24 March 2026

Deepfakes und die Strafrechtsfalle

Weshalb die Diskussion um eine Kriminalisierung sexualisierter Deepfakes zu kurz greift

Dieser Tage herrscht berechtigte Empörung und Erschütterung über das, was Collien Fernandes und unzähligen weiteren Frauen tagtäglich insbesondere im digitalen Raum widerfährt: Sie werden verbal angegriffen, objektiviert, sexualisiert und herabgewürdigt. Eine der krassesten Ausprägungen dieser „digitalen Gewalt“ ist die Anfertigung und Verbreitung sogenannter „Deepfake-Pornografie“, bei der mittels KI-Tools eine der betroffenen Person täuschend ähnlich aussehende Darstellung erzeugt wird, die explizite sexuelle Handlungen zeigt. Das ist kein ganz neues Phänomen; und auch die Debatte um eine Schutzlücke im (Straf-)Recht ist durchaus bereits geführt worden, auch auf dem Verfassungsblog (hier und hier). Dass dem Problem mit dem Strafrecht (allein) beizukommen ist, erscheint jedoch mehr als zweifelhaft.

Lücken im Strafrecht

Bislang existiert keine Strafnorm, die den spezifischen Rechtsgutsangriff erfassen könnte. Die in Rede stehenden Deepfakes greifen nicht nur tief in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ein. Die Betroffenen werden durch derartige Darstellungen vielmehr auch öffentlich oder gegenüber den Empfängern sexualisiert, zum Objekt degradiert und – bei Kenntniserlangung – in ihrer psychischen Integrität beeinträchtigt. Die in bestimmten Konstellationen einschlägigen Tatbestände (§§ 185 ff., 201a StGB oder § 33 KUG) sind insoweit lückenhaft und schützen primär andere Rechtsgüter. Die Forderung nach einem Schutz durch das Strafrecht ist angesichts der Betroffenheit konkreter Individualrechtsgüter, deren Schutz zur Kernaufgabe des Strafrechts gehört, in der Binnenlogik des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes daher nachvollziehbar. Im Zuge der Umsetzung der Gewaltschutzrichtlinie der EU muss sie zudem ohnehin angegangen werden.

Gute Gesetzgebung braucht Zeit

Aus einer Außenperspektive bleibt aber der Befund, dass das Strafrecht insoweit ein ambivalentes Instrument ist und selbst exkludierende, stigmatisierende und destruktive Wirkungen zeitigt.1) In der Debatte um die Schaffung neuer oder die Verschärfung bestehender Strafnormen sollte dies stets bedacht werden. Kritisch zu betrachten ist daher eine mit heißer Nadel gestrickte reaktive Gesetzgebung. Nun erscheint es wohlfeil, ausgerechnet in Debatten über den Ausbau des strafrechtlichen Schutzes strukturell benachteiligter Gruppen, zu denen gerade Frauen gehören, die schädlichen Wirkungen des Strafrechts hervorzuheben. Denn der Realität dürfte es entsprechen, dass erst die strafrechtliche Erfassung eines Verhaltens zu einer notwendigen Sensibilisierung insbesondere staatlicher Stellen, aber auch der breiteren Gesellschaft führt. Die Erfahrung lehrt allerdings auch, dass Gesetzgebungsprozesse, die mit einem nachvollziehbaren Anliegen angestoßen und medial begleitet wurden, mitunter höchst problematisches Strafrecht hervorgebracht haben. Erinnert sei an die Einführung des von rassistischen Untertönen begleiteten „Antänzer“-Tatbestandes (§ 184j StGB) im Zuge der Reform des Sexualstrafrechts2) oder die zwischenzeitliche Heraufstufung der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte (§ 184b StGB) zum Verbrechen, die in der Praxis zu erheblichen Problemen führte und daher wieder rückgängig gemacht wurde.

