Werte–Wandel in der deutschen Außenpolitik
Moralphilosophische Analysen und Visionen zur Metamorphose der deutschen Außenpolitik
Für ihren Begriff einer „wertebasierten Außenpolitik“ wurde die amtierende Deutsche Außenministerin Annalena Baerbock seit dem Hebst 2021 vielfach gescholten. So warf ihr Eric Gujer in der NZZ (24.122021) vor, der grüne Idealismus passe nicht zur instabilen Welt von heute.
Sicher waren hier bei Baerbocks Formulierung ursprünglich auch Überlegungen leitend, die man gesinnungsethisch herleiten und begründen könnte, wie z.B. Restriktionen in der Rüstungspolitik oder die Beendigung ökonomischer Kooperationen mit autokratischen Regimen. Diese sind seit dem eklatanten Völkerrechtsbruch vom 24. Februar 2022 mit dem Einmarsch der russischen Armee in die Ukraine teilweise perdu – neues Gas aus Katar und Waffen für die Ukraine signalisieren realpolitische Metamorphosen grüner Außen- und Sicherheitspolitik. Programmatisch konzipiert war die neue Sicherheitspolitik bereits im Koalitionsvertrag der neuen Ampelregierung, der am 24.11.2021 vorgestellt worden war.
Dort findet sich der programmatische Satz, dass die Bundesregierung sich für die „Bewahrung unserer freiheitlichen Lebensweise in Europa und den Schutz von Frieden und Menschenrechten weltweit einsetzen“ wird. Als Fundament wird formuliert: „Dabei leiten uns unsere Werte und Interessen.”1) Das Sprachrohr der amerikanischen Linken im jacobin magazin – den Grünen nicht fernstehend – kommentierte dazu noch im Dezember 2021: „Denn eine ‚werteorientierte‘ Außenpolitik führt zwangsläufig zu zwei unlösbaren Problemen: Sie ist erstens widersprüchlich und zweitens unfähig zum Dialog.“ (vgl. Daniel Mawecki im o.g. jacobin magazin)2)
Es lohnt, dem vermeintlichen Gegensatzpaar „Interesse versus Moral“ nachzugehen und in den Kontext eines nicht mehr so einfachen politischen Dualismus‘ zu stellen, wonach die Distinktion von Gut und Böse letztlich einen Konflikt unlösbar mache, Interessen aber kompromissorientiert kalibriert werden können. In diesem Beitrag vertrete ich daher die These, dass Interessen nur dann artikuliert und politisch operationalisiert werden können, wenn zuvor eine klare Position über moralische Untergrenzen gefunden worden ist. Diese dürfen nicht individualethisch identifiziert werden, sondern müssen politisch definiert und institutionenrechtlich über klare (neue) Zuständigkeiten verankert werden. Gesinnungsethische Positionen sind, verfassungsgeschichtlich betrachtet, immer schon notwendige, wiewohl nicht unbedingt hinreichende Voraussetzungen von auch menschenrechtlich positivierten Wertorientierungen. Ganz abgesehen davon, dass auch Interessendefinierungen selbstredend einen „Wertehorizont“ voraussetzen, was ich an dieser Stelle nicht reflektieren möchte.
Abschließend ist die Frage zu stellen, wer denn im Konzert der deutschen Verfassungsorgane die Werte und wer die (Interessens-)Politik vertreten soll – oder organisational formuliert: Braucht die deutsche Sicherheitspolitik eine „größere“ Institution als den Bundessicherheitsrat, der mehr als nur Rüstungsexportmengen in geübter Arkandisziplin nicht-öffentlich abwiegt und abwägt?
Die Antinomie von Interesse vs. Wertbindung: Max Weber redivivus
Die deutsche Außenministerin zeigte in den Medien mehrfach ein deutlich spürbares Entsetzen, als sie nach dem 24. Februar 2022 bekundete, dass ihr und anderen westlichen Politikern von der russischen Führung ins Gesicht gelogen worden sei. Ihr sei noch kurz vor der Invasion von russischer Seite zugesichert worden, dass „niemand beabsichtige, in die Ukraine einzumarschieren.“ Das déjà vu zu Walter Ulbrichts berühmter Sentenz „Niemand hat die Absicht, eine Mauer zu errichten“ (vom 15. Juno 1961) offenbarte der deutschen Außenministerin die pseudomoralische Maxime real existierender Diktaturen: Der Zweck heiligt die Mittel!
