BVerfG stoppt salomonische Sozialrichter
Im einstweiligen Rechtsschutz darf man es als Gericht mit der Suche nach salomonischen Lösungen nicht übertreiben.
In dem Fall geht es um einen Arzt, der eine Kassenzulassung zur Methadonbehandlung von 100 Drogenkranken hatte. Die wurde wegen irgendwelcher Unregelmäßigkeiten widerrufen, mit sofortiger Wirkung. Dagegen klagte der Mann und beantragte einstweiligen Rechtsschutz.
Tatsächlich, so das LSG Nordrhein-Westfalen, war die Anordnung der sofortigen Wirkung nicht in Ordnung, auch aus formalen Gründen. Das LSG stellte aber keineswegs einfach bloß die aufschiebende Wirkung wieder her, sondern fand eine buchstäbliche 50:50-Lösung: Von den 100 Patienten durfte der Arzt einstweilen 50 weiterbehandeln, 50 nicht.
Darüber muss sich die 2. Kammer des Ersten Senats doch wundern:
Stellt das Gericht kein Überwiegen öffentlicher Belange für die teilweise Aufrechterhaltung der angeordneten sofortigen Vollziehung fest und ordnet es die aufschiebende Wirkung dennoch nur eingeschränkt an, so hält es einen präventiven Eingriff in Grundrechte des Betroffenen ohne Rechtfertigung teilweise aufrecht und verwehrt so den grundgesetzlich garantierten effektiven Rechtsschutz.