06 March 2026

Konzept und Rahmen

Zu den Vorschlägen für eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 4. März 2026 ein „Rahmenkonzept für eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ veröffentlicht. Nach mehr als sechs Jahren lebhafter Debatte über die Einführung einer neuen Rechtsform für Unternehmen in „Verantwortungseigentum“ liegen damit erstmals politische Kernpunkte vor.1) Die Bundesjustizministerin hat diese Vorschläge als den „Start des Gesetzgebungsverfahrens“ geadelt; von der Stiftung Verantwortungseigentum sind sie als „Meilenstein“ gefeiert worden. Konzeptionell sind sie vielfach überzeugend, teilweise aber auch problematisch; dringend klärungsbedürftig ist zudem die offengelassene Frage des gesetzestechnischen Rahmens.

Worum es geht

Eigentumsordnungen strukturieren Gesellschaften. Herausragende Relevanz kommt dabei dem Eigentum an Wirtschaftsunternehmen zu, das heute üblicherweise in Form von Rechtsträgern (etwa der GmbH) verfasst ist. Wie diese Rechtsträger gesetzlich „codiert“ sind, kann erheblichen Einfluss darauf haben, wie das jeweilige Unternehmen agiert und wie es sich versteht (hier nachzulesen etwa am Beispiel des Verfassungsblogs). Ändern sich Ökonomie und Gesellschaft, kann der demokratische Gesetzgeber gemäß Art. 14 I 2 GG aufgefordert sein, seiner „Infrastrukturverantwortung“ gerecht zu werden und eine Fortschreibung auch der Eigentumsordnung zu prüfen.

Verantwortungseigentum ist Privateigentum an Wirtschaftsunternehmen in einer spezifischen, gesetzlich bislang nicht vorgesehenen Form. Kern des Konzeptes ist die mittlerweile namensgebende Vermögensbindung, nach der Kontroll- und Vermögensrechte getrennt werden: Verantwortungseigentümer sind Eigentümer nur der Kontrolle über ein Unternehmen, nicht aber dessen Vermögens; die Wertschöpfung des Unternehmens wird vielmehr vollständig und unabänderlich dem Unternehmen selbst zugeordnet. Dem Konzept geht es dabei nicht etwa um „Eigentum ohne Eigentümer“, sondern im Gegenteil um eine strukturelle Engführung von (privatem) Eigentum, (unternehmerischer) Freiheit und (treuhänderischer) Verantwortung: Dauerhaft ausgeschlossen ist einzig und allein der privatkonsumtive (leistungslose) Zugriff auf das Unternehmensvermögen. So entstehen spezifische Eigentums– und Organisationslogiken, die letztlich u.a. unternehmerische Selbstständigkeit, meritokratische Nachfolgeplanung und sinnorientiertes Wirtschaften erleichtert ermöglichen sollen.

Was bisher geschah

Verantwortungseigentum wird seit langem von vielen Unternehmen faktisch gelebt; seine rechtsverbindliche Umsetzung ist nach geltender Rechtslage jedoch nur näherungsweise möglich. Das Konzept wird seit Jahren öffentlich breit diskutiert und von einer bemerkenswerten Kampagne getragen. Mittlerweile erfährt es gefestigten und lagerübergreifenden politischen Rückhalt. Bereits die Ampel-Koalition hatte vereinbart, eine „neue geeignete Rechtsgrundlage“ zu schaffen. Die amtierende Bundesregierung ist in ihrem Koalitionsvertrag bewusst konkreter geworden und verspricht, eine „neue, eigenständige Rechtsform ‚Gesellschaft mit gebundenem Vermögen‘“ einzuführen, die eine „unabänderliche Vermögensbindung“ und „Teilhabe nach mitgliedschaftlicher Logik“ aufweist. Auch international erfreut sich „Steward Ownership“ immer größerer Beliebtheit; zuletzt hat das Europäische Parlament sogar vorgeschlagen, im Rahmen des „28. Regimes“ alle Mitgliedstaaten zu verpflichten, die freiwillige Umsetzung des Konzeptes gesetzlich zu ermöglichen. Die treuhänderische Vermögensbindung befindet sich auf dem Weg zum gesellschaftsrechtlichen Strukturprinzip in spe.

