13 March 2023

Der einsamkeitsbedingte Alterssuizid im Lichte des Grundgesetzes

Dieser Beitrag erscheint in Kooperation dem Gesundheitsrecht.blog und wurde dort erstveröffentlicht.

1. Die Situation nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu § 217 StGB

In der 2022 vorgelegten Stellungnahme des Deutschen Ethikrats zum Thema Suizid finden sich im Abschnitt zur „Dynamik von Suizidgedanken“ einige eindrückliche Fallbeschreibungen. Zwei davon schildern das Aufkommen von Suizidwünschen bei zuvor nicht einschlägig aufgefallenen Personen in der Phase nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben.1) Die Suizidalität stellte sich nach und nach aufgrund mangelnder sozialer Teilhabe ein – im ersten Fall wegen mangelnden Kontakts zu Nahestehenden, im zweiten aufgrund empfundenen Desinteresses an dem, was man mitzuteilen habe, und eines beherrschend gewordenen Gefühls der eigenen Überflüssigkeit. Über etwaige Absichten der Betroffenen, organisierte Suizidbeihilfe in Anspruch zu nehmen, wird in den Fallbeschreibungen nicht berichtet. Vielleicht liegen die Fälle dazu zu lange zurück. Naheliegend ist jedenfalls, dass sich bei frei verfügbarem Angebot die Thematisierung und gegebenenfalls auch die Nachfrage einstellt. Wäre das eine problematische Entwicklung, die es geraten sein lässt, bei tatsächlich zunehmender Inanspruchnahme die Verfügbarkeit des Angebots für solche Fälle einzuschränken?

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe vom Februar 2020 hat dem Gesetzgeber die Aufgabe überantwortet, einen Umgang mit dem Thema zu finden, der den Zugang zu solchen Angeboten unabhängig von Ursachen und Motiven des Suizidwunschs jedem Menschen offen lässt, der sich freiverantwortlich zur Inanspruchnahme entschließt (Rn. 210). Zugleich hat das Gericht die Anliegen, die der Gesetzgeber mit dem Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe verfolgt habe – darunter die Abwehr einer „gesellschaftliche[n] Normalisierung“ der Suizidassistenz, die „eine Art Erwartungsdruck“ erzeugen und insbesondere alte und kranke Menschen dazu „verleiten“ könne, entsprechende Angebote in Anspruch zu nehmen – als legitim bezeichnet (Rn. 229, 231). In Abwägung mit dieser Schutzaufgabe hat aber das Gericht, so die herrschende Sicht auf das Urteil, das Selbstbestimmungsrecht höher gewichtet. Ungeklärt ist seither, ob es eine nach den Maßstäben des Urteils verfassungskonforme Regelung der organisierten Suizidbeihilfe, die zugleich dem Schutzanliegen Rechnung trägt, überhaupt gibt.

Etablierten Argumentationsmustern folgend, haben einige Kommentatorinnen die im Urteil enthaltene Spannung dadurch aufgelöst, dass sie das Eintreten der fraglichen gesellschaftlichen Entwicklungen (zum Teil selbst bei gänzlichem Regulierungsverzicht)2) für unwahrscheinlich erklärt haben. Andere Kommentatorinnen halten die Gefahr für real und schätzen das Urteil, in dessen Folge man ihr nun nichts mehr entgegensetzen könne, als Fehlentscheidung ein. Die gespaltene Reaktion war zu erwarten. Unterschiedliche Einschätzungen empirischer Verläufe sind aber nicht die Quelle, sondern eine rhetorische Zutat in diesem Konflikt. Der eigentliche Konflikt betrifft seit jeher die Bewertung der möglichen Entwicklungen. Wäre eine steigende Zahl von Suizidassistenzen, die betagte Menschen aufgrund von Vereinsamung und empfundener Überflüssigkeit in Anspruch nehmen, ein Ausweis zunehmender Selbstbestimmung? Oder hätte eine solche Entwicklung, ganz im Gegenteil, mit zunehmender Selbstbestimmung nichts zu tun?

Im Folgenden geht es darum, ob das Gericht sich zu dieser Frage im Urteil positioniert hat und womit es das Recht auf Selbstbestimmung allenfalls abgewogen hat.

