13 December 2009

OSCE: Deutsches Wahlrecht ist revisionsbedürftig

Das Wahlverfahren bei der Bundestagswahl 2009 war nicht über alle Zweifel erhaben. Zu diesem Schluss kommt der soeben veröffentlichte OSCE-Bericht (Link von Wahlrecht.de über Twitter) zur Bundestagswahl. Einige Aspekte des Wahlrechts könnten eine Reform gebrauchen, finden die OSCE-Wahlwatcher:

It is of concern that the legislation does not provide for a judicial review of decisions made by the election administration before election day, thus diminishing access of citizens to timely and effective remedy as prescribed by OSCE commitments and other international legal instruments.

Das bezieht sich auf den Ausschluss von Gabriele Paulis Freie Union und Martin Sonneborns PARTEI. Ferner missfällt den OSCE-Experten, dass der Wahlprüfungsausschuss aus Abgeordneten des neu gewählten Bundestags besteht und somit über seine eigene Wahl entscheidet:

This raises an issue of potential conflict of interests, which could have an impact on the impartiality of and confidence in the body and its decisions.

Der OSCE-Bericht schlägt vor, zu überdenken, ob weiterhin für Wahlprüfungsbeschwerden zum Bundesverfassungsgericht 100 Unterschriften nötig sein sollen. Warum man die Unterstützung anderer brauchen soll, um sich gegen individuelle Verletzung der Wahlrechtsgleichheit gerichtlich zur Wehr zu setzen, will den Berichterstattern nicht einleuchten.

Für einen ziemlichen Skandal halten sie, dass man in Deutschland gegen Unregelmäßigkeiten bei der Wahl keinen Rechtsschutz außer dem Wahlprüfungsverfahren hat. Wenn man daran gehindert wird, von seinem passiven oder aktiven Wahlrecht Gebrauch zu machen, muss man erst warten, bis die ganze Wahl gelaufen ist, und erst dann kann man sich beschweren – beim Wahlprüfungsausschuss, der die Beschwerden routinemäßig in die Tonne tritt, und anschließend beim Bundesverfassungsgericht, das erst entscheidet, wenn die Legislaturperiode schon so gut wie rum ist.

To ensure the protection of suffrage rights, consideration should be given to revising the appeals arrangements so that at least certain types of complaints, in particular those related to the eligibility of parties and registration of candidates, landlists and voters, could be heard by a judicial body before the election, thereby providing a timely resolution of election-related disputes that is integral to the broader principle of effective means of redress.

Da braucht man eigentlich keine OSCE dafür, um einzusehen, dass das eine gute Idee wäre. Das Bundesverfassungsgericht ist allerdings anderer Meinung und hält den Rechtsmittelausschluss im Sinne eines “reibungslosen Ablaufs einer Parlamentswahl” für vertretbar. Auf dem Standpunkt steht Karlsruhe schon seit 50 Jahren; Wahlprüfungsbeschwerden gibt es ja nicht erst seit gestern. Vielleicht trägt die Mahnung der OSCE, verbunden mit dem Wandel der Parteienlandschaft, dazu bei, dass in Karlsruhe ein Sinneswandel einsetzt.

(Dank an den Twitter-Hinweis von Wahlrecht.de)

Update: Ich Blödmann hatte zunächst OECD und OSCE durcheinander gebracht, Fehler korrigiert.


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: OSCE: Deutsches Wahlrecht ist revisionsbedürftig, VerfBlog, 2009/12/13, https://verfassungsblog.de/oecd-deutsches-wahlrecht-ist-revisionsbedurftig/, DOI: 10.17176/20181008-151545-0.

6 Comments

  1. Jens Sun 13 Dec 2009 at 20:03 - Reply

    Bitte nicht so seltsame Shortlinks in Blogs. Was soll das denn bringen?

  2. Max Steinbeis Sun 13 Dec 2009 at 20:16 - Reply

    ??? Da steckt doch nur das pdf dahinter, so wie von Wahlrecht.de getwittert.
    Sorgen haben manche Leute…

  3. egal Sun 13 Dec 2009 at 20:48 - Reply

    Woher soll man das denn am short link sehen, was dahinter steckt?