Diese politische Erfolgsgeschichte des Verantwortungseigentums ist von einer kontroversen rechtswissenschaftlichen Debatte begleitet worden, die mittlerweile mehrere Monografien und unzählige Zeitschriftenbeiträge umfasst. Diese Debatte wurde angetrieben und wechselseitig geprägt von drei akademischen Gesetzesentwürfen, die unter Orientierung an den (naturgemäß wechselhaften) Vorstellungen der Unterstützer ganzheitliche Umsetzungsvorschläge unterbreitet haben. Bereits 2024 hat die Arbeitsgruppe unter Federführung von Anne Sanders und Noah Neitzel auf briefliche Bitte der drei seinerzeitigen Berichterstatter den dritten Akademischen Entwurf vorgelegt. Das knappe „Rahmenkonzept“ von BMJV und BMF erwähnt diesen rund 450 Seiten starken Entwurf zwar nicht explizit,2) muss sich aber selbstverständlich an ihm messen lassen.

Überzeugende konzeptionelle Eckpunkte

Das Rahmenkonzept schlägt vor, durch ein völlig neues „Gesetz über die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ mit der GmgV eine „Rechtsform eigener Art (sui generis)“ zu schaffen.3) Diese wohl wichtigste Weichenstellung liegt ganz auf der Linie sowohl des Koalitionsvertrages als auch des Akademischen Entwurfs, der sich u.a. in Reaktion auf wissenschaftliche Kritik vom Vorschlag einer Rechtsformvariante der GmbH gelöst hat und ebenfalls eine eigenständige Rechtsform vorsieht. Damit ist die (dem Vernehmen nach zwischenzeitlich auch politisch intensiv erwogene) Umsetzung im GmbHG endgültig vom Tisch. Die GmgV soll aber ebenfalls Formkaufmann und juristische Person sein, deren Mitglieder nicht persönlich haften (dazu gleich mehr).

Begrüßenswert ist auch die konzeptionelle Festlegung auf eine persönliche“ Mitgliedschaft, die weder frei übertragen noch vererbt werden kann. Austritt und Beitritt sind ohne Änderung des Gesellschaftsvertrags möglich; der Beitritt erfordert lediglich die Zustimmung der Gesellschaft. Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt nach dem (disponiblen) Grundsatz „ein Mitglied – eine Stimme“; eine Mindestmitgliederzahl gibt es nicht. Ferner soll das Prinzip der Selbstorganschaft gelten; insb. müssen also die Mitglieder des Vorstands auch solche der GmgV sein.4)

Schließlich wird auch die Vermögensbindung – insoweit konzeptionell treffsicher – als „Kern und Legitimation“ der Rechtsform beschrieben. Diese Feststellung ist wichtig, weil die Vermögensbindung die zentrale eigentumsrechtliche „Codierung“ des Verantwortungseigentums ist, die die GmgV von herkömmlichen „Unternehmensformen“ unterscheiden soll. Folgerichtig darf sie keine „Umgehungen“ ermöglichen und „nicht aufgehoben“ werden – auch nicht durch „Satzungsänderung oder Umwandlung“ oder bei „Liquidation und Insolvenz der GmgV oder eines Mitglieds“. Dieser gesetzgeberische Federstrich wird die vieldiskutierten gesellschaftsrechtlichen (Schein-)Probleme sogenannter „Ewigkeitsklauseln“ entfallen lassen: Die Legitimation für eine „ewige“ Geltung der Vermögensbindung liegt dann eindeutig nicht in einer privatautonomen Einigung, sondern im gesetzlich geregelten Eigentumsinhalt (Art. 14 I 2 GG).

Eine solche Regelung bietet zugleich ein solides Fundament für überzeugende Detailvorschläge. Diese Vorschläge haben sich am „Zweck“ der Vermögensbindung zu orientieren, den das Rahmenkonzept darin erblickt, „Anreize zu verschieben“. Das ist nicht falsch, aber doch unvollständig. Denn diese (oft wenig überzeugend problematisierte) Anreizverschiebung ist nicht Selbstzweck, sondern ein Teil der eingangs dargestellten Eigentums– und Organisationslogiken. Der Zweck der gesetzlichen Vermögensbindung liegt also darin, treuhänderisches Eigentum passgenau und praktikabel zu ermöglichen (Stichwort: „Infrastrukturverantwortung“).5)

