20 August 2025

Aktuelle Kriminalpolitik aus Sicht der feministischen Kriminalwissenschaft

Vage, phantasielos und mit rassistischen Untertönen

Geschlechtsbezogene Gewalt, die überwiegend von Männern ausgeht, ist ein globales, strukturelles Problem. Wer den Koalitionsvertrag liest und die Koalitionsverhandlungen sowie jüngere Gesetzgebungsvorschläge betrachtet, mag jedoch einen anderen Eindruck bekommen: Zu oft wird suggeriert, dass Gewalt gegen Frauen vorwiegend ein migrantisches, also importiertes Problem sei, dem durch die Verknüpfung von Strafrecht und aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen begegnet werden müsse. Es werden daher Narrative bedient, die zwar nicht neu sind, die aber zunehmend von rechten und autoritären Tendenzen beeinflusst oder genutzt werden; sie sind teilweise als rassistisch einzuordnen.

Gewaltschutz gleich Strafrecht?

Sichtbar wird die Strafrechtsaffinität im Koalitionsvertrag: Im materiellen Strafrecht sollen „Strafbarkeitslücken bei bildbasierter sexualisierter Gewalt“ geschlossen werden (Koalitionsvertrag, S. 90); unter „Maßnahmen gegen Gewalt gegen Frauen und schutzbedürftige Personen und Stärkung von Frauenrechten“ wird ebenfalls vorwiegend das Strafrecht bemüht. Es geht u.a. um Strafverschärfungen bei Stalking und im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes. Geprüft werden sollen auch Strafbarkeitslücken bei verbalen und nicht-körperlichen sexuellen Belästigungen. Auch die notorische „Gruppenvergewaltigung“ hat den Weg in den Koalitionsvertrag gefunden; auch hier soll der der Strafrahmen erhöht werden soll. Das ist erstaunlich, wenn man bedenkt, dass die gemeinschaftliche Begehungsweise bei § 177 StGB ohnehin schon als Regelbeispiel mit einer erhöhten Strafandrohung bedacht ist. Es ist gleichzeitig bestürzend, weil in der bisherigen politischen Auseinandersetzung „Gruppenvergewaltigung“ stets im Zusammenhang mit Geflüchteten oder jedenfalls Migranten als Tätern thematisiert wurden. Diese Assoziation dürfte der Koalitionsvertrag bewusst in Kauf nehmen.

Während im Geschilderten eine deutliche Stoßrichtung zu erkennen ist – nämlich mehr und härteres Strafrecht –, bleibt der Koalitionsvertrag bei der Unterstützung derjenigen, die von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen sind, sowie bei der Prävention vage. Immerhin findet sich ein Bekenntnis zum von der Vorgängerregierung noch beschlossenen Gewalthilfegesetz, das in seiner „Umsetzung eng begleitet“ werden soll. Istanbul-Konvention und EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewaltwerden ebenfalls „umgesetzt“, was ohnehin verpflichtend ist. Enthusiasmus sieht anders aus. Die Situation von gewaltbetroffenen Geflüchteten wird immerhin angesprochen ((Koalitionsvertrag, S. 95), hier soll es Erleichterungen mit Blick auf die Wohnsitzauflage geben, wenn ein Platz im Frauenhaus gesucht wird. Lang geforderte Maßnahmen zum Gewaltschutz von Frauen im Aufenthaltsgesetz, die Art. 59 IK vollständig umsetzen, fehlen hingegen.

Erwähnenswert ist aber auch, was es am Ende nicht in den Koalitionsvertrag geschafft hat, nämlich ein Sexkaufverbot. Obwohl dies in den Verhandlungen noch gefordert worden war und es einen entsprechenden CDU-Gesetzesvorschlag gab, konnte sich die SPD durchsetzen: Von einer Freierstrafbarkeit ist nicht die Rede, stattdessen sollen die (inzwischen vorliegenden) Ergebnisse der Evaluation des Prostituiertenschutzgesetzes abgewartet und es „bei Bedarf nachgebessert“ werden (Koalitionsvertrag, S. 102).