In dieser kommunikativen Grund-Differenz zwischen Lawrow und Baerbock manifestieren sich die beiden folgenreichen moralphilosophischen Kategorien der Moderne: Verantwortungsethik und Gesinnungsethik. Max Weber hatte in seiner berühmten Rede vom 28. Jan. 1919, „Politik als Beruf“, die folgenreichen ethischen Begriffsunterscheidungen geliefert.3) Der große Soziologe „verstand unter Verantwortungsethik die Einstellung eines Menschen, der bei seinen Handlungen die Gesamtheit der voraussichtlichen Folgen in Betracht zieht, der also fragt, welche Folgen insgesamt unter dem Aspekt des Wertgehaltes die besten sind und der dementsprechend handelt, und zwar auch dann, wenn er dabei etwas tun muss, was, wenn man es isoliert betrachtet, schlecht genannt werden müsste. (…) Gesinnungsethisch dagegen handelt der Pazifist, der unter keinen Umständen bereit ist zu töten, sogar dann nicht, wenn die Ausbreitung des Pazifismus auf einer Seite die Kriegsgefahr erhöht. Er argumentiert, dass es keinen Krieg gäbe, wenn alle Pazifisten wären, und daß schließlich einmal einige damit anfangen müßten.”4)
Man könnte daher pointiert formulieren, dass Verantwortungsethik den Primat auf die Verantwortung der Folgenabwägung legt, Gesinnungsethik Handlungen kontextunabhängig bewertet. Max Weber hielt die Grundentscheidung für eine dieser Moral-Typisierungen de facto für exklusiv, ja als letzte Gegensätze,5) auch wenn er am Ende davon spricht, dass die beiden Grundpositionen „keine absoluten Gegensätze (sind), sondern Ergänzungen“ für echte Menschen seien.6) Natürlich stellt Güterabwägung ein erstes respektables ethisches (Grund-)Prinzip dar. Bahn oder Auto, Rechtsbrüche hinnehmen oder Risiken der Rechtsherstellung eingehen, riskante Waffenlieferungen an die Ukraine oder Appeasement gegenüber Putin, es geht immer um Abwägung, ja Handeln ist immer schon per se als „wirkendes Tun“ mit Blick auf erwünschte oder unerwünschte Folgen definiert.7)
Entscheidend ist eher die folgende Distinktion: Für welche und für wie weit reichende Folgen trägt der Handelnde Verantwortung? Es geht darum, ob ein reiner Utilitarismus politisches Handeln definieren darf und ob es nicht unbedingte Handlungsbegrenzungen geben muss, wenn Demokratien ihre Wertbindung nicht verlieren wollen. Die russische Kriegsführung in der Ukraine illustriert diese Notwendigkeit auf erschreckende Weise, wie das Massaker von Butscha inzwischen beweist.
Schon Thomas von Aquin8) warnte vor dem – für ihn widerspruchsvollen – Feldherrnhügel einer vermeintlichen Allzuständigkeit und Allwissenheit von politischen Akteuren, die ihre Grenzen nicht bedenken – sogar mit einer gewissen Begrenzung des positiven Rechts!
Zwischen einer verantwortungsethischen Handlungsabwägung und einer gesinnungsethischen Grenzziehung müssen sich daher das (demokratisch legitimierte) Recht ebenso wie dessen institutionelle Verankerung stärker und identifizierbarer positionieren. Denn die Mittel heiligen nicht den Zweck, ein Wesenskern der westlichen Verfassungen seit der Magna Charta.
Begrenzte Verantwortungsethik – begrenzende Gesinnungsethik
Mit der hier angedeuteten abendländische Zivilisationskonstante (vgl. den Kirchenlehrer Thomas von Aquin und seine politischen Epigonen) von unbedingten Grenzen kann eine wichtige ethische Tradition bedacht werden: Dass Ethik nicht nur davon ausgeht, sittliche Stimmigkeit über Klärung des positiven Tuns zu finden, sondern dass bescheidener reflektiert wird, was für ein „gutes“ Leben zu unterlassen ist.