2. Das klassische Abwägungsnarrativ: Selbstbestimmung vs. Leben

Die Gegnerschaft der organisierten Suizidbeihilfe beruht ganz überwiegend auf einer weltanschaulichen Tradition, die nicht nur die Beihilfe, sondern auch den Suizid selbst als ethisches Problem eingeordnet hat. In dieser wie in anderen Fragen von Leben und Tod soll danach stets das Leben geschützt und ausschließlich die diesem Grundsatz entsprechende Selbstbestimmung von Dritten gefördert werden. Im Zuge des gesellschaftlichen Geltungsverlusts dieser Tradition hat sich im öffentlichen Diskurs eine Rhetorik etabliert, die die zu lösende Aufgabe als Problem der Abwägung zwischen Selbstbestimmung und Leben präsentiert.3) Aber es sind nicht abwägungsfähige Rechtsgüter, sondern einander widersprechende Grundsätze im Spiel.4) Wer in der Frage der Lebensbeendigung dem Grundsatz der Selbstbestimmung anhängt, kann das Leben des freiverantwortlich Suizidwilligen nicht unabhängig davon, d.h. auch gegen dessen Willen und Tätigwerden als schützenswertes Gut einordnen. Ist der Suizid genuin gewollt, gibt es nichts abzuwägen. Ist er eigentlich nicht gewollt, gibt es auch nichts abzuwägen. Die Selbstbestimmung ist, mit anderen Worten, der einzige relevante Wert, sofern man sie positiv bewertet.

Diesem Punkt trägt das Gericht Rechnung, indem es folgendermaßen formuliert: „Die Achtung vor dem grundlegenden, auch das eigene Lebensende umfassenden Selbstbestimmungsrecht desjenigen, der sich in eigener Verantwortung dazu entscheidet, sein Leben selbst zu beenden, und hierfür Unterstützung sucht […], tritt in Kollision zu der Pflicht des Staates, die Autonomie Suizidwilliger und darüber auch das hohe Rechtsgut Leben zu schützen“ (aus Leitsatz 3b; ebenso Rn. 223; vgl. auch Rn. 227 und 232: „und hierdurch das Leben [zu schützen]“; Hervorhebungen WL). Der Lebensschutz kann danach bei suizidwilligen Menschen nur mittels des Schutzes ihrer Autonomie prozedieren (vgl. auch Rn. 338). Als unmittelbar – aus eigenem Recht sozusagen – mit der Selbstbestimmung kollidierendes Rechtsgut ist der „Höchstwert Leben“ damit abgeschafft. So jedenfalls sieht es aus, wenn man die im Urteil ebenfalls wiederholt zu findende kumulative Formulierung, der Gesetzgeber habe „die Selbstbestimmung und das Leben“ zu schützen, als abkürzende Wiedergabe der im Leitsatz formulierten Verpflichtungsstruktur liest und nicht als schweigend vollzogene Abkehr davon.

Was kollidiert aber dann nach Auffassung des Gerichts noch – da im zitierten Satz von einer Kollision nach wie vor die Rede ist?

3. Ein verändertes Abwägungsnarrativ: Staatliche Achtung vs. staatlicher Schutz

Wörtlich heißt es, die „Achtung vor dem Selbstbestimmungsrecht“ des Suizidwilligen kollidiere (unmittelbar) mit der Pflicht des Staates, „die Autonomie Suizidwilliger […] zu schützen“. Von unterschiedlichen Rechtsgütern ist hier nicht die Rede, sofern man, wie im Diskurs üblich, Selbstbestimmung und Autonomie für dasselbe hält. Vielmehr hat das Gericht offenbar eine Kollision zwischen unterschiedlichen Weisen des staatlichen Verpflichtetseins im Hinblick auf ein und dasselbe Rechtsgut im Auge: Die Pflicht zur Achtung des Selbstbestimmungsrechts kollidiere mit der Pflicht, die Selbstbestimmung zu schützen. Was genau ist damit gemeint? Inwiefern, und warum, wirken Achtung und Schutz nicht in dieselbe Richtung?

