28 November 2014

No means No: Wie Bodo Ramelow jedenfalls nicht Ministerpräsident von Thüringen werden kann

Am 5. Dezember 2014 könnte im thüringischen Landtag erstmals ein Politiker der Linkspartei zum Ministerpräsidenten eines deutschen Landes gewählt werden. So haben es jedenfalls die Fraktionen von Linkspartei, SPD und Grünen verabredet, die im Erfurter Landtag nach der Landtagswahl vom September 2014 über eine knappe absolute Mehrheit von 46 der 91 Mandate verfügen. Die Politik in Erfurt rüstet sich nun für alle Eventualitäten. Denn Bodo Ramelow könnte die absolute Mehrheit verfehlen, welche die thüringische Verfassung für die Wahl des Ministerpräsidenten in den ersten beiden Wahlgängen verlangt. In einer geheimen Wahl muss er mit den Vorbehalten rechnen, die in der thüringischen SPD, aber auch bei den Grünen mit ihren jeweiligen Wurzeln in der Bürgerbewegung von 1989 gegenüber der Linkspartei vorhanden sind.

Was geschieht also, wenn Bodo Ramelow in den beiden ersten Durchgängen nicht die absolute Mehrheit erreicht? Im Kern geht es dann um die Auslegung von Artikel 70 Absatz 3 Satz 3 Thüringische Verfassung. Dort heißt es zur Wahl des Ministerpräsidenten: „Kommt die Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält.“ Aber was sind die meisten Stimmen im Sinne dieser Vorschrift? Welche Mehrheit braucht Bodo Ramelow, um in einem weiteren Anlauf dann doch noch Ministerpräsident zu werden?

Diese Frage hat Thüringens amtierender Justizminister Holger Poppenhäger (SPD) vorsorglich schon einmal in einem Gutachten des Düsseldorfer Staatsrechtlers Martin Morlok prüfen lassen, das er gemeinsam mit Morlok medienwirksam in Erfurt vorstellte und danach im Wortlaut veröffentlichte.

Überraschend daran ist schon der Vorgang selbst: Der sozialdemokratische Justizminister mag das Bedürfnis haben, sich für alle Situationen juristisch zu wappnen. Aber wenn er die Wahl Ramelows hätte fördern wollen, dann hätte es politisch nahegelegen, auf dessen Wahl mit knapper Mehrheit in einem der ersten beiden Wahlgängen zu setzen und das Gutachten erst dann als überraschenden Trumpf hervorzuziehen, falls ein weiterer Wahlgang nötig würde. Die Veröffentlichung des Gutachtens mit großem Tamtam wenige Tage vor der entscheidenden Landtagssitzung lenkt hingegen die öffentliche Aufmerksamkeit besonders stark auf die innere Fragilität der in Aussicht genommenen rot-rot-grünen Koalition und damit die schwierige Ausgangslage Ramelows vor der Wahl. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Wenn der thüringische Justizminister ein politischer Kopf ist, dann ließe sich die Veröffentlichung des Gutachtens wenige Tage vor der geplanten Wahl des Ministerpräsidenten durchaus als hintersinnige Sabotageaktion verstehen, die sich als juristische Vorsorge tarnt.

Handelt es sich hingegen nicht um eine verdeckte Sabotagemaßnahme gegenüber Ramelow, dann kann die politische Funktion des Gutachtens nur darin bestehen, der CDU als stärkster Parlamentsfraktion und ihrer noch geschäftsführend amtierenden Ministerpräsidentin Lieberknecht faktisch die Möglichkeit zu nehmen, auf eine Gegenkandidatur spätestens im dritten Wahlgang zu verzichten und ein mögliches Scheitern Ramelows in diesem Wahlgang schlicht abzuwarten. Es ginge dann darum, die Wahlchancen Ramelows durch eine schärfere Polarisierung im Zuge einer CDU-Gegenkandidatur zu verbessern. Für diesen Zweck lässt sich der Inhalt des Gutachtens jedenfalls trefflich nutzen.