In der Geschichte des Denkens kann man einen Kanon von unbedingten Unterlassungen identifizieren,9) der die zentralen Dimensionen menschlicher Existenz betrifft wie Leib und Leben, Kommunikation, Sexualität, Personale Identität, Leben als Mit-Sein und Leben als transpersonale Verwiesenheit. Daraus resultieren – Religionen übergreifend – unbedingte Unterlassungspflichten:
- Zum Gut des Lebens: Keine Unschuldigen mit bewusster Intention um ihr Leben bringen!
- Zum Gut der Integrität des Lebens: Niemand zerbrechen!
- Zum Gut kommunikativer Identität: Keine Versprechen brechen – wahrheitsaffin kommunizieren!
- Zum Gut der Leib-Seele-Einheit in der Sexualität: Kein Missbrauch, nie!
- Zum Gut des In-der-Welt-Seins: Die Lebensbedingungen nicht irreversibel gefährden.
- Zum Gut des sinnvollen Seins: Nicht alles für sinnlos erklären. Das Sinnlose klar benennen!
In katholischer Tradition sind diese Unterlassungsplichten im II. Vatikanischen Konzil ausführlicher als „ethische No-Goes“ eingefordert, die nie durch Abwägungskalküle instrumentalisiert werden dürfen (Vgl. „Gaudium et spes“, Nr. 27 des II. Vat. Konzils, ähnlich auch in den Menschenrechtserklärungen von 1789 bis 1948). In-sich-schlecht sind: Mord, Völkermord, Abtreibung, Euthanasie, Folter, unmenschliche Lebensbedingungen, Menschenhandel, Sklaverei, Prostitution und unwürdige Arbeitsbedingungen.
Ist dies nicht in allen liberalen Verfassungen bereits integriert? Das Problem liegt in der realpolitischen Umsetzung, die oft die unbedingte Forderungen instrumentalisiert und güterabwägend über „große“ politische Ziele „legitimiert“: Wirtschaftliche Prosperität versus menschenunwürdige Arbeitsbedingungen in anonymen Lieferketten. Folter versus Informationsbeschaffung zur nationalen Sicherheit. Ja sogar Mord und Völkermord (siehe Ruanda) wurde realpolitischen „Zwängen“ geopfert. Kurzum, utilitaristische Kalküle hebeln ethisch unbedingte Untergrenzen im Alltag des politischen Aus-Handelns wieder aus. Hier müssen weitere institutionalisierte „Stoppschilder“ präventiv in die politische Operationalisierung eingebaut werden, die der Exekutive Grenzen setzt: Eine Aufgabe der Legislative. Denn die nachträgliche Verfassungsbeschwerde verhindert eben nicht – wie die Praxis der Folter etwa in den USA zeigt – den Bruch des unbedingt zu Unterlassenden.
Institutionenrechtliche Überlegungen für eine modifizierte Sicherheitspolitik
Wenn diese Überlegungen richtig sind, muss eine „neue“ Sicherheitspolitik auch eine andere Architektur andenken, denn es kann nicht sein, dass die Exekutive (in Gestalt interministerieller Arbeitsgruppen) allein die Fundierung der „Wertebasierung“ deutscher Außenpolitik definiert und dann das Bundesverteidigungsministerium (oder die NATO) beispielsweise noch die hoch folgenreichen „rules of engagement (RoE)“ zum Verhalten von Soldatinnen und Soldaten im Einsatz selbst formuliert. Die RoEs sollten durch die Legislative wenigstens mit Veto-Recht in ihrer Genese begleitet werden. Entsprechend müsste auch die Sanktionspolitik parlamentarisch begleitet werden. Sich hier verantwortungsethisch oder gesinnungsethisch zu positionieren ist zentral: Die humanitäre Lage in Venezuela hat sich seit den amerikanischen Sanktionen, die Deutschland mitträgt, extrem verschlechtert, wie die UN-Beauftragte, Alena Douhan, 2021 berichtete. Das hatte zur Folge, dass z.B. 2,6 Millionen Kinder keine Regel-Impfungen bekommen konnten. Rechtfertigt hier der Zweck noch die Mittel? Sind das noch tolerable Kollateralschäden? Oder wie steht es um ein neu zu denkendes – auf ökologischer Wertebasierung reflektiertes – ius in bello, das die bisherigen nuklearen sicherheitspolitischen Denkoptionen verändern wird? Das primär vom BMVg verfasste Weißbuch zur Sicherheitslage scheint mir zu kurz gesprungen für die komplexen Herausforderungen globaler, vernetzter und auch gebotener krisenpräventiver Außen- und Sicherheitspolitik, auch wenn im Weißbuch von 2016 erste Anklänge einer umfassenderen Sicherheitspolitik zu finden sind.
