21 September 2018

36 Jahre Sabra und Shatila und die Frage der Strafverfolgung

Er war einer der ersten Journalisten, die am 18. September 1982 die im Westen Beiruts gelegenen Flüchtlingslager Sabra und Shatila betrat. Das sich ihm darbietende Bild hat Robert Fisk in einem erschütternden Augenzeugenbericht zusammengefasst. „Die Fliegen haben es uns erzählt. Da waren Millionen von ihnen, ihr Summen beinahe so vielsagend wie der Gestank.“ Bereits diese Worte lassen erahnen, welche Abscheulichkeiten sich hier zuvor abgespielt haben müssen. 36 Stunden wüteten die christlich-libanesischen Milizen und töteten zwischen 700 und 3000 Zivilisten. Kinder, Frauen und Männer aller Altersklassen, überwiegend palästinensischer Herkunft. All dies geschah unter der Aufsicht israelischer Truppen, welche die Lager abriegelten und zur Erhellung der Nacht Leuchtraketen abfeuerten. Das Massaker wurde zum Sinnbild für die Grausamkeiten des Libanesischen Bürgerkrieges. In dieser Woche jähren sich die Ereignisse zum 36. Mal. Angesichts aktueller Entwicklungen drohen sie fast in Vergessenheit zu geraten. Bisher wurde sowohl im Libanon, als auch in Israel keiner der Verantwortlichen vor Gericht gestellt. Libanon hat die im Bürgerkrieg begangenen Verbrechen gar flächendeckend amnestiert, weshalb eine Strafverfolgung durch libanesische Behörden nicht zu erwarten ist. Grund genug der Frage nachzugehen, ob eine etwaige Strafverfolgung gegen die aktiv beteiligten Milizionäre durch deutsche Strafverfolgungsbehörden auch heutzutage noch möglich wäre.

Die Vorgeschichte

Bereits seit dem Jahre 1975 tobte im Libanon der Bürgerkrieg. Im Kern war dieser ein Konflikt um das politische System. Verfassung, Nationalpakt und Wahlgesetz regeln, dass öffentliche Ämter und die Sitze im Parlament auf die verschiedenen religiösen Gemeinschaften im Lande aufgeteilt werden. Bei Ausbruch des Konflikts sah dieses religiöse Proporzsystem eine Machtverteilung zugunsten der Christen, insbesondere der maronitischen Christen, vor. Diese erhielten die meisten Parlamentssitze, stellten den Staatspräsidenten und besetzten weitere Schlüsselpositionen im Staat. Ein Bündnis christlicher Parteien unter Führung der rechtsgerichteten Falange-Miliz wollte diesen status quo aufrechterhalten. Ein Bündnis linker, säkularer, aber auch muslimischer Parteien, plädierte für ein System ohne religiösen Proporz bzw. ein Mehr an muslimischer Beteiligung.

Unterstützung fanden die Reformer auch bei der palästinensischen PLO. Seit den 1960er Jahren führte die Organisation vom Libanon aus Operationen gegen Israel durch. Die libanesische Regierung stand dem machtlos gegenüber, sah sich zudem mit wachsenden Solidaritätsbekundungen libanesischer Muslime und arabischer Staaten für die palästinensische Sache konfrontiert. Schließlich wurden der PLO im Jahre 1969 durch das Abkommen von Kairo Freiräume im libanesischen Süden zugestanden. In der Folge gelang es ihr, einen Staat im Staate zu etablieren. Libanons Christen nahmen diese Entwicklung als existentielle Bedrohung wahr, drohte sie doch, gepaart mit der nicht abreißenden Einwanderung palästinensischer Flüchtlinge als Konsequenz des jordanischen Bürgerkriegs 1970, das demographische Gleichgewicht weiter zu ihren Ungunsten zu verändern. Sie begannen, sich in Milizen zu organisieren. Am 13. April 1975 überfielen Falangemitglieder einen Palästinenserbus und töteten mindestens 17 Menschen. Dieses Ereignis lieferte schließlich die Initialzündung für den blutigen Konflikt.

