10 August 2012

Fiskalpakt: Doch nicht so “verbindlich und dauerhaft”?

Der französische Verfassungsrat hat gestern sein Urteil zur Verfassungsmäßigkeit des Fiskalpakts verkündet. Auf den ersten Blick ist die Sache glatt ausgegangen: Der Fiskalpakt kann ratifiziert werden, eine vorherige Verfassungsänderung ist nicht nötig. Die Souveränität Frankreichs, so der Verfassungsrat, ist nicht berührt, weil die Bindung in punkto Verschuldung ja schon durch den Stabilitäts- und Wachstumspakt eingegangen worden war, und dass die Schuldengrenze jetzt von 1% auf 0,5% reduziert wird, wertet der Conseil Constitutionel nicht als eigenes Problem.

Aber auf den zweiten Blick komme ich aber ins Grübeln.

In Art. 3 II des Fiskalpakts steht bekanntlich, dass die Signatarstaaten die Schuldenbremse durch “Bestimmungen, die verbindlicher und dauerhafter Art sind,” ausgestalten müssen, “vorzugsweise mit Verfassungsrang”. In den turbulenten Verhandlungen ist der Satz dann um einen zweiten Halbsatz erweitert worden: “oder deren Einhaltung und Befolgung im gesamten nationalen Haushaltsverfahren auf andere Weise garantiert ist”.

Nach Ansicht des Verfassungsrats kann man das so verstehen, dass das “oder” im zweiten Halbsatz eine grundlegende Alternative zum ersten darstellt. Die Umsetzung muss also entweder “verbindlich und dauerhaft” sein oder so, dass Einhaltung etc. garantiert sind.

Nur die zweite Alternative ist nach Meinung des Verfassungsrats von der französischen Verfassung gedeckt. Für die gilt demnach “verbindlich und dauerhaft” nicht.

In dem “Kommentar“, in dem der Verfassungsrat sein sehr knappes Urteil erläutert, steht das ganz unmissverständlich so drin:

Dans cette seconde branche, les règles de l’article 3 § 1 prennent effet au moyen de règles respectées et observées dans les processus budgétaires nationaux d’une « autre façon » que par des « dispositions contraignantes et permanentes ». Cette seconde branche s’interprète par a contrario par rapport à la première et n’est donc pas « contraignante » au sens où elle ne conditionne pas la validité constitutionnelle de la loi au respect d’une norme de droit interne supérieure imposant la règle des 0,5 % de déficit structurel. Le respect des règles figurant au paragraphe 1 de l’article 3 n’est alors pas garanti dans le droit national au moyen d’une norme d’une autorité supérieure à celle des lois. Il revient aux États de déterminer, aux fins de respecter leur engagement, les dispositions ayant l’effet imposé par l’article 3 § 2 du traité.

Was heißt das? Dass die Ansage, alle Unterzeichner müssten Schuldenbremsen in ihre Verfassungen schreiben, Augenauswischerei war?

In Frankreich gelten völkerrechtliche Verträge wie der Fiskalpakt nicht als einfaches Gesetz, sondern als höherrangiges Gesetz (Art. 55 der Verfassung). Das heißt, wenn der Vertrag ratifiziert, hinterlegt und verkündet ist, dann kann der Gesetzgeber dagegen nicht einfach dagegen verstoßen, sonst steigt ihm der Verfassungsrat auf die Füße.

Ist das ein funktionales Äquivalent zu unserer Schuldenbremse in der Verfassung?

Foto: Moyan Brenn, Flickr Creative Commons


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Fiskalpakt: Doch nicht so “verbindlich und dauerhaft”?, VerfBlog, 2012/8/10, https://verfassungsblog.de/fiskalpakt-doch-nicht-verbindlich-und-dauerhaft/, DOI: 10.17176/20181005-184550-0.

7 Comments

  1. Obiter Dictum Fri 10 Aug 2012 at 20:52 - Reply

    “Was heißt das? Dass die Ansage, alle Unterzeichner müssten Schuldenbremsen in ihre Verfassungen schreiben, Augenauswischerei war?”

    Ja, genau das.

    “In Frankreich gelten völkerrechtliche Verträge wie der Fiskalpakt nicht als einfaches Gesetz, sondern als höherrangiges Gesetz (Art. 55 der Verfassung).”

    Ja, aber nur unter dem Vorbehalt der Vertragserfüllung durch die andere Partei. Wenn diese réserve auch für einen multilateralen Vertrag gilt, dann öffnet das doch ein Hintertürchen, oder?

    “Ist das ein funktionales Äquivalent zu unserer Schuldenbremse in der Verfassung?”

    Nein. Ich habe die Pressemitteilung so verstanden, dass es ja letztlich französische Institutionen sind, die die Einhaltung des mittelfristigen Ziels und Gedöns überwachen und somit auch darüber entscheiden, ob der automatische Korrekturmechanismus ausgelöst wird. Dies alles in Vollzug einfacher Gesetze, die vielleicht in Widerspruch zu Art. 55 der Verfassung stehen. Aber wenn meine Vermutung stimmt, wird diese Norm ohnehin nicht schlagend (weil man sich auf Vertragsverletzungen anderer Parteien beruft). D.h. innerstaatlich wird man die Verpflichtungen aus dem Fiskalpakt brechen können, ohne Probleme mit dem Verfassungsgericht zu bekommen. Und der EuGH? Der wird wohl ebenso nicht befasst werden wie bei den Brüchen der Art. 125 f. AEUV.

