28 January 2025

Queer im Gefängnis

Warum der binäre Trennungsgrundsatz im Strafvollzug verfassungswidrig ist

Die aktuelle Debatte um die Unterbringung von trans* Personen in Justizvollzugsanstalten ist maßgeblich darauf zurückzuführen, dass die Gesetzgebungsorgane der Länder in diesem Bereich nicht aktiv geworden sind. Eine differenzierte gesetzliche Regelung der Unterbringung im Strafvollzug ist jedoch verfassungsrechtlich geboten – vor allem wegen des Grundrechts auf geschlechtliche Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), der Einheit der Rechtsordnung sowie der Rechtssicherheit als Ausformungen des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG). Eine solche Regelung würde darüber hinaus Unsicherheiten mindern – bei Betroffenen, vollziehenden Organen und in der Gesellschaft.

Gesetzgeberische Untätigkeit

Aktueller Anlass der öffentlichen Debatte ist der Fall einer Neonaziperson, die kurz vor ihrer strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in Sachsen-Anhalt ihren Personenstandseintrag von männlich zu weiblich ändern ließ. Während nun über die Zulässigkeit dieser Änderung und die Auswirkungen auf die Haftunterbringung diskutiert wird, sollte der Fall viel eher zum Anlass genommen werden, um das rechtliche Problem zu beleuchten, das der Debatte zugrunde liegt: die mehrheitlich veralteten Strafvollzugsgesetze der Länder, die in den letzten Jahren nicht ausreichend an die verfassungsrechtliche Entwicklung der geschlechtlichen Selbstbestimmung angepasst wurden. Denn obwohl seit vielen Jahren auch im deutschen Recht anerkannt ist, dass Geschlecht weder immer (statisch) gleich bleibt, noch (binär) auf zwei Geschlechter festgelegt ist, wird die deutsche Rechtsordnung diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben an vielen Stellen nicht gerecht. Der nun diskutierte Trennungsgrundsatz im Strafvollzug, wonach Männer und Frauen getrennt voneinander unterzubringen sind, ist nur eines von vielen Beispielen.1) Obwohl auch das Bundesverfassungsgericht die Gesetzgebungsorgane in seinem Urteil zur sogenannten Dritten Option ausdrücklich dazu aufgefordert hat, Gesetze, die an das Geschlecht anknüpfen, an die neuen verfassungsrechtlichen Vorgaben anzupassen (Rn. 54), ist dies in weiten Teilen unterblieben. Das sorgt für Unsicherheit bei Betroffenen, in der Exekutive und der Bevölkerung.

Täter-Opfer-Umkehr

Die aktuelle Debatte setzt darüber hinaus die Täter-Opfer-Umkehr fort, die bereits die öffentliche Diskussion rund um das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) geprägt und zu stigmatisierenden Regelungen wie dem vielbesprochenen Hausrechtsparagrafen geführt hat, der die bestehende Rechtslage nicht verändert. Stattdessen stellt er die Rechtslage nur klar („bleibt unberührt“) – gerade diese überflüssige Verwendung hat jedoch dazu beigetragen, Vorurteile gegen trans* Personen zu reproduzieren. Trans* Personen und gerade trans* Frauen werden in diesem Diskurs als Bedrohung und als Gefahr insbesondere für cis Frauen dargestellt. Die neuesten Zahlen des Bundeskriminalamtes zeigen dagegen deutlich, dass geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen in den letzten Jahren in allen Bereichen relevant gestiegen ist – und dass sie fast immer von cis Männern ausgeht. So liegt etwa der Anteil männlicher Tatverdächtiger bei Vergewaltigung, sexueller Nötigung und sexuellem Übergriff bei 98,9 % und bei sexueller Belästigung bei 98,7 %. Geht tatsächlich Gewalt von trans*Personen aus, muss freilich auch diese benannt werden. Im Gegensatz zu der kontinuierlich steigenden männlichen Gewalt gegen Frauen gibt es jedoch keine Zahlen, die auf eine erhöhte Gewalt von trans* Personen gegenüber Frauen hindeutet. Diese Umkehrung verkennt außerdem die hohen Zahlen von Gewaltvorfällen, denen trans* Personen (und queere Personen im Allgemeinen) selbst ausgesetzt sind. Diese Gewalt hat sich laut aktuellen Zahlen des Bundeskriminalamtes im Bereich „sexuelle Orientierung“ und „geschlechtsbezogene Diversität“ seit 2010 fast verzehnfacht. Trans* Personen überwiegend als Täter*innen statt als Betroffene von Gewalt anzusehen verkennt somit die statistische Realität von Gewalt. Diese Darstellung bedroht die Sicherheit aller trans* Personen real, indem sie trans*-feindliche Narrative reproduziert und Betroffene zusätzlich stigmatisiert.