Der Urteilstext stützt folgende Antwort: Das Gericht ordnet das für nichtig erklärte Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe als legitimen und geeigneten (Rn. 226), aber nicht verhältnismäßigen Versuch des Gesetzgebers ein, Menschen vor Angeboten, die ihnen ohne ausreichende Beratung zum Suizid verhelfen (Rn. 249), sowie vor autonomiegefährdenden sozialen Pressionen infolge einer gesellschaftlichen Normalisierung der Suizidassistenz zu schützen (Rn. 250). Diesem gesetzesförmigen Schutzversuch bescheinigt das Gericht zugleich die Qualität eines Eingriffs (Rn. 214), der das Selbstbestimmungsrecht nicht ausreichend achte, indem er es manchen Suizidwilligen im Effekt unmöglich mache, ihre tatsächlich freiverantwortlichen Entschlüsse (im Inland und auch sonst auf zumutbare Weise) umzusetzen (Rn. 264). Ein und dieselbe gesetzliche Regelung kann danach autonomieschützend und autonomiemissachtend sein. Wenn sich keine Regelung findet, die beides, den Schutz und die Achtung leistet, besteht hier eine Kollision, die zu Lasten der einen oder anderen Seite aufgelöst werden muss. Das Urteil läuft dann darauf hinaus, dass dem Gericht zufolge das Achtungsgebot im Vergleich zum Schutzgebot im vorliegenden Fall von Verfassungs wegen höher zu gewichten sei, als der Gesetzgeber es eingeschätzt habe (vgl. Rn. 225). Das Gericht spricht an dieser Stelle von einem „Konflikt zwischen Freiheits- und Schutzdimension des Grundrechts“.

Verbreitete Kommentare, denen zufolge das Gericht mit seinem Urteil die Autonomie verabsolutiert oder entgrenzt habe,5) treffen nach dem Gesagten offenbar nicht ganz zu. Das Gericht scheint die Autonomie Suizidwilliger gegen gesetzesförmige Hindernisse der Selbstbestimmung gestärkt und den gesetzesförmigen Schutz der Autonomie Suizidwilliger gegen mögliche gesellschaftliche Hindernisse der Selbstbestimmung geschwächt zu haben. Warum aber hat es das als geboten angesehen?

4. Was trägt die Gewichtung?

Für die Deutung, das Gericht habe so geurteilt, weil es die autonomiegefährdenden gesellschaftlichen Entwicklungen für ausreichend unwahrscheinlich hält, findet sich im Urteil keine Basis (vgl. Rn. 239, 248). Vielleicht hatte das Gericht die zweite Komponente des Gefahrbegriffs im Sinn, nämlich das Schadensausmaß. Möglicherweise haben die fraglichen Entwicklungen, wenngleich als solche erwartbar, sich dem Gericht im Vergleich mit dem Autonomieschaden, der mit dem gesetzlichen Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe verbunden ist, als nicht ausreichend schädlich präsentiert. Die Autonomie der Betroffenen könnte durch diese Entwicklungen absehbar weniger tief oder weniger anhaltend verletzt werden.

Dass das letztere ausscheidet, versteht sich von selbst. Autonomiehindernisse, in deren Folge genuin gewollte Suizide (vorerst) unterbleiben, beeinträchtigen die Selbstbestimmtheit des Sterbens allenfalls weniger anhaltend, aber sicher nicht anhaltender als Autonomiehindernisse, in deren Folge es zu eigentlich nicht gewollten Suiziden kommt. Hinsichtlich der „Tiefe“ einer Autonomieverletzung fragt sich, woran sie zu messen wäre. Eine Differenzierung im Blick darauf, wie unzumutbar der Verzicht auf das Objekt des genuinen Willens erscheint (man vergleiche eine selbstbestimmungswidrige Datenspeicherung mit einer selbstbestimmungswidrigen Beinamputation), ist jedenfalls nicht aussichtsreich. Wieso sollte es unzumutbarer sein, trotz genuinen Todeswunsches weiterzuleben als trotz genuinen Lebenswunsches zu sterben?