Kurzum, die globale Vernetzung der Gesellschaften in der Spätmoderne braucht reflexiv einen erheblich erweiterten Sicherheitsbegriff, der langfristig(er), der mehrdimensional(er) und der vernetzt(er) und eben auch ethisch vertieft(er) angelegt sein muss. Wegen der größeren Reichweiten unseres Handelns müssen Sicherheitsentscheidungen einen anderen institutionellen Entscheidungsort als bisherige Regierungsvorlagen finden, die z.B. auf EU-Ebene im Fall von Sanktionen nur durch den EU-Rat beschlossen werden, nicht aber vom EU-Parlament nostrifiziert werden müssen.
Es scheint mir geboten – aus den o.g. unbedingten Handlungsgrenzen wie aus den notwendigen folgenreiche(ren) Güterabwägungen globaler Herausforderungen –, die Klärung von Ermöglichungsbedingungen für unbedingte Grenzen im Feld sicherheitspolitischer Maßnahmen dem nationalen wie auch dem EU-Parlament zu belassen, ggf. mit qualifizierten Mehrheitsbeschlüssen. Dies evtl. unter Einbindung der letztinstanzlichen Überprüfung des Bundesverfassungsgerichtes (auf nationaler Ebene) als Korrektivinstanz, um notwendige Handlungsgrenzen vor dem Grundgesetz noch einmal zu klären. Das Parlament sollte öffentlich – d.h. vor Buchstaben und Geist des Grundgesetzes – definieren, wo der Zweck die Mittel nicht mehr heiligt. Nicht zuletzt, um dem schnelllebigen Druck der Straße wie den innenpolitischen Notwendigkeiten zu widerstehen, die m.E. oft parteipolitisch wie wahlopportun getrieben sind.
Im Blick auf diese Komplexität plädiere ich für einen parlamentarischen Bundessicherheitsausschuss als Wächter der konkreten unbedingten Werte, die uns bestimmen, der langfristig(er) die deutsche Sicherheitspolitik wie die Priorisierungen der Wertorientierungen, die uns als Demokratie ausmachen, steuern und kohärenter konzipieren sollte. Ggf. sollte präemptiv eine Beratung durch Vertreter des Bundesverfassungsgerichtes eingerichtet werden. Eine Besetzung ähnlich dem Bundestagspräsidium scheint hier angemessen, um Parlamentarier und Parlamentarierinnen zu berufen, die breites Vertrauen genießen. Dieser parlamentarische Bundessicherheitsausschuss kann auch nicht identisch sein mit dem verteidigungspolitischen Ausschuss. Die „neue Sicherheit“ ist ein Phänomen, das nicht mehr eindimensional verteidigungspolitisch erfasst werden kann, aber auch nicht wechselnden „Wertvorstellungen“ unterliegen darf.
