12 July 2024

Eiltransport gegen Eilrechtsschutz

Warum das Bundesverfassungsgericht im Fall von Maja T. das letzte Wort haben muss

Mit der Auslieferung von Maja T. nach Ungarn zur Strafverfolgung hat die Generalstaatsanwaltschaft Berlin Fakten geschaffen, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts, nicht auszuliefern, kam zwar schnell, lief aber ins Leere, weil die Polizei Maja T. schon ins Ausland verbracht hatte. Die Feststellung der Generalstaatsanwaltschaft, man könne außerhalb des deutschen Staatsgebiets nichts mehr für Maja T. tun, ist blanker Hohn. Ihr Vorgehen ist mit Blick auf die Rolle und Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Auslieferungsverfahren rechtsstaatswidrig, weil es gegen das Prinzip der Gewaltenteilung verstößt. Auch und gerade, weil sich die akute Situation von Maja T. durch ein juristisches Nachspiel und derzeit diskutierte Reformvorschläge im Auslieferungsrecht nicht ändern lässt, muss das Bundesverfassungsgericht in dieser Sache das letzte Wort haben und verhindern, dass ein mehr als fragwürdiges Verständnis der Berliner Justiz von Rechtsstaatlichkeit Schule macht – mit Konsequenzen auch auf der Ebene der EU.

Das Wettrennen

Die Auslieferung von Maja T. nach Ungarn war ein Wettrennen, Startpunkt war Berlin: Das Kammergericht erklärte am 27. Juni 2024, nach einem halben Jahr Untersuchungshaft und Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Ermittlungsbehörden, die Auslieferung von Maja T. für zulässig und folgte damit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin. Diese gab den Startschuss weiter ans Landeskriminalamt Sachsen, das für Gefangenentransporte aus der Justizvollzugsanstalt Dresden zuständig ist. Für Maja T. bedeutete das: ein Helikopterflug an die deutsch-österreichische Grenze, noch in der auf den Gerichtsbeschluss folgenden Nacht. Beteiligt am Wettrennen waren außerdem Maja T.s Anwälte und Maja T. selbst in einer passiven Protagonist*innenrolle. Ihr Ziel: bestmöglicher Rechtsschutz gegen die um 17.26 Uhr dort eingegangene Gerichtsentscheidung. Das Landeskriminalamt Sachsen informierten sie telefonisch, dass gegen die Kammergerichtsentscheidung vorgegangen werde. Um 6.50 Uhr stand die Siegerin fest: Mit der Übergabe an Österreich hatte die Generalstaatsanwaltschaft im Staffellauf mit dem Landeskriminalamt Sachsen ihr Ziel erreicht. Der Sieg war knapp: um 7.38 Uhr ging der Eilrechtsschutzantrag beim Bundesverfassungsgericht ein. Das schnelle Handeln des Gerichts – um 8.30 Uhr wusste die Generalstaatsanwaltschaft vom Eingang des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz, um 10.50 Uhr erging der stattgebende Beschluss – bescherte Maja T. nur auf dem Papier einen Erfolg. Dort ist zu lesen: „Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin wird angewiesen, durch geeignete Maßnahmen eine Übergabe des Antragstellers an die ungarischen Behörden zu verhindern und seine Rückführung in die Bundesrepublik Deutschland zu erwirken.“ Das klingt gut, blieb aber Theorie: Maja T. ist in Ungarn und rechtliche Möglichkeiten zur Rückführung nach Deutschland bestehen vor Abschluss des Strafverfahrens nicht. Was ist also überhaupt noch zu retten?

Staatsgrenzen und Grenzen der Staatsgewalten

Da es gegen eine Auslieferungsentscheidung keine Rechtsmittel gibt, ist eine Verfassungsbeschwerde der einzige Weg, Rechtsschutz zu erlangen. Eine gleichzeitig beantragte einstweilige Anordnung dient der Verfahrenssicherung, da die Auslieferungsentscheidung sofort vollziehbar ist und die Verfassungsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung hat (zur üblichen Praxis am BVerfG s. etwa hier, hier oder hier).