Problematische Aspekte

Über genau diesen Zweck geht das Rahmenkonzept indes in problematischer Weise deutlich hinaus. Ausgangspunkt ist ein konzeptionelles Missverständnis, das in der Überschrift „Absolutheit der Vermögensbindung“ auf den Punkt gebracht wird: Das Rahmenkonzept geht davon aus, dass das Vermögen „absolut“ gebunden sein solle und meint damit effektive Bindung in jede Richtung. Zu verhindern seien demnach nicht bloß Auszahlungen an (stimmberechtigte) Mitglieder, sondern sogar „indirekte“ Auszahlungen auch an (nicht stimmberechtigte) „Dritte“ – etwa im Rahmen von „Finanzierungsverträgen“ („Genussrechte, stille Beteiligungen oder partiarische Darlehen“). Damit wären allerdings Finanzierungsformen ausgeschlossen, die in der Praxis schlicht unverzichtbar sind, weil der GmgV bestimmte andere Formen (insb. Venture Capital) nicht zur Verfügung stehen. Insoweit ginge das Rahmenkonzept an der unternehmerischen Nachfrage deshalb von vornherein vorbei.6) Konzeptionell notwendig ist das nicht. Im Gegenteil wäre es ausreichend, dass Kontroll- und Kapitalrechte strikt voneinander getrennt werden. § 18 des Akademischen Entwurfs enthält diskussionswürdige Vorschläge, die insbesondere eigenkapitalähnliche Gewinnbezugsrechte Dritter zwar angemessen ermöglichen, zugleich aber auch in mehrfacher Hinsicht effektiv begrenzen sollen, sodass die (richtig verstandene) Vermögensbindung gewahrt wird.

Kritikwürdig ist auch der zweite Unteraspekt der Vermögensbindung, nämlich die Governance. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine essentielle Frage: Wer soll die Einhaltung der Vermögensbindung durch die Mitglieder überwachen? Das Rahmenkonzept will insoweit zweigleisig fahren und schlägt neben der Pflichtmitgliedschaft in einem Prüfverband auch einen (ab 20 Mitgliedern verpflichtenden) Aufsichtsrat vor. Ersteres leuchtet für eine effektive und effiziente Kontrolle der Vermögensbindung grundsätzlich ein.7) Allerdings erscheint zweifelhaft, dass das Rahmenkonzept diese Rolle nicht einem ganz neuen Verband (so der umfassend begründete Vorschlag des Akademischen Entwurfs; §§ 44 ff.), sondern den bestehenden genossenschaftlichen Prüfungsverbänden zuweisen will. Dagegen spricht, dass das Prüfprogramm ein völlig anderes wäre als das bei Genossenschaften; entsprechende Kompetenz müsste also auch dort erst aufgebaut werden. Zudem dürften die genossenschaftlichen Prüfungsverbände wenig Interesse daran haben, ihre eigene Struktur durcheinanderzubringen und das „Label“ e.G. durch eine Annäherung an die GmgV zu verunklaren. Sieht man von einer solchen Annäherung auch gesetzestechnisch ab (wofür ich gleich noch plädieren werde), dürfte demnach der wesentliche Grund gegen eigene Prüfverbände entfallen. Unabhängig von dieser Frage ist das Bedürfnis für einen zusätzlichen (!) obligatorischen Aufsichtsrat nicht erkennbar; überzeugender wäre es, seine Einrichtung lediglich gesetzlich zu ermöglichen (so auch § 43 I 1 des Akademischen Entwurfs).

Der zweite problematische Aspekt sind die beiden angedachten „Festlegungen zur Zweckverfolgung“. Geht es nach dem Rahmenkonzept, soll die GmgV möglicherweise keine „Allzweckgesellschaft“ sein (vgl. etwa § 1 GmbHG). Stattdessen soll die Zweckwahlfreiheit ihrer Mitglieder ggf. in doppelter Hinsicht beschränkt werden: Erstens durch ein Verbot der Nutzung als „reine Holding-Gesellschaft“ und zweitens durch ein positives Erfordernis, „z.B. hinsichtlich eines nachhaltigen oder gemeinwohlorientierten Zwecks“. Ersteres ist aufgrund naheliegender Gefährdungen der Vermögensbindung diskutabel, sollte aber mit dem praktischen Bedürfnis größerer Unternehmen zu Konzern(misch)strukturen abgewogen werden; der Akademische Entwurf spricht sich im Ergebnis mit guten Argumenten für die Zulässigkeit eines Einsatzes der GmgV als Holding- bzw. Muttergesellschaft aus.8)

Eindeutiger liegen die Dinge bei der Zweckwahlfreiheit. Insoweit ist die Überlegung des Rahmenkonzepts nicht weniger als ein Rückfall in die leidigen Anfänge der Debatte und steht in offenem Widerspruch zur eben zitierten Einordnung der Vermögensbindung als „Kern und Legitimation“ des Konzeptes. Verantwortungseigentum geht es ausschließlich um die Vermögensbindung, nicht um – wie auch immer definierte – „gute“ Gesellschaftszwecke oder Unternehmensgegenstände. Letztere sollten zur Förderung unternehmerischer Flexibilität ganz im Gegenteil offen und veränderbar sein; eine Perpetuierung wie bei der Stiftung ist gerade nicht gewollt.9) Auch insoweit weist der Akademische Entwurf mit der andernorts vorgeschlagenen „Missbrauchsklausel“ (§ 1 II 1) in eine überzeugendere Richtung.

