22 March 2020

Rauswurf aus der Zweitwohnung

Warum ein Nutzungsverbot vom Infektionsschutzrecht nicht gedeckt und unverhältnismäßig ist

Auch wenn sich die Bundesländer mittlerweile auf ein gemeinsames Vorgehen verständigt haben, finden sich im Kampf gegen das Coronavirus weiterhin regionale und kommunale Sonderregelungen. Das ist keineswegs per se zu kritisieren, wird vielmehr der auch dem Grundgesetz zugrunde liegenden föderalen Idee gerecht und ermöglicht es, die Maßnahmen auf die konkrete Situation vor Ort anzupassen. Insofern zeigt auch die medial vielfach verbreitete Kritik am „föderalen Flickenteppich“ vor allem eines: ein wenig ausgeprägtes Verständnis bundesstaatlicher Strukturen. 

Gleichwohl bedeutet das natürlich nicht, dass sämtliche der ergriffenen Maßnahmen damit auch per se rechtmäßig wären. Selbstverständlich gelten die Vorgaben der Verfassung auch im Krisenfall und auf ihre Einhaltung gerade in solchen Zeiten zu pochen ist keine lässliche (oder gar nervige) Haarspalterei, sondern eine unbedingte Notwendigkeit. Schon weil die Exekutive hier über weitreichende Befugnisse verfügt, ist eine rechtswissenschaftliche Begleitung, die aber die Rationalitäten des Krisenfalls berücksichtigt und angemessen verarbeitet, von besonderer Bedeutung. Anders gewendet: Not kennt sehr wohl ein Gebot und auch wenn es rückblickend immer wieder verklärt wird – der starke Mann (oder die starke Frau), der (die) im Katastrophenfall alles an sich reißt, einfach mal handelt, Gesetz hin der her – man denke an Helmut Schmidt in der Flutkatastrophe – , ist vor allem eines: eine Katastrophe für den demokratischen Rechtsstaat. 

Betrachtet man das bisherige Vorgehen der Behörden besteht bisher allerdings kein grundsätzlicher Kritikbedarf. Sowohl die Bundes- als auch vor allem die Landesregierungen, die hier primär zuständig sind, haben bisher großen Wert vor allem auf Transparenz und Erläuterung ihres Vorgehens gelegt. Dass man sich an der einen oder anderen Stelle etwas mehr oder eine Form gewünscht hätte, sei dahingestellt. Demgegenüber werfen aber einige Maßnahmen auf kommunaler Ebene durchaus normative Fragen auf, denen es sich bereits im Krisenfall und nicht erst in dessen Anschluss zu widmen lohnt.

Denn der Staat ist für die Wirksamkeit und Effektivität seiner Maßnahmen darauf angewiesen, dass diese im Regelfall freiwillig befolgt werden. Das aber setzt das Verständnis der Bevölkerung für die ergriffenen Maßnahmen voraus. Wo dieses fehlt, die Maßnahmen nicht mehr nachvollziehbar erscheinen und der Staat sie nicht ansprechend erklären kann, riskiert der Staat seine Legitimität; er ist dann möglicherweise zukünftig nicht mehr in der Lage, auch an sich gut begründete Entscheidungen effektiv zu vollziehen. Wenn entsprechende Entscheidungen von der Rechtswissenschaft ermittelt, analysiert und letztlich kritisiert werden, ist das also alles andere als ein ungehöriger Eingriff in die Funktionsfähigkeit der zuständigen Behörden. Im Gegenteil: Die Kritik ist es, die diese Funktionsfähigkeit mittelfristig aufrechterhält. Wo Legitimität verloren ist, wird sie so schnell nicht wiederkehren.

Verbot der Nutzung von Zweitwohnungen

Vor diesem Hintergrund wirft die Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich vom 21.3.2020 Fragen auf. Darin untersagt dieser ab sofort und bis zum 18.4.2020 die Nutzung von Nebenwohnungen (sog. Zweitwohnungen) im Sinne des Bundesmeldegesetzes. Hiervon ausgenommen sind lediglich die Nutzungen aus zwingenden beruflichen sowie aus ehe-, sorge- und betreuungsrechtlichen Gründen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Personen, die sich bereits in einer Nebenwohnung im Gebiet des Landkreises Aurich befinden, haben daher ihre Rückreise unverzüglich, spätestens bis einschließlich 22.03.2020, vorzunehmen. 

Diese Regelung stellt ohne Zweifel einen erheblichen Eingriff in verschiedene Grundrechte dar. Zu nennen ist Art. 11 Abs. 1 (Freizügigkeit) aber auch Art. 13 Abs. 1 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) ist zumindest mittelbar betroffen. Hinzu kommen mittelbare Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht – etwa wenn dadurch der Kontakt zu Familienmitgliedern erschwert wird und Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Normativ stellen sich damit zwei zentrale Fragen: die nach der Rechtsgrundlage und die nach der Verhältnismäßigkeit. 

Zunächst zur Frage nach der Rechtsgrundlage, die bei einem solch gravierenden Eingriff alles andere als nebensächlich ist. Der Landkreis Aurich hat sich ausdrücklich auf § 28 Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) berufen. Dabei handelt es sich um eine im mit „Bekämpfung übertragbarer Krankheiten“ überschriebenen 5. Abschnitt des IfSG befindliche Regelung, nach der die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen treffen kann, „soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.“

Im Anschluss an diese Generalklausel listet der folgende § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG einige konkrete Maßnahmen auf, die unter diesen Voraussetzungen erlassen werden können. Die zuständige Behörde kann danach Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Zahl von Menschen beschränken oder verbieten sowie Badeanstalten oder Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Zudem hat sie die Möglichkeit, Personen zu verpflichten, den Ort an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Die Möglichkeit, Personen aus ihrer Zweitwohnung zu verweisen, nennt dieser Satz explizit nicht. 

Keine Rechtsgrundlage

Damit aber stellt sich die Frage, ob für eine solch weitreichende Maßnahme der Rückgriff auf die Generalklausel des Satzes 1 überhaupt noch möglich ist. Die Frage so zu stellen, heißt sie letztlich zu verneinen. Das folgt letztlich aus dem generellen Verhältnis von Generalklauseln zu Standardmaßnahmen und den sich daraus ergebenden Bestimmtheitsanforderungen.

Hier gilt insoweit, dass die Nutzung der Generalklausel grundsätzlich nur für solche Maßnahmen in Betracht kommt, deren Eingriffsintensität unterhalb derjenigen liegt, für die der Gesetzgeber eine explizite Standardmaßnahme für nötig hielt. Dahinter steht vor allem der Aspekt der Vorhersehbarkeit: Die BürgerInnen sollen vorhersehen können, was ihnen in Zukunft möglicherweise blüht, um sich darauf in ihrem Verhalten frühzeitig einstellen zu können. Gerade das wird man hier aber nicht sagen können: Die Differenzierung zwischen Haupt- und Zweitwohnung ist im Gesetz nicht angelegt und ist auch sonst keine typische Maßnahme, mit der irgendjemand hätte rechnen können. Jemand, der sich bereits seit einigen Wochen darauf einstellt, sein Leben – aus welchen Gründen auch immer – in der Zweitwohnung zu verbringen, ist nun gezwungen, seine gesamte Planung rückgängig zu machen. Hinzu kommt: Es ist keineswegs zwingend, dass davon allein der Inhaber bzw. Mieter der Zweitwohnung betroffen ist. Eventuell finden sich hier noch weitere Personen, die plötzlich – und ohne jede Vorwarnung – gehalten sind, innerhalb von gerade einmal zwei Tagen irgendwo anders unterzukommen. 

Nun ist es zutreffend, dass die Rechtsprechung bisweilen für einen gewissen Zeitraum gestattet, auch eingriffsintensivere Maßnahmen auf eine Generalklausel zu stützen, sofern es sich um neuartige Gefahren handelt, um auf diese Weise die Handlungsfähigkeit der Behörden aufrecht zu erhalten. Dabei ist allerdings unumstritten, dass diese Rechtsprechung nicht extensiv interpretiert werden darf – sie würde das Zusammenspiel von Generalklausel und Standardmaßnahme andernfalls völlig aushöhlen. Man wird daher zumindest verlangen müssen, dass entsprechende Maßnahmen zumindest für einen gewissen Zeitraum bereits in der Öffentlichkeit diskutiert werden, damit wenigstens auf diesem Wege die Möglichkeit eröffnet wird, sich als mögliche(r) Betroffene(r) darauf einzustellen. Exakt so verhielt es sich etwa mit den Ausgangsbeschränkungen, die dann nach einigen Tagen erst erlassen wurden (deren Rechtmäßigkeit allerdings gleichwohl umstritten ist und nach meiner Ansicht jedenfalls von § 28 Abs. 1 IfSG nicht gedeckt waren). Eine Debatte über die mögliche Begrenzung der Nebenwohnungsnutzung hat – soweit ersichtlich – aber überhaupt nicht stattgefunden. Die Überraschung war denn auch, so scheint es zumindest, bei den betroffenen Personen vergleichsweise groß.

Im Ergebnis kommt daher nach meiner Ansicht jedenfalls § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG als Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Inwieweit eine andere griffe – etwa aus dem Katastrophenschutzrecht – soll an dieser Stelle nicht vertieft werden; die Behörde hat das ja selbst nicht in Erwägung gezogen. Vieles spricht aber dafür, dass eine derartige Maßnahme auch unter diesem Rechtsregime nicht möglich wäre. Die Ausrufung des Katastrophenfalls würde also vermutlich (normativ) nichts ändern.

Unverhältnismäßig

Selbst wenn man aber anderer Ansicht sein sollte, änderte dies freilich nichts am Erfordernis der Verhältnismäßigkeit. Hier gelten vor dem Hintergrund der betroffenen Grundrechte strenge Maßstäbe. Sowohl Art. 11 Abs. 2 GG als auch Art. 13 Abs. 7 GG nennen als mögliche Gründe für eine Begrenzung insofern zwar ausdrücklich auch die Bekämpfung von Seuchengefahr, erlauben gleichwohl nicht jede Maßnahme, die in irgendeiner Form (auch) diesem Ziel dient. Gerade weil in diesen Fällen so bedeutende Rechtsgüter im Raum stehen – es geht letztlich um Lebensschutz – besteht die Gefahr, hier allzu schnell allzu viel zu gestatten. Normativ gilt es insoweit die Entscheidung des Verfassungsgebers ernst zu nehmen, der Eingriffe in diese Grundrechte nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich machen wollte. Das aber heißt nicht zuletzt: Die Begründungsanforderungen für den Staat, der einschränkt steigen an und die konkreten Erwägungen unterliegen einer strengen externen (gerichtlichen) Kontrolle.

Um verhältnismäßig zu sein, müsste die Nutzungsuntersagung damit einen legitimen Zweck mit einem legitimen Mittel in geeigneter, erforderlicher und angemessener Form zu erreichen suchen. Die Probleme beginnen dabei schon – und das ist durchaus ungewöhnlich – beim legitimen Zweck. Die vom Landkreis gelieferte Begründung ist hier außerordentlich spärlich, um nicht zu sagen völlig unzureichend. Immerhin lassen sich mit etwas Wohlwollen zwei Zwecke entdecken. 

Zunächst scheint es dem Landkreis um die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu gehen. Insoweit dürfte wohl die Sicherstellung einer ausreichenden Kapazität der Intensivmedizin in Aurich gemeint sein. Das ist zweifellos ein berechtigtes Anliegen des Landkreises. Inwieweit allerdings ein Zusammenhang zwischen der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und der Nutzung von Nebenwohnungen besteht, ist nicht umgehend ersichtlich und wird vom Landkreis auch nicht näher ausgeführt. (Fair wäre es im Übrigen gewesen, zumindest zugleich alle Bewohner mit Erstwohnsitz in Aurich aufzufordern zurückzukehren – oder sollen jetzt andere Landkreise die ganze Last einschließlich der Erstwohninhaber Aurichs tragen?). Aber dieses etwas seltsame Verständnis der kommunalen Lastenteilung sei hier nicht weiter vertieft. Normativ ist vielmehr überaus fraglich, ob ein solcher Zweck eigentlich gerade von § 28 IfSG gedeckt ist, der ja – wie alle Normen dieses Abschnitts – der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen soll. Das aber wird auf diesem Weg jedenfalls nicht unmittelbar erreicht. Tatsächlich erweist sie sich dafür sogar als kontraproduktiv, wie gleich zu zeigen ist. 

Immerhin der zweite Zweck, nämlich die Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und der Unterbrechung von Infektionsketten ist eindeutig vom Zweck des § 28 Abs. 1 IfSG gedeckt. Allerdings stellt sich hier dann doch die Frage, wie ausgerechnet die plötzliche Ortsverlagerung einer großen Zahl von Personen diesem Ziel dienen soll. Und in der Tat: Es wird hier unvermeidlich zu Kontakten mit Personen kommen, die ansonsten vermutlich unterblieben wären. Das Ganze soll zwar bis zum 22.3.2020 schnell abgeschlossen sein. Aber genau das ist ja das Problem: Es werden alle gleichzeitig die Ortsveränderung wahrnehmen, wodurch sich unerkannt Infizierte in ganz Deutschland verteilen – und mit ihnen das Virus. Spätestens bei der Erforderlichkeit aber stellt sich die Frage: Warum sollte es für die Ausbreitung nicht ausreichend sein, wenn die Personen sich an die für alle gültigen Beschränkungen halten? Sind Nebenwohnungsinhaber besonders infektiös oder verhalten diese sich generell weniger vernünftig?

