13 January 2023

Rechtsstaatliche und strafverfahrensrechtliche Ernüchterung nach der „Berliner Silvesternacht“

Nach gut zwei Wochen bietet die Berliner Silvesternacht weiterhin Anlass für Schlagzeilen und Talkshows. Kein Wunder – so kurz vor den Berliner Wiederholungswahlen. Insbesondere die rechtspopulistisch angehauchte Anbiederung der Berliner CDU, die nach den Vornamen der Tatverdächtigen fragt, erhitzte noch einmal die ohnehin wahlbedingt leicht reizbaren Gemüter in Berlin. Die Regierende Bürgermeisterin von Berlin Franziska Giffey (SPD) wiederum forderte ein Umdenken der Strafjustiz, um so mit schnellen Strafen ein schlagkräftiges und rechtsstaatliches Zeichen gegen diese verrohten Jugendlichen zu setzen. Eine Vornamensabfrage hält sie hingegen für den falschen Ansatz.

Für eine Versachlichung der anhaltenden und sehr polarisierten Debatte ist es jedoch erforderlich, (I.) die CDU-Forderung nach den Vornamen zu kontextualisieren und dieses auch als populistisch zu entlarven. (II.) Hierzu bedarf es einer wissenschaftlichen Einordnung der Jugenddelinquenz. (III.) Des Weiteren soll das politisch eingeforderte “Neuköllner Modell“ und auch das vereinfachte Jugendverfahren diskutiert werden (IV.), um abschließend die rechtsstaatlichen beziehungsweise verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung von beschleunigten Strafverfahren zu erläutern.

I. Statistiken als politisches Erpressungsmittel

Am 4.1.2023 teilten die Berliner Polizei und die Staatsanwaltschaft mit, dass bezüglich der Ereignisse an Silvester 281 Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden. In einem vom linken Abgeordneten Niklas Schrader getweeteten Dokument wurde öffentlich, dass die CDU im Rahmen einer Anfrage im Berliner Innenausschuss um Differenzierung nach Staatsangehörigkeit, nach den Vornamen und bei deutschen Staatsangehörigen nach einer möglichen zweiten Staatsangehörigkeit gebeten habe. Das erinnert stark an die Frage der saarländischen AfD vor circa zwei Jahren, die anlässlich von Messerstechereien unter anderem nach Vornamen von Tätern in den Polizeistatistiken fragte. Warum? Weil sich die AfD nicht zufrieden geben wollte, dass im Zeitraum von Januar 2016 bis April 2018 von den insgesamt 1490 erfassten Tatverdächtigungen wegen vergleichbarer Delikte 842 Tatverdächtige eine deutsche Staatsangehörigkeit aufwiesen. Da nicht sein kann, was dem eigenen Weltbild nicht entspricht, erweiterte die AfD ihre Anfrage dahingehend, ob die Tatverdächtigen mit deutscher Staatsangehörigkeit womöglich noch eine zweite besäßen. Die Antwort: 14. Diese Art trivialer Ahnenforschung förderte offenbar nicht die von der AfD erwartete Gewaltkausalität zu Tage: Der 1. Platz unter den Vornamenshäufungen ging an Michael, gefolgt von Daniel, Andreas, Sascha, Thomas, Christian, Kevin, Manuel, Patrick, David, Jens, Justin und Sven. Also bei weitem keine Spur von „Migrationshintergrund“ ersichtlich. Von den 1490 Fällen ermittelte die Polizei 120 syrische, 36 afghanische und 96 EU-Bürger*innen als Tatverdächtige. In 289 Fällen konnten keine Tatverdächtigen ermittelt werden.

Kehren wir zurück zur Berliner Statistik. Anfangs war die Rede von 145 Festnahmen mit 18 Staatsangehörigkeiten. Doch darunter fielen laut Tagesspiegel verschiedene Delikte in ganz Berlin. Diese Tatverdächtigen lassen sich nach Staatsangehörigkeit wie folgt unterscheiden: 45 Deutsche, 27 Afghanen, 21 Syrer, 9 Iraker, jeweils 5 Polen, Türken und Libanesen; des weiteren Franzosen, Italiener, Australier, Inder, Iraner, Serben, Jordanier und Tatverdächtige der Kategorie „afrikanische Länder“ (wohl kaum Zufall, dass bei „Afrika“ eine Nuancierung nach Staaten für den Tagesspiegel oder auch die Polizei redundant erscheint!). Die Vielfalt in Berlin spiegelt sich also erwartungsgemäß auch bei den Tatverdächtigen wider.

