02 December 2025

Die Verfassungstreue der deutschen Agenten-Ausbilder

Zur Entscheidung des BVerwG über den ethnisch-kulturellen Volksbegriff eines BND-Professors

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) verhandelte Anfang Oktober über eine Disziplinarsanktion, die der Bundesnachrichtendienst (BND) gegen einen bei ihm beschäftigten Professor ausgesprochen hatte. Anlass des Verfahrens war die Veröffentlichung eines Buches, das sich unter anderem ethnischer Kriterien bei der Bestimmung bediente, wer Deutscher ist und wer nicht. Die Leipziger Bundesrichter bestätigten die durch den Auslandsnachrichtendienst verhängte Sanktion schlussendlich. Das Verfahren offenbarte aber auch grundsätzliche Erkenntnisse: Wissenschaftsfreiheit und Selbstverwaltungsgarantie werden weniger stark gewichtet, wenn ein Hochschullehrer zugleich den Nachwuchs der Staatsverwaltung ausbildet. Und nicht zuletzt staatsdelegitimierende Tendenzen bei den Ausbildern können künftig eine größere Rolle spielen.

Lehre für die Spione von morgen

Rund 50.000 Personen sind in Deutschland als Professorinnen und Professoren tätig. Üblicherweise unmittelbar an einer Universität oder Hochschule beschäftigt, unterrichten sie Fächer wie Medizin, Lehramt, Ingenieurwesen oder Rechtswissenschaften. Doch auch die Staatsverwaltung verfügt über eigene Hochschulen – darunter jene des Bundes (HS Bund). Neben so exotischen Fachbereichen wie „landwirtschaftliche Sozialversicherung“ oder „Wetterdienst“ beheimatet diese auch den Ausbildungsort für den Nachwuchs der drei Nachrichtendienste des Bundes. Da die Hochschule nicht rechtsfähig ist, sind die dort tätigen Professoren bei ihren „Bedarfsträgern“ beschäftigt, gehören also derjenigen Behörde an, die sie fachlich vertreten. Zu dieser Gruppe zählt der BND-Mitarbeiter Martin Wagener, der knapp zehn Jahre zuvor für die Lehre im Bereich der Politik Ostasiens zum W3-Professor berufen wurde.

„Postdemokratie“ durch „ethnischen Konfliktimport“?

Spätestens seit der „Flüchtlingskrise“ scheint sich Wagener jedoch weniger mit China oder Nordkorea als vielmehr mit innerdeutschen Fragen befassen zu wollen. Nachdem er 2018 bereits ein „Plädoyer für einen neuen Schutzwall“ veröffentlichte, erschien im Sommer 2021 sein Titel „Kulturkampf um das Volk. Der Verfassungsschutz und die nationale Identität der Deutschen“. Auf 355 Seiten stellt der Autor dort diverse Erwägungen zu Volk und Vaterland an. Einen Schwerpunkt der methodisch inkonsistenten, streckenweise repetitiven und überwiegend höchstens populärwissenschaftlichen Abhandlungen nimmt die Auseinandersetzung mit der Frage ein, wen Wagener zum deutschen Volk zählen will.

Zwar gesteht er ein, dass Menschen grundsätzlich multiple Identitäten hätten, die sich im Laufe des Lebens wandeln könnten. Es existierten aber ebenso „festgelegte Identitäten, die sich aus der Abstammung ergeben“. So möge sich jemand, der in Afrika geboren, aber in Deutschland großgeworden sei, vielleicht „im Selbstbild als Deutscher fühlen“, er werde „im Fremdbild“ aber „aufgrund seiner Hautfarbe weiter von vielen Menschen als Afrikaner eingeordnet“. Ebenso gebe es „Türken mit einem deutschen Pass“, die „in ehrlicher Weise“ ihre Identität lebten und als Patrioten für ihre Heimat einstünden – „und dies ist die Türkei“. Da die wahre Heimat dieser Personen nicht Deutschland sei und sie „in ihrem Herzen zuvörderst Türken“ blieben, könne von ihnen nicht erwartet werden, sich patriotisch zur Bundesrepublik zu bekennen. Der Zuzug von „Millionen Menschen fremder Kulturen“ mitsamt der ihnen anhaftenden „ethnischen Faktoren“ begründe nach der Logik Wageners „einen Konfliktimport“. Namentlich die „wachsende Ausbreitung des Islam in Deutschland“ werde nach Ansicht des Politologen „zu einer Gefahr für die Gesellschaft“.