Im Fall von Maja T. haben sich das Kammergericht und die Generalstaatsanwaltschaft durch schnell geschaffene Fakten in eine bequeme Position der Machtlosigkeit dank Staatsgrenzen gebracht. Um nun mit gebundenen Händen die Verantwortlichkeit von sich zu weisen, haben sie jedoch davor, in bester Kenntnis geographischer Grenzen, die an sich ebenso klaren Grenzen der Gewaltenteilung überschritten und so den angestrebten Rechtsschutz vereitelt. Zwar stellt der von Landeskriminalamt und Generalstaatsanwaltschaft als Teil der Exekutive (vgl. etwa Brocke, in: MüKo-StPO, 2018, GVG § 146 Rn. 3) gezeigte Übereifer bei der Befolgung der Kammergerichtsentscheidung für sich betrachtet keine Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips dar. Er geht allerdings nahtlos über in eine eklatante Missachtung der Grenzen der eigenen Exekutivgewalt, wo das Terrain der Verfassungsgerichtsbarkeit beginnt.

Durch Erlass der einstweiligen Anordnung wollte sich das Bundesverfassungsgericht – dem Gedanken der Verfahrenssicherung folgend – vorbehalten, über eine mögliche Verfassungsbeschwerde zu entscheiden. An juristischer und politischer Sprengkraft mangelt es nicht bei der Frage, ob eine nicht-binäre Person, der linksextremistisch-motivierte Taten vorgeworfen werden, in einen Staat ausgeliefert werden darf, der sowohl für seine politisch rechts gesinnte Regierung als auch für seine Queerfeindlichkeit bekannt ist.

Nach dem auf dem Papier erfolgreichen Eilverfahren kann Maja T. nun in der Hauptsache Verfassungsbeschwerde erheben und neben der Auslieferungsentscheidung auch deren Vollzug zum Beschwerdegegenstand machen. Stellt das Bundesverfassungsgericht dann fest, dass der Vollzug das Rechtsstaatsprinzip verletzt hat, verschiebt das zwar keine Staatsgrenzen und holt Maja T. nicht zurück. Aber es würde klar, dass auch durch die Gewaltenteilung gesetzten Grenzen sich nicht faktisch verschieben lassen. Würde das Bundesverfassungsgericht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Ablauf einer Auslieferung am Fall von Maja T. konkretisieren, könnte zumindest für künftige Auslieferungsverfahren verhindert werden, dass die vollziehenden Behörden auf die faktische Überholspur abbiegen, um Entscheidungen über Eilanträge oder schon deren Einreichung in Karlsruhe zuvorzukommen.

Erwartungen an den Rechtsstaat

Fakten zu schaffen, um die Gewaltenteilung zu umgehen, ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar und beeinträchtigt insbesondere die Möglichkeit Einzelner, Rechtsschutz zu suchen. Wer sich in einem Auslieferungsverfahren verteidigt, hat es ohnehin schwer, den eigenen juristischen Standpunkt ins Verfahren einfließen zu lassen. Die Verteilung von Zuständigkeiten zwischen ersuchendem und ersuchtem Staat führt nicht selten dazu, dass beide die Verantwortung für eine Verfahrensüberprüfung von sich weisen.

Dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung folgend beschränkt der hier einschlägige Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl (RbEuHb) in Art. 1 Abs. 2 die Prüfung im ersuchten Staat auf ein Minimum, das sich für die ersuchten deutschen Behörden aus den §§ 6 Abs. 2, 73 S. 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) ergibt. Doch wer Absatz 2 liest, muss immer auch Absatz 3 lesen: Im Rahmen der beschränkten Prüfung nach Art. 1 Abs. 2 RbEuHB sind über Art. 1 Abs. 3 RbEuHB immer auch die Grundrechte und allgemeinen Rechtsgrundsätze nach Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) zu berücksichtigen.

