18 May 2018

Dashcams: Wenn die ZPO erlaubt, was das Datenschutzrecht verbietet

Mit Dashcams den Verkehr aufzuzeichnen, kann nach einem Unfall in einem zivilrechtlichen Haftpflichtprozess sehr nützlich sein – obwohl man das datenschutzrechtlich eigentlich nicht darf. Der BGH hat in dieser Woche (BGH, Urt. v. 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17) zwei rechtliche Problemlagen geklärt, die deutsche Gerichte seit geraumer Zeit beschäftigt haben: Zum einen betrifft dies die datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Einsatzes von Dashcams im öffentlichen Verkehrsraum. Zum anderen deren zivilprozessuale Verwertbarkeit, insbesondere wenn die Aufnahmen rechtswidrig erfolgten.

Datenschutzrecht: Es kommt auf das Gerät an

Eine Dashcam-Aufnahme verstößt jedenfalls dann gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, wenn permanent und anlasslos das gesamte Geschehen auf und entlang der Fahrstrecke aufgezeichnet wird. Denn es gibt regelmäßig weder eine Einwilligung (§ 4 BDSG a.F. bzw. Art. 7 DSGVO) noch einen gesetzlichen Erlaubnistatbestand (§ 6 b Abs. 1 BDSG a.F. bzw. § 4 BDSG n.F. sowie § 28 Abs. 1 BDSG a.F.), die einen derartigen Einsatz legitimieren würden. Im Umkehrschluss kann eine bloß vorübergehende und anlassbezogene Aufzeichnung des Geschehens also zulässig sein.

Was bedeuten diese knappen Ausführungen – so jedenfalls in der Pressemitteilung des BGH – aber konkret für die künftige datenschutzrechtliche Bewertung?

1. Dafür wird es maßgeblich auf die technische Gestaltung von Dashcams ankommen.

Die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) trägt diesem Umstand unter dem Stichwort „privacy by design“ und „privacy by default“ in Art. 25 DSGVO Rechnung. Der Dashcam-Nutzer als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (vgl. Art. 4 Nr. 7 DSGVO) muss technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um die Datenschutzgrundsätze wie etwa die Datenminimierung (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) wirksam umzusetzen. Technisch kann dies etwa dadurch passieren, dass die Aufzeichnungen in kurzen Abständen überschrieben werden und die dauerhafte Speicherung erst bei einer Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeugs ausgelöst wird. In der Praxis ist der Dashcam-Nutzer allerdings darauf angewiesen, dass die Hersteller entsprechende Produkte entwickeln und anbieten. Der Ball liegt also im Feld der Hersteller von Dashcams, auch wenn diese selbst gar keiner rechtlichen Verpflichtung unterliegen. Taugliche Ansätze für die Gestaltung datenschutzfreundlicher Dashcams existieren bereits zahlreich (s. hier).

2. Wer Dashcams zu Beweiszwecken einsetzt, kann sich nicht auf das datenschutzrechtliche „Haushaltsprivileg“ (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO bzw. § 1 Abs. 2 Nr. 3 aE BDSG a.F. bzw. § 1 Abs. 1 S. 2 aE BDSG n.F.) berufen. Danach fallen Vorgänge „ zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ nicht unter das Datenschutzrecht. Das ist aber bei der Schaffung von Beweismitteln nicht der Fall.

Einerseits gebietet bereits der Wortlaut der jeweiligen Norm eine enge Auslegung, andererseits sind die Wertungen von Art. 8 GrCharta (Recht auf Schutz personenbezogener Daten) sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu berücksichtigen. Dashcam-Aufnahmen tangieren die Rechtssphäre der Aufgenommenen in nicht nur unerheblicher Weise.

3. Auch wenn man seinen mit einer Dashcam ausgestatteten PKW erkennbar kennzeichnet, kann man nicht davon ausgehen, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer konkludent eingewilligt haben, aufgezeichnet zu werden. Bereits 2007 hat das BVerfG entschieden, dass „von einer einen Eingriff ausschließenden Einwilligung (…) selbst dann nicht generell ausgegangen werden [kann], wenn die Betroffenen auf Grund einer entsprechenden Beschilderung wissen, dass sie (…) gefilmt werden. Das Unterlassen eines ausdrücklichen Protests kann nicht stets mit einer Einverständniserklärung gleichgesetzt werden“ (BVerfG NVwZ 2007, 688 (690)).

