Sicherungsverwahrung: Abschied von der Normenpyramide
Seid gepriesen, ihr Richterinnen und Richter des Zweiten Senats! Eure heutige Entscheidung zur Sicherungsverwahrung ist ein Dokument für die Geschichtsbücher.
Nicht nur beseitigt ihr bemerkenswert entschlossen und zupackend einen der übelsten rechtsstaatlichen Schandflecken aus der bundesdeutschen Rechtsordnung. Ihr tut dies, ohne euch davon irre machen zu lassen, dass ihr selbst vor nicht allzu langer Zeit noch zu seinem Fortbestehen beigetragen hattet. Ihr stellt euren eigenen Stolz hintan und fügt euch der Tatsache, dass es auch in Straßburg (und Luxemburg) Richter gibt. Ihr öffnet euch für die Erkenntnis, dass es im zusammenwachsenden Europa keine nationale Normenpyramide mit dem Grundgesetz als Spitze mehr geben kann. Und damit immer noch nicht genug, ihr formuliert eine Basis für die Koexistenz der verschiedenen nationalen, europäischen und internationalen Rechtsordnungen, die auf lange Zeit Bestand haben wird:
Die Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes ist (…) Ausdruck eines Souveränitätsverständnisses, das einer Einbindung in inter- und supranationale Zusammenhänge sowie deren Weiterentwicklung nicht nur nicht entgegensteht, sondern diese voraussetzt und erwartet. Vor diesem Hintergrund steht auch das „letzte Wort“ der deutschen Verfassung einem internationalen und europäischen Dialog der Gerichte nicht entgegen, sondern ist dessen normative Grundlage.
Der herrische Ton, die auftrumpfende Gebärde des Maastricht-, des EU-Haftbefehls-, des Lissabon-Urteils sind Vergangenheit. Der Zweite Senat will nicht länger den Murswieks, Schachtschneiders, Gauweilers und anderen souveränistischen Dunkelmännern als Stichwortgeber dienen, sondern gesellt sich entschlossen zu den Mitgestaltern der inter- und supranationalen Zukunft.
Oh, ich beneide den Historiker, der einst in die Archive steigen und aufklären wird, was sich zwischen Lissabon, Honeywell und heute im Zweiten Senat zugetragen hat…
Verwahrung und Strafe
Der Reihe nach: Es geht um die Sicherungsverwahrung – die deutsche Antwort auf die Frage, wie man mit Leuten umgeht, die auch nach Verbüßung ihrer schuldangemessenen Strafe gefährlich bleiben. Diese Antwort fiel seit 1933 grosso modo so aus: Man nennt das nicht mehr Strafe, aber faktisch steckt man sie weiter ins Gefängnis.
In den 60er Jahren, in den Zeiten der großen Strafrechtsliberalisierung, wurde die Sicherungsverwahrung auf maximal 10 Jahre begrenzt. In den 90er Jahren, in den Zeiten der großen Strafrechtsverschärfung, wurde dies wieder rückgängig gemacht – und zwar rückwirkend.
2004 hatte der Zweite Senat Gelegenheit, diese Praxis am Maßstab u.a. des Rechtsstaatsprinzips und des Grundsatzes “Keine Strafe ohne Gesetz” nach Art. 103 II GG zu messen. Er konnte kein Problem entdecken: Sicherungsverwahrung sei dazu da, die Allgemeinheit zu schützen, nicht zu strafen. Da es sich um keine Strafe handelt, könne der Nulla-Poena-Grundsatz gar nicht berührt sein.
Das Problem fiel erst 2009 dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte auf, der sich, anders als das BVerfG 2004, die tatsächliche Praxis der Sicherungsverwahrung etwas genauer ansah. Und siehe: Da gab es kaum Unterschiede zu der Behandlung von Strafgefangenen. Was also, so der EGMR, solle das sonst sein, wenn nicht Strafe?
Das BVerfG löst jetzt diesen Widerspruch auf das Eleganteste auf: Es bleibe dabei, dass Sicherungsverwahrung keine Strafe ist. Aber gerade deshalb müsse ein Abstand zwischen beidem gewahrt bleiben. Diesen Abstand hatte der Senat schon 2004 mehr behauptet als gefordert, und darauf lässt sich jetzt aufbauen: Der Senat schreibt Bund und Ländern ausführlich vor, wie dieser Abstand herzustellen ist, mit einem Katalog von sieben Geboten, die allesamt darauf abzielen, dass niemand jemals mehr einen Sicherungsverwahrten mit einem Strafgefangenen verwechseln kann.