Es gibt eine weitere Differenzierungsmöglichkeit. Das Gericht hatte genau genommen (man lese im zitierten Leitsatz nach) nicht die Achtung vor der Selbstbestimmung mit dem Schutz der Selbstbestimmung, sondern den letzteren mit der Achtung vor dem Selbstbestimmungsrecht kontrastiert. Das Verbot der organisierten Suizidbeihilfe gilt dem Gericht jedenfalls als Eingriff in dieses Recht. Nicht genuin gewollte Suizide, zu denen es kommt, weil die Suizidassistenz sich als normale Option etabliert, belegen aus Sicht des Gerichts dagegen vermutlich nicht eo ipso Eingriffe in Rechte der Suizidenten. Gefühlter Erwartungsdruck ist kein Phänomen, das sich typischerweise als zurechenbare Wirkung unrechten Verhaltens fassen lässt (vgl. Rn. 259: „Einflüsse unterhalb der Schwelle von Zwang, Täuschung und Drohung“). Bereits zunehmendes Desinteresse von Personen, zu denen ehemals lebendige Kontakte bestanden, kann offenbar das Gefühl erzeugen, jetzt sei „der Augenblick gekommen, abzutreten“.6) Hier scheint allenfalls ein Autonomiedefizit, nicht ein Autonomieeingriff vorzuliegen. Ist die Gewichtung, die das Gericht vorgenommen hat, von dieser Differenz gestützt? Trägt es im Urteil vor, dass das Grundrecht auf Selbstbestimmung durch Autonomieeingriffe grundsätzlich stärker beschädigt wird als durch unterlassenen Schutz vor Autonomiedefiziten?

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Gericht die Schutzdimension des Grundrechts auf Selbstbestimmung ausdrücklich nicht auf die Pflicht zum Eingriffsschutz beschränkt. Der Staat, so das Gericht, „genügt seiner Schutzpflicht für ein Leben in Autonomie gerade nicht allein dadurch, dass er Angriffe unterbindet, die diesem von anderen Menschen drohen. Er muss auch denjenigen Gefahren für die Autonomie und das Leben entgegentreten, die in den gegenwärtigen und absehbaren Lebensverhältnissen begründet liegen und eine Entscheidung des Einzelnen für die Selbsttötung und gegen das Leben beeinflussen können“ (Rn. 276). Zudem dürfe der Schutz grundsätzlich auch, generalpräventiv, mittels strafrechtlicher Unterbindung von lediglich abstrakt gefährlichen Handlungen (wie im Falle von § 217 StGB) prozedieren. Für die Berechtigung zu abstraktem Rechtsgüterschutz sei letztlich „die Bedeutung des zu schützenden Rechtsguts“ maßgeblich (Rn. 271). Danach scheint es nicht auf die Zurechenbarkeit zu einem konkreten Eingriff anzukommen.

Die Gewichtung findet also auch insoweit im Urteil keine offensichtliche Basis. Im Folgenden wird zur weiteren Klärung zunächst das dem Urteilstext zu entnehmende Konzept des Autonomieschutzes näher untersucht. Abschließend nehmen wir die Frage nach dem Grund der Gewichtung wieder auf.

5. Autonomiedefizitschutz vs. Belastungsschutz

Das erste Zitat im vorvorigen Absatz (Rn. 276) ist, zumal in seiner Allgemeinheit, nicht leicht zu deuten. Von gegenwärtigen und absehbaren realen Lebensverhältnissen beeinflusst dürften praktisch alle Suizidvorhaben sein. Immerhin scheint der Passus zu belegen, dass eine Entscheidung für den Suizid aus Sicht des Gerichts auch deshalb nichtautonom sein kann, weil der Betroffene unter dem Einfluss belastender Lebensverhältnisse steht und sich unter weniger belastenden Lebensverhältnissen anders entschieden hätte. Das bringt uns direkt zur Eingangsfrage zurück: Wie steht das Gericht zu zunehmenden Suizidassistenzen, die Betagte aus Einsamkeit und empfundener Überflüssigkeit in Anspruch nehmen? Gelten sie ihm als Ausweis zunehmend gelingender oder zunehmend defizitärer Selbstbestimmung?

Eine explizite Antwort auf eine so formulierte Frage enthält das Urteil nicht. Das ist nicht überraschend. Eine Festlegung im Sinne der ersten Alternative klänge zynisch, weil, wer sich aus Einsamkeit suizidiert, eigentlich soziale Nahbeziehungen will und nicht den Tod. Bei einer Festlegung im Sinne der zweiten Alternative müsste das Gericht jedoch die Position vertreten, dass Personen mit einem so entstandenen Suizidwunsch von der Inanspruchnahme organisierter Suizidbeihilfe auszuschließen seien, da es ihrem Entschluss an der dafür erforderlichen Selbstbestimmtheit fehle. Eine Regelung dieses Inhalts als autonomieschützend zu bezeichnen wäre offensichtlich seinerseits zynisch, denn die Zugangsbeschränkung trägt nicht zur Beseitigung des Einsamkeitsproblems und damit auch nicht zur Möglichkeit der Betroffenen bei, ihren genuinen Vorstellungen von sinnhafter Existenz entsprechend weiterzuleben.