4. Der Einsatz von Dashcams ist auf nationaler Ebene datenschutzrechtlich primär an § 4 BDSG n.F. zu messen.

Dabei hat sich die datenschutzrechtliche Bewertung daran zu orientieren, ob der Einsatz von Dashcams zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Somit ist eine Interessenabwägung notwendig. Der Dashcam-Nutzer kann sich auf den Schutz seines Eigentums (Art. 14 GG) berufen: ganz konkret den Schutz seines PKWs. Zugunsten der überwachten Personen streitet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. In diese Abwägung hat auch die technische Gestaltung der Dashcams einzufließen. Dabei sind solche Systeme vorzugswürdig, die einen besonders datensparsamen Umgang ermöglichen. Technische Maßnahmen zum Privatsphärenschutz helfen ebenfalls, etwa dass die Bilder verändert oder unterschiedliche Zugriffsstufen verwendet werden (s. hier). Durch eine entsprechende technische Gestaltung kann die Dashcam wesentlich gezielter, selektiver und verdachtsabhängig aufzeichnen. Nur das, was für den Unfallhergang tatsächlich von Relevanz ist, muss auch auf dem Videomaterial gespeichert werden (s. hier). Andere Daten und Informationen über die nähere Umgebung, Fußgänger oder am Unfall unbeteiligte Fahrzeuge müssen aus dem Datenpool gelöscht werden und können so auch nicht mehr verwertet werden.

Zivilprozessrecht: Das Beweisinteresse überwiegt

Auch wenn es rechtswidrig ist, ein Beweismittel zu erheben, heißt das nicht unmittelbar, dass es im Prozess unverwertbar ist. Somit ist über die Frage der Verwertbarkeit einer rechtswidrigen Dashcam-Aufnahme aufgrund einer Interessenabwägung im Einzelfall zu entscheiden. Auf Seiten des Dashcam-Nutzers als Beweisführer im Prozess streitet sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), wohingegen sich der Beweisgegner wiederum auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen kann.

5. Das Interesse des Dashcam-Nutzers als Beweisführers überwiegt hier nach Ansicht des BGH grundsätzlich, da sich das Geschehen im öffentlichen Straßenraum abspielt und sich somit jeder Verkehrsteilnehmer der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer aussetzt.

Der BGH lässt an dieser Stelle allerdings außer Acht, dass die visuelle Wahrnehmung durch eine natürliche Person nicht unbedingt dasselbe ist wie eine Dashcam-Aufnahme. Im Gegensatz zur reinen Beobachtung durch das menschliche Auge werden bei der Dashcam die Videoaufnahmen fixiert und abgespeichert, sodass sie für eine bestimmte Dauer en détail abrufbar bleiben. Die menschliche Erinnerung verblasst hingegen mit der Zeit, was nicht zuletzt oftmals gerade deshalb zu erheblichen Beweisschwierigkeiten in Unfallprozessen führt. Um gleichwohl einerseits der Beweisnot zu entgehen und andererseits einen effektiven Schutz der informationellen Selbstbestimmung zu gewährleisten, sind Dashcams technisch so zu gestalten, dass beispielsweise eine Wiedergabe der Bildsequenz überhaupt nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Denkbar ist, dass etwa nur einem Gericht der Zugriff auf die Daten ermöglicht wird und der Dashcam-Nutzer selbst nicht darauf zugreifen kann.

6. Schließlich hat die datenschutzrechtliche Bewertung keine unmittelbare Auswirkung auf die zivilprozessuale Beurteilung, da der Schutzzweck des Datenschutzrechts nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielt.

Der datenschutzrechtliche Verstoß kann seinerseits nur mittels Geldbußen geahndet werden, und die Datenschutzaufsichtsbehörden können mit Maßnahmen zur Beseitigung von Verstößen steuernd eingreifen. Für sich genommen überrascht die Argumentation des BGH nicht. Führt man beide Problemlagen jedoch zusammen, ergibt sich folgende Diskrepanz: Der Dashcam-Nutzer obsiegt im Zivilprozess, da sich die Rechtswidrigkeit der Dashcam-Aufnahmen nicht auf die Bewertung der prozessualen Verwertbarkeit auswirkt. Gleichzeitig kann die Datenschutzbehörde aber den weiteren Betrieb der Dashcam untersagen und dem Dashcam-Nutzer auch eine Geldbuße auferlegen. Wirtschaftlich betrachtet kann das bedeuten, dass man als Bußgeld direkt wieder abliefern muss, was man als Schadensersatz eben erst erhalten hat – man hat zivilrechtlich gewonnen, hat aber nichts davon. Diesem kuriosen Ergebnis entkommt man nur, wenn man entweder datenschutzwidrige Dashcams zivilprozessual doch für unverwertbar erklärt oder Dashcams richtigerweise von Anfang an datenschutzkonform gestaltet werden.