Sicherheitsbescheid verloren, Disziplinarsanktion verhängt

Es waren diese und ähnliche Ausführungen, die seinen Dienstherrn Medienberichten zufolge veranlassten, Wageners Sicherheitsbescheid zu widerrufen. Dieser enthielt eine Sicherheitsfreigabe der höchsten Stufe (§ 10 Nr. 3 SÜG), über welche der Professor aufgrund seiner zumindest formellen Beschäftigung beim BND verfügen muss. Diese ist unabhängig von dem konkreten Einsatz der Person erforderlich: Beim BND fallen so viele Verschlusssachen an, dass allein ein aufgeschnapptes Gespräch auf dem Flur oder eine fehlgeleitete E-Mail von operativ tätigen Kollegen zu schweren Geheimschutzverletzungen führen könnte.

Durch umfangreiche Abfragen in behördlichen Datenbanken, Identitätsprüfungen gegen Einschleusungen von Agenten und die Befragung von Kontaktpersonen auf Extremismus, Spionage oder Erpressbarkeit des Betroffenen hin werden die Nachrichtendienst-Angehörigen auf ihre Zuverlässigkeit abgeklopft – bereits leise Zweifel führen nach dem Grundsatz in dubio pro securitate (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG) zu einem negativen Testat. Zu diesem Resultat kam dann auch der BND im Fall Wagener. Durch den Widerruf seines Sicherheitsbescheids darf er inzwischen seit vier Jahren keine dienstlichen Gebäude mehr betreten. Überdies kam seine Lehrtätigkeit zum Erliegen, weil sie ebenfalls auf dem Gelände des BND stattfand und die Identitäten des Behördennachwuchses an sich bereits schützenswert sind.

Zudem leitete der Auslandsnachrichtendienst ein Disziplinarverfahren ein, in dessen Folge er schließlich im Mai 2024 eine Disziplinarverfügung erließ, nach der Wagener eine Kürzung seiner Dienstbezüge auferlegt wurde. Ein Widerspruch des Politikwissenschaftlers Anfang 2025 war nicht erfolgreich, sodass er beim BVerwG Klage erhob, das für Angelegenheiten des BND nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erst- und letztinstanzlich zuständig ist. Als die Sache schließlich am 9. Oktober 2025 verhandelt wurde, trafen Naheliegendes und Erstaunliches zusammen.

Verletzt ein ethnischer Volksbegriff die Verfassungstreuepflicht?

Das BVerwG begann die Verhandlung damit, explizit zu bestimmen, welche Dienstpflichtverletzung der BND Wagener vorwirft. Zum Gegenstand seiner Verfügung hatte der BND gerade keinen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Verfassungstreuepflicht gemacht, auch wenn dies mit Blick auf Wageners Ausführungen zur Frage, wer „richtiger“ Deutscher sein könne, vielleicht nahegelegen hätte. BND und BVerwG waren sich nach ihrer Interpretation der verfassungsgerichtlichen Judikatur hingegen darin einig, dass nur solche Verwendungen des „ethnisch-kulturellen Volksbegriffs“ als verfassungsfeindlich zu bewerten seien, die auf eine rechtliche Benachteiligung von als bloße „Passdeutsche“ identifizierten Staatsbürgern abzielen (so anlässlich der Einstufung der AfD-Bundespartei wohl auch OVG NRW, Urt. v. 13.05.2024, 5 A 1218/22, Rn. 211).

Dass diese Wertung rechtlich nicht zwingend erscheint, legen andere Entscheidungen nahe. So erklärte etwa der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass ein ausschließlich aus ethnischen bzw. ethnokulturellen Kategorien gebildeter Volksbegriff für sich genommen dem Grundgesetz widerspreche (Beschl. v. 14.09.2023, 10 CE 23.796, Rn. 105). Ferner bestätigte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, dass völkisch-abstammungsmäßige Konzepte auch dann gegen die Verfassung verstoßen könnten, wenn sie nicht absolut gelten (Beschl. v. 23.06.2021, OVG 1 N 96/20, Rn. 13). Die dortigen Richter erklärten sogar ausdrücklich, dass die auf den emeritierten Staatsrechtslehrer Dietrich Murswiek zurückgehende These abzulehnen sei, wonach „die politische Forderung nach dem Erhalt der ethnokulturellen Identität des Deutschen Volkes erst dann verfassungswidrig werde, wenn sie die rechtliche Ausgrenzung und Diskriminierung deutscher Staatsangehöriger anderer ethnischer Zugehörigkeit bedeute“.

