17 June 2015

Cybertrolls in Straßburg: ein Urteil zwischen Himmel und Hölle

Was ist das Internet? Ist es ein paradiesischer Ort, in dem Meinungsfreiheit und demokratische Gleichheit in nie da gewesenem Maß gedeihen und die eben noch utopische Vision einer weltumspannenden Gemeinschaft freier und selbstbestimmter Diskursteilnehmer plötzlich in greifbare Nähe rückt? Oder ist es ein infernalischer Ort, in der Trolle, Cyberbullies, Spione und andere üble Gestalten auf die Jagd gehen, von jeder sozialen Kontrolle befreit ihren niedrigsten Instinkten freien Lauf lassen und die Welt in einem Spülicht aus Rassismus, Antisemitismus, Sexismus und Gewaltfantasien ersaufen lassen?

Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat im Fall Delfi v. Estland über diese Frage sozusagen eine Abstimmung durchgeführt. Gestern (wahrhaftig ein Tag für künftige Geschichtsschreiber der europäischen Judikative) hat er das Urteil veröffentlicht. Ergebnis: Paradies 2. Inferno 15.

Im Kern ging es um die Frage, ob ein Webseitenbetreiber für Troll-Kommentare haftet, die ohne sein Wissen auf seiner Seite hinterlassen wurden. Geklagt hatte ein Unternehmen, das ein Online-Nachrichtenportal in Estland betreibt. Das offenbar generell nicht für Zimperlichkeit bekannte Portal hatte in einem Artikel ein Fährunternehmen kritisiert, woraufhin eine Horde von Trolls der widerlichsten Sorte begann, mit Kommentaren voller antisemitischer Lynchfantasien über den – offenbar jüdischen – Mehrheitsaktionär dieser Fährgesellschaft herzufallen. Das Portal löschte diese Kommentare, aber erst, nachdem sich sechs Wochen später der beschimpfte und bedrohte Fährunternehmer beschwerte. Daher wurde das Portal verurteilt, dem Mann die moderate Summe von umgerechnet 320 Euro Schadensersatz zu zahlen.

Ist das mit der Meinungsfreiheit vereinbar? Das erstinstanzliche Kammerurteil des EGMR, das anschließend von den Leser_innen des Blogs “Strasbourg Observers” mit eindrucksvollem Abstand zum schlechtesten Urteil des Jahres 2013 gewählt wurde, hatte diese Frage einstimmig mit Ja beantwortet. Und das tut jetzt auch die Mehrheit der Großen Kammer.

Das Mehrheitsvotum

User-generated expressive activity on the Internet provides an unprecedented platform for the exercise of freedom of expression. (…). However, alongside these benefits, certain dangers may also arise. Defamatory and other types of clearly unlawful speech, including hate speech and speech inciting violence, can be disseminated like never before, worldwide, in a matter of seconds, and sometimes remain persistently available online. These two conflicting realities lie at the heart of this case.

Mit diesen Worten als Vorbemerkung leitet die Kammermehrheit ihre Urteilsgründe ein. Aus ihrer Sicht steht außer Frage, dass die Kommentare, um die es ging, als Hate Speech nicht den Schutz der Meinungsfreiheit genießen. Zwar habe der Artikel, der die Kommentare provozierte, selbst nichts Anstößiges enthalten. Aber Delfi als kommerzielles Internetportal, das sein Geld damit verdient, möglichst viel Wirbel zu machen, und an einem Haufen kontroverser Kommentare somit ein aktives Interesse hat und obendrein allein die Kontrolle darüber ausübt, welche Kommentare auf ihrer Website erscheinen, könne sich nicht darauf hinausreden, nur ein reiner Intermediär und Service Provider zu sein, der mit den Inhalten gar nichts zu tun hat. Delfi stelle Artikel mit vielen Kommentaren besonders heraus und habe in diesem Fall die Kommentare erst nach sechs Wochen gelöscht, als sich der Anwalt des Fährunternehmers bei ihnen gemeldet hatte. Die Filter, die Delfi installiert habe, seien offenkundig nichts wert gewesen.

Vor diesem Hintergrund kann die Kammermehrheit keinen Fehler darin entdecken, dass der estnische Oberste Gerichtshof Delfi zu Schadensersatz verurteilte. Von “privater Zensur” könne schon deshalb keine Rede sein, weil es ja auch so immer genügend Möglichkeiten für jeden gebe, sich im Internet zu irgendwas zu äußern.

 

So viel zur Mehrheit. Drei Minderheitsvoten folgen, zwei davon in der Begründung, eines im Ergebnis abweichend. Vier Richter_innen finden, dass man das Urteil des estnischen Gerichtshofs auch so hätte verstehen können, dass man Hate-Speech-Kommentare nicht nur unverzüglich entfernen, sondern gleich vornherein verhindern muss, in welchem Falle die Sache anders hätte ausgehen müssen. Im Ergebnis stimmen die vier aber mit der Mehrheit.

Ein Richter, Boštjan Zupančič, spricht sich überdies rundwegs dafür aus, anonyme Kommentare generell gar nicht erst zuzulassen und fordert, dem Recht auf Privacy in der Abwägung mit der Meinungsfreiheit mehr Gewicht einzuräumen. Dass der Fährunternehmer für die Angriffe, die er zu erdulden hatte, nur 320 Euro bekam, findet der Slowene empörend wenig:

I do not know why the national courts hesitate in adjudicating these kinds of cases and affording strict protection of personality rights and decent compensation to those who have been subject to these kinds of abusive verbal injuries, but I suspect that our own case-law has something to do with it.

“Another chapter of silencing”?