Für die Frage, ob ein unter belastenden Lebensverhältnissen ausgebildeter Suizidwunsch als nichtautonomer Wunsch zu behandeln ist, kann der Umstand, dass der Betroffene sich unter anderen Lebensverhältnissen anders entschieden hätte, offenbar nur insoweit eine Rolle spielen, als eine konkrete Möglichkeit zur Änderung der Lebensverhältnisse besteht und dieser Umstand dem Betroffenen in einem Beratungsgespräch in einer Weise nahegebracht werden kann, die ihn von seinem Suizidvorhaben Abstand nehmen lässt (Autonomiedefizitschutz durch Absicherung der Wohlinformiertheit). Diese Form des Autonomieschutzes kollidiert aber nicht mit der sog. Freiheitsdimension des Grundrechts auf Selbstbestimmung. Vielmehr sichert sie ab, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, die angestrebte Selbsttötung als Ausübung dieses Grundrechts überhaupt einordnen zu können. Die sog. Freiheitsdimension des Grundrechts gewährleistet ja, dem Gericht zufolge, nicht die Freiheit von staatlichen Hinderungen beliebiger, sondern von staatlichen Hinderungen autonomer Suizidwünsche. Insoweit kann das Gericht also keinen Anlass gehabt haben, staatliche Achtung und staatlichen Schutz der Selbstbestimmung als konfligierende Aufgaben miteinander abzuwägen.

Zur generellen Bekämpfung von Einsamkeit und von anderen Faktoren, die Lebensfreude und Lebenssinn im Alter gefährden, tragen nicht Zugangsbeschränkungen zur Suizidbeihilfe, sondern (soweit es denn Wirksames gibt) Präventionsprogramme bei, die die Wahrscheinlichkeit des Auftretens dieser Faktoren mindern. Auf solche Präventionsmaßnahmen zielt das Gericht in der vorhin zitierten Passage (Rn. 276, siehe auch Rn. 277). Solche Maßnahmen kollidieren aber, im Unterschied zu Zugangsbeschränkungen zur Suizidbeihilfe, ebenfalls nicht mit der sog. Freiheitsdimension des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben. Auch insoweit hatte das Gericht also keinen Anlass, diese Dimension mit der Schutzdimension abzuwägen.

Im Lichte des Bisherigen scheint es im Sinne des Gerichts zu sein, die Frage nach der Selbstbestimmtheit einsamkeitsbedingter Alterssuizide zu bejahen, sofern die Betroffenen geschäftsfähig und wohlinformiert (also über Möglichkeiten zur Änderung ihrer Belastungssituation beraten) sind und ihren Wunsch stabil und ohne rechtswidrige Einflussnahme äußern. Das Gericht hat jedoch nicht nur die Gefahr mangelnder Absicherung der Wohlinformiertheit, sondern, wie berichtet, noch ein weiteres mögliches Autonomiedefizit angesprochen – nämlich die Empfänglichkeit namentlich alter und kranker Menschen für Erwartungsdruck, der sich aus einer Normalisierung der Suizidassistenz ergebe (Rn. 250, 257). Zur Normalisierungsabwehr sind offenbar sowohl Angebotsverbote als auch Beschränkungen der Inanspruchnahme organisierter Suizidhilfe grundsätzlich geeignet. In diesem Punkt kann daher das Gericht eine Abwägung der sog. Freiheits- mit der Schutzdimension des Selbstbestimmungsrechts vorgenommen haben, die aus seiner Sicht zugunsten der Freiheitsdimension ausschlägt. Aber was hat dann hier die Gewichtung getragen?

6. Autonomiedefizitschutz durch Normalisierungsabwehr

Einigermaßen direkt äußert sich das Gericht zur Gewichtung des Ziels der Normalisierungsabwehr mit den folgenden Worten: „Der Einzelne muss sich im Sinne seiner Gemeinschaftsbezogenheit […] Schranken grundrechtlicher Freiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens […] zieht. Allerdings muss dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleiben […]. Anliegen des Schutzes Dritter, etwa die Vermeidung von Nachahmungseffekten oder die Eindämmung einer Sogwirkung geschäftsmäßiger Suizidhilfeangebote für in ihrer Selbstbestimmung fragile und deshalb schutzbedürftige Personen, können demnach zwar dem Grunde nach suizidpräventives Handeln legitimieren. Sie rechtfertigen aber nicht, dass der Einzelne die faktische Entleerung des Rechts auf Selbsttötung hinnehmen muss“ (Rn. 301).