Damit bleibt letztlich nur der (vermutlich ohnehin unzulässige) Zweck der Funktionsfähigkeit des Auricher Gesundheitssystems, um den es wohl auch primär gegangen sein dürfte. Um das damit einhergehende beachtliche und vor allem zusätzliche Infektionsrisiko einzugehen (man denke an die Notwendigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen oder das Auto zu tanken) hätte der Landkreis die konkreten Gefahren zumindest deutlich und umfassend darlegen müssen: Inwiefern droht bereits eine Überlastung? Um wieviele Personen geht es eigentlich? Und warum ließe sich das Problem nicht durch eine Verlegung von Patienten lösen, sofern diese tatsächlich erkranken sollten? Wäre es nicht sinnvoller, zur Verhinderung möglicher Infektionsrisiken mit den anderen Kommunen zu vereinbaren, dass alle Personen am Ort bleiben (egal ob Erst- oder Nebenwohnung), um wahrlich irrsinnige Nachahmereffekte anderer Kommunen zu verhindern?

Damit aber hilft letztlich auch der Versuch wenig, über die Ausnahmebestimmungen die Angemessenheit der Allgemeinverfügung zu sichern – zumal hier erneut Fragen aufgeworfen werden. So sind etwa Lebenspartnerschaften nicht genannt, was einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, 3 GG begründen dürfte. Und wie ist es mit nichtverheirateten Paaren, die teils am Nebenwohnsitz und teils am Hauptwohnsitz gemeinsam leben? 

Insgesamt bleiben damit erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Allgemeinverfügung. Gleichwohl hat ein Verwaltungsgericht in Schleswig-Holstein heute einen Eilantrag bzgl. einer ähnlichen Verfügung aus Schleswig-Holstein abgewiesen: Das Gericht konnte insoweit „weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Verfügungen“ feststellen und entschied daher nach einer allgemeinen Interessenabwägung zugunsten der Behörde. Hier könnte sich aber vielleicht eher ein allgemeines Rechtsschutzdefizit in Krisensituationen offenbart haben: Gerichte schrecken (durchaus nachvollziehbar) davor zurück, sich vermeintlich bedeutenden Entscheidungen in den Weg zu stellen, um die Verantwortung für eine gescheiterte Krisenbewältigung nicht (partiell) übernehmen zu müssen. Umso wichtiger wäre dann aber die kritische Begleitung durch die Rechtswissenschaft.


SUGGESTED CITATION  Thiele, Alexander: Rauswurf aus der Zweitwohnung: Warum ein Nutzungsverbot vom Infektionsschutzrecht nicht gedeckt und unverhältnismäßig ist, VerfBlog, 2020/3/22, https://verfassungsblog.de/rauswurf-aus-der-zweitwohnung/, DOI: 10.17176/20200323-002817-0.

60 Comments

  1. Dirk Janssen Sun 22 Mar 2020 at 22:39 - Reply

    Soweit ich das aus einem Nachbarlandkreis beurteilen kann, geht es in erster Linie um die Nordseeinseln, die tatsächlich sehr begrenzte medizinische Kapazitäten haben und auf denen Urlauber aus was weiß ich für Gründen oft einen Zweitwohnsitz in ihrer Eigentumsferienwohnung haben. Durch Urlauber werden auf den Inseln gerne mal die Einwohnerzahlen, gerade vor Ostern, um ein Vielfaches erhöht.

    • Gabriele Hoogestraat Sat 25 Apr 2020 at 22:58 - Reply

      Ich bin leider Eigentümer eines Hause in Nidersachsen. Da in dem Haus auch von der Gemeinde bestimmte Zweitwohnung ist, habe ich Post vom Amt erhalten, das ich dir Zweitwohnung nicht betreten darf. Der langjährige Mieter des Hauses hat gekündigt und ist ausgezogen. Der Mietvertrag läuft zum 30.04.2020 aus. Es ist mir untersagt im Rahmen der Zweitwohnungsverordnung eine Wohnungsabnahme mit Schlüsselübergabe zu machen. Eine Neuvermietung an einen Dauermieter ist ebenso verboten worden. Abgaben müssen trotzdem bezahlt werden. Wann die Enteigung aufgehoben wird steht in den Sternen. Der Termin zum 06.05 kann jederzeit willkürlich verlängert werden.

  2. Marie Sun 22 Mar 2020 at 23:20 - Reply

    Vielen Dank für den Beitrag!

    So manche dieser mit “heißer Nadel gestrickter” Maßnahmen lässt mich im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz in den letzten Tagen erschaudern.
    Ich bin schon seit einiger Zeit in der Justiz tätig und bin zunehmend darüber erstaunt, dass bei den zuständigen Gerichten nicht in hohem Maße Anträge auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz eingehen. Bisher scheint dies nur sehr vereinzelt der Fall zu sein.

    Gerade Maßnahmen wie die von Ihnen erwähnte Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich vom 21.3.2020 (die mir vor der Lektüre Ihres Beitrages unbekannt war), lassen mich allmählich an unserem Rechtsstaat zweifeln.

    Unstreitig dienen die Maßnahmen einem legitimen Zweck. Dass aber teilweise durch einige dieser meiner Meinung nach eindeutig unverhältnismäßigen Maßnahmen unser rechtsstaatlichster Pfeiler, unser Grundgesetz, unterlaufen wird, halte ich nicht nur für gefährlich, es erschüttert gerade meinen Glauben in den Rechtsstaat.

    Und leider muss ich Ihnen zustimmen, ich befürchte auch, dass einige oder gar viele Kollegen an den Gerichten davor zurückschrecken, „sich vermeintlich bedeutenden Entscheidungen in den Weg zu stellen, um die Verantwortung für eine gescheiterte Krisenbewältigung nicht (partiell) übernehmen zu müssen.“
    Gerade dieser Gedanke trägt wesentlich zur Erschütterung meines Glaubens an den Rechtsstaat bei.

    Ich denke, ich werde am Ende dieser „Krise“ meinen Beruf und das, was ihn für mich ausgemacht hat, mit anderen Augen sehen. Nie hätte ich für möglich gehalten, dass unter Geltung des Grundgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland derartige Maßnahmen von heute auf morgen beschlossen werden; ohne größeren (medialen) Aufschrei. Und dies vor allem im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes und insbesondere der infolge des „Ermächtigungsgesetzes“ erfolgten Abschaffung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

    Umso mehr danke ich Ihnen für Ihren Artikel und die für den Rechtsstaat so wertvolle Arbeit und Aufklärung. Dies gibt in diesen auch für das Grundgesetz schweren Zeiten Hoffnung und zeigt, dass der Rechtsstaat noch verteidigt wird.

    Ich würde mir von vielen Bürgern wünschen, die sich durch unverhältnismäßige Maßnahmen (wie die von Dr. Thiele in dem Beitrag erwähnte) in ihren Grundrechten – oft zu recht – beeinträchtigt fühlen, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, auch durch den Instanzenzug. Vor den Verwaltungsgerichten besteht in der ersten Instanz kein Anwaltszwang.
    Vielleicht würden sich dann die Richterkollegen in größerem Maße darauf besinnen, wie elementar und unsagbar wichtig das Grundgesetz und die Unabhängigkeit der Justiz für unseren Rechtsstaat sind und sich „trauen“, sich im Sinne des Grundgesetzes den vermeintlich bedeutenden Entscheidungen und den damit leider vermehrt einhergehenden unverhältnismäßigen Maßnahmen in den Weg zu stellen.

  3. Peter Camenzind Mon 23 Mar 2020 at 08:58 - Reply

    Gut zu beobachten, dass sich ebenso in diesem Block kritische Stimmen im Hinblick auf rechtstaatliche Bedenken mehren und nicht nur völlig widerstands-, und kritiklos eine vorgegebene, vermeintliche Alternativlosigkeit im Ausnahmezustand hingenommen scheint.
    Das muß auch nicht nicht von Vornherein völlig unvorantwortlich unmoralische, juristisch haarspalterische, rein theoretische Spinnerei sein.
    Zu ahnen ist, dass ein Virus und Virologen keine Juristen zu sein scheinen, wie sinnvoll manches rein epidemologisch medizinisch betrachtet auch wirken mag.
    Frage bleibt, ob sich in solcher Situation zwingend klar vorbehaltlos alles rein epidemologischen Betrachtungsweisen unterordnen muss.
    Unter Umstädenen sollten trotzdem Alternatimöglichkeiten stets mit bedacht im Auge behalten bleiben.
    Mögliche Alternativen sollten dabei nur ebenso nicht allein rein streng alternativlos aus rein juristischer Sicht zu betrachten sein.
    Eine Frage, welche Virologen, Mediziner, Epidimelogen etc. eventuell besser beurteilen könnten, wäre etwa eine solche mögliche Handlungsalternative nach einer zu beginnenden, mehr oder weniger “kontrollierten, gesellschaftlichen Durchimmunisierung durch Infizierung”.
    Dies im Rahmen bestehender Behandlungskapazitäten, auf freiwillioger Basis, beginnnend bei gesellschaftlichen Gruppen mit geringerem Risiko.
    Das Risiko bei “Corona” soll um so geringer sein, je gesünder und jünger Personen sind o.ä.
    Man könnte dabei insgesamt eine weitere Annäherung an eine gesellschaftliche “Herdenimmunität” anstreben, welche eventuell ein geringeres gesellschaftliches Ansteckungs-, und Riskopotential bewirken könnte.
    Sonstige weitreichende rechtliche Beschränkungen könnten dabei vielleicht zunehmend eher zurücknehmen sein.
    Je größer eine Risikogruppe, desto strenger könnten Beschränkungen zum Schutz bleiben.
    Alles bis möglichereise mal ein Impfstoff zur breiten Anwendung kommen kann.
    Solche Erwägungen mit anzudenken, könnte vielleicht längerfristig einen Ansatz für eine Krisenbewältigung geben, und zwar vielleicht mit geringerem absoluten Horrorpotential, was etwa vorausgesagte Todeszahlen betrifft.
    Ob entsprechendes vertretbar verantwortbar sinnvoll und günstig wirken kann, müsste mit medizinisch zu beurteilen bleiben, mit abhängig von einer nur individuellen Risikoprognose o.ä.
    Wenn man gar nichts unternimmt, soll epidemologisch nur erwartbar sein, dass sich Großteile der Bevölkerung ohnehin erwartbar infizieren werden. Die Frage soll dabei eher nur “wann” sein und in welchem maße dies dann noch mehr oder weniger medizinisch kontrollierbar sein kann o.ä.

  4. JNo Mon 23 Mar 2020 at 11:25 - Reply

    Beim Ilm-Kreis geht es gerade weiter.

    Alle stehen unter Quarantäne.

    Eine Begründung sucht man vergeblich – diese hänge im Landratsamt (das man nicht betreten kann/darf) aus:

    https://www.ilm-kreis.de/media/custom/2778_957_1.PDF?1584905811

  5. De-mo-krat Mon 23 Mar 2020 at 16:49 - Reply

    Es wird leider nicht angesprochen, dass § 28 Abs. 1 IfSG den Art. 11 GG nicht zitiert (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG) und damit schon mangels Einhaltung des Zitiergebots (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) keine Rechtsgrundlage für einen – hier wohl zu Recht bejahten – Eingriff in den Schutzbereich der Freizügigkeit iSd Art. 11 Abs. 1 GG sein kann.

  6. TD Mon 23 Mar 2020 at 17:07 - Reply

    Das OVG Schleswig hat sich ebenfalls noch am 22.3. mit der Allgemeinverfügung befasst. Offenbar auf Hinweis des Senats hat der Landrat dann in jenem Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilt und eine Entscheidung verhindert.

    • Elisabeth Mon 20 Apr 2020 at 10:03 - Reply

      Gibt es dazu ein Aktenzeichen?

  7. Frank Wunder Mon 23 Mar 2020 at 17:39 - Reply

    Als Besitzer einer Immobilie in der Krummhörn, Landkreis Aurich, bin ich von der Allgemeinverfügung zum Verbot der Nutzung von Zweitwohnungen direkt betroffen. Ich wurde durch diese Verfügung gestern zusammen mit meiner Frau aus unserem ausschließlich privat selbst genutzten Haus vertrieben. Heute haben wir vom Bürgermeister der Gemeinde Krummhörn folgende Informationen erhalten (Zitat): “nach Rücksprache mit dem Krisenstab des Landkreises Aurich ist eine Umwandlung von Nebenwohnung in Hauptwohnung momentan untersagt”.

  8. AvNotz Mon 23 Mar 2020 at 23:48 - Reply

    Vielen Dank für den Beitrag! Die Frage, ob eine öffentliche Debatte zu einem Thema stattgefunden hat, scheint mir allerdings ein schwieriges Abgrenzungskriterium dafür zu sein, ob die Generalklausel greift. Dass über Zweitwohnsitze weniger diskutiert wird als über Ausgangssperren, liegt ja schon deshalb auf der Hand, weil davon weniger Menschen betroffen sind. Das würde dann aber bedeuten, dass (die Verhältnismäßigkeit außen vor) in Zeiten wie diesen Ausgangssperren auf die Generalklausel gestützt werden könnten, Verbote zur Nutzung von Zweitwohnungen aber nicht.

  9. Holger L. Tue 24 Mar 2020 at 01:14 - Reply

    Vielen Dank für diesen Beitrag!