Israel schlug sich auf die Seite der libanesischen Christen und griff aktiv in den Bürgerkrieg ein. 1978 besetzte man zunächst nur den Süden des Libanons, 1982 drangen israelische Truppen letztendlich im Zuge der Operation „Frieden für Galiläa“ bis nach Beirut vor und bildeten einen Belagerungsring um den Westteil der Hauptstadt, in welchem sich Kämpfer der PLO verschanzt hielten. Nach Wochen des Beschusses einigte man sich schließlich unter Vermittlung des US-Unterhändlers Philip Habib auf ein Evakuierungsabkommen. Eine multinationale Eingreiftruppe westlicher Staaten (MNF) sollte den Abzug der palästinensischen Kämpfer überwachen, zeitgleich wurden Sicherheitsgarantien für die in den zahlreichen Flüchtlingslagern verbliebenden palästinensischen Zivilisten abgegeben. Zudem stimmte Israel einem eigenen Rückzug zu. Am 1. September 1982 war die Evakuierung der palästinensischen Kräfte schließlich vollzogen, in den folgenden beiden Wochen rückte auch die MNF ab. Der Weg zu einer Normalisierung schien offen.

Etwaige Hoffnungen wurden jedoch bereits am 14. September 1982 wieder zerstört, als der zuvor zum libanesischen Präsidenten gewählte Falangilistenführer Bashir Gemayel einem Autobombenanschlag zum Opfer fiel. Israels Armee rückte als Reaktion nach Westbeirut vor, offiziell um die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung zu garantieren, gestützt auf die Behauptung, mindestens 2.000 schwerbewaffnete „Terroristen“ hielten sich dort noch versteckt. Am 15. September umstellte man die Flüchtlingslager Sabra und Shatila, einen Tag später entsandte man in diese nach bisherigen Erkenntnissen 150 Milizionäre der Falange unter Führung Elie Hobaikas.  Die Truppen hatten – dies lässt sich dem Bericht der von Israel eingesetzten Kahan-Kommission entnehmen –  den Auftrag, „die Lager von Terroristen zu säubern.“ Tatsächlich frönten die Kämpfer jedoch ihren Rachegelüsten.

Schwere Verletzungen der Genfer Konvention IV

Im Ausgangspunkt war der Konflikt im Libanon ein nicht-internationaler bewaffneter Konflikt i.S.d. gemeinsamen Art. 3 der Genfer Konventionen, in welchem auch die Falange-Miliz Konfliktpartei war. Die Milizionäre waren daher zumindest an humanitäre Mindeststandards gebunden. Fraglich ist jedoch, ob es zeitweise zu einer Überlagerung durch die weiterreichenden Schutzstandards der Genfer Konvention IV kam und die Bewohner der Flüchtlingslager im Verhältnis zur Falange-Miliz als geschützte Personen i.S.d. Art 4 GK IV einzustufen waren. Diese Frage ist insbesondere deswegen von Relevanz, weil Art. 146 (1) GK IV die Verpflichtung einer Vertragspartei zur Strafverfolgung auf die in Art. 147 GK IV umschriebenen Handlungen gegen geschützte Personen i.S.d. Art 4 GK IV beschränkt.

In diesem Zusammenhang wird das Verhalten Israels relevant, welches mit der Erlangung der effektiven Kontrolle über Westbeirut zur Besatzungsmacht wurde und spätestens ab diesem Zeitpunkt gem. Art. 2 (2) und Art. 6 (1) an die Normen des Genfer Abkommens IV gebunden war. Die Menschen in Sabra und Shatila waren somit im Verhältnis zu Israel geschützte Personen i.S.d. Art 4 GK IV. Für die Falange-Miliz war dies zwar zunächst ohne Belang. Allerdings statuiert Art. 29 GK IV eine Verantwortlichkeit der Besatzungsmacht für die Behandlung der geschützten Personen durch die von ihr Beauftragten. Nach dem IKRK-Kommentar sind Beauftragte nicht nur Angehörige der eigenen Streitkräfte, sondern auch Personen im Dienste der Vertragspartei und zwar unabhängig von der Art der geleisteten Dienste. Hierzu zählen auch Mitglieder paramilitärischer Einheiten. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es dabei nicht an. Wie bereits erwähnt geht aus dem Kahan-Bericht selbst hervor, dass Israel die Falange-Miliz rekrutierte und beauftragte, um sich deren „Expertise im Aufspüren von Terroristen“ zunutze zu machen. Ist dieser Umstand auch für die in diesem Beitrag nicht behandelte Frage einer möglichen Entschädigungspflicht Israels relevant, so lässt sich hierüber auch eine Bindung der Falange-Miliz an den weiterreichenden Schutzstandard der Genfer Konvention IV begründen. Denn wenn diese als von Israel beauftragt angesehen werden, so müssen die Milizionäre konsequenterweise auch für die Dauer des „Auftragsverhältnisses“ den für die regulären israelischen Streitkräfte geltenden Regelungen unterworfen werden. Auch im Verhältnis zu den Falangisten waren die Bewohner der Lager mithin geschützte Personen i.S.d. Art 4 GK IV, die gegenüber diesen begangenen Gräueltaten schwere Verletzungen i.S.d. Art 147 GK IV.