Die begrenzte, aber verpflichtende Prüfung eines Auslieferungsersuchens durch den ersuchten Staat ist keinesfalls leicht: Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung als „Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit“ (Erwägungsgrund 6 zum RbEuHB) steht auf der einen Seite, die in der EU geltenden Grundrechte und allgemeinen Rechtsgrundsätze stehen auf der anderen Seite. Eine einzige Instanz sieht das Auslieferungsverfahren nach dem IRG für die gerichtliche Klärung dieser Frage vor, Rechtsmittel gibt es nicht. Der Rechtsweg gegen die Auslieferungsentscheidung ist sofort erschöpft, der so eröffnete Weg zum Bundesverfassungsgericht – auch und vor allem um über eine einstweilige Anordnung den Vollzug der Auslieferungsentscheidung zu verhindern – deswegen besonders unverzichtbar.

Aus unionsrechtlicher Sicht wird es hier doppelt brisant: Wenn der ohnehin begrenzte Rechtsschutz, wie nun geschehen, bereits im Stadium des Eilrechtsschutzes faktisch vereitelt wird, verstoßen die um Auslieferung ersuchten deutschen Behörden selbst gegen rechtsstaatliche Mindestanforderungen. Gleichzeitig umgehen sie die eigentlich im Wege der Hauptsache vorzunehmende Prüfung, ob der ersuchende EU-Mitgliedsstaat diesen Anforderungen genügt. Art. 1 des RbEuHb macht klar: Rechtsstaatliche Standards sind Dreh- und Angelpunkt der gegenseitigen Anerkennung. Sie nach unten zu korrigieren, ist im EU-Recht weder angelegt, noch mit diesem vereinbar.

Erstes Signal aus Karlsruhe

Entscheidungen in der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen EU-Mitgliedstaaten sind das Ergebnis komplexer juristischer und politischer Abläufe der Judikative und Exekutive verschiedener Staaten, die auf nationalem Recht und Unionsrecht beruhen. Der Fall von Maja T. steht daher exemplarisch nicht nur für die hohe verfassungsrechtliche Relevanz solcher Entscheidungen, sondern auch für die Schwierigkeit, sie einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen.

Insofern ist es fast schon Glück im Unglück, dass sich im Fall von Maja T. so viele Einzelheiten zu einem Bild zusammenfügen, das – außerhalb der Berliner Justiz und Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz – zu einem kritisch-entsetzten Konsens der Fachwelt (unter anderem durch BRAK, RAV, Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen) führt, was die Verfassungsmäßigkeit der Vorgänge angeht.

Nach einem guten halben Jahr, das Maja T. in Untersuchungshaft verbracht hatte, scheint die schließlich für zuständig befundene Generalstaatsanwaltschaft Berlin die Grundidee des eigentlich für Haftsachen geltenden Beschleunigungsgrundsatzes auf den Vollzug der Auslieferung übertragen zu haben: Einen halben Tag nach der Entscheidung saß Maja T. nicht etwa in einem sonst üblichen Sammeltransport, um eine oft Wochen dauernde sogenannte „Verschubung” über verschiedene Justizvollzugsanstalten anzutreten, sondern in einem umgehend verfügbaren Helikopter. Mit dem Kammergerichtsbeschluss in der Tasche trat die Generalstaatsanwaltschaft die Flucht nach vorne an. Die formalen Hürden, die Maja T. auf dem Weg zum Rechtsschutz zu nehmen hatte, dienten als prozessuales Feigenblatt, hinter dem sich sogar ein Helikopter verstecken sollte: Ein eingelegtes Rechtmittel oder gar eine Entscheidung mit Suspensiveffekt sei nicht bekannt. Darauf, dass jedenfalls dem Landeskriminalamt bekannt war, dass Maja T. sich gerichtlich gegen die Auslieferungsentscheidung wehren würde, ging man nicht weiter ein. Als sich das mit zwei Anrufen aus Karlsruhe – einer zur Information über den Eilantrag, ein weiterer zum Erlass der einstweiligen Anordnung – änderte, antwortete die Generalstaatsanwaltschaft, dass Maja T. sich bereits nicht mehr in Deutschland befinde, und bat gar um Hinweis, ob der Senat die Rechtsauffassung teile, dass sich die einstweilige Anordnung erledigt habe. Für die Prüfung dieser rechtlichen Frage, bei der sie Hilfe aus Karlsruhe benötigte, hatte sie scheinbar erst Kapazitäten, als der Vollzug erfolgreich abgeschlossen war.