Konzeptionell kritikwürdig ist schließlich der ebenfalls schon überwunden geglaubte Vorschlag einer „turnusmäßigen Ersatzbesteuerung“ der GmgV. In der Sache zielt er auf eine Form der Erbersatzsteuer i.S.v. § 1 I Nr. 4 ErbStG, für die es hier indes keine Grundlage gibt. Denn dieses (verfassungskonforme) Institut soll lediglich verhindern, dass Familienvermögen über den Generationenwechsel hinweg steuerfrei bleibt, obwohl es wirtschaftlich betrachtet den Familienmitgliedern zuzuordnen ist, also lediglich „formal“ in einer (unsterblichen) Familienstiftung liegt. Genau davon kann bei der GmgV indes keine Rede sein. Das gebundene Vermögen der GmgV ist aus Sicht ihrer Mitglieder kein lediglich „ausgegliedertes“, sondern fremdes, treuhänderisch verwaltetes Vermögen. Damit handelte es sich bei der „Ersatzbesteuerung“ um eine allgemeine Vermögensteuer und genau die gleichheitswidrige Benachteiligung, die der Koalitionsvertrag explizit ausschließt.

Die Frage des Rahmens

Damit komme ich zur (Vor-)Frage des Rahmens, die sich trotz der dargestellten Festlegung auf eine Rechtsform sui generis stellt. Denn das Rahmenkonzept erwägt unter der Überschrift „Gesetzessystematik“, in einem „schlanken“ GmgV-Gesetz „allgemein auf das für Genossenschaften geltende Recht [zu verweisen] und nur die Besonderheiten der GmgV [zu regeln]“. Gegen eine solche Globalverweisung sprechen indes gewichtige Gründe. Denn zwischen GmgV und Genossenschaft bestehen ungeachtet aller Gemeinsamkeiten auch einige grundlegende Unterschiede, die das Rahmenkonzept auch selbst zutreffend auflistet; genannt seien hier nur Förderzweck, Demokratieprinzip und Kapitalverfassung (vgl. §§ 1, 7, 8a, 43 GenG). Das „Wesen“10) der Genossenschaft ist demnach ein völlig anderes als das der GmgV – und durchdringt das gesamte GenG. Insofern drohten bei einer Globalverweisung ähnliche (Auslegungs-)Probleme wie die, die bei der Diskussion einer Umsetzung im GmbHG aufgezeigt worden sind. Diese Probleme dürften noch verschärft werden dadurch, dass es sich um eine sog. dynamische Verweisung auf die jeweils geltende Fassung des GenG handeln würde – fortan wären bei jeder Reform die Auswirkungen auf die GmgV mitzudenken. Ein „selbstständiges“ Stammgesetz wäre demgegenüber nicht bloß „anwenderfreundlicher“ (so die euphemistische Formulierung des Rahmenkonzeptes), sondern schlicht passgenauer und vor allem rechtssicherer – zumal das Rahmenkonzept überraschend vorschlägt, auch der Genossenschaft ohne Umwandlung in die GmgV eine Vermögensbindung zu erlauben.11)

Auf dieser Grundlage bestünde dann auch die erforderliche Beinfreiheit für die Ausarbeitung der Kapitalverfassung der GmgV. Das Rahmenkonzept streift diese (wesensprägende) Frage lediglich und möchte „diskutieren, ob anders als bei Genossenschaften die Höhe eines verpflichtenden Mindestkapitals vorgeben werden soll“. Diese Wortkargheit ist wohl kein Zufall, sondern dürfte gerade daran liegen, dass die sehr eigentümliche Kapitalverfassung der Genossenschaft konzeptionell schlicht nicht zur GmgV passt. Auch sie benötigt vielmehr eine maßgeschneiderte Lösung. Der Akademische Entwurf schlägt insoweit ein diskussionswürdiges „Kommanditistenmodell“ vor, das auf komplexe Regelungen zur Kapitalaufbringung mit guten Gründen verzichtet (§ 8; S. 67 ff., 230 ff.).