Die Qualifizierung des Massakers als Völkermord

UN-Generalversammlung und Menschenrechtskommission haben das Massaker in Sabra und Shatila als Völkermord eingestuft. Ist diese Entscheidung politisch nachvollziehbar, um das Blutbad auf die erdenklich schärfste Weise zu verurteilen, so gilt es dennoch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Terminus Völkermord um einen rechtlichen Begriff handelt, welcher in Art. II der UN-Völkermordkonvention definiert ist. In Bezug auf Sabra und Shatila ist es insbesondere problematisch, ob die Milizionäre über die erforderliche Absicht verfügten, eine der geschützten Gruppen als solche ganz oder teilweise zu zerstören.

Unter „teilweise“ wird gemeinhin „wesentlich“ (substantial part) verstanden. Dabei wird das Merkmal im Ausgangspunkt quantitativ bestimmt. Es kommt also zunächst auf eine Zerstörungsabsicht hinsichtlich eines zahlenmäßig bedeutenden Teils der geschützten Gruppe an. Im Fall Sabra und Shatila erscheint die Annahme eines derart zahlenmäßig bedeutenden Teils gemessen an der Gesamtzahl an Palästinensern nicht möglich. Allerdings ließe sich im vorliegenden Fall über eine geographische Bestimmung der geschützten Gruppe nachdenken. Ein solcher Ansatz findet eine Stütze in diversen Gerichtsurteilen (s. z.B. hier und hier). Es käme dann nicht mehr auf die Palästinenser in Gänze, sondern lediglich auf die sich in Sabra und Shatila befindlichen Palästinenser an. Hinsichtlich dieser ließe sich mit guten Gründen von einer Zerstörungsabsicht sprechen, sodass die Annahme eines Völkermords durchaus vertretbar wäre.

Die Möglichkeit der Strafverfolgung nach dem Weltrechtsprinzip

Das Weltrechtsprinzip ermöglicht die Anwendung deutschen Strafrechts und folglich die Strafverfolgung durch nationale Gerichte, unabhängig vom Tatort und der Staatsangehörigkeit von Täter oder Opfer.  Betrachtet man das Massaker in Sabra und Shatila als Völkermord, so wären §§ 220a Abs.1 Nr.1 StGB a.F. (Völkermord) und § 6 Nr.1 StGB a.F. (Weltrechtsprinzip) als zur Zeit der Tat (§ 2 StGB) geltendes Recht anzuwenden.  In Bezug auf die Verstöße gegen das Genfer Abkommen IV trifft Deutschland wie bereits erwähnt gem. Art. 147 GK IV eine Strafverfolgungspflicht, sodass auch diesbezüglich gem. § 6 Nr. 9 StGB das Weltrechtsprinzip greift. Da das zur Zeit der Tat geltende deutsche Strafrecht jedoch nicht den Tatbestand des Kriegsverbrechens kannte, müsste man diesbezüglich auf den Tatbestand des Mordes, § 211 StGB, zurückgreifen.

Eine Strafverfolgung durch die deutschen Strafverfolgungsbehörden wäre mithin prinzipiell möglich. Gleichwohl ist eine Aburteilung beteiligter Milizionäre relativ unwahrscheinlich. Zum einen, weil sich die praktische Ermittlungsarbeit und folglich bereits die Begründung des für die Ausstellung eines Haftbefehls notwendigen dringenden Tatverdachts gegen konkrete Personen als schwierig erweisen dürfte. Zum anderen, weil § 153f StPO eine Einstellungsmöglichkeit für die heutzutage nach dem Völkerstrafgesetzbuch strafbaren Taten vorsieht.