    Wir sind als Zweitwohnungsbesitzer im Landkreis Nordfriesland von der folgenden Regelung betroffen, die der beschriebenen Regelung im Landkreis Aurich sehr ähnlich ist.

    https://www.nordfriesland.de/PDF/Amtsblatt_Kreis_Nordfriesland_2020_Nr_24.PDF?ObjSvrID=2271&ObjID=3748&ObjLa=1&Ext=PDF&WTR=1&_ts=1584997006

    Ich war von Anfang an der Ansicht, dass eine derartige Einschränkung des Eigentumsrechts nicht verfassungskonform ist, konnte aber die Argumentation nicht so wunderbar in Worte fassen wie in diesem Artikel.

    Eine Frage an den Autor/ in die Runde:
    Wie kann ich am besten vorgehen um gegen diese Verfügung vorzugehen? Brief an den Landrat? Oder besser gleich eine Klage? Wenn ja, an wen? Direkt an das OVG?

    Meine persönliche Einschränkung wäre natürlich am unbürokratischsten mit einer Ausnahmeregelung beseitigt, doch meinem allgemeinen Rechtsempfinden würde das grundsätzlich keine Besserung verschaffen. Ich möchte mir auch keine andere Begründung für eine Ausnahmeregelung ausdenken als die einzig sinnvolle: “Die Verfügung ist verfassungswidrig und durch das Infektionsschutzgesetzt auch nicht abgedeckt!”

    Wie kann ich am Besten vorgehen?

    Vielen Dank für Antworten und Tip!

    Viele Grüße

  10. Holger L. Tue 24 Mar 2020 at 01:20 - Reply

    Und hier noch die Stellungnahme auf Länderebene Schleswig-Holstein:

    https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/_startseite/Artikel2020/I/200323_appell_zweitwohnungen.html

    Was ist das nur für eine seltsame Argumentation …

  11. Holger L. Tue 24 Mar 2020 at 01:37 - Reply

    Das OG in Schleswig hat wohl erste Klagen bereits abgewiesen und verweist nun auf das OVG als nächste Instanz:

    https://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/OVG/Presse/PI_VG/22032020_Eilverfahren_Corona.html

    “Wegen der Eilbedürftigkeit hat die Kammer die Entscheidung auf eine weitergehende Interessenabwägung gestützt. Dabei haben die Richter der im öffentlichen Interesse stehenden Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der medizinischen, insbesondere krankenhausärztlicher (Intensiv‑) Versorgung für die Bevölkerung ein überragendes Gewicht beigemessen. Das private Interesse der Antragsteller, in der Nebenwohnung zu verbleiben, überwiege das überragende öffentliche Interesse nicht. Insbesondere seien von den Antragstellern keine individuellen Umstände vorgetragen worden, die eine Nutzung ihrer Hauptwohnung im Einzelfall als unzumutbar erscheinen ließe.”

    Nun frage ich mich natürlich, warum man überhaupt besondere, private Gründe angeben muss, wenn doch die Grundlage im GG und im IfSG nicht gegeben ist.

    Das scheint höchst ernüchternd. Was kann man jetzt noch tun wenn man einfach seine Zweitwohnung nutzen möchte … und sich dabei natürlich am Zweitwohnsitz (wie am Erstwohnsitz auch) an alle Regeln des Kontaktverbots hält?

    Beste Grüße

  12. Holger L. Tue 24 Mar 2020 at 03:27 - Reply

    Ok, ich dachte bisher, die Absurdität dieses Falles sei nicht zu überbieten. Hier noch ein weiterer Nachtrag, der das Gegenteil beweist:

    Am 20.03. (3 Tage vor dem oben diskutierten Erlass) wurde eine Allgemeinverfügung erlassen, die alle Zweitwohnungsbesitzer zur Abreise bis spätestens 23.03., 24:00 Uhr aufruft, wohlgemerkt unter Androhung von 25.000 Euro Strafe.

    https://www.nordfriesland.de/PDF/Amtsblatt_Kreis_Nordfriesland_2020_Nr_21.PDF?ObjSvrID=2271&ObjID=3727&ObjLa=1&Ext=PDF&WTR=1&_ts=1584723782

    Pünktlich am 24.03. kommt dann eine neue Verfügung, die den nicht abgereisten Zweitwohnungsbesitzern erlaubt zu bleiben, wohingehen eine Wiederanreise nun als Straftat geandet werden soll.

    Um es auf den Punkt zu bringen: Wer sich der (ohnehin aus meiner Sicht nicht rechtskräftigen) ersten Anordnung widersetzt hat, darf nun die Zweitwohnung weiterhin nutzen, wer der Anordnung gefolgt ist nicht.

    Damit ist mein Rechtsverständnis nun vollends zerstört.

    Hat jemand Kommentare dazu?

    Meine Frage bleibt: Was tun?

    Viele Grüße

  13. DS-pektiven Tue 24 Mar 2020 at 08:01 - Reply

    Interessant. Scheinbar hört für viele Deutsche bei der verwehrten Nutzung von Zweitwohnungen für viele Deutsche der Spaß dann doch auf.

    Warum gibt es inzwischen nicht zigtausende von Widersprüchen, Klagen und Verfassungsbeschwerden gegen die wesentlich härteren Ausgangs- und Kontaktverbote? Die verwehrte Nutzung einer Zweitwohnung ist angesichts der Qualität der anderen Grundrechtseingriffe jetzt nicht gerade das drängendste Problem eines Durchschnittsbürgers.

    • Michael Rebentisch Thu 26 Mar 2020 at 09:37 - Reply

      Nein, ganz sicher nicht das dringendste Problem, aber die Maßnahme ist mir zumindest in dieser Undifferenziertheit unverständlich. Da die Bevölkerungsdichte am Zweitwohnsitz in Ostfriesland sicher geringer ist als bei den meisten Menschen am Erstwohnsitz, würde ein längerfristiger Aufenthalt am Zweitwohnsitz das Gesamtrisiko für die Bevölkerung sogar senken, immer vorausgesetzt, dass man auch dort die Kontakt-Regeln beachtet. Was der Landkreis Aurich und andere Kreise jetzt gerade machen, ist schlicht und ergreifend das St.-Florian-Prinzip, auf sehr zweifelhafter Rechtsgrundlage.

    • Chris Thu 26 Mar 2020 at 23:19 - Reply

      Nun ja, wenn aber der Zweitwohnsitz eigentlich Hauptwohnsitz ist und nur Zweitwohsitz ist, weil ein Bebauungsplan es nicht gestattet, dass man dauerhaft dort wohnt, dass ist es existentiell. In dem Fall den ich meine, währen die Personen zwar nicht Obdachlos, aber es kommt dem sehr nahe. Außerdem währe der selbe Kreis betroffen, sodass das selbe Gesundheitssystem, die selben Krankenhäuser, etc. von der Versorgung betroffen wären. Somit ist dieser Eingriff schon an diesem Einzelfall problematisch. Zumal ist es unverhältnismäßig Mensch der Risikogruppe nicht an Ort und Stelle zu lassen, sondern dem Risiko auszusetzen sich wegzubewegen. Das passt überhaupt nicht zu den Maßnahmen und der Zielsetzung Menschen zu schützen. Insofern ist es zutiefst unsolidarisch, wenn man auf Einzelfälle nicht eingeht.

  14. Mirco Tue 24 Mar 2020 at 15:37 - Reply

    Wieviele bewohnte Zweitwohnungen kommen denn auf eine Hauptwohnung in den betroffenen Orten. Das scheint mir doch das Kriterium zu sein, an dem man eine Überlastung des Ortes festmachen könnte.

    Dass aber ein Ferienort keine Lust hat, dass jetzt alle möglichen Leute aus ganz Deutschland in ihre Zweitwohnung im Ort zum großen Virentausch kommen, halte ich schon für verständlich.

  15. Brindöpke Wed 25 Mar 2020 at 08:16 - Reply

    Wir wohnen 50 km von unserem 2 Wohnsitz und nutzen diesen selbst zur Erhaltung unserer Gesundheit.Wir flüchten jedes Wochenende aus Schuby Schleswig.Im Winter wegen der Holzöfen im Sommer wegen der Grillexesse. Das Amt Arendsharde ist es auch völlig egal das eine Strassenlaterne direkt ins Schlafzimmer scheint. (Hecke)Natürlich haben wir versucht teilweise mit einem Anwalt unsere Situation zu verbessern.Daher eben die Zweitwohnung die wir zur ebengesagten Gesunderhaltung nutzen. Wir würden so oder so nach Husum ins Krankenhaus fahren da unsere Oma dort im Krankheitsfall dort eingeliefert wird.

  16. Olli I. Thu 26 Mar 2020 at 12:13 - Reply

    Die Frage, die sich mir in dem Zusammenhang stellt, ist, ob die Erhebung der inzwischen weithin üblichen Zweitwohnungssteuer für den Zeitraum der behördlich angeordneten Nutzungssperre noch rechtens ist und ob sich nicht ein Erstattungsanspruch hierfür ergibt. Die Zweitwohnungssteuer wird per Definition als Abgeltung für kommunale Aufwendungen bei all jenen Zweitwohnungsbesitzern erhoben, die steuerlich nicht am Sitz der Nebenwohnung veranlagt sind. Wenn jedoch eine Nutzung, ob durch Vermietung oder Eigennutzung, durch behördlich Anordnung untersagt wird, erscheint die Erhebung der genannten Steuer zumindest fragwürdig. Die pure Existenz und der Besitz der Immobilie wird durch die Erhebung der Grundsteuer hinreichend abgegolten.

    • Bodo H. Mon 20 Apr 2020 at 21:53 - Reply

      Meinhard Böhnke vom Fachbereich Finanzen der Stadt Cuxhaven dazu:

      “Bisher sind noch keine Bescheide über Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2020 versandt worden, sodass auch noch keine Zweitwohnungssteuer zu entrichten war. Die Zweitwohnungssteuer ist als Jahressteuer ausgerichtet. Bei der Entscheidung über eine Ermäßigung müssen wir uns an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und nachgeordneter Gerichte orientieren. Hiernach ist die volle Jahressteuer zu zahlen, wenn eine Zweitwohnung an mehr als zwei Monaten im Jahr genutzt werden kann. Es genügt hier allein die Möglichkeit einer Nutzung. Dementsprechend enthält §4 Absatz 4 der Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Cuxhaven auch Regelungen zu Nutzungsfaktoren.

    • Hans D. Biebau Sat 20 Jun 2020 at 15:43 - Reply

      Ich habe einen Zweitwohnsitz in MV, abseits der Küste. Seit Wochen verlange ich die Erstattung der Zweitwohnungssteuer für den Aussperrungszeitraum. Alles stur abgelehnt unter Hinweis auf die Allgemeinverfügung des Landes. Prozesskosten will ich mir nicht aufhalsen. Es gobt ein Beispiel eines früheren Hamburger Senators, der sofort nach der Ausweisung seine Steuer entsprechend gekürzt hat. Ob er damit durchkam ist unbekannt.

  17. Stefan S. Fri 27 Mar 2020 at 14:17 - Reply

    Den Beitrag von Alexander Thiele habe ich mit Interesse gelesen. Die vorgetragenen rechtlichen Zweifel an der Behördenpraxis sind nur allzu berechtigt. Die konkret besprochene Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich deckt sich mit etlichen anderen fast wortgleichen. In Niedersachsen, in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern sind Zweitwohnungsbesitzer vielerorts in Corona-Zeiten nicht mehr wohlgelitten. Die jeweiligen Allgemeinverfügungen sind aus juristischer Sicht ebenso befremdlich wie der mancherorts gepflegte ordnungspolizeiliche Umsetzungsstil.

    Ob es allerdings aktuell opportun ist, sich mit Eilanträgen an die Verwaltungsgerichte zu wenden, mag man unterschiedlich sehen. Ich habe da (obwohl selbst Rechtsanwalt) meine Zweifel. Das der Verwaltung durch die Corona-Epedemie allerorten abverlangte Krisenmanagement ist enorm herausfordernd und lässt – da kann man nur um Verstädnis werben – keine zeitlichen Spielräume, um in Grenzfragen vor dem Ergreifen von Maßnahmen zunächst einmal die Erstellung von Rechtsgutachten abzuwarten. Immerhin sind die Verfügungen zeitlich befristet (bis zum 20. März). Vor einer Verlängerung wäre es der Verwaltung insoweit dringlich anzuempfehlen, ihre Gedanken noch einmal neu zu sortieren. Dabei kommt es nicht nur auf eine Beobachtung und Bewertung der Infektionsverläufe an, sondern auch auf eine Reflektion der rechtlichen – insbesondere verfassungsrechtlichen – Vorgegebenheiten. Die Grundrechtseingriffe sind massiv. Die hierfür von den Landkreisen bislang publizierten und eher formelhaft skizzierten Rechtfertigungen werden dem viel zu wenig gerecht.

    So hat sich etwa der Landkreis Goslar dem Beispiel anderer Landkreise folgend mit Verfügung vom 20. März kurzerhand seiner Zweitwohnungsbesitzer entledigt. Die mitgelieferte und publizierte Begründung der Allgemeinverfügung lässt mehr Fragen offen als sie beantwortet und erläutert bzw. rechtfertigt den massiven grundrechtlichen Eingriffsvorgang mit einer doch irritierenden Leichtfertigkeit.