In diesem Zitat ist von schutzbedürftigen Personen die Rede, ohne dass ausdrücklich gemacht wird, um welches Rechtsgut es geht. „Suizidpräventiv“, also lebensschützend können auch Maßnahmen sein, die Suizide auf anderem Wege als mittels Autonomieschutz verhindern. Im Zusammenhang mit der Normalisierung hatte das Gericht allerdings ausdrücklich von „autonomiegefährdenden“ sozialen Pressionen gesprochen (Rn. 250). Insoweit soll das Verbot der organisierten Suizidbeihilfe also autonomieschützend (und darüber lebensschützend) gewesen sein. Tatsächlich behebt ein solches Verbot aber weder direkt noch indirekt (qua Verhinderung der Normalisierung) die Fragilität der Selbstbestimmung von Personen, die dazu tendieren, eine formal freigestellte Verhaltensalternative als normativ erwartet wahrzunehmen, wenn sie normal, d.h. kognitiv erwartbar wird. Auch die Fragilität der Selbstbestimmung von Personen, die dazu neigen, auf mehr oder weniger subtiles Nahelegen von Optionen mit deren Wahl zu reagieren, beheben Zugangsverbote nicht. Das Gericht kann hier nur so verstanden werden, dass das Verbot der organisierten Suizidbeihilfe geeignet gewesen sei, fragil selbstbestimmte Personen vor etwas Beabsichtigtem, aber eigentlich nicht Gewolltem (nämlich dem Suizid) zu schützen.

Aufgrund eines (nicht nur in diesem Gerichtsurteil)7) verbreiteten mehrdeutigen Gebrauchs der Rede vom Schutz der Selbstbestimmung wird leicht übersehen, dass das nicht dasselbe ist. Autonomiedefizitschutz, verstanden als Schutz vor Defiziten der Selbstbestimmungsfähigkeit (vor „fragiler Selbstbestimmung“), kann man normalerweise8) ebenso wenig mit Angebots- oder Zugangsverboten betreiben wie Autonomiedefizitschutz durch Absicherung der Wohlinformiertheit. Autonomiedefizitschutz, verstanden als Schutz vor der Realisierung von etwas Beabsichtigtem, aber eigentlich nicht Gewolltem, kann man dagegen grundsätzlich mit Verboten und auch sonst über das betroffene Subjekt hinweg betreiben. Das ist dann weder Schutz der Wohlinformiertheit noch Fähigkeitenschutz – es ist Schutz des Objekts des eigentlichen Willens. Die klassische Bezeichnung dafür ist nicht „Autonomieschutz“, sondern „Paternalismus“. „Autonomiedefizitschutz“ mag aber passen, sofern klar ist, dass es um den Schutz vor den Folgen eines Autonomiedefizits geht und nicht um die Verhütung des Defizits.

Das Gericht berichtet – ohne eigene Distanzierung – über die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahingehend, dass dieser die Pflicht staatlicher Behörden, „vulnerable“ Personen „auch gegen selbstgefährdende Handlungen“ zu schützen, auf das Recht auf Leben (Art. 2 Satz 1 EMRK) gestützt habe (Rn. 305) – also nicht auf das Selbstbestimmungsrecht. Damit die Einordnung eines solchen Schutzes als autonomiedefizitschützend (anstatt nur lebensschützend) überhaupt infrage kommt, muss entweder offensichtlich sein, und zwar ohne dass die Betroffenen es mitgeteilt haben, was das Objekt des eigentlichen Willens ist; oder die einstweilige Hinderung des Beabsichtigten, und nur diese, muss die Behörden befähigen, den eigentlichen Willen zu eruieren, so dass er alsdann geachtet werden kann. In diese Kategorie gehören im Bereich der Suizidassistenz die prozeduralen Absicherungen der Freiverantwortlichkeit (Beratungspflicht, Einhaltung von Fristen, Mehraugenprinzip).