Carceral Feminism und aktuelle kriminalpolitische Diskurse

Auch deutsche Kriminalpolitik bedient Narrative, die seit knapp zwanzig Jahren als Carceral Feminism diskutiert werden. Ursprünglich wurde unter diesem Schlagwort eine kritische Perspektive auf punitive Entwicklungen in den USA beschrieben: Kampagnen einflussreicher Frauenverbände, zum Teil im Zusammenspiel mit evangelikalen Aktivist:innen, nahmen zunächst die Prostitution, die immer mit Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung gleichgesetzt wurde, ins Visier. Später wurden diese Aktivitäten auf häusliche Gewalt und Sexualstraftaten erweitert, beständig härtere Strafforderungen erhoben, und damit, so der Vorwurf, ein erheblicher Beitrag zur amerikanischen Mass Incarceration geleistet. Täter sind dabei stets Männer, Opfer sind stets Frauen, die vom Staat beschützt werden müssen – durch Inhaftierung der Täter, nicht durch wohlfahrtsstaatliche Maßnahmen. So verschwinden individuelle wie strukturelle Ursachen geschlechtsbezogener Gewalt aus dem Blickfeld – und mit ihnen wissenschaftliche Erkenntnisse über deren Entstehung. Während Erfolge im Sinne einer Reduzierung von häuslicher Gewalt oder Sexualstraftaten nicht nachzuweisen sind, geraten auf diese Weise sowohl auf Täter- als auch auf Geschädigtenseite vor allem diejenigen unter Druck, die marginalisierten Gruppen angehören: Insbesondere Schwarze und Arme werden von den Polizei- und Strafverfolgungsmaßnahmen hart getroffen; ihr Umfeld, darunter die Geschädigten, bleiben aber ohne Zugang zu Ressourcen. Diese ersten Ausarbeitungen zu Carceral Feminism, die aus der amerikanischen feministischen Soziologie stammen, machten daher pointiert und mit einem intersektionalen Diskriminierungsverständnis die Schattenseiten einer solchen Kriminalpolitik sichtbar.

Auch in der deutschen Literatur wird „geschlechterpolitischen“ Initiativen eine bedenkliche Strafrechtsaffinität attestiert, die die problematische Strafrechtswirklichkeit außer Acht lasse. Dabei wird vor allem auf die kriminologischen Erkenntnisse zur Selektivität und Dysfunktionalität des Strafverfolgungssystems hingewiesen. Die kriminologische Forschung steuert hier konkret beispielsweise bei, welche mildernden Wertungen in der juristischen Praxis bei der Tötungen von Frauen durch (ehemalige) Partner erfolgen, die gegenüber fremd gelesenen Personen aber gerade nicht zum Tragen kommen. Mit Blick auf die Androhung härterer Strafen ist es kriminologisches Allgemeinwissen, dass eine Abschreckungswirkung in der Kriminalpolitik zwar seit jeher propagiert wird, durch Forschungsergebnisse aber schon lange widerlegt ist. Wenn überhaupt, ist es das Risiko einer Strafverfolgung, das beeindrucken könnte – hier ist die Bilanz bei geschlechtsspezifischer Gewalt aber besonders mager etwa mit Blick auf Einstellungsquoten bei Partnerschaftsgewalt.

Inzwischen ist der Diskurs innerhalb der feministischen Kriminalwissenschaft breiter aufgefächert und wird differenziert auch im europäischen Raum geführt. Die Kritik am Carceral Feminism setzte wichtige Impulse: Sie öffnete den Blick für intersektionale und multidimensionale Zugänge zu geschlechtsbezogener Gewalt, stellte das Strafrecht infrage und lenkte die Aufmerksamkeit auf außerstrafrechtliche und nicht-staatliche Alternativen. Allerdings war auch hier eine Diskursverengung zu beobachten. Eine vollständige Ablehnung staatlicher Interventionen in Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt lässt aber zentrale Fragen nach wirksamem Schutz und verlässlicher Unterstützung häufig offen, zumal diese ohne ein „strafrechtliches Rückgrat“, also ohne entsprechende Verbotsnormen, praktisch kaum durchsetzbar wären. Diese Debatte wird im Übrigen schon lange – auch in Deutschland – zwischen feministischer Kriminologie und dem abolitionistischen Lager geführt. Ohne strafrechtliche Markierung, so ein weiterer Einwand, bleiben bestimmte geschlechtsbezogene schädliche Verhaltensweisen dem gesellschaftlichen, vielfach noch patriarchal geprägten, Unrechtsbewusstsein häufig entzogen. Dies mag bedauerlich sein, dürfte aber der Realität entsprechen.