Schluss

Mit dem Rahmenkonzept sind die Vorfragen rund um die Sinnhaftigkeit des Konzeptes politisch beantwortet. Umso dringlicher stellen sich nun konstruktive Umsetzungsfragen. Insoweit schlägt das Konzept einige lobenswerte Grundpfeiler ein. Andere Vorschläge sind klar kritikwürdig, weil sie den angestrebten Erfolg der Rechtsforminnovation gefährden würden, konzeptionell aber nicht erforderlich sind. Schließlich bleiben dringliche Weichenstellungen offen. Zu hoffen bleibt, dass insoweit zügig Einigkeit erreicht werden kann, damit der angekündigte Referentenentwurf als eigentlicher „Meilenstein“ nicht lange auf sich warten lässt – der Akademische Entwurf zeigt eindrücklich, dass auch und gerade bei der Detailarbeit noch erhebliche Herausforderungen warten.

References

References
1 Das Rahmenkonzept ist zunächst im Pressewege bekannt geworden. Bei der offiziellen Veröffentlichung haben BMJV/BMF ihm ein „FAQ“ an die Seite gestellt. Darin wird u.a. betont, dass das Rahmenkonzept nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt wurde.
2 Vgl. dazu auch die „FAQ“, wonach der Akademische Entwurf explizit „berücksichtigt“ wurde.
3 Aufgrund des sehr übersichtlichen Umfangs des RK wird zwecks besserer Leserlichkeit auf genaue Zitate verzichtet; Wortendungen sind aus demselben Grund z.T. auch in wörtlichen Zitaten angepasst.
4 Dieses Prinzip passt gut zum starken personalen Bezug des Verantwortungseigentums und seiner bewussten Abgrenzung vom „absentee owner“. Trotzdem ließe sich diskutieren, ob nicht auch ein (disponibler) Grundsatz genügen würde; vgl. zum Hintergrund Reiff, Verantwortungseigentum, 2024, S. 5 f., 466 ff., 540 ff.
5 In diese Richtung auch die „FAQ“ („andere Unternehmenslogik“).
6 Ähnlich auch die „FAQ“, nach der die Finanzierung der GmgV „primär über ihre Mitglieder“ erfolgen soll.
7 Vgl. z.G. und zur Entwicklung der Debatte auch Reiff, Verantwortungseigentum, 2024, S. 311 ff.
8 Näher dazu Sanders/Dauner-Lieb/Kempny/Möslein/Neitzel/Teichmann, Gesetz zur Einführung einer Gesellschaft mit gebundenem Vermögen, 2024, insb. S. 212, 216 f., 235, 271, 422.
9 Problematisch erscheint deshalb auch die Erwägung des RK, weitere „Ewigkeitsklauseln“ – etwa zu Unternehmensgegenstand oder -veräußerung – gesetzlich zu ermöglichen. Dadurch würden keine Eigentumsrechte perpetuiert (vgl. Art. 14 I 2 GG), sondern unternehmerische Entscheidungen. Das würde über das Konzept des Verantwortungseigentums hinausgehen und die (bislang richtigerweise klare) Abgrenzung zur rechtsfähigen Stiftung verwischen; vgl. z.G. auch Reiff, Verantwortungseigentum, 2024, S. 415 ff., 478 ff.
10 Das „Wesen“ der Rechtsform wird hier nicht als „Kryptoargument“ gebraucht (Scheuerle, AcP 164 (1964), 429, 471), sondern meint den normativ ableitbaren „Idealtypus“ (vgl. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, S. 51).
11 Insoweit könnte ebenfalls auf umfangreiche wissenschaftliche Vorarbeiten zurückgegriffen werden, vgl. Neitzel, Wohnraum denen, die drin wohnen?, 2025, S. 318 ff.

SUGGESTED CITATION  Reiff, Marvin: Konzept und Rahmen: Zu den Vorschlägen für eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen, VerfBlog, 2026/3/06, https://verfassungsblog.de/konzept-und-rahmen/, DOI: 10.59704/93607d3d7708170d.

7 Comments

  1. Ben B. Fri 6 Mar 2026 at 18:31 - Reply

    Vielen Dank, sehr instruktiv. Eine kurze Frage zur Ergänzung: Warum Selbstorganschaft? Was soll das bei Haftungsbeschränkung und Vermögensbindung noch bringen? Oder ist das einfach eine blinde Übernahme aus dem Genossenschaftsrecht?