    Zum Thema: Da das BVerfG wie oben schon geschrieben eisenhart auf das jetzige System im Sinne eines Rechtschutzes schwört, wird da nichts passieren. Selbst wenn das BVerfG die Meinung ändern sollte, kann man sich sicher sein, dass die Neuregelung nur den jetzigen Parteien zugute kommen wird. So ist das nunmal im deutschen Wahlrecht: Die Mehrheit bzw. die im Parlament vertretenen Parteien bestimmen, wer wie was wählen darf. Jetzt bitte noch mal die Ausführungen zur bösen direkten Demokratie hier einfügen… 😉

    Der neue Wahlleiter ist übrigens ein wirklich schlechter Kandidat für diesen Posten gewesen. Man muss sich nur mal im Web die Ausschusssitzung anschauen. Borniert, stur und rechtsunkundig. Leider ist sein Vorgänger nicht mehr da; er hätte es erst gar nicht zu dieser peinlichen und berechtigten Erwähnung im OECD-Bericht kommen lassen.

    Der Spruch von Martin Sonneborn (nicht der mit dem letzten Reichswahlleiter, sondern mit dem kleinhorizontrigen Bleistiftbesteller im Beschaffungsamt) trifft leider so richtig zu.

  4. Dietrich Herrmann Sun 13 Dec 2009 at 21:37 - Reply

    Prinzipiell finde ich es sehr richtig, dass sich Karlsruhe überdeutlich zurückhält in diesen Wahlrechtsfragen. Wir wissen aus den USA (2000), wie ungut es ist, wenn ein Gericht mit dem Anspruch auf das letzte Wort eine Wahl entscheidet. Karlsruhe soll und darf nicht jeden Unsinn, jede falsche Entscheidung korrigieren; es gibt Möglichkeiten – auch ohne eine explizite political question doctrine – sich da zurück zu halten. Und irgendwelche einstweiligen Anordnungen im laufenden Wahlverfahren sind sowieso sehr heikel.

    Es war zwar richtig, dass das BVerfG die Klage zu den Überhangmandaten nach der Wahl 1994 auch inhaltlich entschieden hat, aber in der Sache halte ich die Entscheidung für eindeutig falsch (man muss freilich sagen, dass das Abweisen der Klage gegen die Überhangmandate nur einem Patt zu verdanken war; insofern entfaltet die Entscheidung keine Bindungswirkung). Die Richter hätten da mal wirkliche Experten zu Rate ziehen sollen, was mit diesen Überhangmandaten alles passieren kann.
    Da war die Entscheidung von 2008 schon treffender; aber es bedurfte wohl dieser konkreten Erfahrung mit dem negativen Stimmgewicht im Wahlkreis 160 (Dresden I) bei der BT-Wahl 2005. Allerdings hat die Entscheidung von 2008 versäumt, eine kürzere Frist zu setzen oder eine temporäre Alternativregelung festzusetzen für die Wahl 2009, eine Regelung, die verhindert, dass eine Regierung nur dank Überhangmandaten eine Mehrheit im Bundestag hat (eine Mehrheit, die allein durch menschliche Ereignisse wie Tod, Rücktritt mehrerer Abgeordneten schwinden kann, OHNE dass eine POLITISCHE Entwicklung dies befördert hätte). Hätten Union und FDP 2009 ein paar Stimmen weniger erhalten, wäre dieser Fall eingetreten und wir hätten ein Mehrheitsbildung auf der Basis eines für verfassungswidrig erklärten Wahlrechts gehabt – wie peinlich!!

    Die aktuelle Geschichte ist wirklich zunächst nichts für Karlsruhe – da müssen einfach mal die Verwaltungsprozeduren aktualisiert werden und vor allem ernster genommen werden. Aus eigener Erfahrung (ich war schon mal Beisitzer im Landeswahlausschuss) weiß ich, wie unvorbereitet und manchmal unqualifiziert die Mitglieder dieser Ausschüsse sind; dass in den meisten Ländern (und im Bund) automatisch qua Amt der Präsident des Statistischen Amtes den Posten des Wahlleiters übernimmt, funktioniert auch nur deshalb, weil diese in den meisten Fällen (aber eben nicht immer) sehr kompetente Mitarbeiter im Hintergrund haben.