Schließlich ist anzunehmen, dass es nicht zuvörderst feministische Positionen waren und sind, die die Punitivität befeuern, sondern eine allgemeine gesellschaftliche bzw. politische Stimmung. Sie widmet sich insbesondere Kriminalität und Migrationsfragen und vermischt sie mit dem Thema der Gewalt gegen Frauen – eine Instrumentalisierungsgefahr ist hier offensichtlich. Richtigerweise ist daher darauf hinzuweisen, dass die Gefahr besteht, dass feministische Positionen pauschal mit dem Schlagwort des Carceral Feminism delegitimiert werden könnten.

Wie stark feministische Positionen derzeit unter Druck geraten, zeigt sich auch in der aktuellen deutschen Debatte. Die oben beschriebene Fokussierung auf das Strafrecht bei gleichzeitiger Vernachlässigung von Prävention und Unterstützungsmaßnahmen prägt gerade die Diskussionen zum Gewaltschutz: Das Heil wird vorrangig im Strafrecht gesucht, so dass die Politik insgesamt täterzentriert ausfällt. Diese Täter sind Männer und oft als Migranten gedacht – hier kümmern sich Gesetzgebung und Politik daher sehr detailliert um aufenthaltsrechtlichen Fragen, z.B. um die nochmalige Verschärfung des Ausweisungsrechts in §§ 53 ff. AufenthG nach der Kölner Silvesternacht.

Auf Seiten der Gefährdeten oder Geschädigten gibt es das Gewalthilfegesetz, aber, zur Erinnerung: Einen Anspruch auf Schutz, etwa durch einen Platz im Frauenhaus, gibt es erst ab 2032 und haushälterische Hürden dürften bei der tatsächlichen Umsetzung nicht die einzigen Schwierigkeiten sein. Schutzkonzepte blenden wiederum aufenthaltsrechtliche Konsequenzen aus: Die von der Praxis oft beklagten Hürden für Frauen mit Geflüchtetenstatus oder gar ohne Aufenthaltsrecht werden nicht beseitigt.

Dass es keineswegs einheitlichen feministischen Bestrebungen entspricht, das Strafrecht in Stellung zu bringen, kann dabei anhand des Beispiels der Freierstrafbarkeit aufgezeigt werden, die von einer Vielzahl frauenpolitischer Verbände abgelehnt wird, darunter dem Deutschen Juristinnenbund, dem Sozialdienst Katholischer Frauen und dem Deutschen Frauenrat als Dachverband von über 60 Organisationen. Aus ihrer Perspektive, ebenso wie aus strafrechtskritischer Sicht, ist daher zu begrüßen, dass der Koalitionsvertrag eine solches Vorhaben nicht mehr beinhaltet, sondern auf die gegebenenfalls notwendige Verbesserung des ProstSchG verweist.