Während zu Beginn Schlagzeilen bekanntgaben, dass die Tatverdächtigen mehrheitlich Ausländer seien, gibt es nach letztem Stand nur 38 Festnahmen im Zusammenhang mit den Böllerattacken auf Polizeibeamte und Feuerwehrkräfte, von denen zwei Drittel die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Das Alter aller Tatverdächtigen liegt unter 21 Jahren. Dass in Neukölln mit einem Migrationsanteil von 48% (Deutsche mit Migrationshintergrund und Ausländer*innen) auch vermehrt Jugendliche mit Migrationshintergrund straffällig auffallen, ist statistisch wenig überraschend.

Kein Hahn in Berlin oder München kräht jedoch danach, wenn auch im sächsischen Borna über Angriffe auf die Polizei mit „Sieg Heil“-Rufen berichtet wird. Es ist diese Art der Selektivität, die die Ethnisierung beziehungsweise Rassialisierung dieser überhitzten und unsachlich geführten Debatte gut vor Augen führt. Inzwischen wurde berichtet, dass am 9.1. erneut Rettungskräfte im Berliner Stadtteil Hellersdorf bei einem Einsatz mit Pyrotechnik angegriffen wurden. Ein Verweis auf sehr ähnliche Gewaltphänomene mit Pyrotechnik, der diese Debatte ein wenig versachlichen könnte, ist im Übrigen die Gewalt in Fußballstadien. Wer einen Blick in die Polizeistatistiken der Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze wirft, wird nachlesen können, dass Angriffe auf Ordner*innen und Polizeibeamt*innen trotz (!) Pyrotechnikverbot an Stadien zum Standardrepertoire der Stadiongewalt gehört. Soweit ersichtlich, wurde in der Öffentlichkeit nie nach Vornamen gefragt, oder mit einem vergleichbaren Reflex wie nach „der Berliner Silvesternacht“ behandelt.

II. Kriminologische Einordnung von Jugenddelinquenz

Dringend notwendig ist auch eine kriminologische Einordnung (statt vieler hier und hier) jugendlicher Delinquenz, zumal es inzwischen gesichert ist, dass es sich um Tatverdächtige im jungen Alter handelt, die auch im Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts liegen. In der Jugendforschung ist es einhellige Meinung, dass die Jugend eine sehr herausfordernde Zeit mit zahlreichen Umbrüchen darstellt, in der ein erhöhtes – aber auch ein vorübergehendes – Risikoverhalten zu beobachten ist. Vielmehr gehören Risikoverhalten und strafrechtliche Grenzüberschreitungen regelmäßig zum Erwachsenwerden (vgl. Goldberg/Trenczek 2022, S. 264). Die pandemiebedingten Einschränkungen dürften zusätzliche Herausforderungen für den entwicklungspsychologischen Reifungsprozess darstellen (vgl. Studie im Auftrag der Bertelsmann Stiftung). Das Risikoverhalten an Silvester wird zusätzlich durch Alkohol- und Drogenkonsum gefördert. Silvester erfährt so allmählich eine Ventilfunktion für gesellschaftliche Missstände. Vor diesem Hintergrund und der Vergleichbarkeit mit Gewalttaten im Rahmen von großen Sportveranstaltungen ist auch bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft in Berlin gerade diese Abteilung für die Ermittlungen der Taten in der Silvesternacht zuständig erklärt worden.

