Georgia Stefanopoulou
Zerstörte Städte sind mehr als Trümmer. Sie sind gezielte Angriffe auf soziale Vielfalt und urbane Identität. Der Begriff „Urbizid“ rückt diese systematische Vernichtung ins Zentrum völkerrechtlicher Debatten. Doch das geltende Recht greift zu kurz: Zwischen Eigentumsschutz und Kriegsverbrechen bleibt eine Schutzlücke. Könnte ein neuer völkerstrafrechtlicher Tatbestand für den urbanen Lebensraum diese Leerstelle endlich schließen?
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Georgia Stefanopoulou
Ende des letzten Jahres veröffentlichte die Europäische Kommission eine Mitteilung über die Abwehr hybrider Bedrohungen infolge des Einsatzes von „Migration als Waffe“. Migration werde als Taktik hybrider Kriegsführung missbraucht, lautet das Hauptargument der Kommission zur Rechtfertigung einer strengen Grenzpolitik, die das individuelle Asylrecht stark einschränken bzw. beseitigen kann, indem Pushback-Praktiken unter Umständen als legitim betrachtet werden können. Die Mitteilung der Kommission gibt in zweierlei Hinsicht Anlass zur Sorge. Zum einen lassen sich Bedenken mit Blick auf das Asylrecht formulieren, zum anderen – und hier steht die eigentliche Debatte noch aus – im Hinblick auf das Menschlichkeitsverbrechen des Verschwindenlassens.
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