    Argumentiert wird – zunächst durchaus noch einleuchtend – mit der Notwendigkeit einer Unterbrechung von Infektionsketten. Insbesondere weil – so heißt es dann – “im Kreisgebiet besonders viele Nebenwohnungen vorhanden” seien, müsse die “Nutzung untersagt” werden. Die touristische Nutzung der Zweitwohnungen erhöhe das Infektionsrisiko. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ergebe sich – so die Begründung der Verfügung – aus dem “Ziel der Aufrechterhaltung der Gesundheitsvorsorge für die Gesamtbevölkerung”.

    Zu überzeugen vermag all das in concreto nicht. Dem proklamierten Ziel der Infektionsbegrenzung erweist die Verfügung bei Licht besehen eher einen Bärendienst. Sie ist in vielen Anwendungsfällen kontraindiziert, als Maßnahme schwerlich angemessen und damit am Ende nicht verhältnismäßig.

    Schon vor Erlass der Verfügung waren die betroffenen Harzortschaften im Vergleich zu früheren Blütezeiten weitgehend menschenleer. Das beklagen die Kommunalpolitiker nicht zu Unrecht seit Jahren. Auch die Zweitwohnungen weisen hohe Nutzungsleerstände auf, stehen bei den Maklern in hoher Zahl zum Verkauf und stoßen dabei auf eine überschaubare Nachfrage. Von touristischer Überfrequentierung waren und sind die Orte also (noch) weit entfernt. Im Rahmen der Allgemeinverfügung mit dem hohen Zweitwohnungsbestand der Zahl nach zu argumentieren, geht somit in der Sache fehl. Mehr noch: die ganz überwiegende Zahl der sporadisch noch in Nutzung befindlichen Zweitwohnungen im Landkreis Goslar befindet sich nicht in Goslar selbst, sondern in den äußerst schwach besiedelten Ortschaften des Kreises, wie etwa in Hahnenklee/Bockwiese, Schulenberg oder z.B. Altenau und so gut wie gar nicht im Ortskern von Goslar selbst. Wer also jetzt auf Kontaktvermeidung und Reduzierung des Infektionsrisikos Wert legt, ist in den genannten Ortschaften und Ortsteilen des Harzkreises besonders gut aufgehoben.

    Die nunmehr versperrten Nebenwohnungen sind in einer nicht unbeträchtlichen Zahl eigentlich als Refugium norddeutscher Großstädter gedacht, etwa aus Hamburg, Bremen oder Hannover. Die randgelegenen Ortschaften im Kreis Goslar, in denen sich die Zweitwohnungen befinden, sind gerade im Vergleich zu den städtischen Lagen so schwach bevölkert, dass Infektionsrisiken wesentlich leichter aus dem Weg zu gehen ist als in den städtischen Regionen, in denen viele der Zweitwohnungsinhaber ihren Erstwohnsitz unterhalten. Die Infektionsstatistiken belegen diesen Zusammenhang täglich neu.

    Es liegt auf der Hand, dass manche Großstadtfamilien in angespannter Lage nach Möglichkeiten suchen, ihre aktuell beengten Wohnverhältnisse zu entzerren, innerfamiliäre Ansteckungsrisiken zu reduzieren und Ausweichquartiere etwa für diejenigen zu nutzen, die am beruflichen Außenleben aktuell nicht teilnehmen müssen. Zweitwohnungen bieten sich hier an. Dass solchen Optionen mit der allzu rabiaten Regelungspraxis einiger Landkreise ein Riegel vorgeschoben wird, ist schwerlich plausibel zu erklären. Dem Normzweck des Infektionsschutzgesetzes tragen die Allgemeinverfügungen mit ihrem apodiktischen Ansatz zu wenig Rechnung. Angesichts des massiv grundrechtsverkürzenden Eingriffscharakters verbleiben am Ende durchgreifende rechtliche Bedenken.

    Sehr wohltuend zu registrieren war, dass sich jüngst der Ministerpräsident von Schleswig-Holstein, Daniel Günther, nach Intervention durch den Ersten Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg, Peter Tschentscher, in seinem Zuständigkeitsbereich für mehr Augenmaß in der Umsetzungspraxis eingesetzt hat. Davon bräuchte man jetzt mehr.

    Bundespräsident Steinmeier hat angesichts der Corona-Krise zu Recht darauf hingewiesen, dass Solidarität jetzt besonders wichtig sei. Dazu passt kaum, dass sich einige Landkreise in der aktuellen Krise hier so “zurückhaltend” und wenig hilfsbereit zeigen.

  18. Demokratin Sat 28 Mar 2020 at 08:05 - Reply

    Sie sprechen mir aus dem Herzen, Herr Steinbeis!

    Wir sind unmittelbar betroffen, denn wir haben eine Zweitwohnung in Nordfriesland. Wir haben uns bereits vor der Corona-Krise dort aufgehalten und sollten die Wohnung über Nacht verlassen. Es gleicht einer Enteignung.
    Der Behörde in Nordfriesland habe ich zT die gleichen Fragen gestellt wie Sie in Ihrem grandiosen Aufsatz. Ich wurde ignoriert und es hieß lediglich: es bleibt beim gleichen Ergebnis: Sie müssen sofort die Zweitwohnung verlassen.

    In Nordfriesland wird gegen Zweitwohnbesitzer eine Hetzjagd gemacht. Wir wurden auf offener Straße von den Einheimischen beschimpft und waren dauernd mahnenden Blicken ausgesetzt. Eine Ausnahme ist allerdings zu erwähnen: die Minderheit der Einheimischen sehen den Sinn dieses Verbotes ebenso wenig wie wir und haben sich für uns eingesetzt.
    Wir werden aus unserer Zweitwohnung rausgeworfen, aber sollen weiterhin brav die Zweitwohnsteuer und Kurabgaben zahlen?

    Ich bedanke mich für diesen ehrlichen Aufsatz!

    • Lotte in W. Sat 28 Mar 2020 at 14:06 - Reply

      Auch mir hat der Beitrag von dem Rechtsanwalt Stefan S. (Steinbeis heißt er wohl nicht) mit seiner abgewogenen Argumentation gut getan und gut gefallen. Vielen Dank dafür! Zu wünschen wäre den Ausführungen, dass sie auch den einen oder anderen Landrat erreichen, bevor es im April zu einer Verlängerung des Ausnahmezustandes kommt.

  19. Dieter Kluth Sun 29 Mar 2020 at 08:54 - Reply

    Wenn der Innenminister von Mecklenburg-Vorpommern, Herr Caffier(CDU) meint, die Massnahmen damit begründen zu müssen, das das Land nur Krankenhausbetten für 1.6 Millionen Einwohner hat, dürfen in Zukunft im Sommer keine 10 Millionen Touristen(wenn auch über mehrere Wochen verteilt) in den Sommerferien ins Land gelassen werden.

    Mal sehen ob Herr Caffier dann im, hoffentlich, virenfreien Sommer, von Reisen
    nach MV abrät, da die Touristen und ihre Kinder, dann ja auch krank werden könnten.

    Da bundesweite Stattistik entlarvt die Aussage übrigens. Berlin hat(leider), pro 100 000 Einwohner,weniger Krankenhausbetten als MV, obwohl sich in Berlin, normalerweise jährlich auch Millionen Touristen,auch aus MV,aufhalten.

    Mehrere meiner Nachbarn in MV haben sich übrigens auch schon in der Charite behandeln lassen.Sollen diese in Zukunft abgewiesen werden ?

    Zum Glück haben wir in Berlin und Brandenburg(das auch unter der einseitigen Massnahme des Landes MV leidet) mit Herrn
    Müller und Herrn Woidke, der den Landrat des Kreises Ostprignitz-Ruppin kürzlich, wegen einer ähnlichen Allgemeinverfügung, zurückgepfiffen hat, und deren Innenministern, Politiker mit Weitblick, die genau wissen das Föderalismus nichts
    mit dem St.Floriansprinzip zu tun hat.

    Wenn Corona , hoffentlich bald, vorbei ist, wird darüber zu reden sein.

    Viel Spaß bei der Rückzahlung der Zweitwohnungssteuer und der Jahreskurabgabe!

    • Hans D.Biebau Sat 20 Jun 2020 at 15:53 - Reply

      Ich suche noch nach einer gerichtsfesten Begründung für die Erstattung der Zweitwohnungssteuer während der Verbannungszeit.
      Gibt es Kanzleien, die sich darauf spezialisiert haben?
      Mehrere Eingaben wurden vom Amt Dömitz/Malliß abgeschmettert mit dem Argument, es handele sich um eine Jahressteuer, die fällig wird, wenn man sich mindestens 2 Monate p.a. dort aufhält.

  20. Verena Mon 30 Mar 2020 at 11:34 - Reply

    Vielen Dank für diesen Beitrag, der mir aus der juristischen Seele spricht. Bei allem Verständnis für die Maßnahmen an sich – die Verwaltung sollte jedoch auch in der aktuellen Krisenlage willens und in der Lage sein, so einschneidende Verfügungen wenigstens ordentlich zu begründen. Neben dem Zweitwohnungs-Thema sollte man nicht vergessen, dass der Landkreis Aurich mit Verfügung vom 22. März (veröffentlicht, nachdem die letzte Tagesfähre bereits abgelegt hatte) verfügt hat, dass mit Wirkung vom 23. März 6 Uhr (bevor die erste Fähre hätte fahren können), kein 1.-Wohnsitz-Inselbewohner der Inseln im Landkreis mehr die Inseln verlassen darf. Die Insulaner konnten somit ad hoc die Inseln nicht mehr verlassen und sind bis 18. April dort “eingesperrt”. Sie unterliegen somit bundesweit mit den strengsten Beschränkungen der Bewegungsfreiheit.
    Begründet wird dieses in der Verfügung mit sage und schreibe einem Satz, der nicht einmal logisch erscheint. Die Maßnahme wurde nicht angekündigt. So musste für z.B. Krebspatienten, die auf Versorgung durch Festlands-Krankenhäuser angewiesen waren und sich von Angehörigen dort Medikamente besorgen lassen mussten, im Nachgang ein Prozess geschaffen werden. Laut Verfügungs-Wortlaut wäre nicht einmal ein indizierter Arztbesuch auf dem Festland ein ausreichender Grund, die Inseln zu verlassen.
    Da auch keine Person ohne 1. Wohnsitz mehr die Insel betreten darf und das – wie viele gerne vergessen – nicht nur Touristen und Zweitwohnungsinhaber, sondern auch Eltern, Kinder, Lebenspartner, teilweise sogar Eheleute mit getrennten Wohnsitzen sind, sind nun eben auch Familien und Lebenspartnerschaften für Wochen auseinandergerissen. Die Verwaltung auf Norderney etwa verweigerte bereits Mitte März den Zutritt zum Rathaus für eine Ummeldung (ich habe vollen Respekt vor der Entscheidung – das möchte ich betonen, aber sie hat eben Konsequenzen im Zusammenspiel mit der Verfügung). Es wäre eine Option gewesen für die Betroffenen, um zu verhindern, dass man seinen Lebenspartner verlassen musste.
    Ich betone erneut, dass ich Verständnis habe, dass man für die besondere Lage Maßnahmen ergreifen muss. Aber rein juristisch betrachtet, lernt man doch bereits im Teil Verwaltungsrecht AT, dass schwerwiegende Grundrechtseingriffe wie diese wenigstens angemessen und maßnahmebezogen begründet werden müssen. Die Begründung lautet “die Krankenversorgung reicht nicht für viele Menschen”. Das kann doch aber kein Grund sein, die Inselbewohner nicht von den Inseln zu lassen.
    Der Landkreis argumentiert nun, er hätte keinen Ermessenspielraum gehabt. Aber auch das bedarf doch einer angemessenen Begründung. Abgesehen davon sind in der Woche KW 12 eine Vielzahl von Verfügungen erlassen wurden, die selbst ein Volljurist auch inhaltlich kaum noch nachvollziehen konnte und in der Bevölkerung zu großer Verunsicherung und Panik führten und in einer Stimmung von Aggression gegenüber jedem führten, der nicht seinen 1. Wohnsitz auf den Inseln hatte. Und das nicht nur in den sozialen Netzwerken.
    Wünschenswert wäre, dass nach der Welle der getroffenen Maßnahmen nun die Zeit bleibt für die Verwaltung, die Maßnahmen erneut auf Verhältnismäßigkeit zu prüfen und die Ausnahmetatbestände sukzessive dort zu erweitern, wo es möglich erscheint. Dieses wäre insbesondere dann wünschenswert, sollten die Maßnahmen über den 18. April hinaus verlängert werden.

