Diskriminierend eingestellt
Der Verfassungsgerichtshof Berlin stärkt den Zugang gewaltbetroffener behinderter Frauen zum Strafverfahren
Frauen*, die in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) arbeiten, sind dreimal häufiger von sexueller Belästigung und Diskriminierung betroffen als Frauen* in regulären Beschäftigungsverhältnissen. Gleichzeitig gelten sie als „sichere Opfer“, weil ihre Aussagen besonders häufig in Zweifel gezogen werden und sie auf der Suche nach Gerechtigkeit zusätzliche Hürden zu überwinden haben. In Berlin hat sich nun eine junge Frau mit sogenannter geistiger Behinderung erfolgreich dagegen gewehrt. Der Verfassungsgerichtshof Berlin (Berl VerfGH) stellte mit Beschluss vom 19. Juni 2024 fest, dass das Ermittlungsverfahren gegen ihren Gruppenleiter wegen sexueller Belästigung verfassungswidrig eingestellt worden sei (Az. 80/22). Die Verfassungshüter*innen haben das Verfahren an das Kammergericht Berlin zurückverwiesen und aufgefordert, der Beschwerdeführerin einen diskriminierungsfreien Zugang zur Justiz zu sichern. Der Beschluss selbst gibt zwar kaum Aufschluss über die relevanten antidiskriminierungsrechtlichen Standards – aber Anlass, diese hier herauszuarbeiten. Denn die wenigsten kennen die verfahrensbezogenen Bedarfe behinderter Menschen und die Nachteile, die ihnen im Strafverfahren drohen. Selbst Sachverständigen fehlt die Kenntnis.
Das Verfahren
Die Beschwerdeführerin hatte ihren Gruppenleiter in der WfbM im Herbst 2020 wegen sexueller Übergriffe angezeigt, später mit anwaltlicher Vertretung Strafantrag gestellt und sich als Nebenklägerin angeschlossen. 14 Monate später hatte die Staatsanwaltschaft Berlin das Ermittlungsverfahren wegen sexueller Belästigung mangels hinreichendem Tatverdacht eingestellt. Die Begründung: Der Verdacht basiere ausschließlich auf der Aussage der Beschwerdeführerin, die aufgrund ihrer geistigen Einschränkungen aber nicht ausreichend fähig sei, „Handlungen vom Komplexitätsgrad der verfahrensgegenständlichen Handlungen wahrzunehmen, zu erinnern und sprachlich wiederzugeben.“
Genau dies hatte die Beschwerdeführerin aber mehrfach getan: Sie hatte sich zunächst einer Mitarbeiterin ihrer Wohngruppe und auf deren Anraten ihrer Mutter anvertraut und später erneut in ihrer polizeilichen Videovernehmung und aussagepsychologischen Exploration berichtet, wie der Beschuldigte sie ca. ein halbes Jahr lang in verschiedenen Situationen gezielt von den anderen Werkstattbeschäftigten abgesondert und im Keller, im Aufzug, Treppenhaus und seinem Büro gegen ihren Willen umarmt, geküsst sowie an den Innen- und Außenseiten ihrer Schenkel und am Gesäß gestreichelt hatte. Sie beschrieb auch den Widerwillen und Ekel, den sie dabei empfand. Auf Nachfragen hin konnte sie die Übergriffe auch detaillierter beschreiben, wenn auch nicht immer exakt zeitlich einordnen.
Nachdem ihr Klage- bzw. Ermittlungserzwingungsantrag ohne Erfolg blieb, reichte die betroffene Frau Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ein. Sie rügte insbesondere, dass das Ermittlungsverfahren nicht barrierefrei gestaltet sei und die beauftragte Gutachterin nicht über die erforderliche Sachkunde in der Begutachtung von Zeug*innen mit kognitiven Beeinträchtigungen verfügte. Das Sachverständigengutachten, auf das die Staatsanwaltschaft ihre Einstellungsverfügung stützte, sei deshalb in mehrfacher Hinsicht unzureichend.
Ihre Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Der Berl VerfGH hob am 19.6.2024 den abweisenden Beschluss des Kammergerichts (KG Berlin 6 Ws 71/22) auf.
Der sechste Strafsenat habe die an einen zulässigen Klage- bzw. Ermittlungserzwingungsantrag zu stellenden formalen Anforderungen überspannt und hierdurch die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) verletzt. Das Verfahren wurde an das Kammergericht zurückverwiesen mit dem Hinweis, dass sich spezifische Verpflichtungen für die diskriminierungsfreie Ausgestaltung und Durchführung des Verfahrens aus dem Verbot der Geschlechterdiskriminierung (Art. 10 Abs. 2 VvB), dem Gleichstellungsgebot (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 VvB), dem Verbot der Diskriminierung wegen der Behinderung und der Verpflichtung des Landes Berlin, gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderung zu schaffen (Art. 11 Satz 1 und 2 VvB) ergeben. Um die Rechtsweggarantie des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB zu sichern, habe die Berliner Strafjustiz gemäß Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) dafür Sorge zu tragen, dass die Beschwerdeführerin gleichberechtigten Zugang zum Gerichtsverfahren erhalte, und zwar in sämtlichen Phasen des Strafverfahrens.