Die Antwort aus Karlsruhe, dass „ein richterlicher Hinweis auf das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Berlin nicht erforderlich“ erscheine, kann als Auftakt für die nötige gerichtliche Untersuchung verstanden werden: In einem Rechtsstaat müssen Einzelne in der Lage sein, staatliches Handeln an den Grundsätzen der Verfassung überprüfen zu lassen. Diesbezüglich lassen sich Ansprüche aus dem Rechtsstaatsprinzip ableiten (etwa in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG). Auch zwischen den einzelnen Staatsgewalten gibt es im Rechtsstaat Rechte und Pflichten: Ein Recht auf richterlichen Hinweis gehört nicht dazu, wohl aber die Grundsätze der Gewaltenteilung. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Sinne die groteske Frage der Generalstaatsanwaltschaft Berlin beantwortet und bereits erkennen lassen, was aus verfassungsrechtlicher Sicht vom Berliner Handeln zu halten ist. Die Fortsetzung folgt hoffentlich in einer Hauptsacheentscheidung.

Haltelinie durch das BVerfG nötig

Wie lange Maja T. in Ungarn inhaftiert sein wird, welche Bedingungen dabei für eine queere Person herrschen werden und ob sich im Verfahren die Zweifel an der Unabhängigkeit der ungarischen Justiz bewahren, kann und muss ein Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht beantworten. Die Karlsruher Richter*innen können weder in die Zukunft sehen, noch wirken ihre Entscheidungen direkt in Ungarn. Es liegt aber in ihrer Macht und Verantwortung, das Grundgesetz zu hüten – den Rechtsstaat und die Gewaltenteilung inbegriffen. Jede Stärkung oder Schwächung rechtsstaatlicher Standards als Eckpfeiler des europäischen Rechtshilfesystems wirkt schließlich doch wieder grenzüberschreitend. Nach einer gefährlichen Schwächung durch die Berliner Justiz liegt es nun an Karlsruhe, diesen Eindruck zu korrigieren und die Grundrechte und allgemeinen Rechtsgrundsätze der EU und des Grundgesetzes hochzuhalten.


SUGGESTED CITATION  Bier, Nicola: Eiltransport gegen Eilrechtsschutz: Warum das Bundesverfassungsgericht im Fall von Maja T. das letzte Wort haben muss, VerfBlog, 2024/7/12, https://verfassungsblog.de/maja-t-auslieferung-ungarn-eilrechtsschutz-bverfg-gewaltenteilung/, DOI: 10.59704/6d9294c4915248ae.

6 Comments

  1. Johannes Baum Fri 12 Jul 2024 at 16:26 - Reply

    Danke für den Beitrag.

    In der Tat erscheint es mir durchaus naheliegend, eine Rechtsschutzvereitelung “durch Geschwindigkeit” trotz bekannter Absicht der betroffenen Person, um Rechtsschutz nachzusuchen, für verfassungswidrig zu halten.

    Im beamtenrechtlichen Konkurrentenrechtsschutz ist das seit Jahrzehnten ständige Rechtsprechung. Ich sehe nicht, warum es hier anders sein sollte.

  2. Weichtier Sat 13 Jul 2024 at 08:21 - Reply

    Der Beitrag ist recht zurückhaltend bei der Angabe von Paragraphen und Artikeln was die behauptete Rechtsstaatswidrigkeit angeht. Stattdessen wird recht wolkig auf das „Prinzip der Gewaltenteilung“ verwiesen. Geht es bei der behaupteten Rechtsstaatswidrigkeit um eine Rechtsstaatswidrigkeit de lege lata oder de lege ferenda. In den Medien finden sich Forderungen zur Verbesserung des Eilrechtsschutzes in Auslieferungsfällen. Das würde de lege lata darauf hindeuten, dass die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Kompetenzen (und damit im Rahmen der Gewaltenteilung) „beanstandungsfrei“ gehandelt hat.

    Über die Hintergründe des eiligen Handelns der Generalstaatsanwaltschaft erfährt man bislang wenig. Hatte die Generalstaatsanwaltschaft Grund zu der Annahme, dass sich das BVerfG ebenfalls nicht an die Gewaltenteilung hält und wollte sie deshalb im Rahmen ihrer Kompetenzen ein Zeichen setzen, wo ihrer Meinung nach die Gewaltenteilung verläuft?