  21. Dirk Fuhrmann Thu 9 Apr 2020 at 12:43 - Reply

    Danke für ihre Ausführungen, das macht einem als Betroffener etwas Mut. Dass die Angelegenheit mit der Erst- und Zweitwohnung in der öffentlichen Diskussion nicht im Vordergrund steht und eher als „Luxusproblem“ abgetan wird, ist schade und falsch. Für die Betroffenen ist es schon befremdlich und durchaus erschreckend von der Polizei aus seiner eigenen Wohnung geworfen zu werden und wenn die nativen Bewohner, mit denen man eben noch so freundlich über den Zaun geplaudert hat, plötzlich aus Angst im übertragenen Sinn die Mistgabeln und Fackeln herausholen. Hier wurde ohne Not und vollkommen unverhältnismäßig durch die Allgemeinverfügungen Angst und Missgunst gestreut. Verständlich ist die Intension durch das Verbot von touristischen reisen, die Verbreitung zu reduzieren. Dafür jedoch den Zugang zur eigenen Wohnung zu verwehren halte ich ebenfalls nicht für verfassungskonform. Da einige Kreise wohl merken, dass da über das Ziel hinausgeschossen wurde, klammert man sich ja in der Folge an die übergeordneten Rechtsverordnungen der Länder. Diese sind aber für eine gesicherte Rechtslage noch weniger geeignet, weil noch weniger differenziert. Z.B. steht in der Niedersächsischen Rechtsverordnung lediglich, dass „der kurzfristige Aufenthalt zu touristischen Zwecken in Zweitwohnungen“ verboten ist. Wenn man bedenkt, dass es z.B. in Niedersachsen 3,9 Millionen Wohnungen gibt, von denen nur 68.000 Ferien- oder Zweitwohnungen und diese nur zu 38% ausgelastet sind, sprechen wir hier von nicht einmal 0,05% Mehrpersonen, die angeblich in den Feriengebieten die Gesundheitssysteme zusätzlich belasten. Eine Anordnung auf die mögliche Überlastung der Gesundheitssysteme zu fußen, halte ich schon dahingehend für unverhältnismäßig, weil die Person, die sich in der Zweitwohnung aufhält, ja am Erstwohnsitz das Gesundheitssystem entlastet. Wenn außerdem sogar aus dem Ausland Krankheitsfälle bei uns behandelt werden, ist ja zum Einen offensichtlich genug Kapazität vorhanden, zum Anderen spricht ja eigentlich nichts dagegen Behandlungskapazitäten auch über Kreis- und Landesgrenzen in Anspruch zu nehmen? Wie Wolfgang Kubicki an andere Stelle scheibt, macht das InfSG und das Virus auch keine Differenzierung zwischen Erst- und Zweitwohnung. Da ja nun schon einige Eilanträge aufgrund der aktuellen Notlage negativ beschieden wurden und die Allgemeinverfügungen fast alle zum 19.4. auslaufen, stellt sich mir die Frage, ob und wie man trotzdem diesen Sachverhalt gerichtlich überprüfen lassen kann, um dem Gesetzgeber für die Zukunft andere Handlungsoptionen abzunötigen?

  22. Klaus Müller Thu 9 Apr 2020 at 19:43 - Reply

    … aber hätten die Zweitwohnungsbesitzer dann nicht auch einen Anspruch auf Erstattung der anteiligen Zweitwohnsteuer, da ihnen die Nutzung der Wohnung ja untersagt wurde?

  23. Michael Hansen Tue 14 Apr 2020 at 13:13 - Reply

    Rauswurf aus der Zweitwohnung

    Ich bin zwar nur pensionierter Steuerbeamter, habe aber erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit Eigentümern das Betreten ihrer Wohnungen oder Häuser zu untersagen. Dies käme m.E. nur dann in Betracht, wenn unmittelbar Leib und Leben der Bewohner des Hauses selbst in Gefahr sind, so z.b. für die kurze Dauer der Entschärfung einer in unmittelbarer Umgebung befindlichen Bombe.

    Als Eigentümer trage ich alle Rechte und Pflichten für mein Eigentum. Das beginnt mit der Zweitwohnungssteuer, führt über das Verhindern von Verwahrlosung der Gebäudeteile und des Gartens bis zur Sicherstellung von erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Anlieger bei Feuersbrünsten oder Sturmfluten. (Ich bin auf Sylt aufgewachsen und habe die Sturmflut 1962 als Kind miterlebt.)

    Das Eigentum ist, soweit ich weiß, hier geregelt:
    Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
    Art 14
    (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
    (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
    (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

    Damit ist Artikel 14, siehe Absatz 1, die Grundlage für alles, was an bestehenden Unter-und zusätzlichen Gesetzen im Zuge einer Katastrophe wie z.b. einer Pandemie folgt.
    Angesichts der bitteren Erfahrungen und dem Leid der Bevölkerung aus beiden Weltkriegen und dem, was den Bürgern der DDR nach 1949 widerfuhr, sowie den schwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen bei der Wiedervereinigung, bin ich zutiefst empört, dass man in Deutschland ein Szenario wie Corona (es könnte auch die Cholera, Pest oder ein Meteoriteneinschlag, ein Atomunfall etc. sein) nicht schon längst durchgespielt und seitens der Regierung mittels Abdeckung durch das Bundesverfassungsgericht Rechtssicherheit für die Bürger geschaffen hat!

    Angesichts der Meldung, dass Nachbarn ein Besitzerehepaar sogar angezeigt haben, als die das Osterfest in ihrem Haus verbringen wollten, lief es mir eiskalt den Rücken herunter. Am Anfang fand ich die DDR Witze über Klopapier und Reisebeschränkung noch ganz lustig, doch dieser kurze Zeitungsbericht erinnerte mich spontan an die Staatssicherheit und ihre inoffiziellen Mitarbeiter. Wie leicht werden auch wir, die im freien Westen aufgewachsen und erzogen wurden, ohne zu reflektieren zu Denunzianten!
    Ob die Bürger des Ortes, die das Paar angezeigt haben, sich darüber im Klaren sind? Ob sie auch wissen, was sie gerade an nachbarschaftlicher Freundschaft, Hilfsbereitschaft und Menschlichkeit zerstört haben? Ich würde an Stelle der Hausbesitzer dort nicht wieder hinfahren und meine Wohnung verkaufen. Davon abgesehen, dass alle Orte in Deutschland auf die Einnahmen aus dem eigenen Volk angewiesen sind.

    Hier wäre ich bei Art.14 (3)GG. Dort ist von Entschädigung die Rede. Stellt das Verbot sein Eigentum zu betreten, auch wenn es nur für eine gewisse Zeit sein soll (den genauen Zeitraum kann heute noch keiner benennen), bereits eine Enteignung dar? Passender: Eine Enteignung auf Zeit? Dann muss eine Entschädigung erfolgen. Hier wäre natürlich die anteilige Rückerstattung der Zweitwohnungssteuer angebracht. Was ist mit Schadensersatz für laufende Kosten, weil die Wohnung nicht bewohnt werden konnte, ggfs. für entgangenen Erholungswert? Viele leiden an Asthma oder anderen Atemwegserkrankungen und benötigen die jodhaltige Luft am Meer zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung ihrer Gesundheit. (Auch wenn das jetzt paradox klingt)
    Den Hinweis, dass durch das erzwungene Abreisen möglicherweise Infizierter das Virus erst richtig im Land verteilt wurde, möchte ich noch ergänzen. Was passiert, wenn jemand, der gesund zur Abreise gezwungen wurde, sich am ersten Wohnsitz erst angesteckt hat und möglicherweise an der Infektion, die am Urlaubsort nicht aufgetreten wäre, verstirbt? Tritt dann auch Artikel14(3)GG in Kraft: Schadensersatz für die Angehörigen? Wie hoch soll dieser sein, wonach bemisst sich das Leben eines Menschen? Alter, Geschlecht, Familienernährer oder nur Kind unter 18 Jahren? Ist ein Hauptschüler weniger wert als ein Gymnasiast? Spinnen wir das nicht weiter. Ich denke, dass die Gerichte sich nach der Pandemie noch eingehend damit beschäftigen werden und einige zu schnell vorgepreschte Gemeinden ein böses Erwachen erleben könnten.

    Hier bin ich bei Art.14(2)GG.
    Eigentum soll dem Allgemeinwohl dienen. Die Möglichkeit des Verbreitens des Virus, weil dieser Absatz außer Kraft gesetzt oder falsch ausgelegt wurde, ist erwähnt. Sollte sich im Nachhinein bewahrheiten, dass die rigide und unüberlegte Handlungsweise der Gemeinden erst Erkrankungen und Todesfälle ermöglicht hat, hat das Eigentum dem Allgemeinwohl nicht gedient und ich sehe damit auch §1 GG in Mitleidenschaft gezogen. In diesem Fall wurde das Recht auf körperliche Unversehrtheit für die betroffenen Bürger außer Kraft gesetzt und sollte höchstrichterlich bewertet werden. Diese Bürger könnten nämlich noch leben!

    Auch ein Seuchenschutzgesetz muss auf Verhältnismäßigkeit abstellen und vor allem auf Nutzen. Eine Abreisepflicht für gemietete Wohnungen darf nur kontrolliert und nach einander, mit streng vertraulicher Übermittlung von Daten der Rückkehrer an die heimische Gesundheitsbehörde, durchgesetzt werden. Kontaktbeschränkungen zuhause gelten dann wie dort üblich und das Tragen von Mundschutz und Handschuhen gehört dazu.

    Für Eigentümer von Wohnungen aber müssen dasselbe Recht und dieselbe Pflicht gelten, wie für Einheimische, die möglicherweise ebenfalls Zweitwohnungen oder sogar Erstwohnsitz woanders haben und nur zur Vermietung auf der Insel weilen.

    Wer Steuern zahlt und mit Wohnsitz gemeldet ist, gehört zur Gemeinde dazu!

    Er dient dem Gemeinwohl, hat Hilfe zu leisten, wo sie benötigt wird und hat sich in der Gemeinde mit Mundschutz und Handschuhen in der Öffentlichkeit aufzuhalten, den Mindestabstand einzuhalten und muss sich vor der Rückreise bei den örtlichen Polizeibehörden melden, die die Daten verschlüsselt und vertraulich an das andere Gesundheitsamt übermittelt. Die Abreise und Anreise von Wohnungseigentümern erfolgt in jedem Fall mit den Behörden koordiniert. Auch Einheimische müssen zum Arztbesuch oder zum Einkauf aufs Festland fahren. Es wird auch in SH nicht möglich sein, den Syltern, Föhrern oder Bewohnern der Halligen die Fahrt nach Husum oder Niebüll zu verwehren. Wenn sich alle an die Hygienevorschriften halten, wird die Ansteckungsgefahr von selbst minimiert.

    Ich rate allen, sich bereits jetzt anwaltliche Unterstützung zu sichern und möglicherweise auch Sammelklagen einzureichen, wenn es um Entschädigung und Rückerstattung der Zweitwohnungssteuer geht.

    Der Bundespräsident hat in seiner Rede angemerkt, dass nach Corona nichts wieder so sein wird, wie vorher. Nun, das haben wir nach dem Krieg auch gedacht. Die AFD belehrt uns gerade eines Besseren und es sind erst siebzig Jahre vergangen. Viele Gemeinden werden ihre ehemaligen Bürger verlieren und vielleicht neue hinzugewinnen, weil Hauseigentümer ihren Nachbarn den Rücken zu kehren, getreu dem Motto: „Wenn ich einkaufe und die teuren Restaurantpreise zahle, bin ich gut. Was ihr in Wahrheit von mir haltet, habe ich jetzt gesehen. Auf solche Nachbarn kann ich getrost verzichten. “

    Das Verhalten der Gemeinden gleicht einem Pauschalurteil in der Annahme, alle Zweitwohnungsbesitzer könnten das Virus in sich tragen. Das ist Quatsch: Auch Mieter und Hotelgäste können sich angesteckt haben und Einheimische, die auf dem Festland waren, können Überträger sein. Anstatt gemeinsam die Krise zu bewältigen und Einheit zu dokumentieren wurde haltlose Ausgrenzung betrieben. Das hat möglicherweise weitaus schmerzlichere Folgen für die Küstenregionen und ihre Bewohner, als das Virus. Natürlich sind auch die Mecklenburger betroffen, insbesondere die Seen und die auswärtigen Bootseigner, die auf ihren Booten schlafen. Auch hier kann man zur Desinfektion von Duschen und Toiletten anhalten und Hygienemaßnahmen fordern. Keine Veranstaltungen und Kontaktbeschränkungen für Fremde machen Sinn und sind leicht umzusetzen. Kurios ist, dass einheimische Bootseigner ihre Boote zu Wasser lassen und ungehindert damit herum schippern dürfen.

    Herr Steinmeier hat völlig Recht. Es darf auch nichts so sein, wie früher. Zumindest müssen sich die Bundesregierung und das höchste deutsche Gericht mit der Frage auseinandersetzen:

    Wie wahren wir das GG im Katastrophenfall?

    Denn nichts anderes ist Corona und es wird wieder kommen. Vielleicht heißt es dann Atomkraftwerk explodiert, Meteoriteneinschlag oder die Unterbringung von Millionen von Flüchtlingen wird notwendig. Letzteres kennen wir aus dem zweiten Weltkrieg, als Millionen Ostpreußen und Schlesier ins zerbombte Land kamen und halfen, es wieder aufzubauen und es zu dem machten, was es heute ist. Das gilt übrigens auch für die Staaten des Ostblocks, allen voran das katholische Polen, welches anscheinend die vielen Flüchtlinge aus Lemberg vergessen hat und die Bibel als Märchenbuch betrachtet. Um unser GG und selbst um unsere Katastrophenbewältigungsversuche mit Corona beneiden uns viele Länder. Aber wir sind noch nicht gut genug und müssen dringend besser werden um für die nächste Katastrophe gerüstet zu sein. Gerichte, allen voran das Bundesverfassungsgericht können und müssen die Weichen stellen:
    Für Verhältnismäßigkeit, sprichwörtliche deutsche Gründlichkeit, Rechtstaatlichkeit, Ordnung, demokratische Anwendung der Gesetze, Augenmaß und vor allem für Menschlichkeit!