    Parteien oder Wählervereinigungen nach ihrem Partei-Innenleben und ihrer demokratischen Struktur zu kontrollieren, ist ohnehin ein schwieriges Unterfangen; in Sachsen hatten wir mal einen großen Verleger, der eine “PRO DM”-Partei dominierte, und damit immerhin einige Prozent holen konnte, genau wie die sogenannte Tierschutzpartei, die mit einigen wenigen Plakaten und den preisgünstigen Spots im Öffentlich-Rechtlichen auf zwei Prozent bei unserer LT-Wahl und die entsprechende Wahlkampfkostenerstattung kam (ohne dass sonst nennenswerte Aktivitäten dieser Gruppe bekannt wären). Die Piratenpartei stellte in Sachsen eine vierköpfige Liste auf, zu wenig, um im Fall des Einzugs in den Landtag die dann fälligen mindestens 6 Sitze zu besetzen. Trotzdem erhielten sie das Vertrauen von 1,9% der Wähler. Angesichts des anstrengenden Unterschriftensammeln für die Landtagswahl schafften sie dasselbe nicht mehr für die Bundestagswahl – somit blieb Sachsen das einzige Bundesland ohne Piratenliste am 27.9.
    Betrachtet man sich zudem die Vorkommnisse in Hamburg-Eimsbüttel, wo offenbar mit Hilfe von Tricks der amtierende SPD-Wahlkreisabgeordnete von der Kandidatur verdrängt wurde oder ein ähnliches Überraschungsmoment bei der CDU im Wahlkreis Riesa vor der Sächsischen Landtagswahl 2004, so sieht man, dass die Probleme keineswegs nur auf Kleinstparteien beschränkt sind.

    Warum führe ich das aus? Mein Argument ist, dass man mittels solcher formeller Überprüfungen Gruppen oder Parteien eher nicht von der Wahlteilnahme abhalten sollte. Die entscheidenden Stimmen sollten stets die Wähler haben – im Zweifelsfall auch mal GEGEN eine problematische Partei oder Gruppierung. Den Scharlatan Schill hätte man mit solchen Regularien nicht verhindern können; für den Niedergang seiner Partei war nur sein eigenes Verhalten und in der Konsequenz die Quittung durch die Wähler nötig. Und Exoten, solange sie nicht gewalttätig sind o.ä., muss man und kann man ertragen.

    Ich wollte schließlich noch auf ein weiteres Problem der Nominierung von Direktkandidaten aufmerksam machen, das im Zuge der zunehmenden Mobilität unserer Wähler eine größere Rolle spielt und das die OSZE nicht bemerkt hat:
    Parteimitglieder einer örtlichen Gliederung können – je nach den Regularien der Parteien – auch Personen sein, die im spezifischen Wahlkreis NICHT wahlberechtigt sind. Stimmberechtigt bei der Nominierung eines Kandidaten sind aber nur diejenigen Parteimitglieder, die wahlberechtigt im Wahlkreis sind, d.h. Ausländer, unter 18-Jährige, aber eben auch Menschen mit einem Hauptwohnsitz an anderem Ort NICHT. Umgekehrt sind natürlich auch diejenigen stimmberechtigt, die Mitglied der Partei sind und vor Ort wohnen, aber aus irgendwelchen Gründen zu einer anderen örtlichen Gliederung (Kreisverband o.ä.) gehören. Mangels Abgleich mit dem Melderegister (so einen Zugriff wäre ja noch schöner) können die Parteivorstände vor Ort unmöglich sicher sein, dass sie alle stimmberechtigen Mitglieder (gar noch fristgemäß) eingeladen haben, und wenn sie sich noch so sehr bemühen.
    Mir ist bislang kein Fall bekannt, wo dieses Problem in einer strittigen Nominierung relevant geworden wäre, aber es ist gar nicht so abwegig. Ich weiß nicht, ob den Kollegen von Wahlrecht.de dieses Thema schon bekannt ist.

  5. Wilko Zicht Mon 4 Jan 2010 at 00:21 - Reply

    Die Probleme, die sich durch Parteimitglieder ergeben, die nicht in dem Ortsverband Mitglied sind, in dem ihr Hauptwohnsitz liegt, haben bereits das Bundesverfassungsgericht beschäftigt, als es die Wahlprüfungsbeschwerde von Markus Wegner abgewiesen hat (der beim Hamburgischen Verfassungsgericht eine Neuwahl erzwingen konnte). Hier der Link zum Urteil:

    http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv089243.html

  6. […] das nicht recht zufriedenstellend ist, wissen wir schon lange. Eine neue Qualität hat das Problem aber bei der letzten Bundestagswahl erreicht, als zwei Parteien – die […]

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