7. Projektionen zum eigentlichen Willen

Die bislang zitierten Passagen scheinen zu belegen, dass das Gericht sich der Auffassung der Gegner der organisierten Suizidhilfe, dass eine Normalisierung der Suizidassistenz Personen mit fragiler Selbstbestimmung zu Suiziden veranlassen werde, die sie eigentlich nicht wollen, stillschweigend angeschlossen hat. Empirische Evidenzen für das eigentlich Gewollte sind allerdings schwer zu beschaffen, wenn man dem Normalen solche Wirkung zutraut. Dass die weitaus meisten alten und kranken Menschen derzeit noch nicht mittels Suizidassistenz sterben wollen, zeigt vielleicht auch nur an, wozu sie durch die aktuell dominanten Üblichkeiten veranlasst werden. Dieser Gedanke scheint immerhin durch, wenn das Gericht erklärt, steigende Zahlen der Inanspruchnahme von Suizidassistenz könnten auch mit „dem gewachsenen Bewusstsein erklärt werden, dass der eigene Tod nicht mehr als unbeeinflussbares Schicksal hingenommen werden muss“ (Rn. 256). Die hier naheliegende Bemerkung, dass dieses Bewusstsein bislang wohl mangelhaft ausgebildet ist und dass auch dies ein Normalitätseffekt sein könnte, der Anlass zu Maßnahmen des Autonomiedefizitschutzes gibt, findet sich im Urteil freilich nicht.

Genau hier sitzt nun aber die Bewertungsdifferenz, die der Spaltung des Diskurses letztlich zugrunde liegt. Letztlich variiert die Antwort auf die Frage, vor welchen sozialen Üblichkeiten und Erwartungen alte und kranke Menschen geschützt werden sollten, mit der je eigenen Antwort auf die Frage nach der Sinnhaftigkeit, zum Beispiel, einer Existenz ohne Kontakte mit Nahestehenden, ohne Gebrauchtwerden und mit anderen alterstypischen Belastungen, die sich voraussichtlich eher verschlimmern als verbessern. Wen eine solche Existenz schreckt – und letztlich mehr schreckt als ein schnellerer und schmerzloserer Weg aus dem Leben, das man gewollt und als sinnvoll erlebt hat –, der hält es auch nicht für offensichtlich, dass Menschen in solcher Lage eigentlich weiterleben wollen.

Dass das Gericht sich in der Frage des Normalisierungsschutzes wie selbstverständlich auf die Seite des Lebenwollens geschlagen, zugleich aber die Frage der Sinnhaftigkeit der eigenen Fortexistenz dezidiert dem höchstpersönlichen Urteil der Grundrechtsträger überantwortet hat, ist ein interessanter Befund. Sich einmal gründlich auszumalen, wie – in diesem wie in anderen bioethischen Streitfällen – eine Rechtsprechung aussähe, die sich zur Frage der Sinnhaftigkeit belasteter (oder auch unbelasteter) Existenzen konsequent neutral verhielte, scheint mir ein lohnendes Unterfangen. Im vorliegenden Rahmen hat das aber keinen Platz. Hier bleibt noch, die Frage wiederaufzunehmen, warum das Gericht trotz seiner insoweit fehlenden Neutralität der sog. Freiheitsdimension des Selbstbestimmungsrechts den Vorzug vor der Schutzdimension gegeben hat.

8. Der Grund der Gewichtung

Im Kern lautet die im Urteilstext mehrfach wiederholte Begründung, dass auf der Schutzpflichtseite nicht mit Mitteln operiert werden dürfe, die zur Folge haben, dass das Recht des Einzelnen auf Selbsttötung „faktisch weitgehend entleert“ werde (Rn. 264, vgl. auch Rn. 278, 301, 331). Denn dann werde „die Selbstbestimmung am Lebensende in einem wesentlichen Teilbereich außer Kraft gesetzt“ (Rn. 264). Eben dies sei durch § 217 StGB geschehen.

Ob es sich hier überhaupt um eine Begründung (im Unterschied zu einer bloßen Setzung) handelt, hängt offenbar davon ab, ob es eine Regelung gibt, die die Entleerung des Selbstbestimmungsrechts bei den autonomen Suizidwilligen vermeidet, ohne umgekehrt das Selbstbestimmungsrecht der „Fragilen“ zu entleeren. Auf die Erwiderung, dass es bei den Letzteren nicht um Selbstbestimmungsschutz, sondern um Lebensschutz gehe, kann das Gericht natürlich nicht mehr zurückgreifen, nachdem es den Schutz vor dem Inswerksetzen des eigentlich nicht Gewollten als Autonomieschutz eingeordnet hat. Nur mittels dieser Einordnung ist es ihm ja gelungen, auf Überlegungen zur sogenannten Abwägung des Selbstbestimmungsrechts mit dem Recht auf Leben, die ansonsten zu erwarten gewesen wären, zu verzichten.