Die verfassungsrechtlichen Schutzpflichten gegenüber Personen in Zwangskontexten (insbesondere für Leib und Leben, Art. 2 Abs. 2 GG) und das Grundrecht auf geschlechtliche Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verpflichten den Staat, eine sichere und diskriminierungsarme Unterbringung aller Personen im Strafvollzug sicherzustellen. Eine Reform des strafvollzugsrechtlichen Trennungsgrundsatzes wäre hierbei ein wichtiger Baustein – innerhalb der dargestellten verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen steht den Gesetzgebungsorganen dabei Gestaltungsspielraum zu.

Kein Problem des Selbstbestimmungsgesetzes

Bereits einige Jahr zurück liegt die rechtliche Anerkennung, dass Geschlecht wandelbar ist bzw. ein bei Geburt zugewiesenes Geschlecht im Widerspruch stehen kann zur eigenen Geschlechtsidentität – und somit eine Korrektur des Geschlechtseintrags erforderlich ist. Diese Möglichkeit besteht in Deutschland seit 1980. Und seither – also seit fast 45 Jahren – kann es auch zu der Situation kommen, dass binäre trans* Personen (also trans* Männer oder trans* Frauen) aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht werden müssen (so auch Christian Rath in der taz).

Neu ist dagegen die Öffnung des rechtlichen Geschlechterbegriffs hin zur Nicht-Binarität. Diese erfordert, die rechtliche Ordnung und tatsächliche Unterbringung im Strafvollzug entsprechend zu ändern. Seit über 10 Jahren erkennt das deutsche Recht (zunächst durch die Möglichkeit eines offenen Geschlechtseintrags, später auch durch den möglichen Geschlechtseintrag „divers“) rechtlich die Existenz nicht-binärer Geschlechter an. Ursprung dieser Anerkennung war nicht eine gesetzgeberische Initiative, sondern der bereits zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Dieser gebietet eine Anpassung all jener Regelungen, die bisher keine Rechtsfolge für nicht-binäre Personen vorsehen. Dies gilt auch für den strafvollzugsrechtlichen Trennungsgrundsatz. Das SBGG hat hieran nichts geändert.

Relikt einer binären Rechtsordnung

Der heutige Trennungsgrundsatz hat seinen Ursprung in § 140 StVollzG des Bundes, der vorsieht, dass Frauen getrennt von Männern unterzubringen sind. Die Norm stammt allerdings aus dem Jahre 1976.2) Damit entspringt diese Regelung noch einer Zeit vor der ersten Transsexuellen-Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 1978, die den entscheidenden Anstoß für das sogenannte Transsexuellengesetz (TSG) gab und den Grundstein der Verfassungsrechtsprechung für das Grundrecht auf geschlechtliche Selbstbestimmung legte. Geschlecht wurde während der Einführung des § 140 StVollzG somit im Recht weitgehend noch als rein binär, statisch und eindeutig anhand körperlicher Merkmale feststellbar angesehen (Deutscher Ethikrat, Intersexualität, Stellungnahme, 2011, S. 119, 122ff.). Vor allem die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes hat diese Annahmen immer weiter an neue wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst, bis hin zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur sogenannten Dritten Option 2017 und der Einführung des SBGG 2024. Verfassungsrechtliche Grundlage all dieser Entwicklungen ist das Grundrecht auf geschlechtliche Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), das das Suchen und Finden sowie die staatliche Anerkennung der selbst empfundenen Geschlechtsidentität gewährleistet.3)

Mit der Föderalismusreform 2006 ist die Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Strafvollzuges auf die Länder übergegangen. Da alle Bundesländer von dieser Kompetenz Gebrauch machten, gehen die landesrechtlichen Regelungen heute dem § 140 StVollzG vor (vgl. Art. 125a GG). Die Bundesländer entschieden sich bei der Einführung ihrer Strafvollzugsgesetze allesamt dazu, den binären Trennungsgrundsatz des § 140 StVollzG zu übernehmen. Obwohl seither maßgebliche Änderungen wie die personenstandsrechtliche Einführung der sogenannten Dritten Option in Kraft traten, steht in den meisten Strafvollzugsgesetzen der binäre Trennungsgrundsatz bis heute unverändert – einzelne begrüßenswerte Initiativen der Länder Berlin, Hamburg und Hessen werden sogleich dargestellt.