In einer Leistungsgesellschaft verlieren Jugendliche nicht selten ihre Orientierung und Anker im Alltag, Bildung oder auch auf dem Arbeitsmarkt. So wird seit Jahren beobachtet, dass die Lebenswelt von Jugendlichen, die strafrechtlich auffällig werden, regelmäßig von vielfältigen und teilweise massiven sozialen Problem- und prekären Lebenslagen durchzogen ist. Eingeschränkte Teilhabemöglichkeiten, teilweise durch aufenthaltsrechtliche Restriktionen, in dem Bereich der Bildung und Ausbildung, des Berufs, der Gesundheit, des Wohnungswesens weisen hier eine Korrelation mit Delinquenz und deviantem Verhalten auf (siehe Goldberg/Trenczek 2022, S. 261). Die Jugendgerichte und die Jugendhilfe sind nicht zuletzt durch Einsparungen völlig überfordert, mit diesen sozialen Missständen angemessen umzugehen. Zur Binsenweisheit gehört auch, dass die Wirkung von strafrechtlichen Sanktionen kaum zur Lösung dieser Probleme beitragen können. So gesehen wird die Jugenddelinquenz seit den 1970ern als die strukturelle Addition einer fehlgeschlagenen Interaktion zwischen delinquenten Jugendlichen und Institutionen der sozialen Kontrolle etwa Eltern, Jugendhilfe, Schule, Ermittlungsbehörden und Gerichten betrachtet (vgl. Quensel 2014, KJ 1970, 375-382, Wiederabdruck in ZJJ 2014, 24-28).

Aus diesem Grund warnt die Jugendforschung seit Jahren vor einer diskursiven Fehldarstellung von Jugendkriminalität. Insbesondere in Massenmedien werden Jugendliche und vor allem (post-)migrantische Jugendliche aufgrund von spektakulären Fällen oft als gefährlich dargestellt. Dadurch werden subjektive Unsicherheit- und Angstgefühle im öffentlichen Raum gefördert. All dies verhindert langfristig einen rationalen Umgang mit Jugendkriminalität, verstärkt bei Jugendlichen mit Migrationshintergrund. Leider sind auch die polizeilichen Statistiken nicht per se dienlich, zumal Jugenddelinquenz überrepräsentiert ist, etwa weil Jugendliche durch ihr oft unüberlegtes Verhalten und Anzeigeverhalten schneller und öfter überführt werden.

Drei empirisch gesicherte Aussagen über die Jugenddelinquenz können getroffen werden (Godlberg/Trenczek 2022, S. 264). Erstens bleibt der Großteil der Jugenddelinquenz im Dunkelfeld. Zweitens ist die Jugenddelinquenz statistisch und entwicklungspsychologisch normal und ubiquitär und zwar unabhängig von sozialer Herkunft und Bildungsniveau. Drittens handelt es sich in aller Regel um episodenhafte Devianzen, die erscheinen und wieder verschwinden, sogar bei mehrfacher Auffälligkeit. Umgekehrt kann strafrechtliche Sanktionierung gerade zu weiterer Delinquenz und Stigmatisierung führen und so die Prekarisierung von Jugendlichen befördern. Dies betrifft insbesondere junge Menschen mit Migrationshintergrund, die in prekären Stadtgebieten wie Neukölln leben und vermehrt Armut ausgesetzt sind. Diese korrelative Intersektionalität zwischen Schichtzugehörigkeit (Armut), Raum und Migrationshintergrund gilt es auch sozialpolitisch zu thematisieren.

III. Vereinfachtes Jugendstrafverfahren und das „Neuköllner Modell“

Basierend auf empirisch gesicherten Erkenntnissen ist auch mit dem Jugendgerichtsgesetz ein ergänzendes materielles und prozedurales Strafrecht (lex specialis) geschaffen worden, um die spezifischen Herausforderungen jugendlicher Delinquenz zweispurig zu bewältigen. Zum einen sind strafrechtliche Sanktionierungen vorgesehen, zum anderen sollen möglichst Regelungen des Jugendhilferechts greifen, konkret §§ 31 ff. SGB VIII. Das JGG ist so gesehen stärker am beschuldigten Jugendlichen und Heranwachsenden orientiert als das allgemeine Strafrecht (dazu Cornel/Trenczek 2019, 142 ff.) und ist durchzogen vom sogenannten „Erziehungsgedanken“. So ist nach § 2 JGG das Ziel des Jugendstrafrechts, vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenzuwirken. Das SGB VIII wiederum hat das Ziel, junge Menschen in ihrer Entwicklung und Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu stärken (§ 1 SGB VII), konkretisiert also einfachgesetzlich eine Intervention in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) mit der normativen Rechtfertigung seiner sozialen Konturierung in Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes (Art. 6 Abs. 2 GG). Jugendkriminalität bewegt sich hiermit im Spannungsverhältnis zwischen Jugendstrafrecht und Jugendhilferecht (dazu DVJJ 2022, Jugend, Recht und Öffentlichkeit)