Für die schwierige Operationalisierung heikler Güterabwägungen (bei klaren parlamentarischen Grenzziehungen!) muss der – bisher nicht immer konsequent implementierte – „comprehensive approach“ als interministerielle Absprache eines „Vernetzten Ansatzes“ von Sicherheitspolitik in einen handlungsfähige(re)n gemeinsamen exekutiven Bundessicherheitsrat (als Institution mit der Funktion eines/einer offiziellen Sicherheitsberater/in und entsprechenden Ressourcen) überführt werden. Gemeinsam bedeutet hier die Beteiligung aller Akteure, die sicherheitspolitische Relevanz haben: Von den Vertretern (aller!) betroffenen sicherheitspolitischen Ressorts der Bundesregierung unter Integration von anerkannten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern. Aufgabe dieses exekutiven Bundessicherheitsrates sollte sein, Interessenspolitik und Wertebasierung in konkreten politischen Entscheidungsfeldern auszubalancieren und durchzudeklinieren – aber eben im Rahmen der Vorgaben und definierten No-Goes des parlamentarischen Sicherheitsausschusses; dies im Sinne der gebotenen Differenz von Spielregel (parlamentarischer Sicherheitsausschuss) und Spielzug (exekutiver Sicherheitsrat).
Vielleicht unterscheidet sich unsere liberale Demokratie gerade dadurch von Autokratien und Despotien in Russland und anderen Ländern, dass im freien Westen auch die Mittel die Zwecke heiligen müssen. Vieles ist abzuwägen, manches nie!10)
References
↑1 | Koalitionsvertrag 2021 ebd. 143. |
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↑2 | Daniel Marwecki, a.a.O. im jacobin magazin: Neben der nicht praktizierten Konsequenz bzgl. der eigenen Wertvorstellungen moniert das Jacobin magazin vor allem das Ende des politischen Dialoges, denn: „Das zweite Problem einer ‚werteorientierten Politik‘ besteht darin, dass sie im Endeffekt dialogunfähig ist, weil sie politische Interessengegensätze in die Sphäre der Moral verschiebt. Interessengegensätze sind prinzipiell lösbar. Moralische Gegensätze zwischen Gut und Böse sind es nicht.“ |
↑3 | Max Weber (2010/ orig.1919): Politik als Beruf. Berlin, 11. Aufl. 2010, 56 ff. |
↑4 | R. Spaemann. Moralische Grundbegriffe, München 2021, 63f, hier Max Webers Position aus „Politik als Beruf (1919)“ resümierend. |
↑5 | Max Weber, a.a.O.: „Wir müssen uns klar machen, daß alles ethisch orientierte Handel unter zwei voneinander grundverschiedenen, unaustragbaren gegensätzlichen Maximen stehen kann: es kann ‚gesinnungsethisch‘ oder ‚verantwortungsethisch orientiert sein.“, S. 57. |
↑6 | Max Weber, a.a.O. 66. |
↑7 | Eine legitime nähere güterabwägende Pragmatik wäre dann: Der höhere Wert ist vorzuziehen. Die Handlung ist vorzuziehen, die der größeren Wahl von Menschen zukommt, bzw. einer geringeren Zahl unvermeidlichen Schaden zufügt. Im Konfliktfall verdienen Lebensgrundlagen den Vorrang vor Werten, die auf solchen aufbauen. Die Unterstützung der Bedürftigeren ist im Konfliktfall der Unterstützung des weniger Bedürftigen vorzuziehen. Zu einer Hilfeleistung ist jemand umso eher verpflichtet, je mehr er dafür geeignet, fähig und zuständig ist. |
↑8 | Summa theologica I-II, quaestio 19, articulus 10, Belegstelle zitiert nach Robert Spaemann, Die schlechte Lehre vom guten Zweck, in: Robert Spaemann. Grenzen. Zur ethischen Dimension des Handelns, Stuttgart 2001, 391-400, hier: 399f. |
↑9 | Zum geschichtlichen Überblick vgl.: Eberhard Schockenhoff, Naturrecht und Menschenwürde. Universale Ethik in einer geschichtlichen Welt, Mainz 1996, hier Kapitel IV, 4.1 (Die negativen Verbote des Naturrechtes) und 4.2 (Die in sich schlechten Handlungen), S. 200-232; vor allem mit Bezug auf die Summa theologiae II-II, 66,7 von Thomas von Aquin. |
↑10 | Vgl. Uto Meier, ‚“Vieles ist abzuwägen – manches nie!“ Wider den Totalitarismus, dass alles seinen Preis habe. In: Uto Meier / Bernhard Sill, Führung.Macht.Sinn. Ethos für Entscheider in Wirtschaft, Gesellschaft und Kirche. Regensburg 2010, 313 – 328. |