04 September 2009

Neues aus Karlsruhe zum EU-Haftbefehl

Das OLG München hat der 2. Kammer des Zweiten Senats die Gelegenheit verschafft, eine Auslieferung aufgrund eines EU-Haftbefehls zu stoppen.

In dem Fall ging es um einen Griechen mit deutschem Pass, gegen den die griechischen Strafverfolgungsbehörden ermittelten, die deutschen aber nicht – mit der Folge, dass die Tat nach deutschem Recht verjährt war. Das OLG sah aber kein Auslieferungshindernis, weil die griechischen Ermittlungshandlungen “ihrer Art nach” geeignet gewesen seien, die deutsche Verjährungsfrist zu unterbrechen.

Diese Ansicht haut nun die 2. Kammer des Zweiten Senats den OLG-Richtern mit maximaler Wucht um die Ohren: Mit seiner Begründung seiner Auslegung von § 9 II des Internationale-Rechtshilfe-Gesetzes (IRG) gerate das Gericht “in die Nähe des Willkürvorwurfs”. Solche Worte wählen die Karlsruher Richter nur, wenn sie sich richtig ärgern…

Vor allem aber enthält der Kammerbeschluss interessante Ausführungen zur so genannten “Substitution” – also zu der Frage, ob man anstelle eines deutschen Verwaltungsakts auch einen ausländischen genügen lassen kann, wenn ein Gesetz ohne nähere Angaben dazu auf eine behördliche Handlung Bezug nimmt. Im Klartext: In § 78c StGB steht nur, dass die Bekanntgabe eines Ermittlungsverfahrens bzw. ein Haftbefehl die Verjährung unterbricht – nicht aber, ob diese unbedingt von deutschen Justizbehörden ausgehen müssen oder ob ein “Funktionsäquivalent” einer ausländischen Behörde vielleicht auch ausreicht. Letzteres hatte das OLG München angenommen – was die Verfassungsrichter äußerst übel nehmen.

Denn was nach griechischem Strafprozessrecht als “Funktionsäquivalent” der deutschen Rechtsbegriffe gelten kann und was nicht, das sei schon für Spezialisten nur schwer festzustellen – um so mehr aber für die Betroffenen. Für diese sei nicht vorhersehbar, was auf sie zukommt, und das sei mit dem Bestimmtheitsgrundsatz unvereinbar.

Den Rahmenbeschluss zum EU-Haftbefehl erwähnt der Kammerbeschluss nur insoweit, als er darauf hinweist, dass er für den Fall der „Verjährung nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaates“ erlaubt, die Auslieferung zu verweigern. Folgenden Satz konnten sich die Richter aber dann doch nicht verkneifen:

Jedenfalls können die Zugeständnisse im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung nicht weiter gehen, als dies die grundrechtlichen Spielräume bei der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger zulassen.

Und dann kommt auch noch dieser Satz:

Eine verfassungskonforme Auslegung von § 9 Nr. 2 IRG setzt in Konstellationen der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger notwendigerweise voraus, dass lediglich inländische Unterbrechungstatbestände anerkannt werden können, um zu hinreichend voraussehbaren Rechtsfolgen für die von Auslieferung betroffenen deutschen Staatsangehörigen zu gelangen.

Der Satz scheint mir von den Herren Broß, Landau und Di Fabio vorbeugend gegen die Überlegung formuliert zu sein, das Problem durch Harmonisierung des Strafprozessrechts lösen zu können, nach dem Lissabon-Urteils-Motto: Don’t even think about it…

Das einmal beiseite, geht der Beschluss aber schon in Ordnung, finde ich. Mir hat der Kontrast zwischen der Eile, mit der in der EU die Ermittlungsbefugnisse harmonisiert werden, und der Gemächlichkeit bei der Harmonisierung der Beschuldigtenrechte schon immer missfallen.


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Neues aus Karlsruhe zum EU-Haftbefehl, VerfBlog, 2009/9/04, https://verfassungsblog.de/neues-aus-karlsruhe-zum-eu-haftbefehl/, DOI: 10.17176/20181008-162938-0.

2 Comments

  1. Ulrich Sun 6 Sep 2009 at 08:18 - Reply

    Sehe ich wie Du. Ich habe nie verstanden, wie man z.B. Gummitatbestände ohne weitere Konkretisierung festlegen konnte (“Sabotage”), auf deren Grundlage man ein paar Jahre in einen rumänischen Knast zwecks weiterer Untersuchung verlegt werden kann. In der Begründung und im Ergebnis endlich mal wieder ein erfreulicher intra-vires-Beschluss aus Karlsruhe.

  2. […] Fälle erneut auf den Tisch bekommt. Am 3. September hatte die 2. Kammer des Zweiten Senats einem Deutsch-Griechen zu seinem Recht verholfen, der in Griechenland wegen einer nach deutschem Recht verjährten Tat […]

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