    • Marvin Reiff Sun 8 Mar 2026 at 16:42 - Reply

      Danke für die freundliche Frage! Hintergrund ist nicht das entsprechende Prinzip im Genossenschaftsrecht, sondern das dem „Konzept“ Verantwortungseigentum selbst von Anfang an eingeschriebene Leitbild des persönlich engagierten Eigentümerunternehmers (m/w/d), der das Unternehmen aktiv (treuhänderisch) mitgestaltet. Dieses Leitbild grenzt sich u.a. bewusst vom sog. „absentee owner“ ab, also dem gewissermaßen „externen“, unter Umständen sogar gänzlich anonymen (Anteils-)Eigentümer (angedeutet in Fn. 4). Damit ist es u.a. anschlussfähig an traditionsreiche Forderungen nach einer „Repersonalisierung“ von Unternehmenseigentum und die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG; bei Interesse finden Sie Näheres dazu in meiner Diss.

      • Ben B. Mon 9 Mar 2026 at 15:33 - Reply

        Vielen Dank für die hilfreiche Antwort! Ehrlicherweise verstehe ich das trotzdem nicht so ganz. Das “absentee-owner-Problem” würde, wenn ich das richtig verstehe, nur bedeuten, dass man keine passiven Mitglieder haben will. Die Antwort darauf wäre aber nicht Selbstorganschaft, sondern zum Beispiel zwingende Gesamtvertretung. Das scheint ja aber nicht der Fall zu sein, passive Mitglieder kann es weiter geben, man will nur die Geschäftsführung durch Nicht-Mitglieder verhindern. “Eigentümer-Unternehmer” sind die Mitglieder ja, wenn ich das richtig verstehe, sowieso nicht wirklich, sondern eben Treuhänder-Unternehmer – wieso soll das formal an der Mitgliedschaft kleben, wenn das weder Haftung noch Profitbeteiligung bedeutet? Scheint mir recht formal gedacht. Aber vielleicht muss ich dann einfach nochmal nachlesen – vielen Dank auf jeden Fall!

        • Marvin Reiff Wed 11 Mar 2026 at 16:32 - Reply

          Nichts zu danken! In aller Kürze: Ein Gesamtvertretungserfordernis würde Passivität von Mitgliedern prinzipiell unterbinden, wäre zugleich aber sehr unflexibel und würde „Stillstand“ riskieren (ähnlich wie Einstimmigkeit im Innenverhältnis). Es handelt sich eben nicht um ein konzeptionelles Kernprinzip, sondern „nur“ um ein Leitbild – und zu dem passt Selbstorganschaft jedenfalls besser als Fremdorganschaft. Denn ja, die Mitgliedschaft verkörpert auch ohne „privaten“ Vermögenszugriff (und ungeachtet der „Rechtsmetapher“ Treuhand) private Eigentumsrechte; auch dazu habe ich in meiner Diss und an anderer Stelle mehr geschrieben.

  2. NixWeiter Tue 10 Mar 2026 at 02:40 - Reply

    Sehr geehrter Herr Dr. Reiff,

    vielen Dank für diesen instruktiven Überblick. Bei aller konzeptionellen Überzeugungskraft des Verantwortungseigentums drängt sich jedoch eine nüchternere Lesart auf.

    Die GmgV erlaubt dem Gründer, dauerhafte Kontrolle über sein Unternehmen zu behalten – der einzige Verzicht ist der private Zugriff auf Gewinne. Als Gegenleistung soll das gebundene Vermögen dauerhaft der regulären Erbschaftsteuer entzogen werden, die bei jedem normalen Generationenwechsel anfiele. Faktisch entsteht damit eine „Stiftung & Co. KG für den kleineren Geldbeutel“ – legitimiert durch das sympathische Narrativ der Nachhaltigkeit.

    Besonders aufschlussreich ist dabei die innere Logik des Rahmenkonzepts: Das BMJV schlägt selbst eine begünstigte Besteuerung (die sog. „turnusmäßige Ersatzbesteuerung“) vor, mit der Begründung, dass das GmgV-Vermögen von der Generationennachfolge „entkoppelt“ sei. Sie gehen da aber noch ein ganzes Stück weiter: Ihre Ablehnung dieser Ersatzbesteuerung als verfassungswidrig vervollständigt die steuerliche Immunisierung – das Vermögen wäre dann weder dem Gründer zuzurechnen, noch irgendwie steuerlich erfassbar. Dabei sei festzuhalten: Damit lesen sie beide (sowohl das BMJV als auch Sie selbst) den Koalitionsvertrag bemerkenswert selektiv. Dieser schließt ausdrücklich sowohl „steuerliche Privilegierungen“ als auch „Diskriminierungen“ aus.