Gleichberechtigter Zugang kognitiv beeinträchtigter von Menschen zur Justiz
Welche Maßnahmen der Staat ergreifen muss, um den gleichberechtigten Zugang behinderter Menschen – insbesondere auch für verletzte Zeug*innen – gemäß Art. 13 UN-BRK zu sichern, hat das Hochkommissariat für Menschenrechte der Vereinten Nationen 2018 herausgearbeitet: Danach sind die Verfahren barrierefrei zu gestalten und die im Einzelfall erforderlichen verfahrens- und altersgerechten Vorkehrungen zu treffen, die die verletzten Zeug*innen und andere behinderte Prozessbeteiligte für ein faires Verfahrens benötigen. Des Weiteren darf Menschen nicht wegen ihrer Behinderung ihre Rechtsfähigkeit einschließlich ihrer rechtlichen Handlungs- und Prozessfähigkeit abgesprochen werden. Stattdessen sind sie bei der Entscheidungsfindung zu unterstützen, ihnen ist auch ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen.
Gem. Art. 1 UN-BRK und § 3 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) werden Menschen geistig behindert, wenn ihre langfristigen intellektuelle Beeinträchtigungen sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Sie selbst lehnen ihre Bezeichnung als geistig behindert vielfach als diskriminierend ab und fordern, als „Menschen mit Lernschwierigkeiten“ oder „anderen Lernmöglichkeiten“ bezeichnet zu werden. Damit bringen sie zum Ausdruck, dass sich die Art und Schwere ihrer Teilhabeeinschränkung nicht alleine von der diagnostizierten Beeinträchtigung ableiten lässt, sondern maßgeblich davon abhängt, inwieweit sie Zugang zu barrierefreier Information, inklusiver Bildung und Unterstützung bei der Entscheidungsfindung erhalten.
Studien zur Aussagefähigkeit von Zeug*innen mit leichter und mittelgradiger kognitiver Beeinträchtigung nennen unzureichend formulierte Fragen, Barrieren in der Kommunikation und das (dadurch geförderte) Unverständnis der Verletzten über den Prozess und das Verfahren als Hauptprobleme (siehe hier und hier). Die Studien stellten bei den verfahrensbeteiligten Berufsgruppen aber auch Informationsdefizite und Vorurteile in Bezug auf behinderte Menschen fest, die zu Fehlinterpretationen und -bewertungen führen können.
Kommunikationsbarrieren
Das Ziel der Wahrheitsfindung und das Prinzip der Unschuldsvermutung begrenzen die Möglichkeiten der Strafjustiz, auf die individuellen Bedürfnisse der Verletzten Rücksicht zu nehmen. An die Aussagen der Zeug*innen sind hohe Anforderungen gestellt, denen viele nicht entsprechen können. Die meisten Menschen mit sogenannter Lern- oder geistiger Behinderung haben leichte bis mittlere kognitive Einschränkungen und sind durchaus in der Lage, Tathandlungen wahrzunehmen, zu erinnern und später zu berichten. Sie laufen aber in besonderem Maße Gefahr, im Strafverfahren an Kommunikationsbarrieren und Vorurteilen („einstellungsbedingte Barrieren“) zu scheitern. Die statistische Wahrscheinlichkeit, dass in Strafverfahren Personen mit entsprechenden Intelligenzminderungen involviert sind, liegt bei knapp 16 Prozent. Dabei handelt es sich vielfach um Menschen, die nicht als beeinträchtigt wahrgenommen werden. Demnach wäre bereits jede sechste bis siebte Person nicht ohne Weiteres in der Lage, die in herkömmlicher Sprache formulierte Rechtsbelehrung zu verstehen.
Auch Menschen mit eingeschränkten Deutschkenntnissen sind in deutschen Amtsstuben und Gerichtsälen auf einfache Sprache, d.h. ein einfaches Standardniveau (B 1-2) angewiesen. Menschen mit Lernschwierigkeiten benötigen ggf. Leichte Sprache. Diese bewegt sich auf noch einfacherem Sprachniveau und ist gekennzeichnet durch kurze Sätze, die auf eine Aussage beschränkt, im Verbalstil formuliert und ggf. mit Bildern illustriert werden. Fremdwörter werden vermieden oder zumindest verständlich erläutert. Im Berliner Verfahren hatte die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin die Ermittlungsbehörden und die Gutachterin frühzeitig darauf hingewiesen, dass die Zeugin Leichte Sprache benötigt.