Denn überraschend ist nicht nur das Vorpreschen des thüringischen Justizministers in die Öffentlichkeit. Überraschend ist vor allem der inhaltliche Befund des Gutachtens: Tritt in einem dritten Wahlgang nur ein Kandidat an, dann soll es für seine Wahl zum Ministerpräsidenten genügen, wenn dieser auch nur eine einzige Stimme bekommt. Im Klartext gilt nach Meinung Morloks: Ist Bodo Ramelow der einzige Bewerber im dritten Wahlgang, dann genügt ihm für die Wahl zum Ministerpräsidenten eine einzige Ja-Stimme, etwa seine eigene. Es kommt Morlok zufolge nach den beiden erfolglosen ersten Wahlgängen nur noch auf die Jastimmen an. Neinstimmen und Enthaltungen sind hingegen später rechtlich bedeutungslos. Stimmt in geheimer Abstimmung ein Abgeordneter für Ramelow, der gesamte Rest des Landtages aber gegen ihn, dann ist Ramelow nach Morloks thüringischem Verfassungsrecht zum Ministerpräsidenten gewählt.

Das kann aber nicht richtig sein. Ganz offenkundig hat zwar der thüringische Verfassungsgeber nicht mit der Möglichkeit gerechnet, dass in einem dritten Wahlgang trotz scharfer politischer Polarisierung im Landtag nicht zumindest zwei ernsthafte Bewerber um das Amt des Ministerpräsidenten konkurrieren. Eine Stichwahl zwischen zwei Bewerbern oder die Möglichkeit von Neuwahlen bei einem Scheitern der Ministerpräsidentenwahl im dritten Wahlgang sieht die thüringische Verfassung im Unterschied zu anderen Landesverfassungen ebenfalls nicht vor. (Die Selbstauflösung des Landtags setzt in Thüringen immer   eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder voraus.) Diesen Unzulänglichkeiten des thüringischen Verfassungsrechts ist aber nicht dadurch zu entkommen, dass der dritte Wahlgang bei Kandidatur eines einzigen Bewerbers in eine nachsozialistische Friedenswahl umgedeutet wird.

Wahl bedeutet stets Entscheidung

Wahl bedeutet stets Entscheidung. Ihre demokratische Legitimität beruht darauf. Treten mehrere Bewerber an, dann wird dieses Entscheidungselement durch die Pluralität der Kandidaten gewährleistet. Kandidiert nur ein Bewerber, dann müssen die Mitglieder des Landtags die Möglichkeit haben, sich in verfassungsrechtlich relevanter Weise zu dieser Kandidatur zu verhalten. Das ist nur sichergestellt, wenn sie die Möglichkeit zu Neinstimme und Enthaltung haben und diese auch rechtliche Konsequenzen hat. Eine Wahl ohne das rechtliche Risiko des Scheiterns des einzigen Kandidaten ist keine Wahl. Mit anderen Worten: Tritt nur ein Bewerber an und überwiegen im dritten Wahlgang die Neinstimmen die Jastimmen, dann ist dieser nicht zum Ministerpräsidenten gewählt. Nein heißt Nein. Anderenfalls hätten wir es nicht mehr mit einer Wahl zu tun, sondern mit einer Farce. Der Landtagspräsident könnte hier nach der Feststellung, dass nur ein Kandidat im dritten Wahlgang antritt, auf die Durchführung des Wahlgangs sogleich ganz verzichten und stattdessen dem neuen Ministerpräsidenten die Glückwünsche des Hauses aussprechen.