Beispiel: Sexkaufverbot

Kaum anzunehmen ist jedoch, dass damit das letzte Wort gesprochen ist. Hier zeigt sich wie unter dem Brennglas, wie konservative, in Teilen autoritär-populistische und rassistische Kriminalpolitik aussieht. Im bereits erwähnten Antrag der damals oppositionellen CDU/CSU-Fraktion vom Februar 2024 wurde gefordert, „eine allgemeine Freierstrafbarkeit einzuführen und den Kauf sexueller Dienstleistungen im Grundtatbestand als Vergehen zu ahnden“. Sieht man sich diesen genauer Antrag an, so findet man nahezu das Vollbild des Carceral Feminism: inhaltliche Gleichsetzung von Menschenhandel und Prostitution, Strafrechtsverschärfung, (weibliche) Prostituierte als per se und ausnahmslos fremdbestimmt und (männliche) Kunden als Nutznießer von Ausbeutung. Deutlich wird hier eine Ignoranz gegenüber den Risiken, die mit der Verdrängung von Prostitution in schwer erreichbare illegale Räume einhergehen – zugunsten eines ausgeprägten moralischen Rigorismus, der zudem mit rassifizierenden Überlegungen verknüpft ist: Hinter all dem steckt nämlich das Organisierte Verbrechen bzw. „Banden- und Clankriminalität“, mithin das migrantische Milieu. Zu Unterstützungsangeboten werden durchaus Überlegungen angestellt: „Haushälterisch gangbare Wege“ sollen gefunden werden, um Ausstiegsangebote zu machen. Zynisch möchte man aber sagen: Wie gut, dass es so viele ausländische Prostituierte gibt, viele sogar mit prekärem aufenthaltsrechtlichen Status, denn es soll „Rückkehrprogramme“ geben, die „Aussteigerinnen aus der Zwangsprostitution bei Rückkehr in ihr Heimatland die notwendige Unterstützung vor Ort zukommen lassen“.

Dem Prostitutiertenschutzgesetz, 2017 gerade als integrierendes, nicht punitives Modell geschaffen, wird noch vor dem Erscheinen der wissenschaftlichen Evaluierung Unwirksamkeit, mehr noch: Schädlichkeit unterstellt. Der Lobbyverband für ein Sexkaufverbot, der Bundesverband Nordisches Modell, muss sich inzwischen damit auseinandersetzen, dass die umfassende, methodentriangulierte empirische Erhebung des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen, die im Juli 2025 erschienen ist, das Prostituiertenschutzgesetz zwar als nachbesserungsbedürftig, insgesamt aber durchaus als erfolgreich betrachtet. Die Reaktion fällt erwartbar aus – der Studie wird die Qualität abgesprochen.

Die Schwierigkeiten des politischen Umgangs zeigen sich aber etwa darin, dass auch die AfD eine Freierstrafbarkeit ablehnt. Dies geschieht mit einem kruden zusätzlichen Argument: Dadurch würde „die Vergewaltigungsrate dramatisch ansteigen“.

Instrumentalisierung und Bekämpfung feministischer Anliegen von rechts

Im Blick zu behalten ist daher auch, wie von rechts Stereotype im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt betont werden: Neben dem bösen ausländischen Mann und der armen ausländischen Frau, die beide aus dem Gemeinwesen entfernt werden sollen, gibt es nämlich auch den triebgesteuerten, männlichen (inländischen) Mann, der nicht anders kann: Rechte Vordenker problematisieren gerade eine „Antigewalt- und Antikörperlichkeitserziehung“; geht der Staat hiergegen vor – dazu gehören eben auch Gewaltschutzstrategien – ist dies als Bedrohung der gesunden weißen Männlichkeit zu verstehen. Besonders betroffen von den Debatten sind bemerkenswerterweise Frauenhäuser als Schutzeinrichtungen.

Einerseits lässt sich beobachten, wie die rechte Szene versucht, das Schlagwort „Gewalt gegen Frauen“ – geschlechtsbezogene Gewalt im Sinne eines auch queere Menschen betreffenden Phänomens wird nicht mitgedacht – für eigene politische Zwecke zu vereinnahmen. So wird etwa an Frauenhäuser gespendet, zugleich aber häusliche Gewalt vor allem (muslimischen) Familien mit Migrationshintergrund zugeschriebenund sexualisierte Gewalt ethnisiert. Dies hat Breitenwirkung, wie sich an den gesellschaftlichen, politischen und staatlichen Reaktionen auf die Kölner Silvesternacht, aber auch an Narrativen wie den „Gruppenvergewaltigungen“ oder der „Clankriminalität“ zeigt.