Freie Wissenschaft und beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht

Es fällt aber trotz dieser divergierenden Blickwinkel in der Rechtsprechung schwer, in Wageners Ausführungen bereits irgendwelche Umsetzungsschritte für die Idee des „ethnisch-kulturellen Volksbegriffs“ zu identifizieren – ob nun mit oder ohne Ausnahmen versehen –, um ihm sodann einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Verfassungstreuepflicht zur Last legen zu können. In seinem „Kulturkampf“-Buch nimmt der Politikwissenschaftler für sich in Anspruch, den grundgesetzlichen Begriff der Deutschen gerade nicht abzulehnen. Stattdessen wolle er allein aus politologischer Sicht eine zusätzliche Kategorie außerhalb der Rechtssphäre schaffen. Um eine Auf- oder Abwertung anderer Menschen gehe es ihm nicht. Man muss dies nicht glauben, widerlegen lässt es sich aber kaum. Insofern war es vermutlich konsequent, dass der BND nach den Erkenntnissen der mündlichen Verhandlung in seiner Disziplinarverfügung nur auf die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht abstellte. Danach müssen Beamte inner- wie außerhalb der Amtsausübung der durch ihre dienstliche Stellung gebotenen Achtung und dem damit verbundenen Vertrauen gerecht werden.

Martin Wagener ist indes nicht irgendein Beamter, sondern Wissenschaftler. Es versteht sich von selbst, dass der Dienstherr zumindest im Kontext akademischer Tätigkeiten – worunter die Veröffentlichung des „Kulturkampf“-Buchs trotz aller methodischen Schwächen zählen dürfte – keine „Fachaufsicht“ ausüben darf. Daher existieren Stimmen im Schrifttum, die annehmen, anlässlich wissenschaftsbezogener Äußerungen von Hochschullehrern gebe es im Grunde keinen Platz für eine unterhalb der Verfassungstreue anzusiedelnde Wohlverhaltenspflicht (von einer zumindest grundsätzlichen Immunität wissenschaftlicher Thesen mit Blick auf das Mäßigungsgebot sprechend: Gärditz, Forschung & Lehre, 2/18, S. 116 ff.).

Auswirkung auf ähnliche Fälle an der HS Bund

Es erschien allerdings nicht fernliegend, dass das Gericht hier einen differenzierenden Maßstab anlegen würde. Tatsächlich stellte das BVerwG in seiner nach der mündlichen Verhandlung ergangenen Entscheidung heraus: „Mit dieser Stellungnahme [zu den ‚Türken mit einem deutschen Pass…‘] positioniert sich der Kläger in einer Weise, die das Vertrauen seines Dienstherrn und der Studenten darin beeinträchtigt, dass er seinem dienstlichen Auftrag und der damit verbundenen Vorbildfunktion gerecht wird.“ Daher sei die Disziplinarverfügung des BND „nicht zu beanstanden“. (vgl. PM Nr. 76/2025 v. 09.10.2025).

Bereits hierdurch kommt dem bundesverwaltungsgerichtlichen Judikat eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu. Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch im hochgeschützten Bereich der Wissenschaftsfreiheit Umfang und Grenzen von Dienstpflichten nicht schablonenhaft bewertet werden dürfen, sondern diese vielmehr anhand des jeweiligen Einzelfalls zu bestimmen sind. In seiner oben genannten Pressemitteilung umschrieb es das BVerwG so: „Der Kläger ist als Professor an der Hochschule des Bundes vornehmlich mit der Aus- und Fortbildung von Anwärtern und Beamten des gehobenen Dienstes betraut; dies ist zu berücksichtigen bei der amtsbezogenen Pflicht des Beamten, durch sein Verhalten das für die Ausübung der Dienstpflichten erforderliche Vertrauen nicht zu beeinträchtigen.“

In der Konsequenz dürften ähnlich gelagerte Fälle aus den letzten Jahren neu zu bewerten sein. Dies betrifft beispielsweise Rainer Maninger, der als Bundespolizei-Professor ebenfalls an der HS Bund lehrt. Dem Politologen wird durch verschiedene Presseberichte vorgeworfen, Mitbegründer des rechtsextremistischen „Instituts für Staatspolitik“ zu sein, das heute formal in die Unternehmergesellschaften „Menschenpark“ (Schulungsgeschäft) und „Metapolitik“ (Verlagsaktivitäten) aufgespalten ist. Ein erst vor wenigen Wochen veröffentlichtes Gutachten identifiziert in seinen wissenschaftlichen Veröffentlichungen Narrative des „Ethnopluralismus“ sowie Argumentationen, die – ähnlich wie die Aussagen Wageners – auf „biologistischen Grundannahmen“ basieren.

Vielsagende Hinweise der Bundesrichter

Bemerkenswerterweise beließ es der 2. Senat des BVerwG jedoch nicht bei seinen entscheidungserheblichen Feststellungen, wonach die Verbreitung des Ethnopluralismus durch einen Beamten trotz seiner Rolle als Wissenschaftler ein Dienstvergehen begründen kann. Mehrfach wies der Vorsitzende im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass sich im „Kulturkampf“-Buch möglicherweise Anhaltspunkte für weitere Dienstvergehen finden ließen. Dies betreffe den Großbereich „Verschwörungstheorien“ als zweite argumentative Hauptlinie Wageners. In seinem Machwerk will der Politikwissenschaftler hinter den von ihm beklagten ethnokulturellen Entwicklungen ein „Regierungsprojekt“ mit dem Ziel erkannt haben, „die deutsche Kulturnation abzuschaffen“, indem sie vor dem „Bild einer primär schuldbeladenen Geschichte“ durch „politisch-mediale Eliten“ in „eine multikulturelle Willensnation“ umentwickelt werde.