Und was den Nulla-Poena-Grundsatz betrifft, so zimmert er sich aus dem allgemeinen rechtsstaatlichen Gebot des Vertrauensschutzes in Verbindung mit dem Abstandsgebot ein Gebilde, das man “Nulla Sicherungsverwahrung sine lege” nennen könnte. So ist den Anforderungen des EGMR aufs Prächtigste Genüge getan, ohne dass die Zweispurigkeit des deutschen Strafvollzugs preisgegeben werden müsste.
Völkerrechtsfreundliche Auslegung
Den Weg dorthin beschreibt der Senat so: Zwar sei das Grundgesetz im Verhältnis zu einem völkerrechtlichen Vertrag wie der Europäischen Menschenrechtskonvention höherrangiges Recht. Aber gleichzeitig sei das Grundgesetz “völkerrechtsfreundlich auszulegen”. Das heißt, dass im Verhältnis von Europa-, Völker- und Verfassungsrecht nicht etwa der Ober den Unter sticht, sondern dass all diese Rechtsordnungen sich gefälligst darum zu bemühen haben, vernünftig miteinander auszukommen.
Das, so der Senat weiter, heiße nicht unbedingt, dass sie dogmatisch völlig deckungsgleich gemacht werden müssten (übersetze: Ob man die Sicherungsverwahrung nun Strafe nennt oder nicht, ist nicht so wichtig, solange es im Ergebnis keinen Konflikt gibt). Und das heiße auch nicht, dass die EGMR Grundrechtspositionen, die nach dem Grundgesetz geschützt sind, verkürzen könne (übersetze: Caroline!).
Aber jedenfalls wendet sich das BVerfG ab von der Vorstellung, Rechtsordnungen könnten allenfalls in klarer hierarchischer Ordnung miteinander koexistieren, mit entsprechender Hierarchie der Gerichte, die zur Wahrung der Einheit dieser jeweiligen Rechtsordnungen bestellt sind. An Stelle der Hierarchie tritt der Dialog, die Deliberation verschiedener, unterschiedlichen Rechtsordnungen verpflichteter, aber am gleichen Ziel des europäischen und internationalen Zusammenwirkens orientierter Richter.
Diese Idee war in früheren Entscheidungen (auch im Lissabon-Urteil) so schon angelegt, aber so deutlich und klar ist sie meines Wissens noch nie ausformuliert worden. Davon werden wir noch lange sprechen, länger vielleicht als von den wahrhaftig auch nicht zu verachtenden Auswirkungen des Urteils auf die deutsche Strafjustiz.
Nieder mit den “Reaktionen aus dem politischen Raum”!
And now to something completely different: Hiermit stelle ich den Antrag auf einen freiwilligen Verzicht sämtlicher Redaktionen und Nachrichtenagenturen, nach Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts so genannte “Reaktionsstücke” zu produzieren – Artikel, in denen zusammengefegt wird, was verschiedene Politiker zu der Entscheidung so alles sagen.
Niedersachsens Justizminister Bernd Busemann (CDU) zeigte sich mit dem Urteil zufrieden. Damit werde “endlich Klarheit geschaffen”, sagte er in Hannover,
heißt es etwa bei dapd. Wer diesen Spin, noch dazu solch grobschlächtigen, unkommentiert druckt, stellt damit seine eigene journalistische Überflüssigkeit unter Beweis.
Diese elenden “Reaktionen” sind ebenso vorhersagbar wie irreführend, sie braucht kein Mensch, im Gegenteil: Jedes Mal, wenn eine Norm für verfassungswidrig erklärt wird, äußert sich die Regierung tief zufrieden und sieht sich gestärkt, weil Karlsruhe einen Teil des jeweiligen Gesetzes nicht aufgehoben und somit die Regierungslinie kraftvoll bestätigt habe. Und in den Pressemitteilungen der Opposition findet man zuverlässig die beiden Metaphern “Scherbenhaufen” und “schallende Ohrfeige”, jedes mal wieder, ad nauseam.
Wer braucht das? Wer will das lesen? Das wird niemand vermissen, und wenn doch, kann man es sich ja selbst zusammenstecken, die Versatzstücke sind eh immer die gleichen.