Andererseits zielen Angriffe aus dem Umfeld antifeministischer Männerrechtsbewegungen und der Neuen Rechten nicht nur auf Gleichstellungspolitik insgesamt, sondern auch auf Maßnahmen gegen geschlechtsbezogene Gewalt, wie etwa Frauenhäuser und ihre Interessenverbände berichten. Während die verweichlichten Männer nicht mehr in der Lage seien, „ihre“ Frauen zu schützen, werden staatliche Gewaltschutzstrategien als Bestrebungen eines „Staatsfeminismus“ und als Auswüchse des „Genderismus“gebrandmarkt. Sie gehen mit einer Verunglimpfung der wissenschaftlichen Perspektiven der Gender Studies, zu denen die feministische Kriminalwissenschaft zu zählen ist und die sich nicht zuletzt mit Gewaltfragen beschäftigen, einher.

Während eine solche Ablehnung von Maßnahmen gegen geschlechtsbezogene Gewalt in Deutschland im politischen Mainstream noch nicht offen geäußert wird, ist dies in europäischen Nachbarstaaten teilweise anders: Dies zeigt sich an mitunter bizarr anmutenden Äußerungen gegen Schutzeinrichtungen (vgl. hier und hier) sowie Vorwürfen einer ideologischen Gewaltschutzpolitik in Österreich aus den Reihen der FPÖ. Es zeigt sich aber auch an der gezielten Diskreditierung der Istanbul-Konvention durch autoritäre Regimes wie der Türkei, die inzwischen ausgetreten ist, und Staaten, die sich gegen die Ratifizierung der Konvention stemmen, wie Tschechien, Bulgarien oder Ungarn (zum Ratifizierungsstand siehe hier). Polen drohte zwischenzeitlich mit dem Ausstieg.

Obwohl die Istanbul Konvention genderqueere Konzepte gar nicht thematisiert, sondern sich lediglich zur sozialen Konstruktion von Geschlecht verhält, wird sie als „genderidiologisch“ gebrandmarkt und als Bedrohung eines „klassischen Familienmodells“ gesehen. Betrachtet man den Vorstoß des damaligen polnischen Justizministers der PIS-Partei, gehört zu letzteren offensichtlich auch zumindest ein wenig häusliche Gewalt; er bekämpfte nicht nur die „ideologische Natur“ der Istanbul-Konvention, sondern schlug auch vor, dass Erststäter bei Partnerschaftsgewalt straffrei bleiben sollten. Auch so kann Entkriminalisierung motiviert sein.

Fazit: Differenziert bleiben!

Es bleibt also kompliziert. Und es hilft nichts: Mithilfe einer kritischen feministischen Kriminalwissenschaft müssen die Schattenseiten der Strafrechtswirklichkeit in den Blick genommen werden, ohne das Strafrecht prinzipiell aus dem Lösungsreservoir zu verbannen. Die Entwicklung einer feministischen Kriminalisierungstheorie erscheint dabei ein lohnender Ansatz. Kriminalpolitisch sind besonders die Vereinnahmung der Materie von rechts und die Externalisierung des Problems der geschlechtsbezogenen Gewalt mit der Verknüpfung von Kriminalisierung und Aufenthaltsrecht im Blick zu behalten.


SUGGESTED CITATION  Morgenstern, Christine: Aktuelle Kriminalpolitik aus Sicht der feministischen Kriminalwissenschaft: Vage, phantasielos und mit rassistischen Untertönen, VerfBlog, 2025/8/20, https://verfassungsblog.de/aktuelle-kriminalpolitik-aus-sicht-der-feministischen-kriminalwissenschaft/, DOI: 10.59704/d295adf0c465446e.

Leave A Comment

WRITE A COMMENT

1. We welcome your comments but you do so as our guest. Please note that we will exercise our property rights to make sure that Verfassungsblog remains a safe and attractive place for everyone. Your comment will not appear immediately but will be moderated by us. Just as with posts, we make a choice. That means not all submitted comments will be published.

2. We expect comments to be matter-of-fact, on-topic and free of sarcasm, innuendo and ad personam arguments.

3. Racist, sexist and otherwise discriminatory comments will not be published.

4. Comments under pseudonym are allowed but a valid email address is obligatory. The use of more than one pseudonym is not allowed.