Ein anderer Grundsatz des Jugendstrafrechts ist die Beschleunigung, um für eine zeitnahe Aufarbeitung und Selbstreflexion der jungen Straffälligen zu sorgen und dem Erziehungsgedanken gerecht zu werden. Geregelt wird dies unter anderem durch das vereinfachte Jugendverfahren nach den §§ 76 ff. JGG. Die Staatsanwaltschaft kann dieses beantragen, wenn zu erwarten ist, dass das Jugendgericht Weisungen, Hilfe zur Erziehung, Zuchtmittel, ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie Einziehung aussprechen wird. Es handelt sich also um Fälle der leichten bis mittleren Jugendkriminalität. Nach Angaben des Justizsenats wurden zwischen 2018 und 2022 insgesamt 7.384 vereinfachte Verfahren nach § 76 JGG durchgeführt, einschließlich Verfahren nach dem Neuköllner Modell.

Heranwachsende, also Personen im Alter von 18 bis 20 (vgl. § 76 iVm § 109 JGG), können von einem vereinfachten Jugendverfahren nicht profitieren. Bereits aus diesem Grund scheidet etwa die Anwendung des § 76 JGG für den wohl überwiegenden Teil der Tatverdächtigen der Silvesternacht aus. Ebenso scheiden – und im Kontext der Neuköllner Silvesternacht möglicherweise relevant – strafunmündige Kinder unter 14 Jahren aus.

Derzeit wird darüber diskutiert, ob nicht auch § 76 JGG in Form des sogenannten Neuköllner Modells Anwendung finden soll. Im Neuköllner Modell wird § 76 JGG mit einer vorgelagerten Beschleunigung optimiert beziehungsweise ergänzt. Voraussetzung ist, dass die Beweislage einfach ist. Mit einem behördenübergreifenden Netzwerk aus Jugendrichter*innen, Staatsanwält*innen, Polizeibeamt*innen und Vertreter*innen der Jugendgerichtshilfe wird die Akte in drei Wochen antragsreif gemacht. Wichtig bleibt dabei die einschränkende Voraussetzung, dass die Erforschung der Wahrheit nicht beeinträchtigt sein darf und beachtet werden muss, dass die schnelle Aufarbeitung der Tat nicht dem Erziehungsgedanken widersprechen darf.1)

Würdigt man die öffentlichen Forderungen nach härteren und schnelleren Strafverfahren insbesondere gegen migrantisierte Jugendliche und Heranwachsende vor diesem Hintergrund, so besteht zum anderen die Gefahr, dass nicht das strafwürdige Handeln selbst, sondern die Jugendlichen und Heranwachsenden mit Migrationshintergrund öffentlichkeitswirksam bewertet und stigmatisiert („kleine Paschas“, so Friedrich Merz bei Markus Lanz am 10.1.2023) werden.

IV. Verfassungs- und menschenrechtliche Vorgaben

In der aktuellen Kakophonie darf nicht aus dem Auge verloren werden, dass Neuköllner Jugendliche nach wie vor Grundrechtsträger sind und die (nicht nur) Verfahrensgrundrechte auch für diese gelten. Bereits aus dem verfassungsrechtlichen Rechtstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Konventionsrecht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) folgt, dass Strafverfahren ohne Verzögerungen durchzuführen sind. Im Hinblick auf die Belastung für Jugendliche wird deutlich, welche zentrale Bedeutung einem rechtsstaatlich durchgeführten Strafverfahren zukommt. Auch Punkt 20 der Rahmenbedingungen der UN für die Jugendgerichtsbarkeit (die sog. Bejing Rules) schreibt vor, dass Jugendverfahren nicht unnötig verzögert werden dürfen. Im Bereich des Jugendstrafverfahrensrechts ist auch das Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren, das die Vorgaben der EU-Richtlinie 2016/800 umsetzt, verabschiedet worden.