Auch auf europäischer Ebene setzt der menschenrechtlich gebotene Wandel nur langsam ein: Während Nummer 18.8 b) der rechtlich unverbindlichen Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze aus dem Jahr 2020 noch eine strikte Trennung der Unterbringung von Männer und Frauen empfiehlt, befasst sich der Europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in seinem letzten Bericht aus dem April 2024 schwerpunktmäßig mit der Unterbringung von trans* Gefangenen (S. 35-45) und den spezifischen Gefahren insbesondere vor Gewalt, denen diese im Strafvollzug ausgesetzt sind. Der Bericht verweist dabei auch auf die inhaltlich sehr weitreichenden menschenrechtlichen Yogyakarta-Prinzipien, die eine Auslegungshilfe menschenrechtlicher Verträge hinsichtlich Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Trans* und intergeschlechtlichen Menschen darstellen.

Erste Lösungsansätze

Die aktuelle Rechtslage, nicht nur in Sachsen-Anhalt und nicht erst seit Inkrafttreten des SBGG, wird den Anforderungen an eine sichere Unterbringung aller Insassen in Strafvollzugsanstalten somit nicht umfassend gerecht. Problematisch erscheint hier insbesondere der Trennungsgrundsatz. Diese binäre Unterscheidung aller Insassen in männlich und weiblich steht bereits im fundamentalen Widerspruch zur verfassungsrechtlich gebotenen personenstandsrechtlichen Anerkennung nicht-binärer Personen mit dem Geschlechtseintrag „divers“ und der Möglichkeit, den Geschlechtseintrag offen zu lassen. Der bestehende binäre strafvollzugsrechtliche Trennungsgrundsatz, ob er nun an das rechtliche Geschlecht anknüpft oder sich nach der Selbstauskunft richtet, sieht für nicht-binäre Menschen überhaupt keine Rechtsfolge vor und ist bereits aus diesem Grund gemäß Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1, 20 Abs. 3 GG verfassungswidrig und dringend reformbedürftig.

Für die Unterbringung von Strafgefangenen sehen drei Bundesländer bereits Regelungen vor, die vom schlichten binären Trennungsgrundsatz abweichen: § 11 Abs. 1 und 2 Berliner Strafvollzugsgesetz (StVollzG Bln), § 98 Abs. 3 und 4 Hamburgisches Strafvollzugsgesetz sowie § 70 Abs. 2 Hessischen Strafvollzugsgesetz. Alle drei Regelungen gehen nach wie vor vom Regelfall des Trennungsgrundsatzes aus, befassen sich jedoch insbesondere mit dem Umgang mit nicht-binären Personen bzw. mit Personen ohne männlichen oder weiblichen Geschlechtseintrag. Die Regelungen in Hamburg und Berlin beziehen sich zudem auf binäre trans* Personen. In jedem Fall ist eine Einzelfallentscheidung der Behörden vorgesehen, die – so etwa die Berliner Lösung – sowohl die „Persönlichkeit und [die] Bedürfnisse der Gefangenen“ als auch „die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt“ (§ 11 Abs. 2 StVollzG Bln) berücksichtigen soll.

Ähnliche Fragen stellen sich auch wegen der Durchsuchung von Insassen im Strafvollzug, die in der Vergangenheit ebenfalls strikt binär geregelt war (Männer durchsuchen Männer, Frauen durchsuchen Frauen) und insofern gleichfalls verfassungswidrig ist. Bei der gebotenen Reform der Strafvollzugsgesetze gilt es daher, auch diesen Themenkomplex verfassungskonform auszugestalten.