Foto: tacker, Flickr Creative Commons
Wie lautet denn eigentlich die derzeitige Rechtsgrundlage, aufgrund derer die ca. 100 Personen noch immer hinter Gittern sitzen?
[…] dem Verfassungsblog ist ein guter Artikel zur Sicherungsverwahrung erschienen. Der Law-Blog bietet ebenfalls einen […]
Hierarchie ade – Bundesverfassungsgericht will auch Marmorkuchen…
Nach all der Aufregung um das Lissabon-Urteil und all den EU-Skeptikern hat das Bundesverfassungsgericht nun doch noch die Kurve gekriegt – und Geschichte geschrieben, wie Max Steinbeis in seinem Verfassungsblog meint….
Die Kurve gekriegt? Rechtsstaat gerettet? Wenn der der Normzweck in Ordnung geht, bleibt sogar eine verfassungswidrige/nichtige Regelung in Kraft?
Oder ist die nichtige Norm gerade gar nicht in Kraft? Ist es dann die bloße Anordnungmacht des Verfassungsgerichts, die derzeit als “Rechtsgrundlage” für die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen dient?
Oder wird derzeit nur die Nachwirkung einer nichtigen Norm vollzogen? Ist das rechtsstaatlich vertretbar?
Stellt eigentlich § 120 Abs. 4 StGB auf eine verfassungskonforme Rechtsgrundlage ab?
Das ist ja geradezu ein überschwängliches Lob von Ihnen. Natürlich ist das Urteil sehr zu begrüßen, doch teile ich Ihre Einschätzung, dass es sich um eine Revolution in Bezug auf das Verhältnis des Verfassungsrechts zum Europarecht im engeren Sinn und zur EMRK im besonderen handelt nur teilweise. Wen man das BVerfG-Urteil von 2004 liest, sieht man, dass dort zumindest bereits Zweifel an der Regelung bestanden. Seit Caroline von Hannover und der folgenden Rechtsprechung wussten wir auch, dass das BVerfG zwar keine Bindungswirkung annimmt, sehr wohl aber auch das GG völkerrechtsfreundlich, insbesondere EMRK-freundlich, auslegt. Genau diese Rechtsprechung setzt es hier nun lediglich, wenn auch etwas expliziter, fort. Zunächst taucht es beim Prozesshindernis auf. Alles andere als jenes abzulehnen wäre m.E. eine große Überraschung gewesen. Weiter wird es in der Abwägung beim Freiheitsgrundrecht relevant (interessant hierbei, dass zumindest nach der PM nich Art. 104 GG geprüft wird – ist es keine Freiheitsentziehung?). Dort wird es nur als ein weiterer Belang in die Abwägung eingestellt, womit die Zweifel, die 2004 bereits vorhanden waren, nun zu einer Verfassungswidrigkeit führen. Begrüßenswert ist aber tatsächlich und insofern stimme ich Herrn Steinbeis zu die Deutlichkeit der Wortwahl. Zuletzt wird noch ein Verstoß gegen das Vertrauensschutzgebot angenommen (auch hier wieder interessant, dass nicht Art. 103 GG zur Anwendung kommt und das BVerfG so weiterhin sehr deutlich macht, dass es immernoch davon ausgeht, dass es sich nicht um eine Strafe handelt). Dass das Ganze nicht derart revolutionär ist, zeigt auch, dass der identische Fall im ersten Staatsexamen im April 2010 gelaufen ist und von den Kandidaten eine ähnliche Lösung erwartet wurde.
http://www.al-online.de/downloads/Examensreport_2010-04_April_.pdf
Dementsprechend finde ich vor allem das Urteil, dass nun Maastricht, Lissabon, Honeywell überholt seien, für viel zu weitgehend. Erst einmal betrifft es mit der EMRK einen anderen Kontext. Zudem sehe ich nicht, wie das Urteil sich auf die vorher genannten auswirken sollte.
Schön aber, dass das Urteil zeigt, dass die Sicherungsverwahrung nicht Deutschlands Guantanamo ist (Prantl in der SZ).
Eine kleine Kritik aber noch: Ich finde das Abstandsgebot sehr, sehr schlüssig, allerdings finde ich die detailierte Ausdifferenzierung von diesem im Urteil, gewaltenteilungswidrig. Das BverfG schreibt dem Gesetzgeber fast in allen einzelheiten vor, wie dieses zu erfüllen ist. M.E. schwingt es sich damit zum Ersatzgesetzgeber auf und wird seiner Rolle nicht gerecht. Ein bißchen mehr Zurückhaltung wäre angebracht gewesen.