Die Entscheidung des BGH ist in ihrer Stoßrichtung grundsätzlich zu begrüßen. Gleichwohl streift sie die datenschutzrechtlichen Herausforderungen nur oberflächlich und lässt viele Folgefragen offen, die auch hier nur kursorisch angedeutet werden konnten. Offenkundig ist, dass eine frühzeitige Kooperation von Technik und Recht zwingend notwendig ist. Die Nutzung von Dashcams wird jedenfalls fortan zunehmen, sodass ein datenschutzkonformer Einsatz am Ende des Tages allen Beteiligten zum Vorteil gereicht.


SUGGESTED CITATION  Bretthauer, Sebastian: Dashcams: Wenn die ZPO erlaubt, was das Datenschutzrecht verbietet, VerfBlog, 2018/5/18, https://verfassungsblog.de/dashcams-wenn-die-zpo-erlaubt-was-das-datenschutzrecht-verbietet/, DOI: 10.17176/20180518-133210.

7 Comments

  1. WazzUp Fri 18 May 2018 at 16:16 - Reply

    Ein Beitrag wie ich ihn eher bei LTO erwartet hätte. Ihm fehlt mE die intellektuelle Tiefe, auch einen mit anderen Beiträgen vergleichbaren Verfassungsbezug vermag ich nicht zu erkennen. Ich fand diesen Blog immer erfrischend frei von den Niederungen des einfachen Rechts.

    Inhaltlich finde ich es überraschend, dass nirgends darauf hingewiesen wird, dass der BGH(Z) nicht dafür zuständig ist, die datenschutzrechtliche Zulässigkeit zu entscheiden. Das werden anhand der VAs das BVerwG oder anhand der Bußgelder der BGH(St) machen. Hier wäre ein Auseinenderfallen eine echte “Diskrepanz” und wirklich interessant.
    Die Anwendbarkeit von § 4 BDSG nF wird bislang nach meiner Kenntnis von praktisch niemandem geteilt (außer dem BMI, das den Quatsch verzapft hat). Die Wissenschaft geht fast ausschließlich von einer direkten Anwendbarkeit der DSGVO aus.
    Solche Dashcams wie vom BGH als zulässig beschrieben sind inzwischen bereits die Norm, die Entscheidung des BGH ist einfach auf einen etwas älteren Sachverhalt bezogen. Der Ball “liegt also nicht bei den Herstellern”, sondern ist schon längst verwandelt im Tor.
    Zu guter Letzt: Dass die Haushaltsausnahme nicht greifen dürfte, ergibt sich direkt aus EuGH, 11.12.2014 – C-212/13.

    Vielleicht krankt das auch alles daran, dass die BGH-Entscheidung anhand einer Pressemitteilung analysiert wird (worauf ebenfalls nicht hingewiesen wird).

  2. Rmint Fri 18 May 2018 at 17:14 - Reply

    Der Verfasser vergisst eines:

    Die persönliche Satisfaktion nicht einem (im Zivilprozess) zu Unrecht ergangenen Urteil zu unterliegen.

    Dass ggf. ein Bußgeld zu entrichten ist würde mich persönlich nicht stören, solange der die falsche Behauptung aufstellende Unfallverursacher unterliegt. Auch auf das gleich wieder (jedenfalls z.T.) verlorene Geld käme es mir bei kleineren Unfällen (bis 2T €) auch nicht an.

    Ich selbst habe meine Dashcam möglichst datenschutzkonform eingestellt. Ob das im Ernstfall vor Buße schützt und wie hoch ein Bußgeld ausfällt mag offen bleiben. Die persönliche Satisfaktion jedoch ist mir gewiss ; ) .