    Leider ist das eingetreten, was zu befürchten war: nämlich, dass der Fiskalpakt schon zerurteilt wird, bevor er überhaupt in Kraft getreten ist. Ich hoffe, dass der 2. Senat des BVerfG ganz genau liest, was seine französischen Kollegen da entschieden haben.

  2. Max Steinbeis Sat 11 Aug 2012 at 08:09 - Reply

    Art. 55 der Verfassung gilt nur bei bilateralen Verträgen. Es ist nicht so, dass Frankreich aus der EMRK aussteigt, nur weil die Russen sie missachten. Ich hab gestern noch mit Guy Carcassonne telefoniert, Verfassungsrechtler aus Paris-Nanterre, der hat mir das so erklärt. Seine Sicht war, dass der Unterschied nur ein symbolischer ist. Ich werde das Interview, wenn ich es transkribiert und redigiert habe, hier noch auf den Blog stellen.

  3. Obiter Dictum Sat 11 Aug 2012 at 10:50 - Reply

    Es geht nicht ums Aussteigen aus einem völkerrechtlichen Vertrag, sondern um die Wahrung/Nichtwahrung von dessen Rang im Stufenbau der nationalen Rechtsordnung.

    Natürlich kann kein Staat so einfach mir nichts, dir nichts einen multilateralen Vertrag wegen dessen Nichteinhaltung durch eine andere Partei suspendieren oder beenden, siehe den (älteres Völkergewohnheitsrecht kodifizierenden) Art. 60 II WVK.

    Art. 55 frz Verfassung knüpft nicht die Einhaltung, sondern den innerstaatlichen Rang völkerrechtlicher Verträge an deren Beachtung durch die andere Partei. Der Wortlaut spricht zwar in der Tat dafür, dass dieser Vorbehalt nur für bilaterale Verträge gilt. Ist eine analoge Anwendung auf multilaterale Verträge aber wirklich ausgeschlossen? Denn über den Rang eines völkerrechtlichen Vertrages im nationalen Stufenbau entscheiden ja die nationale Rechtsordnung und deren Hüter allein.

    Ich bin auf das Interview gespannt. Die Äußerungen eines anderen Verfassungsrechtlers, Didier Maus, scheinen meine Befürchtungen zu erhärten, siehe:

    http://www.lemonde.fr/politique/article/2012/08/10/le-conseil-constitutionnel-approuve-francois-hollande_1744765_823448.html?xtmc=conseil_constitutionnel&xtcr=1
    (unter der Zwischenüberschrift “Une loi organique suffisante”)

  4. Martin Holterman Sat 11 Aug 2012 at 11:14 - Reply

    As far as I know, the same approach applies to the Netherlands, where Treaties also trump statutes. There won’t be a constitutional amendment, to my knowledge.

  5. Aufmerksamer Leser Sun 12 Aug 2012 at 16:23 - Reply

    @Obiter Dictum:

    Weshalb sollte es der Zweite Senat aufmerksam lesen?

    Der Ausgang der verfassungsrechtlichen Prüfung hängt nicht davon ab, wie andere nationale Gerichte einen völkerrechtlichen Vertrag interpretieren.

    Ganz abgesehen davon, dass die Auslegung des Verfassungsrates möglicherweise korrekt ist, hängt das Ergebnis einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht davon ab, ob andere Vertragsparteien zukünftig ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen.

    Von alledem abgesehen:
    Weshalb sollten die neuen Pflichten, die den alten entsprechen, zukünftig eingehalten werden? Anders ausgedrückt: Die Staaten müssen ihre Verschuldung zurückführen. Geschenkt. Sie tun es aber nicht, weil sie das nicht können.

  6. Obiter Dictum Sun 12 Aug 2012 at 18:41 - Reply

    @ Aufmerksamer Leser:

    “Weshalb sollte es der Zweite Senat aufmerksam lesen?

    Der Ausgang der verfassungsrechtlichen Prüfung hängt nicht davon ab, wie andere nationale Gerichte einen völkerrechtlichen Vertrag interpretieren.”

    Doch, mittelbar schon; denn der 2. Senat wäre schlecht beraten, wenn er seiner Prüfung nicht alle möglichen Lesarten des Vertrages zugrunde legte. Denn ob sich der EuGH der Interpretation des BVerfG anschließen wird, ist fraglich.

  7. Aufmerksamer Leser Tue 14 Aug 2012 at 21:15 - Reply

    @Obiter Dictum:
    Jaja. “Alle Lesarten” müssen geprüft werden. Deswegen ist es eben nicht von Belang, welche Einzellesart ein anderes Gericht “zutreffend” findet. Dass die Lösung des Verfassungsrates eine mögliche Lesart ist, war klar. Auf die Idee waren auch schon die Beschwerdeführer gekommen…

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