Allerdings dürfen aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit Strafverfahren auch nicht dahingehend verkürzt werden, dass elementare Verfahrensgrundrechte und -garantien – etwa Recht auf Verteidigung, Beweisführungsregeln, Akteneinsicht, Anhörung und Fristen – ausgehöhlt werden. Gerade beim sogenannten Neuköllner Modell besteht das Risiko, dass Verfahrenskürzungen auf Kosten der jugendgerichtlichen Hilfe gehen. Letztere spielt eine wesentliche Rolle: Untersuchung der Persönlichkeit des Täters sowie des sozialen Umfelds, um sinnvolle Maßnahmen vorzuschlagen und diese auch zu prüfen. Darüber hinaus darf die freiwillige behördenübergreifende Zusammenarbeit nach dem Neuköllner Modell allerdings nicht um der Beschleunigung willen wie bei dem damaligen Bochumer-Modell zu einer Kooperation führen, die zur Verkürzung der justiziellen Kompetenzen führen würde. Denn schnell würde die Frage nach der Ermächtigungsgrundlage des Neuköllner Modells laut werden, neben den ohnehin rechtsstaatlichen Bedenken, die es mit sich bringt.

Nach dem Stand vom 11.1.2023 sieht es danach aus, dass 33 Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, davon 17 gegen unbekannt. Kein Verfahren ist anklagefähig. In einigen Fällen wird sogar versuchte Tötung geprüft, also keineswegs ein Bagatelldelikt. Im Hinblick auf diese Ermittlungslage muss aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit konstatiert werden, dass die Voraussetzungen für das vereinfachte Jugendverfahren schlicht nicht vorliegen.

Beim Neuköllner Modell besteht in der relativ wenig regulierten Ermittlungsphase, durch die der Polizei mehr Ermessensspielraum zukommt, ein erhöhtes Risiko der Stigmatisierung. Denn neben objektiven Kriterien können auch Kriterien wie Vornamen und Migrationshintergrund in die Würdigung einfließen (vgl. Nadira Working Papers). Dies stünde allerdings in einem Spannungsverhältnis mit verfassungsrechtlichen Vorgaben, die aus Art. 3 Abs. 3 GG folgen. So warnt das Bundesverfassungsgericht in seinem Rasterfahndung II-Urteil (BVerfGE 115, 320, 352 f.) davor, Vorurteile gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen zu fördern. In der Ermittlungsphase Kriterien zur Ermittlung des Migrationshintergrunds heranzuziehen birgt daher die Gefahr, ein Bild von „gefährlichen, kriminellen Jugendlichen mit Migrationshintergrund“ zu befördern, die mit härteren Mitteln zu bestrafen seien.

Auch völkerrechtliche Vorgaben sind einzuhalten. So enthält Art. 2 Abs. 1 ICERD (Antirassismuskonvention) positive Verpflichtungen, einschließlich Unterlassungs- und Gewährleistungspflichten, um staatliche Maßnahmen wie Ermittlungen im Hinblick auf rassische Diskriminierung zu überprüfen. Stigmatisierende Ermittlungen waren zuletzt Gegenstand der Allgemeinen Empfehlung Nr. 16 v. 24.11.2020 des UN-Ausschusses, in der der Ausschuss die Vertragsstaaten vor missbräuchlichen, rassial kriminalisierenden Ermittlungen in der Polizeiarbeit warnt. Ebenso die Allgemeine Empfehlungen Nr. 30 und 31 bekräftigten bereits früher, dass das polizeiliche Handeln stets im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot aufgrund der Rasse zu beurteilen ist.

V. Fazit 

Dass aktuell gerne auf das Argument des Rechtsstaats zurückgegriffen wird, kann nur begrüßt werden. Allerdings spricht die Durchsetzung des Rechtsstaats hier für die Tatverdächtigen und nicht umgekehrt, wie manche politischen Akteure dies derzeit verstehen wollen. Das strafverfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot steht selektiven Verdächtigungen von bestimmten Gruppen in der Ermittlungsphase entgegen (zu Selektivität, Diskriminierung und Strafgerechtigkeit im Strafverfassungsrecht, Singelnstein 2022). Die aktuelle Herausforderung besteht darin, die Bewältigung der Jugenddelinquenz, die Jugendgerichtsbarkeit und Jugendhilfe aus polizeilicher und sozialarbeiterischer Perspektive diskriminierungsfrei zu gestalten. Dabei ist Vorsicht geboten, Strafen nicht als Erziehungsmaßnahme, sondern Erziehung vor Strafe zu bevorzugen, will man langfristig an die sozialen Probleme von Jugendlichen in benachteiligten Stadteilen herangehen. Notwendig sind niedrigschwellige Maßnahmen und Intervention auf der Ebene der Sozialen Arbeit, z.B. Streetwork, Schulsozialarbeit, etc. Um dem jugendstrafrechtlichen Erziehungsprinzip noch mehr Entfaltung zu verschaffen, ist die Politik gefordert, flächendeckend in die Sozialarbeit zu investieren, um so die misslungene Integrationspolitik (siehe Stellungnahme des Rats für Migration) der letzten Jahrzehnte zu beheben.