  3. Peter Camenzind Fri 18 May 2018 at 18:04 - Reply

    Selbst konkret anlassbezogene Aufzeichnungen können gegen den Willen aufzeichnen, und zwar
    ebenso Unbeteiligte. Es sollen dabei grundsätzlich mit objektiv wahren Tatsachen zusammenhängende Gerechtigkeitsinteressen überwiegen können. Solche Interessen können bei weitergehender Auzeichnung eventuell nur bedingt geringer sein. U.U. können solche Interessen bei beschränkt zulässiger Aufzeichnung weniger gewahrt sein. Ein Interesse, nicht gegen den Willen aufgezeichnet zu sein, kann nicht anlassbezogen kaum geringer sein als bei allgemein, flüchtiger Aufzeichnung.
    Insofern kann hier eventuell weniger allein das Interesse, vor Aufzeichnung gegen den Willen geschützt zu sein, besonders überwiegen. Überwiegen kann eher nur ein weiteres Interesse vor Missbrauchschutz. Missbrauch kann u.U. selbst bei zulässig nur begrenzt anlassbezogene Aufzeichnungen nicht weniger vermeidbar sein. Hier kann man eventuell ebenso missbräuchlich Zugriff nehmen. Eine missbrauchssichere Aufzeichnungsbeschränkung kann also rechtlich eher weniger sichergestellt sein. Insofern kann eine Beschränkung zulässiger Aufzeichnung auf technisch sichergestellt nur konkret anlassbezogene Aufzeichnungen weniger geeignet, widersprüchlich und daher unverhältnismäßig sein. Eine solche Beschränkung kann als eine unnötig irreführend bürokratisch rechthaberische Augenwischerei anmuten.

  4. Peter Camenzind Fri 18 May 2018 at 18:16 - Reply

    Korrektur zu Satz 4 des vorherigen Kommentars, wo gemeint war:
    ein Interesse, nicht gegen den Willen aufgezeichent zu sein, kann anlassbezogen kaum geringer sein als bei allgemein flüchtiger Aufzeichnung.

  5. Peter Camenzind Fri 18 May 2018 at 18:28 - Reply

    Soweit mit Aufzeichnungen nichts weiter geschieht, können solche allein weniger besonders missbräuchlich belastend wirken. Weiterer Missbrauch kann selbst durch Aufzeichnungsbeschränkung kaum hinreichend verhindert sein. Solche Beschränkung kann daher weniger geeignet, angemessen und eher widersprüchlich und daher unverhältnismäßig wirken.

  6. Joachim Kieß Tue 22 May 2018 at 14:15 - Reply

    Was ich bei diesem Beitrag ein wenig vermisse: er behandelt das Thema fast ausschließlich aus dem Blickwinkel eines Datenschutz-Enthusiasten und vergisst dabei:
    auch ein objektiv richtiges Urteil im Zivilprozess stellt einen Wert an sich für die Allgemeinheit dar und dient dem Rechtsfrieden
    (und jeder, der sich schon einmal mit Zeugenaussagen in Verkehrsunfall-Prozessen befassen musste, kennt wohl die Probleme dabei …); und durch diese paar Aufnahmen, die ohnehin fortlaufend von der DashCam selbst überschrieben werden, wird kein Orwell-artiger Staat geschaffen.
    Also mein Appell an alle Datenschutz-Enthusiasten:
    Lasst doch auch einfach mal die Kirche im Dorf !

  7. Leser Fri 25 May 2018 at 11:51 - Reply

    “Wirtschaftlich betrachtet kann das bedeuten, dass man als Bußgeld direkt wieder abliefern muss, was man als Schadensersatz eben erst erhalten hat – man hat zivilrechtlich gewonnen, hat aber nichts davon.”

    Ich vermute, dass das Bußgeld für den Verstoß typischerweise unterhalb der Beträge liegen wird, die bei einem gerichtlich verhandelten Verkehrsunfall im Raum stehen.

    Und daneben kann die Aufnahme zur Verteidigung gegen Strafen und Bußgelder, den Verlust der Fahrerlaubnis, den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts usw. helfen. Bei aller Begeisterung für den Datenschutz: Der wird da regeläßig wirtschaftlich und “moralisch” zurücktreten müssen.

    Wenn der Staat sich gegen Dashcams wenden will, dann wäre der Ansatz nicht, den Einsatz als Beweismittel im Zivilprozess zu verbieten, sondern eine direkte Durchsetzung des Datenschutzrechts – d. h. “Tickets” für Dashcam-Benutzer verteilen. Das dürfte nicht einfach werden, da die Dashcam von außen sichtbar sein mag, aber nicht unbedingt deren Betrieb. Aber dass die Durchsetzung schwierig ist, darf nicht dazu führen, plötzlich den BGH in Zivilsachen als Kavallerie des Datenschutzes missbrauchen zu wollen.

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