Offene Fragen

Auch nach 36 Jahren sind die Geschehnisse von Sabra und Shatila nicht aufgearbeitet,  viele Fragen sind nach wie vor ungeklärt. Wie viele Opfer gab es wirklich? Wer hat die bestialischen Taten organisiert? Waren neben Mitgliedern der Falange auch andere Milizionäre beteiligt? Warum ist die MNF trotz der abgegebenen Sicherheitsgarantien plötzlich kurz vor dem Massaker abgezogen? Die Hinterbliebenen haben ein Recht darauf, dass diese Fragen beantwortet werden. Und sie haben ein Recht darauf, dass Sabra und Shatila nicht in Vergessenheit geraten.


SUGGESTED CITATION  El-Zein, Jamal: 36 Jahre Sabra und Shatila und die Frage der Strafverfolgung, VerfBlog, 2018/9/21, https://verfassungsblog.de/36-jahre-sabra-und-shatila-und-die-frage-der-strafverfolgung/, DOI: 10.17176/20180921-170447-0.

3 Comments

  1. Stephan Sat 22 Sep 2018 at 16:47 - Reply

    Ersteinmal Danke für den interessanten Artikel zu dem kaum beachteten traurigem Jahrestag. Die “Qualifizierung des Massakers als Völkermord” finde ich jedoch überhaupt nicht nachvollziehbar.
    Zum einen obliegt es wohl weder der UN-Hauptversammlung, noch der Menschenrechtskommission zu entscheiden, ob ein rechtlicher Begriff zutreffend ist oder ist. Zum anderen stufen beide Dokumente das Massaker als “act of genocide”, was kein rechtlicher Begriff ist. Zumindest konnte ich keine Informationen finden, was “acts of genocide Bedeuten soll.

    Hinzu kommt, dass die Menschenrechtskommission diese Einstufung auch nicht als Ganzes vornimmt, sondern “[…]Some speakers described this massacre as an act of genocide […]” (S.15). Also einzelne Vertraten die Meinung.

    Die Frage der geografischen Bestimmung finde ich sehr spannend. Aber wenn ich die angegebenen Quellen richtig verstanden habe, setzen sie einzelne Taten in Zusammenhang mit übergrodneten Verbrechen (in den Jugoslawien-Kriegen) in Verbindung. In einem der verlinkten Urteile steht dazu:

    “By killing an individual member of the targeted group, the perpetrator
    does not thereby only manifest his hatred of the group to which his victim belongs but also knowingly commits this act as part of a wider-ranging intention to destroy the national,ethnical, racial or religious group of which the victim is a member.” (S. 25, Urteil des Jugoslawien-Tribunals).

    Das finde ich nachvollziehbar, aber lässt sich mit Sicherheit sagen, dass es im Libanon auch eine solche “wider-raging intention” gab?

  2. Jamal Sat 22 Sep 2018 at 21:05 - Reply

    Lieber Stephan,

    danke zunächst für deinen Kommentar. Erstmal hast du natürlich Recht, dass man triftig darüber streiten kann, ob die Generalversammlung bzw. Menschenrechtskommission die Kompetenz zu solch einer Einstufung besitzt. Es war sicherlich eher eine politische, als rechtliche Entscheidung, die aber mit etwas über 80 pro und glaube ich 25 Enthaltungen jedenfalls so deutlich ausfiel, dass der ICTY sie als Ausdruck einer gewissen Rechtsüberzeugung für eine geographische Bestimmung einer geschützen Gruppe herangezogen hat.

    Bei der Falange-Miliz ließe sich mit guten Gründen von einer “wider-ranging intention” sprechen. Die Präsenz der Palästinenser war aus Sicht der Falange Sinnbild der Überfremdung und muslimischer Bedrohung. Man hegte einen tiefen Hass.

    Natürlich lässt sich auch über den geographischen Ansatz diskutieren und es gibt gegen diesen sicherlich gute Argumente. Deswegen habe ich auch eine definitive Einstufung als Völkermord vermieden, denn nur über diesen lässt sich ein Völkermord begründen. Gleichwohl findet der Ansatz eine Stütze in Literatur und Praxis, sodass die Einstufung des Massakers als Völkermord nicht gänzlich unvertretbar wäre.

    Liebe Grüße

    Jamal

  3. Adar Sun 23 Sep 2018 at 22:49 - Reply

    Ein sehr interessanter Artikel über ein für mich bis dato unbekanntes Thema.
    Es wird auf eine geschickte Art und Weise die Waage zwischen der persönlichen Intention und den Stand der Dinge gehalten, so dass im Ergebnis ein professioneller Artikel entsteht.
    Ich hoffe man darf in Zukunft auf weitere Artikel von Ihnen hoffen Herr El-Zein.

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