Binären Trennungsgrundsatz bundesweit reformieren

Notwendig ist nun, diese ersten begrüßenswerten Initiativen zu evaluieren. Die Gesetzgebungsorgane aller (übrigen) Bundesländer müssen sich mit der Thematik befassen. Best-Practice-Beispiele können und sollten hierbei im Sinne des Wettbewerbsföderalismus übernommen werden. Bei Neuregelungen der Strafvollzugsgesetze sind dabei einige verfassungsrechtliche Leitlinien zu beachten.

Erstens gilt es die Rechtslücke hinsichtlich nicht-binärer Personen zu schließen und eine Regelung zu schaffen, die für jedes Geschlecht eine Rechtsfolge vorsieht (sowie für jene, die ihren Geschlechtseintrag offenlassen). Dies ist sowohl im Sinne des Grundrechts auf geschlechtliche Selbstbestimmung, als auch gleichheitsrechtlich sowie im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung und der Rechtssicherheit geboten.

Zweitens gilt es, durch die Neuregelung gleiche Haftbedingungen für Insassen jeden Geschlechts sicherzustellen (Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG). So ist es z.B. grundsätzlich ausgeschlossen, trans*, inter* und nicht-binären Personen in Einzelhaft unterzubringen – eine Maßnahme, die im Rahmen des Strafvollzugs unter anderem zur Disziplinierung genutzt wird (vgl. § 103 Abs. 1 Nr. 9 StVollzG).

Drittens müssen die Gesetzgebungsorgane bei ihrem Ermessensspielraum berücksichtigen, dass insbesondere für Menschen, die sich in staatlicher Gewalt befinden, eine staatliche Schutzpflicht zugunsten von Leib und Leben besteht (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG). Dabei gilt ein besonderes Augenmerk all jenen, die z.B. aufgrund ihrer Geschlechtsidentität als besonders vulnerabel anzusehen sind (vgl. BVerfG, Dritte Option, Rn. 59).

Eine klare, den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Grundrecht auf geschlechtliche Selbstbestimmung genügende und trans*sensible gesetzliche Regelung hinsichtlich der Unterbringung und Durchsuchung von Strafgefangenen ist im Interesse der Betroffenen, die sich durch die Unterbringung in einer Strafvollzugsanstalt ohnehin bereits in einer persönlichen Ausnahmesituation befinden und dem Staat in besonderer Weise ausgesetzt sind. Der Strafvollzug ist maßgeblich davon geprägt, dass Inhaftierte sich unfreiwillig in staatlichem Gewahrsam befinden, womit die Einschränkung zahlreicher Grundrechte inklusive der eigenen Privatsphäre sowie die absolute staatliche Kontrolle über den Alltag der Insassen einhergeht. Eine solche Regelung wäre jedoch auch im Interesse aller Entscheidungsträger*innen, von den befassten Richter*innen, über die Leitung der Vollzugsanstalten bis hin zu den einzelnen Justizvollzugsbeamt*innen. Denn diese müssen (wie aktuelle Fälle zeigen) auch jetzt schon Entscheidungen im Einzelfall treffen – häufig jedoch ohne klare Regelung darüber, an welchen Maßstäben sie ihre Entscheidungen auszurichten haben. Die Politik sollte jetzt die Debatte zum Anlass nehmen, die landesrechtlichen Regelungen den verfassungsrechtlichen Vorgaben anzupassen.

References

References
1 So knüpfen auch das Erb- und Familienrecht an vielen Stellen noch an die Kategorien „Mann“ und „Frau“ an. Dies gilt ebenso für körperliche Durchsuchungen im Polizeirecht und im Strafvollzug. Auch die Prüfungstabellen im Schulsport sind häufig noch binäre in „männlich“ und „weiblich“ unterteilt.
2 „Noch um 1800 war es keineswegs üblich, Männer und Frauen getrennt in den Gefängnissen unterzubringen.“ (Günther Kaiser/Heinz Schöch, Strafvollzug, 2002, S. 430).
3 Ausführlich bei Anna Katharina Mangold/Susanna Roßbach, Das Grundrecht auf geschlechtliche Selbstbestimmung, JZ 78 (2023), 756ff.

SUGGESTED CITATION  Wellhäußer, Clara: Queer im Gefängnis: Warum der binäre Trennungsgrundsatz im Strafvollzug verfassungswidrig ist, VerfBlog, 2025/1/28, https://verfassungsblog.de/queer-im-gefangnis/, DOI: 10.59704/5954977d197c6893.

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