Im Sinne der demokratischen politischen Kultur ist es sicherlich wünschenswert, wenn die großen politischen Gruppierungen im dritten Wahlgang mit eigenen Kandidaten um das Amt des Ministerpräsidenten konkurrieren. Aber verfassungsrechtlich geboten ist das nicht. Jeder Abgeordnete des thüringischen Landtags hat das Recht, bei der Bestimmung des Ministerpräsidenten die Wahl zu haben. Dieses Recht auf eine Wahl als Entscheidung setzt nicht voraus, dass die Fraktion, welcher der jeweilige Abgeordnete angehört, einen eigenen Kandidaten ins Rennen schickt, oder er gar selbst kandidiert. Tritt im dritten Wahlgang nur ein einziger Kandidat an, dann hat dieser die Chance, mit einem relativen Überwiegen der Jastimmen über die Neinstimmen zum Ministerpräsidenten gewählt zu werden. Nicht weniger, aber auch nicht mehr.

Scheitert die Wahl des Ministerpräsidenten im dritten Wahlgang, dann sind weitere Durchgänge erforderlich. Die thüringische Verfassung ist nicht so zu verstehen, dass im dritten Wahlgang immer ein Ministerpräsident gewählt werden muss, koste es demokratisch, was es wolle. Die Verfassung kann diese Wahl im dritten Wahlgang ohnehin nicht sicherstellen. So ist etwa denkbar, dass im dritten Durchgang zwei Kandidaten antreten, die jeweils die gleiche Zahl von Jastimmen auf sich vereinigen. Dann muss es zu weiteren Wahlgängen kommen. Das wäre auch der Fall, sollte Bodo Ramelow im dritten Wahlgang als einziger Kandidat antreten und scheitern.

Solange es dem thüringischen Landtag nicht gelingt, einen neuen Ministerpräsidenten zu wählen, bleibt die bisherige Ministerpräsidentin geschäftsführend im Amt. Das ist demokratisch nicht unproblematisch. Die Ministerpräsidentin ist durch die vorherige Parlamentsmehrheit ins Amt gekommen, während der Landtag inzwischen neu und anders zusammengesetzt ist. Faute de mieux wirkt ihre frühere demokratische Legitimität so lange nach, bis es dem neuen Landtag gelingt, einen neuen Ministerpräsidenten zu wählen. In dieser Situation mag die frühere Mehrheit versucht sein, die Wahl eines neuen Ministerpräsidenten mit relativer Mehrheit dadurch zu verhindern, dass sie keinen eigenen Gegenkandidaten ins Rennen schickt und bei der Wahl konsequent mit Nein stimmt. Diesem Problem lässt sich aber verfassungsrechtlich nicht dadurch begegnen, dass man dem dritten Wahlgang seinen Wahlcharakter nimmt und ihn damit zugleich von den Mehrheitsverhältnissen im Landtag komplett entkoppelt. Gelingt es dem thüringischen Landtag selbst in späteren weiteren Anläufen nicht, auch nur mit relativer Mehrheit einen Ministerpräsidenten zu wählen, dann sind Neuwahlen politisch unausweichlich.

So unzutreffend der verfassungsrechtliche Befund des Morlok-Gutachtens auch ist, so sehr mag dieses doch politisch klärend gewirkt haben. Denn es zeichnet sich ab, dass die CDU als stärkste Landtagsfraktion sich infolge der durch das Gutachten ausgelösten Diskussion gedrängt sieht, nun doch zumindest im dritten Wahlgang einen Gegenkandidaten gegen Ramelow ins Rennen zu schicken. Sollte dies geschehen, hätte eine unzutreffende Rechtsmeinung ein im Sinne der politischen Kultur wünschenswertes Ergebnis hervorgebracht: den offenen Wettbewerb der Kandidaten der großen politischen Lager im thüringischen Landtag um das Amt des Ministerpräsidenten. Ein verfassungsrechtlicher Kollateralschaden darf daraus jedoch nicht entstehen. Wer zum Ministerpräsidenten gewählt werden will, muss scheitern können.


SUGGESTED CITATION  Schönberger, Christoph: No means No: Wie Bodo Ramelow jedenfalls nicht Ministerpräsident von Thüringen werden kann, VerfBlog, 2014/11/28, https://verfassungsblog.de/no-means-no-wie-bodo-ramelow-jedenfalls-nicht-ministerpraesident-von-thueringen-werden-kann/, DOI: 10.17176/20170601-144930.