Ein echter Knaller ist aber die Dissenting Opinion von Richter András Sájo und Richterin Nona Tsotsoria. Der Ungar und die Georgierin haben ein veritables Manifest verfasst, an dem John Perry Barlow seine Freude haben dürfte.

The Internet is more than a uniquely dangerous novelty. It is a sphere of robust public discourse with novel opportunities for enhanced democracy. Comments are a crucial part of this new enhanced exchange of ideas among citizens.

Die Entscheidung der Mehrheit sei ein Beleg für das, was Jack Balkin als new school censorship bezeichnet: Anstatt direkt freie Rede zu regulieren, nimmt der Staat die Intermediäre in die Pflicht, also die privaten Betreiber der Plattformen, auf denen die freie Rede stattfindet, denn die sind erstens technisch ohne viel Aufwand in der Lage, bestimmte Arten der freien Rede zu unterdrücken, und besitzen zweitens ökonomisch wenig Anreiz, sich dagegen noch lang zur Wehr zu setzen. So wird es plötzlich ganz leicht und bequem, zu regulieren, was öffentlich gesagt werden darf bzw. kann und was nicht.

Nach allerhand schneidender dogmatischer Kritik an der Mehrheitsargumentation enden die beiden Dissenter mit einem donnernden Appell, den ich seines Pathos wegen in vollem Wortlaut zitiere:

We trust that this is not the beginning (or the reinforcement and speeding up) of another chapter of silencing and that it will not restrict the democracy-enhancing potential of the new media. New technologies often overcome the most astute and stubborn politically or judicially imposed barriers. But history offers discouraging examples of censorial regulation of intermediaries with lasting effects. As a reminder, here we provide a short summary of a censorial attempt that targeted intermediaries.

In Reformation England, the licensing system of the Catholic Church was taken over by the State and it became a State tool for control of all printed publications. Licensing provided the Crown with “censorship prior to publication and easy conviction of offenders”. These laws cut seditious material off at the place of mass production – the printer. Initially involving prosecution by the Star Chamber, the licensing scheme punished any printer who failed to receive a licence for the material he intended to print (a licence conditional on royal approval). With the abolition of the Star Chamber there was a brief end to the licensing laws during the English Civil War. Parliament, however, did not like the spreading of radical religious and political ideas. It decided to replace Crown censorship with its own, also in order to protect the vested business interests of the printers’ guild. The result was the Licensing Order of 14 June 1643, which reintroduced for Parliament’s benefit the previously despised order of the Star Chamber Decree (pre-publication licensing; registration of all printed material with the names of author, printer and publisher; search, seizure and destruction of any books offensive to the government; and punishment of printers and publishers). Post-revolution, people tend to reinvent the same tools of oppression that the revolutionaries stood up against. (See also the Alien and Sedition Act enacted in the United States.) The Stationers’ Company was given the responsibility of acting as censor, in return for a monopoly on the printing trade. The licensing system, with the financial interest of the publishers’/printers’ guild, was a more effective censor than seditious libel laws.

This restored licensing system became John Milton’s target in Areopagitica: A Speech for the Liberty of Unlicensed Printing in November 1644. It was resistance to the self-censorship imposed on intermediaries (the printers) that produced Areopagitica, the first and most important manifesto of freedom of expression. Areopagitica attempted to persuade Parliament that licensing had no place in the free pursuit of truth. It argued that an unlicensed press would lead to a marketplace of ideas in which truth might prevail. It could not undo the bigotry of Parliament. We hope that it will have more success today.

Na, ich weiß nicht. Ich bin völlig einverstanden mit Sájo und Tsotsoria, wenn sie vor der Gefahren der “kollateralen Zensur” warnen und uns aufrütteln, uns dafür ins Zeug zu legen, dass auch künftig niemand uns direkt oder indirekt den Mund stopfen kann, wenn wir Dinge sagen wollen, die andere nicht hören wollen. Aber rückt diese Gefahr wirklich ausgerechnet dadurch näher, dass unsereiner verklagt werden kann, wenn wir anonyme Hate-Speech-Kommentare auf unserer Webseite dulden? Ist das wirklich ein Vorgang, der sich mit einem Lizenzzwang für Druckerzeugnisse in einem Atemzug nennen lässt?

Das Internet ist kein Paradies und keine Hölle, sondern: Erde. Es ist Teil unserer ganz normalen sündenbeladenen irdischen Wirklichkeit, in der im Vergleich zu John Miltons Zeiten die Kosten, öffentlich zu sprechen, auf ein Minimum geschrumpft sind, was einerseits den Verfassungsblog möglich macht, andererseits aber halt auch Trollkommentare auf dem Verfassungsblog. Das ist das Schöne und das Scheußliche daran. Der Messianismus, mit dem in den 90er Jahren manche den “Cyberspace” als Ort gewordene Utopie des herrschaftsfreien Diskurses priesen, in dem die Schwarmintelligenz ihrer schimmernden Vervollkommnung entgegenreift, tut mir leid: Das glaubt doch in Zeiten von NSA, Putin-Trollen und Chinese Firewall, von Cyberbully-Selbstmorden, Clickbaitportalen, ISIS und Katzenvideos kein Mensch mehr.

Umgekehrt ist das alles natürlich auch kein Grund zum Kulturpessimismus. Trolle kommen, Trolle trollen, Trolle fliegen wieder raus. Und wir machen einstweilen unsere Arbeit.


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Cybertrolls in Straßburg: ein Urteil zwischen Himmel und Hölle, VerfBlog, 2015/6/17, https://verfassungsblog.de/cybertrolls-in-strassburg-ein-urteil-zwischen-himmel-und-hoelle/, DOI: 10.17176/20170724-181747.

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