02 April 2014

Österreich: Keine Gleichbehandlung bei elektronischer Fußfessel

Österreich zählt zu der wachsenden Zahl europäischer Länder, die den elektronisch überwachten Hausarrest als Ersatz für Haftstrafen anbieten. Diese Methode, die Gefangenen zu ihren eigenen Gefängniswärtern zu machen, hat jede Menge gruselige Aspekte. In dem heute veröffentlichten Urteil des österreichischen Verfassungsgerichtshofs spielen die allerdings keine erkennbare Rolle.

Nach österreichischem Strafvollzugsrecht können Strafgefangene unter bestimmten Bedingungen das letzte Jahr ihrer Haftstrafe mit einer elektronischen Fußfessel zu Hause verbringen. Das gilt aber nicht für Vergewaltiger und andere schwere Sexualstraftäter: Für die sind seit 2013 die Hürden deutlich höher.

Zunächst hatte dem Verfassungsgerichtshof dabei nicht eingeleuchtet, dass zwischen verschiedenen Arten von Sexualstraftätern unterschieden wurde: Während beispielsweise Kinderpornographen und ihre Kunden nur erschwert an die elektronische Fußfessel kommen, unterliegen Leute, die entgeltlich Sexualkontakte mit Minderjährigen vermittelt oder Sexualkontakte zu Unmündigen angebahnt haben, diesen Hürden nicht.

Daraufhin erklärte die Bundesregierung, auf welche sachlichen Gründe sie diese Differenzierung gestützt sieht: Die Einschränkungen sollten nur besonders schwere Delikte und solche erfassen, die vor unfreiwilligen sexuellen Handlungen bzw. die sexuelle Integrität besonders schutzbedürftiger Personen schützen sollen. Außerdem seien dies die praktisch relevantesten Delikte.

Davon ließ sich der Verfassungsgerichtshof überzeugen.

(Das Foto dürfte übrigens nicht aus Österreich stammen; Strandausflüge sieht das österreichische Strafvollzugsrecht nicht vor.)


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Österreich: Keine Gleichbehandlung bei elektronischer Fußfessel, VerfBlog, 2014/4/02, https://verfassungsblog.de/oesterreich-keine-gleichbehandlung-bei-elektronischer-fussfessel/, DOI: 10.17176/20170720-103946.

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