BTW: Ihren Ruf zur Beerdigung der nichtssagenden politischen Reaktionen kann ich nur voll unterstützen.
@Panter: Ich sage gar nicht, dass Maastricht, Lissabon und schon gar nicht Honeywell jetzt überholt sind. Worauf ich rauswill, ist, dass der Zweite Senat diesmal mit einem Souveränitätsbegriff operiert, der einer Pluralität der Rechtsordnungen überhaupt nicht mehr entgegengehalten werden KANN. Das ist neu, oder nicht? Auch in Görgülü hatte er noch mit dem Souveränitätsvorbehalt und der “Unterwerfung unter nichtdeutsche Hoheitsakte” und dem “letzten Wort” der Verfassung herumgefuchtelt. Davon ist jetzt keine Rede mehr bzw. wird das wirklich nur noch auf den absoluten Kerngehalt beschränkt, so wie in Honeywell bzgl. der Identitätskontrolle und in Bananenmarkt bzgl. der Integrationsschranke.
Zum Thema Gewaltenteilung: Im Prinzip stimme ich Ihnen zu, aber gerade bei dem Thema? Im Nachhinein hat das BVerfG doch dadurch, dass es 2004 das Abstandsgebot zwar aufgestellt, aber nicht wirklich eingefordert hat, den völker- und verfassungswidrigen Zustand doch mit herbeigeführt. In der Zwischenzeit kam auch noch die FödReform dazu. Wenn es irgendwo einen handfesten Case für detaillierte Vorgaben gibt, dann doch hier, oder?
das bverfg nimmt dazu nicht konkret stellung, aber stellt die fortgeltung der rückwirkenden nachträglichen SV und der nachträglichen verlängerung von vormals 10 jahren in den im tenor genannten fällen nicht weiterhin einen verstoß gegen art 7 emrk dar?
So, jetzt bin ich auch zur Lektüre gekommen:
Die Ausführungen zur Souveränität sind in der Tat neu und begrüßenswert, allerdings würde ich sie aufgrund Ihrer Stellung im Urteil und der doch sehr knappen Ausführungen auch nicht überbewerten wollen.
Meine Ausführungen zu Art. 103 und 104 GG ziehe ich zurück, alles umfassend behandelt.
Zur Gewaltenteilung handelt es sich hier sicher um einen Grenzfall, auch weil der EGMR schon einige inhaltliche Anforderungen macht. Ich finde dennoch, dass sich die Ausführungen schon fast wie das gesetz selbst lesen und daher etwas weitgehen. Andererseits wird so aber auch ein Ping-Pong-Spiel vermieden, in dem das Verfassungsgericht immer wieder unzureichende Normen kassieren muss.
Soweit Sie, Ronnan, das Verhältnis von Art. 5 I 2 e) zu Art. 7 EMRK ansprechen, handelt es sich in der Tat um eine schwierige Frage, über die es sich nachzudenken lohnt.
ihrer nicht Ihrer
[…] EGMR hat in seiner heutigen Entscheidung zur Sicherungsverwahrung das Freundschaftsangebot des Bundesverfassungsgerichts auf das Herzlichste erwidert. Der EGMR, so heißt es in der Entscheidung, welcomes the Federal […]
[…] hat das BVerfG im Mai spektakulärerweise entschieden. Die Instanzgerichte haben’s vernommen und machen sich an die Arbeit, diese Vorgaben […]
[…] dem Verfassungsblog ist ein guter Artikel zur Sicherungsverwahrung erschienen. Der Law-Blog bietet ebenfalls einen […]
[…] Anlass zum Einschreiten zu geben. Nach dem epochalen, vom EGMR maßgeblich angeschobenen Urteil zur Sicherungsverwahrung hat der Zweite Senat jetzt ein weiteres, ziemlich vereitertes Furunkel am Leib der deutschen […]
[…] auftreten, für die die Caroline-Kontroverse mit dem EGMR sowie die Scharmützel um die Sicherungsverwahrung einen Vorgeschmack boten (wobei sich der EuGH, anders als der EGMR, im Konfliktfall durchsetzt). […]