Offene Fragen der Tatbestandsgestaltung

Wenn daher in den kommenden Tagen über Gesetzesänderungen diskutiert wird, sollte dies nicht überhastet und unbedingt losgelöst vom Einzelfall geschehen. Möglicherweise empfiehlt es sich sogar, die aktuelle Debatte zum Anlass zu nehmen, um eine StGB-Reform, welche die zunehmende Digitalisierung und den ubiquitären Einsatz von Künstlicher Intelligenz fokussiert, in den Blick zu nehmen. Denn auch wenn es angesichts der derzeitigen Medienberichterstattung, Demonstrationen und sachkundigen Stellungnahmen banal erscheint, die bestehende Lücke im Strafrecht zu schließen, stellen sich im Einzelnen durchaus schwierige Fragen.

So gilt es zu klären, ob es den Tatbestand ausschließen sollte, wenn die Darstellung als „Fake“ kenntlich gemacht wurde, wie dies etwa ein Gesetzesentwurf des Bundesrates zur Kriminalisierung von Deepfakes vorsah.3) Dies erscheint zweifelhaft, da die Sexualisierung und Verobjektivierung durch die Kenntlichmachung nicht entfällt – auch ist die psychische Belastung der Opfer nicht geringer. Ein neuer Tatbestand sollte nicht dem Schutz der „Wahrheit“, sondern dem Schutz vor Herabwürdigung der Betroffenen dienen. Denn diese ist es, die Silencing-Effekte hervorruft und Frauen aus dem (digitalen) öffentlichen Raum verdrängt.

Eine andere Frage, die es zu diskutieren gilt, betrifft die Reichweite eines potenziellen Tatbestandes. Soll bereits die Herstellung oder – im Einklang mit dem zuvor erwähnten Gesetzesentwurf des Bundesrates – erst die Verbreitung entsprechender Darstellungen unter Strafe gestellt werden? Letzteres hätte den Vorteil, dass nur eindeutig rechtsgutsverletzendes Verhalten erfasst würde, während Vorgänge in der Sphäre des Täters straffrei blieben. Dadurch wäre auch sichergestellt, dass erst der Anfangsverdacht wegen Verbreitung entsprechender Inhalte den Instrumentenkoffer strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen eröffnete. Dies beugt unverhältnismäßigen Eingriffen von Strafverfolgungsbehörden in die Privatsphäre vor. Der strafrechtliche Schutz griffe dadurch aber eben erst, wenn schon eine Verbreitung stattgefunden hat oder (sofern der Versuch unter Strafe gestellt wird) wenigstens zu einer Verbreitung angesetzt wird, wobei sich hier mitunter Beweisschwierigkeiten ergeben können. Bei der Abwägung darf zudem keinesfalls übersehen werden, dass auch schon das Herstellen eines pornographischen Deepfakes in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung sowie das Recht am eigenen Bild eingreift, wenn auch die Eingriffsintensität gegenüber dem Verbreiten entsprechender Darstellungen variiert.

Schließlich wird zu prüfen sein, ob es legitime Einsatzszenarien für entsprechende Deepfakes gibt. Bei einem eng auf sexualisierte Deepfakes zugeschnittenen Tatbestand erscheint dies weniger wahrscheinlich – dennoch muss insbesondere die Kunstfreiheit bedacht werden. Diese scheinbaren Detailfragen sollten reflektiert werden, auch um den Preis, dass nicht binnen Tagesfrist ein Gesetzesentwurf präsentiert werden kann.

Strafrecht ist nicht alles

So wichtig die Diskussion um eine strafrechtliche Erfassung auch ist, birgt die Fokussierung auf das Strafrecht aber auch die Gefahr, das größere Bild aus dem Blick zu verlieren: Dass insbesondere Frauen verbal angegriffen, sexualisiert und herabgewürdigt werden und gleichzeitig von Algorithmen systematisch benachteiligt werden, ist kein Zufall. Digitale Gewalt ist nicht zuletzt auch patriarchale Gewalt. Die Fokussierung auf den Einzelfall, der dem Strafrecht (richtigerweise) immanent ist, verstellt daher schnell den Blick dafür, dass es sich um ein strukturelles Problem handelt, das auf eben dieser Ebene adressiert werden muss. Der „Fall“ Collien Fernandes ist das Symptom einer nach wie vor zu konstatierenden Normalisierung der Abwertung und Sexualisierung von Mädchen und Frauen. Hier braucht es gerade in Zeiten, in denen Masculinity-Influencer und andere Protagonisten Zulauf haben, frühzeitige und nachhaltige Sensibilisierung. Gleichzeitig müssen Präventions- und Unterstützungsangebote gezielt gestärkt werden, sowohl im analogen wie im digitalen Raum. Dazu gehören die nachhaltige Finanzierung von Beratungsstellen und die Stärkung des Gewaltschutzes. Das ist aufwendig und mitunter kostspielig; die gesellschaftlichen Folgekosten von Untätigkeit bei gleichzeitiger Fokussierung auf das Strafrecht dürften jedoch um ein Vielfaches höher ausfallen. Hinzu kommt, dass die Strafrechtspraxis für die Betroffenen insbesondere von sexualisierter Gewalt vielfach als belastend und ihrem Anliegen abträglich wahrgenommen wird. Die vermeintlich klaren Vorschriften des materiellen Strafrechts werden in einem Verfahren verhandelt, das den Opferinteressen schon aufgrund des Verfahrenszwecks nur bedingt Raum geben kann.