Die normative Grundlage hierfür hat der Gesetzgeber bereits durch § 1 Abs. 3 SGB VIII geschaffen. Nach dieser Vorschrift soll die Jugendhilfe „jungen Menschen ermöglichen oder erleichtern, entsprechend ihrem Alter und ihrer individuellen Fähigkeiten in allen sie betreffenden Lebensbereichen selbstbestimmt zu interagieren und damit gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können.“

References

References
1 Vgl. Schatz in: Diemer/Schatz/Sonnen, Jugendgerichtsgesetz, 8. Aufl. 2020, § 76 Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens, Rn.2.

SUGGESTED CITATION  Barskanmaz, Cengiz: Rechtsstaatliche und strafverfahrensrechtliche Ernüchterung nach der „Berliner Silvesternacht“, VerfBlog, 2023/1/13, https://verfassungsblog.de/ernuchterung-nach-der-berliner-silvesternacht/, DOI: 10.17176/20230113-121813-0.

3 Comments

  1. PischtieHufnagel Fri 13 Jan 2023 at 17:27 - Reply

    “Kein Hahn in Berlin oder München kräht jedoch danach, wenn auch im sächsischen Borna über Angriffe auf die Polizei mit „Sieg Heil“-Rufen berichtet wird. ”

    Ist auch besser so.
    https://www.t-online.de/region/leipzig/id_100110694/silvester-randale-in-borna-was-wir-ueber-die-geschehnisse-wissen.html

    • Marx Glättli Tue 31 Jan 2023 at 16:15 - Reply

      Dass in einem Artikel, der sich selbst als Versuch der Versachlichung im Kampf gegen den Populismus versteht, solche grobe Falschinformationen Eingang finden, kann man auch als Meta-Kommentar über diese Art von Beitrag werten: Im Kampf gegen Fake News und Populismus geht man so energisch ins Gefecht, dass man zuweilen übersieht, dass man deren Methoden gerade übernimmt.

  2. Michael Scofield Sat 14 Jan 2023 at 22:23 - Reply

    Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Cengiz Barskanmaz, LL.M,

    Sie schreiben in Ihrem Artikel folgendes:

    “Kein Hahn in Berlin oder München kräht jedoch danach, wenn auch im sächsischen Borna über Angriffe auf die Polizei mit „Sieg Heil“-Rufen berichtet wird. Es ist diese Art der Selektivität, die die Ethnisierung beziehungsweise Rassialisierung dieser überhitzten und unsachlich geführten Debatte gut vor Augen führt. Inzwischen wurde berichtet, dass am 9.1. erneut Rettungskräfte im Berliner Stadtteil Hellersdorf bei einem Einsatz mit Pyrotechnik angegriffen wurden. Ein Verweis auf sehr ähnliche Gewaltphänomene mit Pyrotechnik, der diese Debatte ein wenig versachlichen könnte, ist im Übrigen die Gewalt in Fußballstadien.”

    Das ist nicht nur Whataboutism, sondern auch grober Unfug. Zunächst einmal lässt sich dem von Ihnen verlinkten Artikel des MDR überhaupt nichts zu vermeintlichen “Sieg-Heil”-Rufen entnehmen. Zudem handelte es sich hierbei offenkundig um die Behauptung einer (!) einzigen Anwohnern,

    vgl. https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/in-borna-haben-nur-wenige-menschen-randaliert-18597719.html.

    Zitat: “Die Polizei hat keine Hinweise auf eine rechtsextreme Gesinnung.”

    Auch Ihr Verweis auf die Gewalt in der Fußball-Szene ist verfehlt. Oder wollen Sie allen Ernstes behaupten, dass diese die gleichen Ursachen wie die Gewaltexzesse (mehrheitlich migrantischer) Mitbürger in Berlin haben?

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