Als „Machtzentrum“ dieser Bedrohung hat der Autor Angela Merkel ausgemacht, deren Vita er einen eigenen Abschnitt widmet. Hierbei gelangt er zu dem Ergebnis, dass sich die Politik der früheren Bundeskanzlerin ohne eine gestörte Identität nicht erklären lasse. Für die Umsetzung ihres agenda settings habe Merkel den Verfassungsschutz „zur Durchsetzung auch ideologischer Ziele“ missbraucht. Der damalige Behördenleiter Thomas Haldenwang lieferte angeblich „intelligence to please“, also nachrichtendienstliche Gefälligkeitsarbeit. Gleich mehrere Bewertungen des Inlandsnachrichtendienstes müssten als Verlassen des „Bodens seriöser Beschreibungen der innenpolitischen Lage“ beschrieben werden, und der Verfassungsschutz entdecke „weitaus mehr Rechtsextremismus“ als tatsächlich vorhanden sei.

Nach Ansicht Wageners manifestiert sich dieser Befund in der Einstufung der „Identitären Bewegung“ als „gesichert rechtsextremistisch“. Das Bundesamt für Verfassungsschutz könne seine Vorwürfe gegenüber dieser Gruppierung nur durch „sehr weitreichende Interpretationen und zuweilen Unterstellungen“ generieren. Wagener will sich in diesem Kontext mit Martin Sellner als Gallionsfigur der „Identitären“ befasst haben, den er zu einem mehrstündigen Gespräch traf. Daraufhin urteilt der Politikwissenschaftler: Wenn man sich nur genug Mühe mache (was der Verfassungsschutz natürlich versäumt habe), würde man hinreichende Zitate finden, um Sellner als „lupenreinen Demokraten“ anzuerkennen. Zwar gebe es ebenfalls Sentenzen, die ein anderes Bild zeichnen könnten – aber nur „klug zusammengeschnitten“.

Staatsdelegitimierung als Dienstpflichtverstoß

Diese Ausführungen sind, wie der Verhandlung in Leipzig zu entnehmen war, durchaus auch dem BND aufgefallen. Er hatte sie Wagener jedoch nicht wirksam als zusätzlichen Pflichtverstoß vorgeworfen. Hintergrund für jene Zurückhaltung könnte gewesen sein, dass die verwaltungs- und insbesondere die verfassungsgerichtliche Spruchpraxis im Hinblick auf Delegitimierungsnarrative zuletzt restriktiv ausgefallen ist. So machte das Oberverwaltungsgericht Münster anlässlich der AfD-Verdachtsfalleinstufung deutlich, dass sich der Verfassungsschutz eher auf ethnisch-kulturelle Forderungen konzentrieren solle (vgl. Urt. v. 13.05.2024, 5 A 1218/22, Rn. 206 ff.) – was dieser im Gutachten zur Hochstufung der AfD aus dem Frühjahr 2025 dann konsequent tat.

Dass das BVerwG in der hier diskutierten Disziplinarsache nun doch an schrille Töne gegenüber politischen Institutionen und Akteuren anknüpfen zu wollen scheint, ist dennoch überzeugend. Nimmt man die Logik des Gerichts ernst, dass Professoren an Verwaltungsfachhochschulen als Bundesbeamte einer – im Lichte ihrer Stellung als Wissenschaftler anzupassenden – Wohlverhaltenspflicht unterliegen, stehen sie dem Staat gerade nicht wie gewöhnliche Bürger gegenüber. Jedenfalls für all jene, die keine klassischen Fächer an traditionellen Universitäten lehren, sondern für die Ausbildung der Staatsdiener von morgen verantwortlich zeichnen, dürfte sich das Maß an geschuldetem Wohlverhalten erweitert haben. Dieses umfasst nicht nur den Verzicht auf Thesen, die sich wie der ethnisch-kulturelle Volksbegriff im Nahfeld von Angriffen auf die Menschenwürde bewegen. Der Staat darf vielmehr fordern, dass seine eigenen Ausbilder die durch das Grundgesetz vorgesehenen Institutionen und Werte treu verteidigen.


SUGGESTED CITATION  Manns, Luca: Die Verfassungstreue der deutschen Agenten-Ausbilder: Zur Entscheidung des BVerwG über den ethnisch-kulturellen Volksbegriff eines BND-Professors, VerfBlog, 2025/12/02, https://verfassungsblog.de/bnd-beamtenrecht-verfassungstreue/.

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