  24. Ion Makris Wed 15 Apr 2020 at 13:51 - Reply

    Die hier angesprochene Allgemeinverfügung des LK Aurich betreffend die Nutzung von Nebenwohnsitzen wurde durch Verfügung vom 03.04.2020 aufgehoben. Das Nutzungsverbot ist jetzt also UNBEFRISTET, was die verfassungsrechtliche Problematik noch brisanter erscheinen lässt.Dies insbesondere vor dem Hintergrund der tagesaktuellen Infektionsdaten. Danach sind/waren 80 Personen infiziert, von denen 62 genesen sind.In stationärer Behandlung befindet sich heute,am 15.04.2020 niemand.Der LK Aurich hat an die 200k Einwohner.Von Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Aussperrung kann daher mE beim besten Willen nicht die Rede sein. http://www.krummhoern.de/uploads/files/allgemeinverfuegung_nebenwohnung_0304.pdf

  25. Ion Makris Wed 15 Apr 2020 at 13:54 - Reply

    Kleine Korrektur: Die Verfügung vom 03.04. ist doch nicht unbefristet, sondern läuft wie die vorherige am 18.04.2020 aus, soweit sie nicht verlängert wird. Sorry

  26. Dirk Fuhrmann Thu 16 Apr 2020 at 09:19 - Reply

    Fast alle Allgemeinverfügungen sind bis zum 18.4.20 befristet. Aber was nützt das, wenn am 20.4. die Verfügung verlängert wird? Kann jetzt jeder Landkreis bestimmen was er will und nach gut Dünken Menschen auf unbestimmte Zeit aus ihrem Eigentum aussperren? Wie soll das gehen, soll ich warten bis ich mal wieder nach meine Eigentum sehen darf? Für mich steht nach wie vor die unverhältnismäßigkeit im Vordergrund, eine Überlastung der örtlichen Geundheitssysteme ist bei einer zusätzlichen Personendichte von 0,6% einfach nicht gegebn, die Infektionsmöglichkeiten sind bei Einhaltung der Kontakt – und Abstandsregeln am Erst- und Zweitwohnsitz gleich.

  27. Peter F. Fri 17 Apr 2020 at 21:48 - Reply

    Zur Info: Der Landkreis Aurich hat die Allgemeinverfügung bis zum 06.05.2020 verlängert. https://www.landkreis-aurich.de/fileadmin/dateiablage/32-ordnungsamt/pdf/Allgemeinverfuegung_Nebenwohnungen_1704.pdf

    Unter den aktuellen Gegebenheiten (Reproduktionsrate 0,7; Rückkehr der Krankenhäuser in den Regelbetrieb; Aufnahme weiterer ausländischer Covid-19-Patienten da freie Kapazitäten) und den ohnehin bereits ausgeführten Argumenten der Vorredner eine nicht nachvollziehbare Einschränkung.

    • Peter H. Mon 20 Apr 2020 at 08:59 - Reply

      Da das Argument der Überlastung der Gesundheitssysteme nicht mehr haltbar ist, weist der Landkreis Aurich in seiner Begründung vom 17.04.20 fadenscheinig auf eine zu unterbindende “hohe Fluktuation in der Bevölkerung hin”. Ich bin immer noch erschüttert in welcher Art und Weise hier mit den Bürgern und deren Zweitwohnsitzen verfahren wird. Wenn der zuständige Landrat in Aurich davon spricht, dass er es sich nicht leicht gemacht habe alle Zweitwohnungsbesitzer (wörtlich) “nach hause zu schicken”, kann ich nur mit dem Kopf schütteln. Wo ich zu hause bin, oder mich zu hause fühle (das gilt mit Sicherheit auch für alle anderen Zweitwohnungsbesitzer), sollte er schon mir überlassen. Ich bin leider kein Anwalt und sehr unsicher wie ich weiter verfahren soll. Ich habe aber die Befürchtung, dass unser ach so geliebtes GG im Nachhinein passend interpretiert wird.

  28. Stefan S. Sat 18 Apr 2020 at 00:14 - Reply

    Schon einmal habe ich (s. meinen Kommentar vom 27. März) diese Plattform genutzt, um mich – gleichermaßen als besorgter Bürger wie auch als einigermaßen fassungsloser Rechtsanwalt – zu der rabiaten Rauswurfpolitik mancher Kommunalpolitiker gegenüber Bürgern aus deren Zweitwohnungen zu äußern. Entsetzt hat mich dabei vor allem die in diesem Vorgang zum Ausdruck gebrachte leichtfertige und gedankenlose Abkehr von elementarsten Verfassungs- und Grundrechtsstandards. Nicht einmal das ernste Bemühen um eine auch nur in Ansätzen nachvollziehbare Begründung war und ist auszumachen – und das bei einer Fülle von massiven Grundrechtseingriffen von überragender Tragweite.

    In meinem seinerzeitigen Statement hatte ich mich – um der Sache eine praktisch greifbare Dimension zu geben – auf die Regelung des Landkreises Goslar vom 20. März bezogen, die inhaltlich und sprachlich nicht allzu weit von der anderer Landkreise entfernt ist, etwa der zeitgleich entstanden und auf diesem Forum in anderen Beiträgen erwähnten Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich, die inzwischen mit Datum vom 02.04. erneuert wurde. Die Regelungen sind zum Großteil schlampig verfasst. In der am 2.04. in Kraft gesetzten Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich werden die Zweitwohnungsnutzer aufgefordert, Ihre Wohnungen spätestens bis zum 22.03. zu verlassen, womit eine Handlung verlangt wird, die zumindest im Regelungskontext dieser Verfügung wegen der zeitliche Rückbetrachtung rein logisch gar nicht umzusetzen ist. Dies ist nur ein Beispiel für die auch in anderen Normtexten auffälligen handwerklichen Missgriffe, die den Kommunen hier aktuell unterlaufen. Das stört schon ein wenig, viel befremdlicher ist allerdings das Ausmaß der materiell-rechtlichen Unstimmigkeiten, die offenkundig Zeugnis davon ablegen, dass sich zu viele unserer Kommunalverantwortlichen in der Corona-Krise auf dem recht anspruchsvollen Feld der verfassungsgarantierten Grundrechte wie der oft zitierte Elefant im Porzellanladen bewegen.

    Das Krisenmanagement von Bund und Ländern ist hier deutlich umsichtiger, verantwortungsbewußter und auch etwas professioneller. Es ist daher leichter mitzutragen.

    Das betrifft auch die Paralleregelung, die das Land Niedersachsen für die Nutzung von Zweitwohnungen am 07. April getroffen hat. Danach ist der “kurzfristige Aufenthalt zu touristischen Zwecken” in Zweitwohnungen nicht erlaubt. So geregelt in § 5 der entsprechenden Verordnung des Landes Niedersachsen sowohl in der Fassung vom 07. April als auch in der gerade aktualisierten Fassung vom 17. April (befristet bis zum 06. Mai). Auf Nachfrage, wie denn das zu verstehen sei, erhält man aus Niedersachsen die Antwort, dass das Bewohnen einer Zweitwohnung erlaubt sei, nicht aber das kurzfristige Pendeln zwischen Erst- und Zweitwohnsitz. Ganz überzeugend ist auch das nicht, die Regelung lässt allerdings eine deutlich konziliantere Zweitwohnungsnutzung zu als die „schonungslose“ Verfügung des Landkreises Goslar und bietet damit Perspektiven für eine (hoffentlich) verhältnismäßigere Handhabung.

    Interessant zu hören, dass das Land Schleswig-Holstein derzeit Lockerungen in abgestuften Schritten plant: Danach sollen zuerst Zweitwohnungen wieder zugänglich werden, später dann Ferienwohnungen und Hotels. Der zuständige Wirtschaftsminister Bernd Buchholz hat diese geplante Abfolge mit dem Bemerken gerechtfertigt, dass ja von Zweitwohnungsnutzern gar keine zusätzliche Infektionsgefahr ausgehe, wenn sie sich in ihren Wohnungen aufhielten. Damit hat er Recht. Warum allerdings etliche Landkreise ihre Zweitwohnungsinhaber dieser klaren Erkenntnis zum Trotz mit allen erdenklichen Mitteln aus ihrem Wohneigentum herausbefördert haben, um sie dann nicht mehr zurückzulassen, will mir nach wie vor nicht einleuchten. Der zudem vielerorts an den Tag gelegte Umsetzungseifer – gestützt auf “Hinweise aus der Bevölkerung” und Anzeigen informell mithelfender Bürger ist schwer erträglich. Das ganze Prozedere ist überhaupt nicht zu rechtfertigen und schon gar nicht mit Überlegungen zu begründen, die die besondere Schwere der vollzogenen Grundrechtseingriffe zu legitimieren geeignet sind.

    All das wird zu gegebener Zeit noch juristisch und ggf. politisch aufzuarbeiten sein. Die nolens volens recht vordergründig verlaufenen Eilverfahren vor einigen Verwaltungsgerichten insbesondere in Schleswig-Holstein, in denen den Behörden leider nicht entgegengetreten worden ist, ersetzen diese Aufarbeitung nicht. Erfreulicherweise mehren sich inzwischen die verwaltungsgerichtlichen Urteile, die einen schlichten behördlichen „Corona-Hinweis“ als Rechtfertigung für nahezu jedwede Zwangsmaßnahme und Gängelung nicht mehr akzeptieren. So ist etwa das Potsdamer Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 31.03.2020 einem klagenden Zweitwohnungsinhaber zu Hilfe gekommen und hat ihm den Zugang zu seiner Wohnung ermöglicht. Das zuvor vom Landkreis Ostprignitz-Ruppin verhängte Zugangsverbot hielt das Gericht nicht für haltbar, weil entgegen der Annahme des Landkreises nicht ersichtlich sei, dass das dortige Gesundheitssystem wegen einer vermeintlich erhöhten Ansteckungsgefahr durch Zweitwohnungsnutzer kollabiere.
    In anderen vergleichbaren Zusammenhängen hat es ebenfalls gerichtliche Korrekturen von allzu drastischen behördlichen Maßnahmen zur Corona-Bekämpfung gegeben. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 09.04.2020, mit der das für den Zeitraum der Osterfeiertage verhängte Verbot von tagestouristische Ausflüge zu den Ostseeinseln und anderen Urlaubsorten im Land für die Einwohner Mecklenburg-Vorpommerns außer Vollzug gesetzt wurde, hat hier sicherlich das deutlichste und überfällige Zeichen gesetzt.

    Mit Beschluss vom 16.04.2020 hat jetzt ganz aktuell das Verwaltungsgericht Hannover ein mit den Corona-Gefahren begründetes Demonstrationsverbot aufgehoben, weil es in der verhängten Form mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit unverhältnismäßig sei. Ein generelles Versammlungsverbot, das keine Ausnahmen zulasse, sei mit der in Art. 8 GG gewährleisteten Versammlungsfreiheit nicht vereinbar. Bei kleinen Versammlungen, so das Gericht, bestehe die Möglichkeit, den Gesundheitsschutz durch Beschränkungen der Versammlung zu gewährleisten.

    Überträgt man die den zitierten aktuellen „Corona-Entscheidungen“ zugrundeliegenden Wertungen und Abwägungen auf den hier in Rede stehenden Komplex der Zweitwohnungsnutzung, wird nur allzu klar, dass die von den Landkreisen verfassungsrechtlich überwiegend unreflektiert und ohne ernstzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung vollzogenen Aussperrungen der Zweitwohnungseigentümer aus ihren Räumlichkeiten am Ende, d.h. jenseits von Eilverfahren, vor den Gerichten schwerlich Bestand haben werden. Davon bin ich überzeugt.

    Die noch vor einigen Wochen im Zusammenhang mit den Zweitwohnungsnutzungen gepflegte Krisenrhetorik ist ja inzwischen auch empirisch in weiten Teilen relativiert, widerlegt oder ad absurdum geführt. Die Regionen mit den geringsten Infektionsvorkommen und den aufgrund ihrer ländlichen Struktur schwächsten möglichen Infektionswegen haben die dramatischsten Krisenszenarien projiziert und dann zu den drastischsten Maßnahmen gegriffen. Das war nicht wirklich überzeugend.

    Angesichts der Tatsache, dass sich ja unwidersprochen und selbstverständlich alle Einwohner an die verbindlichen Spielregeln zur Beschränkung sozialer Kontake und das generelle Distanzgebot halten müssen, ihnen ein Aufenthalt in Restauarants oder Gaststätten ohnedies nicht mehr möglich ist und Großversammlungen gar nicht mehr stattfinden, ist alles mit Vernunft Erdenkliche getan, um ein Weitertragen von Infekten zu unterbinden. Warum das einigen Landkreisen nicht genug erschien und sie noch einen besonders gravierenden Gundrechtseingriff „drauf setzten mussten“, wird von ihnen noch zu erläutern sein. Gehört oder gelesen habe ich eine solche Erklärung, die überkommenen verfassungsrechtlichen Begründungsstandards auch nur andeutungsweise gerecht wird, bisher nicht.

    In meinem Statement vom 27. März hatte ich mich dagegen ausgesprochen, die Gerichte sogleich mit Eilverfahren zu befassen. Immerhin war und bin ich davon überzeugt, dass die Herausforderungen der Corona-Pandemie hoch sind, manche Fehler auch einmal um des Hauptanliegens willen hinzunehmen sind und den Verantwortlichen vielleicht zugetraut werden kann, dass sie von einem eingeschlagenen Holzweg aus eigener Erkenntnis und eigenem Antrieb wieder herunter finden. Dazu wäre jetzt die Zeit gekommen. Insoweit will und mag ich mir einstweilen nicht vorstellen, dass der Landkreis Goslar (für Aurich gilt das ebenso) seine arg missglückte Verfügung vom 20. März noch einmal über den 18. April hinaus prolongiert. Wenn das dennoch passieren sollte, scheint mir das weitere Verfahren halbwegs klar:

    · die Verlängerung der Allgemeinverfügung wäre als neue belastende Entscheidung der Behörde anzusehen;
    · eine entsprechende Rechtsmittelfrist von einem Monat ab Bekanntgabe würde somit erneut in Gang gesetzt;
    · für die Klage zuständig wäre das Verwaltungsgericht in Braunschweig (für Aurich wäre es das Verwaltungsgericht in Oldenburg).