    Wer lediglich Gewinne im Unternehmen binden möchte, bräuchte dafür keine neue Rechtsform – die französische SAS zeigt beispielhaft, wie elegant sich das innerhalb einer gewöhnlichen Kapitalgesellschaft lösen lässt. Die sachlichen Fragen bleiben daher: Braucht das ohnehin sehr komplexe deutsche Gesellschaftsrecht wirklich zwingend eine weitere Rechtsform? Oder geht es hier primär darum, unternehmerische Kontrollmacht steuerfrei oder schlimmstenfalls steuerbegünstigt über Generationen abzusichern, indem man ihr ein neues, politisch und steuerrechtlich unangreifbares Etikett aufklebt? Und letzten Endes: Soll dies tatsächlich der vielzitierte Bürokratierückbau sein?

    • Marvin Reiff Wed 11 Mar 2026 at 16:36 - Reply

      Danke für Ihren Kommentar! Sie werfen viele Punkte auf, die ich hier nur in aller Kürze (und hoffentlich Nüchternheit) aufgreifen kann.

      1) „Dauerhafte Kontrolle“ haben weder die Gründer noch spätere Eigentümer (m/w/d). Vielmehr hat jede Eigentümergeneration uneingeschränkte unternehmerische Freiheit; weder Gesellschaftszweck noch Unternehmensgegenstand können perpetuiert werden. Hier liegt ein fundamentaler Unterschied zur Stiftung (vgl. auch Fn. 9). Der Gestaltungsfreiheit entzogen ist alleine die Vermögensbindung, die aber auf gesetzlicher Regelung fußt (vgl. Art. 14 I 2 GG); sie ist deshalb m.E. kein Problem der Vereinigungsfreiheit oder Verbandssouveränität.

      2) „Narrativ der Nachhaltigkeit“: Das Konzept nimmt nicht für sich in Anspruch, Unternehmen automatisch „nachhaltig“ in einem spezifischen Sinne zu machen (zur unternehmerischen Gestaltungsfreiheit schon gerade). Es beschränkt sich vielmehr darauf, alternative Eigentums- und Organisationslogiken erleichtert zu ermöglichen; weiterführende Texte dazu habe ich verlinkt.

      3) Steuerrecht: In der Tat würde die vom Rahmenkonzept angedachte Erbersatzsteuer aus meiner Sicht keine Begünstigung darstellen, sondern eine Diskriminierung (zur Verfassungswidrigkeit habe ich mich nicht geäußert). Denn anders als bei Familienstiftungen sind die Mitglieder einer Gesellschaft mit umgehungsfester Vermögensbindung weder Destinatäre noch „wirtschaftliche“ Vermögensinhaber. Zur Vertiefung empfehle ich insbesondere die Texte von Simon Kempny.

      4) Die französisch SAS als „vereinfachte Aktiengesellschaft“ wäre mit der gewünschten Logik gebundenen Vermögens kaum kompatibel; insoweit würden sich ähnliche Probleme stellen, wie sie zur Umsetzung im deutschen GmbHG diskutiert wurden. Aus ähnlichen Gründen erscheint eine neue Rechtsform für eine möglichst „passgenaue“ Umsetzung des Konzeptes insgesamt vorzugswürdig. Das hat natürlich (Folge-)Kosten, würde aber auch Freiheitsräume eröffnen (Stichwort: „Infrastrukturfunktion“) sowie an anderer Stelle Komplexität und Kosten reduzieren (Stichwort: „Behelfskonstruktionen“).

      • NixWeiter Sun 15 Mar 2026 at 19:23 - Reply

        Sehr geehrter Herr Dr. Reiff,

        haben Sie Dank für Ihre raschen und pointierten Ausführungen. Bitte sehen Sie mir die leicht verzögerte Antwort nach – die rechtspolitische Brisanz dieses Themas gebietet es jedoch, diesen Austausch nicht unkommentiert stehen zu lassen. Ihre Erwiderung hilft nämlich dabei, den eigentlichen Streitpunkt trennscharf freizulegen, und bestätigt im Ergebnis geradezu passgenau meine Ausgangsthese.

        === Zu Ihrem 1. und 2. Punkt (Kontrolle und Nachhaltigkeit) ===
        Dass Sie den Begriff der „dauerhaften Kontrolle“ auf die biologische Endlichkeit des Gründers verengen, geht an der gesellschaftsrechtlichen und ökonomischen Realität vorbei. Dass die Mitgliedschaft in einer GmgV formal nicht vererbt werden kann, ist lediglich der rechtstechnische Kniff, der die steuerliche Immunisierung überhaupt erst ermöglicht. In der Praxis erfolgt die Weitergabe der Macht schlicht durch Kooptation: Der amtierende Gründer oder Machtzirkel stimmt einfach der Aufnahme der Wunschnachfolge – sei es die nächste Familiengeneration oder ein loyaler Vertrauter – als neue stimmberechtigte Mitglieder zu, bevor er abtritt. Die Dauerhaftigkeit liegt genau in dieser ungestörten, steuerfreien Weiterreichung der absoluten Kontrollmacht.