6 Comments

  1. jemand anderes Fri 28 Nov 2014 at 09:37 - Reply

    Die Grünen könnten beispielsweise eine_n Kandidat_in ins Rennen schicken, der offensichtlich nicht gewählt werden will. Dann bekommt Ramelow eine Hand voll Stimmen, der_die Grüne keine und Ramelow ist “der Kandidat mit den meisten Stimmen”.

  2. Wilko Zicht Fri 28 Nov 2014 at 09:43 - Reply

    Natürlich kann niemand einen Ministerpräsidenten wollen, der kaum Rückhalt im Landtag hat, aber trotzdem mangels Gegenkandidat im 3. Wahlgang gewählt wurde. Das Meiststimmenverfahren, wie es von Morlok zutreffend interpretiert wird, zeichnet sich aber gerade dadurch aus, dass es diese Situation recht effektiv vermeidet, indem es die Gegner des ansonsten einzigen Kandidaten geradezu zwingt, einen Gegenkandidaten aufzustellen. Das immer wieder erwähnte Beispiel, in dem jemand mit nur einer einzigen Stimme gewählt wird, ist nun wirklich albern. Sollte der Fall so oder so ähnlich jemals eintreten, könnte der Landtag mit der Mehrheit seiner Stimmen einen anderen Ministerpräsidenten wählen oder mit Zweidrittelmehrheit seine Auflösung beschließen. Wenn der Landtag das nicht hinbekommt, muss mindestens ein Drittel der Abgeordneten ja doch ganz gut mit diesem Ministerpräsidenten leben können, während es gleichzeitig keinen anderen Kandidaten gibt, der eine Mehrheit hinter sich bringen kann. Warum sollte es in dieser (unwahrscheinlichen) Situation gänzlich unvertretbar sein, dass die im 3. Wahlgang gewählte Person Ministerpräsident bleibt?

    Die von Schönberger vertretene Position leidet unter einem gravierenden Mangel an Logik. Um den zu Tage treten zu lassen, reicht ein wesentlich realistischeres Beispiel: Angenommen, der einzige Kandidat erhält im 3. Wahlgang 40 Ja- und 50 Nein-Stimmen. Dann müsste es nach jener Auffassung also einen 4. Wahlgang geben. Bei dem bekommt der vormals einzige Kandidaten erneut 40 Stimmen, sein Kontrahent (der geschäftsführend amtierende Ministerpräsident) erhält 35 Stimmen. Nun ist der Kandidat, dessen Ernennung zuvor noch angeblich undenkbar war, plötzlich gewählt, obwohl sich an seinem mangelnden Rückhalt im Landtag überhaupt nichts geändert hat. Das ist nicht nur unlogisch, sondern zeigt auch, dass die von Schönberger vertretene Auffassung in den praktisch relevanten Fällen wesentlich fragwürdigere Folgen hätten, weil es einen Anreiz bietet, auf eine Gegenkandidatur zu verzichten und die Sache einfach auszusitzen.

  3. Andreas Fri 28 Nov 2014 at 14:28 - Reply

    Die Auffassung Schönbergers postuliert ein Recht auf reine Konsumdemokratie. Bei allgemeinen Wahlen mag das vertretbar sein, aber Abgeordneten wird man zumuten können, von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen (es ist wohl herrschende Meinung, dass relevante Quoren in der Geschäftsordnung hier nicht anwendbar sind, wobei das in Thüringen eh nur 10 Abgeordnete oder 1 Fraktion beträgt).

    Selbst bei allgemeinen Wahlen wird den Bürgern in etlichen Bundesländern zugemutet, etwa bei Bürgermeisterwahlen ad hoc Gegenvorschläge zu machen, wenn sie mit dem einzigen Kandidaten nicht zufrieden sind (so auch in Thüringen). In Sachsen-Anhalt können sie gültig nur für den einzigen Kandidaten stimmen und hätten Gegenvorschläge innerhalb der normalen Fristen und mit den normalen Quoren unterbreiten müssen.