Will das Gericht sagen, dass der Selbstbestimmung der Fragilen bei Normalisierung der Suizidassistenz zwar Gefahr drohe, dass sie aber immerhin nicht entleert werde? Auf der Seite der sog. Freiheitsdimension verlangt das Gericht bei ansonsten festzustellender Entleerung, dass die Umsetzung des Suizidwunschs (sc. im Inland, in zumutbarer Form und soweit sich dazu bereite Helfer finden) dem autonomen Einzelnen rechtlich möglich bleiben müsse. Auf der Seite der Schutzdimension müsste das Gericht, analog, – was genau verlangen? Dass die Umsetzung des eigentlichen Wunsches (nämlich, weiterzuleben) dem fragilen Einzelnen rechtlich möglich bleiben müsse? Gewiss nicht. Dass die fragilen Betroffenen am Weiterleben rechtlich gehindert würden, steht nicht zur Debatte und wäre auch nicht ein Problem, das Anlass zur Aktivierung der Schutzpflicht gibt. Das zur Vermeidung des Leerlaufens zu Fordernde müsste hier vielmehr lauten, dass der Gesetzgeber für eine Regelung zu sorgen hat, die absichert, dass die Fragilen vor dem Eintritt des eigentlich nicht Gewollten effektiv geschützt werden.

Vielleicht hat das Gericht angenommen, dass rein prozedurale Regelungen zur organisierten Suizidbeihilfe dies ausreichend leisten können. Dann wäre es hilfreich gewesen, das explizit zu machen, anstatt einen Konflikt zwischen sog. Freiheits- und Schutzdimension des Selbstbestimmungsrechts zu konstatieren, der Abwägung verlange. Gäbe es in Ermangelung einer Regelung, die Achtung und Schutz zugleich leistet, einen solchen Konflikt tatsächlich, müsste bei sich entwickelnder Normalisierung des Alterssuizids nochmals nachgedacht werden. Denn das Gericht hat nicht ausreichend expliziert, was die von ihm vorgenommene Gewichtung trägt.

References

References
1 Deutscher Ethikrat, Suizid – Verantwortung, Prävention und Freiverantwortlichkeit. Stellungnahme, 2022, Fallvignetten 3 (41 ff) und 7 (55).
2 Vgl., gegen sämtliche bis dahin vorgelegten Regulierungsentwürfe argumentierend, Neumann, NJOZ 2021, 385, 390: „keine Evidenz“ für „soziale Pressionen bspw. auf alte und kranke Menschen“.
3 Siehe, exemplarisch, aus der Erklärung des Zentralkomitees der Deutschen Katholiken (zuletzt abgerufen am 26.02.23), Abschnitt IV: „Für das vom BVerfG geforderte, übergreifende legislative Schutzkonzept erwarten wir […], dass es den Schutz der Autonomie und den Schutz des Lebens abge­wogen berücksichtigt.“
4 Näheres zu den nicht trivialen Voraussetzungen von Abwägungen bei Lübbe, in: Lübbe/Grosse-Wilde, Abwägung. Voraussetzungen und Grenzen einer Metapher für rationales Entscheiden, 2022, S. IX ff.
5 Zum Beispiel Dabrock, SZ vom 28. Februar 2020, 2; Uhle/Wolf, Entgrenzte Autonomie? Die assistierte Selbsttötung nach der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 26. Februar 2020, 2021.
6 Wie Fn. 1, Fallvignette 7.
7 Man lese etwa: Deutscher Ethikrat, Demenz und Selbstbestimmung. Stellungnahme, 2012.
8 Ein spezieller Fall sind Angebots- und Zugangsverbote bei Substanzen, die körperlich abhängig machen. Die Fragilität von Entscheidungen, zu solchen Substanzen gar nicht erst zu greifen, beheben diese Verbote jedoch nicht.

SUGGESTED CITATION  Lübbe, Weyma: Der einsamkeitsbedingte Alterssuizid im Lichte des Grundgesetzes, VerfBlog, 2023/3/13, https://verfassungsblog.de/der-einsamkeitsbedingte-alterssuizid-im-lichte-des-grundgesetzes/, DOI: 10.17176/20230313-185307-0.

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