    • Alfons Sat 13 Jul 2024 at 15:15 - Reply

      Ihren Einwand verstehe ich nicht. Sowohl de lege lata als auch de lege ferenda steht hierzu alles im BVerfGG. Und was soll der Verweis auf die Medien, wenn der Text der BVerfG-Eilentscheidung eindeutig ist? Und unschwer ist erkennbar, was in diesem Fall rechtskomform wäre. Was das Recht betrifft ist es in der Tat Aufgabe der Legislative, die Gewaltenteilung von Art. 20 GG gesetzlich zu sichern. Strittig bleibt so aber trotzdem, ob die Exekutive hier vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 20 GG verstoßen hat. Außerdem bleibt der große Schreck für alle Demokratien, dass solches Verhalten der Exekutive überhaupt möglich sein soll / kann. Ihre Meinung, die Generalbundesanwaltschaft besitzt eben die “Kompetenzen ein Zeichen setzen, wo ihrer Meinung nach die Gewaltenteilung verläuft”, ist sehr befremdlich, weil diese bindend im GG vorgegeben ist. Ihre Rechtfertigung, dass sich evtl. das “BVerfG ebenfalls nicht an die Gewaltenteilung hält” ist übrigens völlig verqueer: Gewaltenteilung betrifft die Kompetenzgrenzen, nicht den Inhalt innerhalb dieser Grenzen. Wie Sie es behandeln, wäre es eindeutig rechtswidrig, wie die Exekutive da verfahren ist.

    • cornelia gliem Mon 15 Jul 2024 at 14:56 - Reply

      die Hintergründe der STA… nun, es hat auf jeden Fall Geschmäckle, wenn da plötzlich für eine einzelne Abschiebung ein Hubschrauber genommen wird. allein die Kosten dafür….

  3. weichtier Mon 15 Jul 2024 at 09:15 - Reply

    Die Berliner Justizsenatorin vertritt jedenfalls die Auffassung, dass ungeachtet der BVerfG-Eilentscheidung die Auslieferung „beanstandungsfrei“ erfolgte. Dies impliziert für mich, dass die Berliner Justizsenatorin die Auffassung vertritt, dass die Generalstaatsanwaltschaft innerhalb ihrer Kompetenzen, also unter Beachtung des Prinzips der Gewaltenteilung, handelte.
    Für die Beurteilung des Falls ist meines Erachtens der genaue zeitliche Ablauf (stunden- und minutengenau) entscheidend. Und hier hatte die Generalstaatsanwaltschaft Fakten geschaffen, bevor ihr die BVerfG-Eilentscheidung vorlag. Die Generalstaatsanwaltschaft hätte nach Kenntnis von der Stellung des Antrags beim BVerfG auch warten können, bis das BVerfG über den Antrag entscheidet. Anscheinend gibt es aber für den Zeitraum zwischen der Kenntnis von der Stellung des Antrags beim BVerfG und der Entscheidung des BVerfG keine Verpflichtung der Generalstaatsanwaltschaft, von der Auslieferung abzusehen.
    In der LTO (https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/auslieferung-reform-irg-rechmittel-kritik-brak-maja-t-hanna-s-ungarn/) wird berichtet, dass Experten den Fall Maja T.s zum Anlass nehmen, „Reformen für das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) oder zumindest einen Erlass der Landesjustizminister:innen zu fordern. Die zugrunde liegende Kritik von Anwält:innen am Auslieferungsrecht ist in der Politik längst bekannt: Es braucht ein ordentliches Rechtsmittel gegen Auslieferungen.“ Anscheinend wird der Weg über eine einstweilige Anordnung durch das BVerfG von diesen „Experten“ als unzureichend beurteilt.

    • cornelia gliem Mon 15 Jul 2024 at 14:58 - Reply

      korrekt. unabhängig von Gedanken zur Rechstaatlichkeit etc. führt ja die bisher fehlende Einspruchsmöglichkeit dazu, dass jedes Verfahren dann gleich beim BVerfG landet. die haben auch so schon genug zu tun, oder?

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