Ebenfalls zu wenig im Fokus der aktuellen Debatte steht die Haftung der Anbieter entsprechender KI-Tools und sozialer Netzwerke, die zur Verbreitung entsprechender Darstellungen genutzt werden. Zwar reagierte die EU-Kommission auf die öffentliche Entkleidung tausender Mädchen und Frauen durch Elon Musks KI-Bots „Grok“ auf der Plattform „X“ mit der Einleitung eines Verfahrens, das in einem empfindlichen Bußgeld münden kann. Nach wie vor bleiben die Interventionsmöglichkeiten aber begrenzt – und zwar sowohl rechtlich als auch faktisch. Eine Haftung für Inhalte besteht nur unter engen Voraussetzungen (vgl. Art. 6 Abs. 1 VO (EU) 2022/2065 – Digital Services Act). Daneben tritt die von Beck und Nussbaum als „globale Plattformmacht“ beschriebene „strukturelle Machtkonzentration“ einiger weniger Digitalkonzerne. Diese erscheint nicht länger hinnehmbar – hier bedarf es einer engagiert geführten Diskussion, am besten auf europäischer Ebene.

Fazit

Dass sich die öffentliche Debatte derzeit vor allem auf das Strafrecht fokussiert, kann kaum überraschen. Forderungen, die strafrechtlich gerahmt werden, scheinen in der Politik offenbar rascher auf Gehör zu stoßen als die seit Jahren geforderte Verbesserung des Gewaltschutzes, der Präventionsarbeit und der Unterstützung Betroffener. Die Strafrechtsaffinität der Politik der vergangenen Jahre ist kaum zu übersehen. Gesellschaftliche Herausforderungen wurden vielfach strafrechtlich gerahmt und vermeintlich „gelöst“. Dass die Betroffenen jetzt mit Nachdruck eine Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes fordern, ist daher nachvollziehbar. Zu bedenken ist jedoch, dass diese Fokussierung auf das Strafrecht zu einer Verengung des Diskurses und zu einer Überlastung des Strafrechts führt, das als Allheilmittel für komplexe, eigentlich politisch zu adressierende Probleme herangezogen wird. Vielfach bleiben die Ursachen für das strafrechtlich bekämpfte Phänomen ungelöst, während die Verantwortung für die Problemlagen individualisiert und entkontextualisiert wird. Für einen wirksamen und nachhaltigen Schutz der Betroffenen darf sich die Reaktion daher nicht auf die Ausweitung des Strafrechts beschränken, sondern muss sowohl die hinter dem Symptom stehenden strukturellen Probleme adressieren als auch die wirklich mächtigen Akteure des digitalen Raumes in die Pflicht nehmen.

References

References
1 Dazu grundlegend Kölbel, Die dunkle Seite des Strafrechts, NK 2019, 249 ff.
2 Dazu Kölbel, Die dunkle Seite des Strafrechts, NK 2019, 249, 253.
3 BR-Drs. 21/1383, S. 16.

SUGGESTED CITATION  Epik, Aziz: Deepfakes und die Strafrechtsfalle: Weshalb die Diskussion um eine Kriminalisierung sexualisierter Deepfakes zu kurz greift, VerfBlog, 2026/3/24, https://verfassungsblog.de/deepfakes-und-die-strafrechtsfalle/.

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