        Dass diese faktischen „Erben der Kontrolle“ dann nicht einmal an einen starren Unternehmenszweck gebunden sind, sondern – wie Sie ausdrücklich betonen – volle „unternehmerische Freiheit“ genießen, macht die GmgV für die Praxis sogar noch weitaus attraktiver und agiler als die klassische Stiftung. Man entledigt sich der erbschaftsteuerlichen Last der Vermögensnachfolge, bewahrt sich als Kontroll-Dynastie aber die völlig flexible Steuerungsmacht. Dass das „Narrativ der Nachhaltigkeit“ hierfür gar nicht zwingend ist, räumen Sie dabei dankenswerterweise gleich selbst ein – was der politischen Kampagne für diese Rechtsform allerdings ihre lautstärkste moralische Rechtfertigung entzieht.

        === Zu Ihrem 3. Punkt (Steuerrecht) ===
        Dogmatisch mag der Verweis auf die fehlende „wirtschaftliche“ Inhaberschaft der Mitglieder elegant sein. Faktisch bedeutet dies jedoch die gesetzliche Absegnung eines sich selbst perpetuierenden Machtzirkels. Dieser herrscht über (teils gewaltige) Vermögensmassen und lukrative Strukturen, ohne jemals der Erbschaftsteuer zu unterliegen – schlichtweg, weil das Vermögen auf dem Papier „niemandem“ mehr gehört, die faktische Verfügungsgewalt aber – wie oben skizziert – durch die Mitglieder gezielt weitergereicht wird. Dies als Beseitigung einer „Diskriminierung“ zu stilisieren, ist ein rhetorisches Meisterstück, läuft ökonomisch aber exakt auf jene Privilegierung hinaus, die laut Koalitionsvertrag ausdrücklich vermieden werden sollte.

        === Zu Ihrem 4. Punkt (SAS und Behelfskonstruktionen) ===
        Hier liefern Sie das für jeden Praktiker entlarvendste Argument gleich selbst. Sie legitimieren die neue Rechtsform ausdrücklich damit, dass sie an anderer Stelle „Komplexität und Kosten reduziert“, indem sie bisherige „Behelfskonstruktionen“ überflüssig macht. Nichts anderes habe ich behauptet: Die GmgV ist die „Stiftung & Co. KG für den kleineren Geldbeutel“. Wer sich die Großkanzleien für komplexe, erbschaftsteuerfreie Stiftungslösungen (die von Ihnen angeführten Behelfskonstruktionen) bislang nicht leisten konnte, dem liefert der Gesetzgeber das maßgeschneiderte Vehikel nun als kostengünstige Standardlösung frei Haus.

        Ihre Zurückweisung der französischen SAS – bzw. einer schlichten Flexibilisierung des deutschen GmbH-Rechts – greift dabei ins Leere. Wenn es dem Gesetzgeber primär um die rechtssichere Trennung von Kontroll- und Vermögensrechten ginge, hätte die in der Wissenschaft lange diskutierte „GmbH-Variante“ (etwa durch die gesetzliche Zulassung echter Ewigkeitsklauseln im GmbHG) völlig ausgereicht. Dass diese Lösung verworfen und stattdessen zwingend eine Rechtsform ‚sui generis‘ gefordert wird, hat einen offensichtlichen rechtspolitischen Grund: Nur eine völlig neue, dogmatisch isolierte Hülle lässt sich im politischen Raum vom Generalverdacht der Steuervermeidung befreien und glaubhaft mit dem gewünschten Erbschaftsteuerprivileg ausstatten.

        Nebenbei sei bemerkt: Der Koalitionsvertrag wird bei diesem ganzen Manöver völlig ausgeklammert. Die versprochene steuerrechtliche Gleichbehandlung und der vielzitierte Bürokratieabbau werden so zur politischen Makulatur degradiert.

        Es bleibt dabei: Das Konzept mag für die Rechtsdogmatik ein faszinierendes akademisches Betätigungsfeld sein. Seine rechtspolitische Realität ist jedoch die staatlich sanktionierte, haftungsbeschränkte und steuerprivilegierte Machtkonservierung.

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