    Die Erfolgsaussichten einer Klage wären sicherlich gut. Von einer solchen noch einmal Abstand zu nehmen, wäre jetzt kaum noch angeraten. Denkbare Optionen, mit denen sich einige der Mitdiskutanten wohl gedanklich befassen, den Landkreis ggf. in Haftung zu nehmen, wären kaum mehr zu realisieren, wenn man mögliche (schadensvermeidende) Rechtsmittel gegen ein unzulässiges und schädigendes Behördenverhalten nicht ergriffe.

    Den weiteren Fortgang in Goslar beobachte ich aufmerksam. Ich habe mir die Sache auf Wiedervorlage gelegt…

    Stefan S. (Rechtsanwalt aus Hamburg)

  29. Stefan S. Sat 18 Apr 2020 at 11:37 - Reply

    Ganz aktuell liegt nun eine Erklärung des Landkreises Goslar zur Frage der Zweitwohnungsnutzung vor. Danach wird die verschärfte Sonderregelung des Landkreises nicht verlängert. Hier der publizierte Wortlaut: “Der Landkreis folgt bei der Frage der Nutzung von Zweitwohnungen nun der Regelung des Landes. Diese untersagt die kurzfristige touristische Nutzung von Nebenwohnungen. Die Kreisverwaltung legt diese Verordnung dergestalt aus, dass Aufenthalte ab einer Mindestdauer von vier Übernachtungen ab dem 19. April gestattet sind. Durch unsere bisher geltende Allgemeinverfügung war die Nutzung von Zweitwohnungen grundsätzlich nicht möglich, von dieser Regelung rücken wir nun ab.”
    Vielleicht haben ja auch die zahlreichen Kommentare auf diesem Forum die nun günstigere Regelung ein wenig befördert.

    • PF aus K Mon 20 Apr 2020 at 10:52 - Reply

      Der Kreis Plön hat die Allgemeinverfügung verlängert, mit etwas ausführlicherer Begründung, aber in der Sache gleich. Wie kann ich Sie, Stefan S., erreichen? Ich denke man sollte jetzt klagen. Es ist ja überhaupt nicht nachvollziehbar, dass ich aus einem anderen Landkreis in SH nach Plön fahren darf, um mich auf eine Parkbank zu setzen, aber nicht auf die Bank in meinem eigenen Garten.

      • Stefan S. Tue 21 Apr 2020 at 12:44 - Reply

        In dem von Ihnen angesprochenen Vorgang in Plön sieht es prozedural etwas anders aus als in den ansonsten angesprochenen Fällen in Niedersachsen. In Schleswig-Holstein wäre ein Widerspruch an die verantwortliche Landrätin zu adressieren. Das ergibt sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung zur Allgemeinverfügung. Sie müssten also mit Ihrem Widerspruch nicht sogleich vor das Verwaltungsgericht. Allerdings entfaltet ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, d.h. Sie kämen nicht unmittelbar mit dem Widerspruch in Ihre Wohnung. Dazu bedürfte es dann doch einer gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren. Ob die dann örtlich zuständigen Gerichte ihre anfänglich ja vergleichsweise restriktive Rechtsprechung zu korrigieren bereit sind, ist derzeit für mich aus der Entfernung offen. Anwaltskollegen vor Ort sind da die besseren Ansprechpartner.

        Ich persönlich habe mich auf diesem Forum mit meiner Meinung zu einem verfassungsrechtlich höchst relevanten Thema gemeldet. Den hätte ich im Rahmen eines vorliegenden Mandates (für den Bereich Goslar) erforderlichenfalls auch in ein Gerichtsverfahren eingebracht. Der Landrat in Goslar hat jetzt allerdings verständig und überlegt entschieden. Die geltenden Restriktionen für Niedersachen, die jetzt auch im Landkreis Goslar gelten, scheinen mir aktuell angemessen und in der Begründung nachvollziehbar.

        Wenn es nun darum geht, einen Anwalt für die weitere Vorbereitung und Begleitung einer individuellen Interessenwahrnehmung in Schleswig-Holstein zu finden, wäre m.E. eine Kontaktaufnahme mit der regional zuständigen Rechtsanwaltskammer (in Ihrem Fall also in Schleswig) angeraten. Dort kann man Adressen von qualifizierten Fachanwälten erfragen. Ich halte es auch nicht für unwahrscheinlich, dass sich örtlich ansässige Kollegen mit dem Thema bereits befassen. Diese werden sie gut beraten können.

  30. Gabriele Walger-Demolsky Sat 18 Apr 2020 at 18:40 - Reply

    Aurich hat verlängert! Bis zum 06.05. bleiben Nutzung und auch kurzfristiger Aufenthalt verboten. Die Begründung hat sich nicht geändert, und das obwohl man gerade noch 12 Infizierte Personen im ganzen Landkreis (190.000 EW) hat.

    Das ist nicht angemessen abgewogen, das ist Willkür

  31. Monika H. Mon 20 Apr 2020 at 11:45 - Reply

    Der Landkreis Wittmund verlängert identisch wie Aurich.Im Landkreis Wittmund gibt es 6 infizierte Fälle auf ca. 60.000 Einwohner.Touristische Nutzung einzuschränke kann ich nachvollziehen.Aber den Aufenthalt zu verbieten um nach seinem Eigentum zu schauen, halte ich für nicht angemessen.Wir werden uns wohl anwaltlich beraten lassen. Eine ähnliche Regelung wie im Landkreis Goslar sollte auch hier möglich sein.

  32. Harry Lange Mon 20 Apr 2020 at 14:11 - Reply

    Moin,
    ich bin erst jetzt mit Interesse auf diesen Blog gestoßen.
    Wir sind ebenfalls Betroffene einer Allgemeinverfügung, die uns versagt, unsere Zweitwohnung zu nutzen.
    Wir sind Eigentümer einer ausschließlich privat genutzten Wohnung im Kreis Ostholstein (OH), in Schleswig-Holstein (SH). Wir sind in der Gemeinde mit Nebenwohnsitz gemeldet und verbringen dort etwa 25% unserer Zeit. Unser Erstwohnsitz liegt ebenfalls in SH. Ich bin bereits pensioniert und meine Frau kann auch von dort aus im Home-Office arbeiten.
    Am 20.März erließ der Landrat des Kreises OH eine bis zum 24.März befristete Allgemeinverfügung, die uns die Nutzung unserer Nebenwohnung untersagte. Die Abreise hatte bis zum 22.März zu erfolgen. Da wir uns sowohl in den sozialen Medien als auch ganz offensichtlich von “besorgten Bürgern” verfolgt fühlten, reisten wir am 21.März ab.
    Nach medialen Protesten, dem Urteil des VG Schleswig und einer klaren Ansage des Ministerpräsidenten Daniel Günther am 24.März durften alle Zweitwohnungsbesitzer, die die Allgemeinverfügung missachtet hatten, nun in ihren Wohnungen verbleiben.
    Am selben Tag erließ der Landrat des Kreises OH eine weitere Allgemeinverfügung, jetzt aber “zum Verbot der Anreise zu selbst genutzten Nebenwohnungen auf dem Gebiet des Kreises Ostholstein”. Die Allgemeinverfügung war bis zum 19.April befristet worden.
    Eine Nutzung unserer Wohnung wurde uns jetzt also durch die neue Allgemeinverfügung faktisch unmöglich gemacht. Am 19.April verlängerte der Landrat des Kreises OH das Anreiseverbot durch eine Allgemeinverfügung, die bis zum 03.Mai befristet ist.
    So ist man wohl einer Klagewelle wegen des Nutzungsverbotes aus dem Weg gegangen.
    Ich vermute, dass die “Einreisesperre” rechtlich nicht angreifbar ist, zumal durch die Landesverordnung aus Kiel auch schon die Einreise nach Schleswig-Holstein zu touristischen und Freizeitzwecken verboten ist.

    https://www.groemitz.de/corona-virus?file=files/downloads/Corona/Allgemeinverfu%CC%88gung%20Zweitwohnungen%20Kreis%20OH%2019.%20April%202020.pdf

    • Chris Fri 24 Apr 2020 at 18:34 - Reply

      Die FAQ der Landesregierung sind in der Tat auf den ersten Blick unverständlich und lassen sich mit dem Wortlaut des §1 Abs. 5 Nr. 2 der Verordnung nicht wirklich in Einklang bringen. Interessant ist hier allerdings der Wortlaut der FAQ, der nicht von Zweitwohnsitzen, sondern von Ferienwohnungen spricht. Gem. §13a BauNVO sind dies Räume oder Gebäude, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind. Diese Wohnungen oder Häuser sind also qua Definitionen der touristischen Nutzung gewidmet, so dass eine Nutzung dieser, jedenfalls kurzfristig, tatsächlich nicht zulässig sein dürfte, Das Beispiel ist daher korrekt. Eine Aussage über eine nicht touristische Nutzung einer klassischen Zweitwohnung ist dem Beispiel allerdings nicht zu entnehmen. Hierzu hat der Kollege Stefan S. vorstehend ja schon instruktiv die Auslegung des Landkreises Goslar dargelegt.

      Allerdings sollte man berücksichtigen, dass es sich bei den Begriffen “kurzfristig” und “touristische Nutzung” um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, zu deren Auslegung sich der Verordnunggeber bislang jedenfalls nicht klar geäußert hat. Dies ist insoweit schon erstaunlich, da der Bußgeldkatalag dieses Regelbeispiel enthält und daher eine Bestimmtheit der Regelung grundsätzlich notwendig wäre.

      Möchte man also bezüglich der Nutzung seiner Zweitwohnung Rechtssicherheit erlangen, verbleibt nur die Möglichkeit, beim für die Liegenschaft zuständigen Landkreis eine Anfrage zu stellen, unter Angabe der konkret intendierten Nutzung und Dauer. Dies bewahrt jedenfalls vor nachträglichen Diskussionen im Rahmen von Bußgeldverfahren

  33. Jutta Sch. Mon 20 Apr 2020 at 19:26 - Reply

    Auch der Landkreis Wittmund hat bis zum 06.05. verlängert. Nun aber mit der Argumentation, dass das Gesundheitssystem wegen der Influenza überlastet ist. Hier wird der Willkür nun Tür und Tor geöffnet. Ich würde mich gerne einer Sammelklage anschließen.

  34. Wolf Tue 21 Apr 2020 at 19:38 - Reply

    Seit gestern gilt für Niedersachsen: “Die kurzfristige Nutzung des Zweitwohnsitzes zu touristischen Zwecken ist verboten”. Ich schließe daraus, dass die Verfügungen der Landkreise obsolet geworden sind, und wir unsere Wohnungen wieder bewohnen können. Es wäre sehr hilfreich, wenn ein rechtskundiger Mensch diese Einschätzung prüfen könnte.

    • Stefan S. Wed 22 Apr 2020 at 10:33 - Reply

      Der Schluss ist so nicht zulässig. Soweit einzelne Landkreise in Niedersachsen restriktivere Regelungen vorgegeben haben, gehen diese vor und gelten im Gebiet des Landkreises.

  35. Ebersbach Wed 22 Apr 2020 at 09:47 - Reply

    Mir wurde vom Landkreis Aurich gesagt, dass immer die schärfere Verfügung gültig ist und das die Landkreise die Verfügung des Landes verschärfen können.

    • Peter F. Thu 23 Apr 2020 at 22:13 - Reply

      Das ist ja auch die Frage, ob sie wirklich dazu ermächtigt sind. Sollte gerichtlich überprüft werden.

  36. Dirk Fuhrmann Thu 23 Apr 2020 at 11:29 - Reply

    hier ein Auszug aus den FAQ zur Rechtsverordnung in Niedersachsen

    “Kann ich mein eigenes Ferienhaus bzw. meine eigene Ferienwohnung in Niedersachsen nutzen?
    Zu touristischen Zwecken dürfen Sie auch Ihr eigenes Ferienhaus/Ihre Ferienwohnung leider noch nicht wieder nutzen (siehe § 1 Absatz 5 Ziffer 2 der Verordnung). Sie können aber an Ihrem bereits Renovierungsarbeiten oder Reparaturen dort vornehmen oder einen Frühjahrsputz machen und sich dafür kurzfristig dort aufhalten. Dann kann man sich natürlich auch zwischendurch mal zum Ausruhen auf den Balkon oder in den Garten setzen. Übernachten ist allerdings leider nicht erlaubt. ”

    Das ist also die derzeitige Interpretation der Rechtsverodrnung durch die Landesregierung. das Verbot wurde also quasi verschärft und von den Allgemeinverfügungen auf die Rechtsverordnung des Landes verlagert.

    Das ist alles vollkommen unverständlich ud entbehrt jeglicher Verhältnismäßigkeit. es ist doch vollkommen egal ob ich mich am Erst oder Zweitwohnsitz aufhalte, eine “Überlastung des Gesundheitssystemes” ist hier wie da aktuell nicht gegeben oder zu befürchten bei den ganzen Lockerungen. Wo und wie kann man Sammelklagen im Eilverfahren machen?