Können die bestehenden Kommunikationsbarrieren nicht abgebaut werden, sieht Nr. 21 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) die Möglichkeit vor, eine Vertrauensperson der Zeug*innen als Sprachmittlerin hinzuzuziehen. Äußern sich kognitiv beeinträchtigte Zeug*innen knapp, oberflächlich und detailarm zum Tatverlauf oder den -umständen, lässt dies noch keine Rückschlüsse auf die (mangelnde) Erlebnisbegründetheit ihrer Aussage zu, sondern kann auf ihren eingeschränkten Wortschatz oder ihre eingeschränkte zeitliche oder räumliche Orientierung zurückzuführen sein. Unerfahrene Vernehmungspersonen laufen jedoch Gefahr, solche Besonderheiten im Aussageverhalten der Zeug*innen fehlzuinterpretieren.
Einstellungsbedingte Barrieren
Nicht nur Kommunikationsbarrieren, sondern auch die Einstellungen der Beteiligten beschränken das rechtliche Gehör von Menschen mit Behinderungen. In der Schweiz ermittelten Forschende des Kompetenzzentrums Gewalt, Devianz und Opferschutz im Wege der qualitativen Auswertung von 57 Strafverfahrensakten, welche Vorannahmen Polizist*innen, Jurist*innen, Gutachter*innen und Sozialarbeiter*innen bezogen auf Verfahrensbeteiligte mit der Diagnose einer geistigen Behinderung mitbringen und wie sich diese Kenntnisse und Einstellungen auf ihre Beurteilung der angezeigten Fälle im Verfahren auswirken. In jeder fünften Verfahrensakte fanden sich Hinweise auf den zweifachen Fehlschluss von Verfahrensbeteiligten, dass „geistig behinderte“ Zeug*innen unattraktiv und deshalb seltener von sexualisierter Gewalt bedroht seien. Dies verleitete sie dazu, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeug*innen an deren (mutmaßlicher) Attraktivität zu messen. Des Weiteren wurden die verletzten Zeug*innen in den Akten wiederholt entweder als asexuell oder aber – in gut einem Drittel der Akten – als sexuell distanzlos und triebhaft beschrieben und diese vermeintliche Triebhaftigkeit vielfach ihrer Beeinträchtigung zugeschrieben. Die Auseinandersetzung mit der Biographie und den konkreten Lebensverhältnissen der Zeug*innen hätte andere Erklärungsansätze nahe gelegt. Studien belegen, dass die Privatheit behinderter Menschen selten respektiert wird, sondern sie vielfach bis ins hohe Erwachsenenalter geduzt, angefasst und von fremden Personen intime Dinge gefragt werden. Menschen, die auf Pflege angewiesen sind und diese in Wohngruppen oder Werkstätten erhalten, können die Auswahl ihrer häufig wechselnden Unterstützungspersonen kaum bis gar nicht beeinflussen. Ihnen wird vermittelt, dass scheinbar jede Person, die auf dem Dienstplan steht, berechtigt sei, sie auszuziehen und am gesamten Körper anzufassen. Für Menschen, die über Jahre hinweg entsprechend distanzlos behandelt werden, ist es schwer, ein für sie selbst angemessenes oder als sozial adäquat angesehenes Verhältnis zu Nähe und Distanz zu entwickeln.
Angemessene Vorkehrungen
Gemäß Art. 13 UN-BRK sind im Strafverfahren die im Einzelfall erforderlichen verfahrensbezogenen und altersgerechten Vorkehrungen zu treffen, die Zeug*innen mit anderen Lernmöglichkeiten benötigen, um den verfahrensrechtlichen Anforderungen an ihre Aussage möglichst gut entsprechen zu können. Auf angemessenen Vorkehrungen besteht ein Rechtsanspruch, ihre Verweigerung stellt eine Diskriminierung dar (§ 5 LGBG). Zu den Maßnahmen, die im Strafverfahren beansprucht werden können, zählen der Abbau konkreter Barrieren aber auch ein angepasstes Zeitmanagement: Menschen mit anderen Lernmöglichkeiten brauchen meist mehr Zeit, um Informationen zu verarbeiten, und ggf. auch längere Pausen. Verschiedene Studien, darunter jene von Fredman et al. und Kebbell/Hatton weisen zudem darauf hin, wie wichtig offen formulierte Fragen sind.
