemburg in Dingen des Europarechts das letzte Wort hat und nicht Karlsruhe. Das hat er vermieden, indem er nach dem EU-Haftbefehls-Muster auf die Art und Weise abstellte, wie der nationale Gesetzgeber die in der EU-Richtlinie gelassenen Umsetzungsspielräume ausgefüllt hat. Immerhin, und das könnte noch bedeutsam werden: In der Passage zur Zulässigkeit (über der ich ansonsten rätsle) scheint der Senat ausdrücklich anzuerkennen, dass es eine Vorlagepflicht des BVerfG zum EuGH überhaupt gibt. Das ist neu, oder?

5. Die zusätzlichen Anforderungen, die das Gericht im einzelnen an die Vorratsdatenspeicherung stellt, sind jetzt nicht gerade so beschaffen, dass mein “diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins” einem Seufzer der Erleichterung weicht. Beschränkung auf Katalogtaten, Richtervorbehalt, und nachher muss man benachrichtigt werden – so Sachen halt. Mikromanagement bei der Gesetzesausgestaltung.

Fazit: Dieses Urteil hätte die Magna Charta des Internetzeitalters werden können. Ist es aber nicht geworden. Schade.

Soweit meine ersten Eindrücke, frisch und unausgewogen. Was meinen Sie?

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Morgen, Kinder, wird’s was geben

Posted in Verfassungspolitik, Was die anderen machen on March 1st, 2010 by Max Steinbeis

Drei Dinge, um genau zu sein:

1. Vorratsdatenspeicherung: Papier darf nach Hartz IV noch mal, obwohl seine Amtszeit seit gestern offiziell um ist. Er wird das Urteil des Ersten Senats verkünden, das mit Sicherheit zu den verfassungsgerichtlichen Höhepunkten dieses Jahres zählen wird.

2. McDonald vs. Chicago: Der US Supreme Court verhandelt über die Frage, wie weit das 2008 in Heller festgestellte Grundrecht auf Waffenbesitz reicht, ob es auch die Regulierungsversuche der Bundesstaaten und lokalen Behörden erfasst – verfassungspolitisch ein ganz heißes Eisen. Mehr dazu im SCOTUS-Blog, wo morgen bestimmt auch alles Wissenswerte dazu gepostet werden wird.

3. Al-Saadoon and Mufdhi vs. United Kingdom: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte urteilt, ob die Briten zwei Gefangene im Irak an die irakischen Behörden ausliefern durften, wo ihnen Folter und Todesstrafe drohen. Da geht es nicht nur um die Frage, wie weit die Europäische Menschenrechtskonvention insoweit auch im Irak gilt, sondern auch um einen Normenkonflikt, der sich gewaschen hat: Was immer die EMRK sagt, völkerrechtlich sind die Briten verpflichtet, Iraker im Irak an die irakische Justiz zu überstellen, was sie auch zu dem Tabubruch bewogen hat, eine einstweilige Anordnung des EGMR offen zu missachten. Mehr dazu hier mit Links.

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SWIFT: Männerstolz vor Königsthronen! (Frauenstolz natürlich auch…)

Posted in Europa, Verfassungspolitik on February 11th, 2010 by Max Steinbeis

Das Europäische Parlament hat gezeigt, dass die Zeiten der gouvernementalen Alleinherrschaft in der EU vorbei sind. Und dass der Lissabon-Vertrag der Demokratie in Europa nutzt und nicht schadet. Eat this, Lissabon-Skeptiker!

Hier schaukelt sich ein Checks-and-balances-System zurecht, das wahrhaftig Respekt verdient. Hier haben Politiker, die ihren Wählern noch ins Auge schauen wollen und müssen, den bürokratisch-technokratisch-diplomatischen Expertendiskurs aufgeknackt und dafür gesorgt, dass nicht passiert, was in Europa niemand will. Das war erst durch den Lissabon-Vertrag möglich.

Ob damit jetzt irgend ein “Volk” vertreten wurde oder nicht, ist mir dabei dermaßen was von wurscht.

Da kann einem schon feierlich zumute werden. Hören wir die Bundesjustizministerin:

Der heutige Tag ist ein Signal, dass sich die Gewichte zwischen nationalen Regierungen, EU-Kommission und Europäischem Parlament verschoben haben.

Hören wir Thomas Stadler:

Vielleicht ist das sogar die Geburtsstunde eines neuen Europa, eines Europa der Bürger, das sich gegen Lobbyisten, Technokraten und Überwachungsbefürworter zur Wehr zu setzen vermag.

Hören wir Markus Beckedahl:

Das ist ein großer Erfolg für Bürgerrechte in Europa und ein historischer Tag für das EU-Parlament.

Und jetzt aufstehen und mitsingen! Text hier, Melodie kennt doch jeder, oder?

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