  37. Wolf Thu 23 Apr 2020 at 17:32 - Reply

    Nun wird für mich die Verwirrung komplett: In SH und MP haben die Landesregierungen entschieden, dass Zweitwohnungen ab 1. bzw. 4. Mai wieder genutzt werden können. Haben die ein anderes Rechtssystem als Niedersachsen?

  38. Stefan S. Fri 24 Apr 2020 at 12:10 - Reply

    Ich kann den Unmut vieler Betroffener nur allzu gut verstehen. Das gesamte Regelungsmanagement der Länder und der Landkreise ist im Zusammenhang mit der Zweitwohnungsfrage überaus unprofessionell, widersprüchlich und in mannigfacher Hinsicht rechtswidrig.

    Die landesweite Regelung zur Zweitwohnungsfrage in Niedersachsen ist seit mehreren Wochen unverändert (siehe meinen Beitrag vom 18. April), ist aber offensichtlich so unklar formuliert, dass selbst die zur Umsetzung aufgeforderte Verwaltung auf breiter Front unterschiedliche Interpretationen an die Bürger adressiert. Der Wortlaut des § 1 Absatz 5 Ziffer 2 der “Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus” ist in seiner aktuellen Fassung vom 17. April gegenüber der Vorversion vom 7. April nicht verändert worden. Er lautet also nach wie vor seit Wochen: “Verboten sind … der kurzfristige Aufenthalt zu touristischen Zwecken in Zweitwohnungen”. Auf Nachfrage hat die Verwaltung in Niedersachsen wiederholt (auch in einer früheren Antwort bei den FAQ) erklärt, dass das Bewohnen einer Zweitwohnung erlaubt sei, nicht aber das kurzfristige Pendeln zwischen Erst- und Zweitwohnsitz. Darüber hatte ich in meiner Stellungnahme vom 18. April berichtet und daran die Hoffnung geknüpft, dass das Land eine Zweitwohnungsnutzung mit Augenmaß praktizieren werde. Der Landkreis Goslar hat auf Basis dieses mehrfach kommunizierten Verständnisses seine Regelung angepasst und am 17. April mitgeteilt, dass man bei der Frage der Nutzung von Zweitwohnungen nun der Regelung des Landes folge. Wörtlich: “Diese untersagt die kurzfristige touristische Nutzung von Nebenwohnungen. Die Kreisverwaltung legt diese Verordnung dergestalt aus, dass Aufenthalte ab einer Mindestdauer von vier Übernachtungen ab dem 19. April gestattet sind.”

    Der jetzt von Dirk Fuhrmann zitierte Auszug aus den vom Land publizierten FAQ zur besagten Rechtsverordnung lanciert jetzt eine völlig neue Lesart der Regelung, die in klarem Widerspruch zu den bisher erteilten Auskünften des Landes Niedersachsen steht.

    Ich hatte mich in vorangegangenen Stellungnahmen bereits besorgt darüber gezeigt, dass sich manch politisch Verantwortlicher in der Corona-Krise auf dem Feld der verfassungsgarantierten Grundrechte wie der bekannte Elefant im Porzellanladen bewegt. Inzwischen wird das Bild durch einen augenfälligen und unverzeihlichen Offenbarungseid der Verwaltung ergänzt, die sich außerstande zeigt, die bestehenden Regelungen konsistent und für die Bürger
    nachvollziehbar zu handhaben.

    Mir macht all das große Sorge. Dabei geht es weniger um ein paar Tage mehr oder weniger an Zweitwohnungsnutzung in der Corona-Krise als um das besorgniserregende Ausmaß an Konfusion und Überforderung, dem Teile der Verwaltung und ihrer Normgeber erlegen sind.

    Verständnis könnte man noch haben, wenn sich die Unsicherheiten als Folge von Unwägbarkeiten bei der Deutung des noch nicht völlig erforschten Corona-Virus und seiner Wirkungen entschuldigen ließen. So ist es hier aber nicht. Die Verwaltung selbst ist inzwischen beachtlich aus dem Tritt gekommen.

    Darüber werden auch die Gerichte nicht hinwegsehen können. Ich bin mir sicher, dass es hier in aller nächster Zeit zu einer Aufarbeitung kommt.

    Stefan S. (Rechtsanwalt)

    • Lotte in W. Sat 25 Apr 2020 at 17:57 - Reply

      Sie haben leider mit Ihrer Darstellung völlig Recht. Was Sie, Stefan S., sehr präzise und pointiert in Ihren Beiträgen beschrieben haben, deckt sich mit meinen Erfahrungen und Beobachtungen. Ein ständiges Hin und Her der offiziellen Auskünfte und Pressemitteilung stört mich ebenso wie der Mangel an Logik, mit dem die Verbote gefasst werden. Man darf die Zweitwohnung zu Renovierungsarbeiten aufsuchen, darf sich auch ausruhen aber nicht übernachten, muss gleichwohl länger bleiben, um nicht ständig zu pendeln. All das passt ja auch aus der Sicht des Nichtjuristen überhaupt nicht zusammen. Ich danke Ihnen für Ihre Kommentare.

  39. Volkmer Tue 28 Apr 2020 at 22:44 - Reply

    In Niedersachsen befassen sich, wie bereits erwähnt, die LandesVO und die AV des Landkreises (hier: Aurich) mit der “Zweitwohnung”.
    Die VO ist die “höherwertige” Norm.
    Diese untersagt lediglich den kurzfristigen Aufenthalt zu touristischen Zwecken. Sie bezieht sich auf diesen speziellen Fall, wie auch immer dieser definiert werden soll. Alle anderen Nutzungen, die es auch aus Sicht des Verordnungsgebers denknotwendig geben muss, werden gerade nicht untersagt. Denkbar sind das “normale” Wohnen oder auch die Nutzung als Homeoffice.
    § 11 der VO enthält eine Öffnungsklausel für die örtlich zuständigen Behörden. Diese können “weitergehende Anordnungen treffen, soweit es im Interesse des Gesundheitsschutzes zwingend erforderlich ist und den vorstehenden Regelungen nicht widerspricht”.
    In Ziff. 2 der AV heißt es : “Im Übrigen gilt die nds. VO …”.
    Die AV des Landkreises darf den Regelungen der VO nicht widersprechen. I.Ü. müssten zwingende Gründe dargelegt werden.
    Diese zwingenden Gründe müssten über die hinausgehen, die bereits durch die VO erfasst sind. Dies darzulegen ist Sache des Landkreises, dem allein die notwendigen Daten (Krankenhausversorgung etc.) zur Verfügung stehen. In seiner Begründung zur AV findet sich keinerlei Hinweis darauf, dass eine Verschärfung der LandesVO wegen zwingender örtlicher Besonderheiten erforderlich wäre. Es ist nicht dargelegt, dass die im Landkreis vorhandenen Krankenhauskapazitäten ungünstiger sind als der Durchschnitt des Landes.“
    An diesem Beispiel ist ersichtlich, warum der “Parlamentsvorbehalt” für Grundrechtseingriffe auch erforderlich ist. Die “Provinzfürsten” sind zum einen überfordert, die Tragweite ihrer Verfügungen zu überblicken. Zum anderen scheint es für sie durchaus reizvoll, in “ihrem” Kreis auch einmal den starken Mann spielen zu dürfen. In letzter Zeit zeigt es sich bundesweit in dem Bestreben, jeweils erster sein zu wollen, sowohl bei der Verschärfung als auch bei der Lockerung der Maßnahmen.
    Dem muss sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit entgegen stellen.

  40. Wolf-Dietrich Schumacher Fri 1 May 2020 at 11:32 - Reply

    Volkmar bringt es auf den Punkt. Auch nach meinem Rechtsempfinden können sich Bürgermeister und Landräte nicht über Landes- oder Bundesrecht hinwegsetzen. Sie tun es aber und setzen ihre Verordnungen ggfs. mit Polizeigewalt durch. Auch wenn wir jetzt wieder unsere Zweitwohnungen nutzen dürfen, würde ich den rechtlichen Hintergrund für die Einschränkung von Grundrechten durch kommunale Gebietskörperschaften gern überprüfen lassen. Gibt es dafür einen Weg? Weiß jemand von einem laufenden Verfahren?

  41. Olaf Sat 2 May 2020 at 09:14 - Reply

    Es wird immer kurioser, die Formulierungen immer abenteuerlicher. Es lohnt ein Blick auf dieses hier:

    https://www.landkreis-cuxhaven.de/media/custom/3189_819_1.PDF?1588227085

    Zum Einen ist Punkt 1 der Verordnung für mich, trotz akademischen Bildungsabschluss inkl. Promotion, nicht zu verstehen. Wenn ich nun übernachte in der eigenen Immobilie, gilt das dann nicht?
    Zum anderen wird als Begründung (Siehe hierzu den Beitrag von Volkmar am 28.04.20) das -Achtung!- „…die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch die Corona-Krise hochbeanspruchten Gesundheitssystems“ aufgeführt.

    Dies ist in nachweislich in KEINEM Landkreis in MV, SH oder Niedersachsen der Fall. Es gab in Deutschland noch keinen Zeitraum, in dem das Gesundheitssystem so unausgelastet war wie derzeit. Die Kliniken sollen in den Regelbetrieb wechseln, auch um endlich wieder Geld zu verdienen vom den die Gehälter gezahlt werden.

    Den hier oft gefallen Begriff „schlampig formuliert“ kann ich nur bejahen, aktuell jedoch erscheint mit hier bewusst unverständlich formuliert worden zu sein.

    Oder ist in dieser Verfügung irgend ein geheimer juristischer Code verwandt worden….?

  42. Sven Anhöck Sat 2 May 2020 at 12:01 - Reply

    Auch wir sind Betroffene und ich suche nun seit einigen Tagen nach Antworten zum Vorgehen einiger Landesregierungen.
    In unserem Fall des Landes MV.
    Wir besitzen seit 1965 eine Ferienhaus auf der Insel Usedom.
    Für dieses Grundstück wurden wir nach dem Kauf 2000 mit einer Zweitwohnungssteuer belegt.
    Dieser hatten wir damals sogar wiedersprochen, ohne Erfolg und haben sie schließlich akzeptiert und zahlen diese regelmäßig.
    Zusätzlich wird für alle im Haushalt lebenden Personsen eine Jahreskurtaxe fällig, auch dieser konnten wir uns nicht entziehen.
    Nun sollte man, lt. Kommunikation aus den vergangenen Tagen, zum 1.5.20 wieder einreisen dürfen.
    Zum 30.4 wurde aber mitgeteilt, dass lediglich Personen einreisen dürften mit einer Meldebescheinigung (diese haben wir nie beantragt, warum auch es ist lediglich ein stück Papier, wir zahlen ja alle Abgaben).
    Beantragen kann man aktuell nichts, da die Ämter geschlossen haben. Weiter sind nur Meldebescheinigungen gültig, welche vor dem 28.04.2020 ausgestellt wurden sind.
    Wir Fragen uns, ob dieses Vorgehen des Landes MV rechtlich überhaupt sauber ist.
    das Land MV lässt Jäger einreisen, welche ein Jagdgebiet dort besitzen, aber keine Art eine Meldebescheinigung.

    Geld nimmt man wie immer gerne, macht sich den Rest dann aber wieder so passend, wie es einem beliebt.

  43. Cornelia Sat 2 May 2020 at 16:52 - Reply

    Die Nutzung der Zweitwohnung ist nun gemäß Verordnungen in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern den Eigentümern aus anderen Bundesländern nur dann gestattet, wenn sie diese als Zweit- bzw. Nebenwohnung auch gemeldet hatten. Vermieter, die ihre Wohnung nur zu Vermietung an Gäste vorhalten, fallen noch nicht unter die derzeit geltenden “Lockerungen”.

    • Alexander Schirp Mon 4 May 2020 at 22:40 - Reply

      Ich denke nicht, dass man so unterscheiden kann, dass man entweder am Zweitwohnsitz gemeldet ist oder den Zweitwohnsitz nur zur Vermietung an Gäste vorhält. In unserem Fall erfolgt z.B. eine – zweitwohnungssteuerpflichtige – Mischnutzung. Dauerhaftes Wohnen ist in unserer Ferienhaussiedlung ohnehin verboten.
      Mich interessiert sehr, wie die Rechtskundigen die Unterscheidung zwischen gemeldeten Zweitwohnungen und solchen, für die lediglich Zweitwohnugssteuer entrichtet wird, verfassungsrechtlich bewerten. Mit dieser Unterscheidung hatte zunächst auch der zuständige Landkreis Vorpommern-Rügen Schwierigkeiten. Auf der dortigen Internetseite wurde zunächst mitgeteilt, dass der Zweitwohnsitz auch durch einen Bescheid über die Festsetzung von Zweitwohnungssteuer nachgewiesen werden könne. Diese Information wurde dann am 30. April mittags dahingehend geändert, dass ausschließlich eine Meldebescheinigung anerkannt werde. Wenn ich den sog. 5-Stufen-Plan zur Wiederbelebung des Tourismus in MV richtig verstehe, werden wir wohl erst auf der 4. Stufe gemeinsam mit allen anderen deutschen Touristen aus einem anderen Bundesland wieder ins unser Haus dürfen.
      Wenn mir hier jemand auch nur ein bisschen Mut machen kann, würde ich gerne juristisch gegen die Beschneidung unserer Verfassungsmäßigen Rechte zur Wehr setzen.

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