In der Befragung und Exploration ist zudem zu berücksichtigen, dass Menschen mit anderen Lernmöglichkeiten aufgrund ihres eingeschränkten Bildungszugangs oft über einen begrenzten Wortschatz verfügen. Dies kann erfordern, die Vernehmung und die Testverfahren anzupassen. Diese Anpassungen müssen, wie Art. 13 UN-BRK betont, „altersgerecht“ erfolgen: Erwachsende Menschen dürfen nicht wie Kinder behandelt werden.
Sach(un)verständige
Sieht sich die Strafjustiz nicht in der Lage, die Aussagen kognitiv beeinträchtigter Zeug*innen richtig einzuordnen, kann und soll sie sich dazu der besonderen Sachkunde von psychologischen oder psychiatrischen Sachverständigen bedienen. Auch die Berlinern Beschwerdeführerin wurde auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft hin aussagepsychologisch begutachtet. Nach Angaben ihrer anwaltlichen Vertretung deckten sich ihre Schilderungen der sexuellen Übergriffe mit ihren Berichten zuvor. Nach ihrer detaillierten Befragung zum Hergang der verschiedenen Taten wurde die Beschwerdeführerin von der Gutachterin aufgefordert, noch eine Reihe von Tests zu durchlaufen, die zum Teil jedoch für Vor- und Grundschulkinder entwickelt worden waren. Für 26jährige Menschen ist es nicht nur demütigend, Fragen wie „Der Vogel kann singen und was kann der Hund?“ zu beantworten. Auch die Eignung dieser Testverfahren muss bezweifelt werden. Das erste Explorationsgespräch dauerte bereits über drei Stunden, als die Beschwerdeführerin erschöpft und in Tränen aufgelöst zusammenbrach. Diesen Zusammenbruch wertete die Gutachterin später als Zeichen ihrer „emotionalen Labilität.“
In ihrem Gutachten führte sie aus, die Zeugin verfüge über gerade noch ausreichende Wahrnehmung-, Gedächtnis- und Sprachleistungen, um die inkriminierten Handlungen wahrnehmen, erinnern und sprachlich wiedergeben zu können. Eine Seite später schloss sie ihr Gutachten mit der genau entgegengesetzten Feststellung. Dennoch stützte sich die Staatsanwaltschaft auf die fast wortgleiche Wiedergabe dieses Fazits, als sie das Verfahren einstellte.
„Juristen könnten genauso gut würfeln“
Bisher gibt es kaum nennenswerte Bestrebungen, die Justiz entsprechend zu qualifizieren und einheitliche Standards zu etablieren. Das ist alarmierend, weil die am Strafverfahren beteiligten Berufsgruppen kaum Vorkenntnisse zu Menschen mit Behinderungen mitbringen. Sie laufen darum Gefahr, sich in ihren Deutungen und Beurteilungen von Vorurteilen leiten zu lassen. Die Schweizer Forschungsgruppe befragte die beteiligten Berufsgruppen zur Gesprächsführung mit geistig behinderten Zeug*innen oder Tatverdächtigen und den möglichen Besonderheiten deren Aussageverhaltens. Das Ergebnis: Die befragten Jurist*innen und Sozialarbeiter*innen hätten im Durchschnitt ebenso gut raten können, und die Polizist*innen hätten sogar besser abgeschnitten, wenn sie geraten hätten. Die Sachverständigen erzielten im Durchschnitt zwar bessere Ergebnisse, auch ihre Kenntnisse bewegten sich aber weit unter dem Wissenstand, der erforderlich wäre, um die Aussagefähigkeit angemessen zu beurteilen. Aus gutem Grund verpflichtet Art. 13 Abs. 2 UN-BRK die Vertragsstaaten, Schulungen für die im Justizwesen tätigen Personen zu fördern, die geeignet sind, den wirksamen Zugang von Menschen mit Behinderungen zur Justiz zu gewährleisten. Der zuständige UN-Fachausschuss hat 2023 kritisiert, dass Deutschland diese Pflicht bisher nur mangelhaft umsetzt.
Onlinekurse wären ein erster sinnvoller Schritt. Die Etablierung einheitlicher Standards durch Überarbeitung der RiStBV ein weiterer. Um die im Einzelfall erforderlichen angemessene Vorkehrungen zu treffen, muss man auf diese Maßnahmen aber nicht warten. Es reicht, das Gespräch mit den Betroffenen, ihren Anwält*innen oder psychosozialen Prozessbegleiter*innen zu suchen. Viele Verfahrenshürden ließen sich leicht abbauen. Und sie müssen abgebaut werden. Der Beschluss des VerfGH Berlin zeigt, wie schnell Menschen mit Behinderungen in Deutschland rechts- und schutzlos gestellt werden, indem die Justiz ihnen verfahrensbezogene angemessene Vorkehrungen verweigert.