    EIne einfache Lösung wär, dass die Geschäftsordnung so geändert wird, dass bei Wahlen mit nur 1 Kandidat ausdrücklich Write-Ins zulässig sind. Explizit ausgeschlossen ist das schon jetzt nicht.

  4. egal Fri 28 Nov 2014 at 17:03 - Reply

    Die Verfassung ist an diesem Punkt sicherlich nicht klar genug, aber Morloks Auffassung ist überzeugend. Wenn tatsächlich nur ein Kandidat antritt und es bei einer Stimme für ihn sonst nur Nein-Stimmen gibt, muss man sich schon fragen, warum keiner sonst antreten will. Die Verfassung will mit dem dritten Wahlgang genau diesen luftleeren Zustand beenden, der offenbar mit den üblichen parlamentarischen Mehrheit nicht regelbar ist.

    Der Verfassungsgeber empfand es wohl als besseren Zustand, einen neuen Ministerpräsidenten zu haben als die alte geschäftsführende Regierung bei der Unfähigkeit eine neue Regierungskoalition zu bilden im Amt zu lassen.

    Man muss sich einmal die Situation vorstellen: Die alte Regierung wird abgewählt und kann keine parlamentarische Mehrheit mehr zusammenkratzen. Dann versucht eine Koalition der Schwachen einen neuen Ministerpräsidenten zu wählen und es tritt auch keiner mehr als Gegenkandidat an. Vermutlich weil man weiß, man könnte im dritten Wahlgang auf Grund der vereinfachten Mehrheit verlieren. Dann könnte man die Wahl schlicht durch das Nichtantreten sabotieren und durch die Nein-Stimmen die Ablehnung nochmal kenntlich machen. Soll das ein besserer Zustand sein?

    Ich denke, dass das ein Zustand wäre, den wohl keiner hier bevorzugen würde. Durch Nichtantritt die Wahl ungültig bzw. wertlos zu machen, ist zumindest keine demokratische Methode für Wahlen. Da bevorzuge ich lieber die aktive Wahl. Wenn sich kein anderer Kandidat aufstellt im dritten Wahlgang, mag es eine “Friedenswahl” sein, aber ein dauerndes Machtvakuum ist für mich keine demokrative Alternative.

  5. Robert Zapf Wed 3 Dec 2014 at 11:35 - Reply

    >>>So unzutreffend der verfassungsrechtliche Befund des Morlok-Gutachtens auch ist, so sehr mag dieses doch politisch klärend gewirkt haben. Denn es zeichnet sich ab, dass die CDU als stärkste Landtagsfraktion sich infolge der durch das Gutachten ausgelösten Diskussion gedrängt sieht, nun doch zumindest im dritten Wahlgang einen Gegenkandidaten gegen Ramelow ins Rennen zu schicken.<<<

    Ihre Meinung in allen Ehren, aber das Erschreckende an dieser ganzen Posse ist doch das Demokratieverständnis der CDU. Und wieso soll dies sich damit geändert haben, wenn sie wenigstens im dritten Wahlgang einen Kandidaten stellt?
    Warum stellt sie nicht schon von Anfang an einen Gegenkandidaten auf? Das wäre für mich doch die Frage.

  6. Christian Schmidt Fri 5 Dec 2014 at 13:11 - Reply

    Der Komementar basiert auf der Annahme das eine Nein-Stimme irgendeine Wirkung hat. Aber da die Thueringer Verfassung nirgendwo auch nur die Moeglichkeit einer Nein-Stimme vorsieht (in keinem Wahlgang), ist meiner Meinung die logische Schlussfolgerung dass diese keinerlei Wirkung hat, und wie expliziete Enthaltungen und ungueltige Stimmen eigentlich gar nicht gezaehlt werden muessten.

    Gewaehlt ist halt wer im 1. und 2. Wahlgang 46 Stimmen hat, und wer im 3. Wahlgang am meisten hat. Punkt.

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