Ein Denkmal durch Grundstücksteilung wertlos machen zieht nicht
Ein Baudenkmal zu erben, kann eine ziemliche Last sein: Im Extremfall kann man mit dem Grundstück nichts anfangen, weil das Denkmal drauf steht, zu dessen Erhaltung man obendrein auch noch richtig viel Geld ausgeben muss.
Art. 14 II Grundgesetz sieht bekanntlich vor, dass Eigentum verpflichtet und sein Gebrauch zugleich dem Wohle der Allgemeinheit zu dienen hat. Dazu gehört auch der Denkmalschutz. Die Sozialbindung endet erst, wenn mit dem Grundstück wegen des Denkmals überhaupt nichts mehr anzufangen ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer heute veröffentlichten Entscheidung den Versuch einer Handvoll Schlosserben abgewehrt, sich durch Herbeiführung dieses Zustands der Sozialbindung und damit des Denkmals zu entledigen. Es ging um die Schlosskapelle. Die konnten sie nicht nutzen, also wollten sie sie loswerden und teilten offenbar zu diesem Zweck das Grundstück. Ein Geschwister übernahm die Parzelle mit der Kapelle (no pun intended) und ging mit treuherziger Miene zum Denkmalamt: Seht her, mit dieser Parzelle ist jetzt schlechthin nichts mehr anzufangen, also darf ich doch die Kapelle abreißen, oder?
Durfte er natürlich nicht.
Das BVerfG stellt zur Begründung darauf ab, dass das Geschwister bei der Teilung immerhin über die denkmalrechtliche Bindung Bescheid wusste: Der Fall des Beschwerdeführers sei dadurch gekennzeichnet,
dass er den neu zugeschnittenen Grundstücksteil mit der (…) für sich genommen wirtschaftlich nicht tragfähigen Schlosskapelle zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Gesamtanlage bereits als Denkmalzone ausgewiesen war. Deren wirtschaftlich sinnvolle Nutzbarkeit insgesamt steht nicht in Streit. Das vom Beschwerdeführer in privatautonomer Entscheidung erworbene Grundstück mit der Schlosskapelle war also zum Zeitpunkt seines Eigentumserwerbs bereits denkmalschutzrechtlich vorbelastet. Dies musste ihm auch bewusst sein.
“Geschwister” gibt es auch im Singular? hört sich seltsam an…