Schmutz und Würde
In einer am 7. August veröffentlichten Stellungnahme teilte Frauke Brosius-Gersdorf ihre Entscheidung mit, für die Wahl als Richterin des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr zur Verfügung zu stehen. Damit endete nicht nur eine politische Hängepartie für die schwarz-rote Koalition, sondern kulminierte auch eine teils sehr heftig und unfair geführte Debatte über die inhaltlichen Positionen und Qualifikationen von Frauke Brosius-Gersdorf. In einer Demokratie für ein öffentliches Amt zu kandidieren und sich damit einer Wahl zu stellen, ist immer eine Herausforderung und verdient per se genauso Respekt wie die Entscheidung, von einer solchen Kandidatur aus politischen Gründen zurückzutreten. Gleichzeitig wirft die Erklärung von Brosius-Gersdorf bei mir zumindest in drei Punkten Fragen auf.
Menschenwürde- und Grundrechtsdogmatik
Brosius-Gersdorf rügt, dass in der öffentlichen Auseinandersetzung – wohl insbesondere in Beiträgen der F.A.Z. – vor allem ihre Ergebnisse zum Recht des Schwangerschaftsabbruchs und weniger ihre dahinterstehende Argumentation und dogmatische Begründung behandelt worden seien. Zumindest was die Motivation derjenigen Abgeordneten der CDU/CSU-Fraktion angeht, die lange vor dem Aufkeimen rechtsgerichteter Berichterstattung Zweifel an einer Wahl von Frauke Brosius-Gersdorf angemeldet hatten, bin ich mir da nicht so sicher. Die öffentliche Debatte hat durchaus eine unangemessene Engführung auf die Positionen Frauke Brosius-Gersdorfs zum Recht des Schwangerschaftsabbruchs erfahren, die im Ergebnis alles andere als extrem von der gegenwärtigen Rechtslage abweichen und einen völlig vertretbaren Standpunkt im breiten Angebot der rechtswissenschaftlichen Meinungen darstellen. Gerade aber die grundrechtsdogmatische Begründung ihrer Positionen würde ich als sehr weitgehend charakterisieren und ihr damit das Potential für erhebliche Veränderungen dafür zuschreiben, wie wir die Grundrechte bislang auslegen und anwenden. Brosius-Gersdorf konstatiert in diesem Zusammenhang in ihrer Erklärung ein Dilemma, das bestünde, wenn man dem Nasciturus Menschenwürde zuspricht:
„Da die Menschenwürdegarantie nach herrschender Meinung nicht abwägungsfähig ist, wären bei Geltung der Menschenwürdegarantie für den Embryo ab Nidation Konflikte mit den Grundrechten der Schwangeren nicht lösbar. Ein Schwangerschaftsabbruch wäre dann unter keinen Umständen rechtmäßig, auch nicht bei Gefährdung des Lebens der Frau. Es ist aber bestehende Rechtslage, dass ein Abbruch bei medizinischer (§ 218a Abs. 2 StGB) und kriminologischer (§ 218a Abs. 3 StGB) Indikation legal ist. Die verfassungsrechtliche Lösung kann denklogisch nur sein, dass entweder die Menschenwürde abwägungsfähig ist oder für das ungeborene Leben nicht gilt.“
Das überzeugt mich nicht. Hier wird eine Aporie konstruiert, die keine sein muss, um letztlich wahlweise die Geltung der Menschenwürde für das ungeborene Leben oder ihre Unantastbarkeit im Sinne einer Abwägungsresistenz zu beseitigen. Dass der Schwangerschaftsabbruch – der ja nicht hoheitlich erfolgt – eine Verletzung der Menschenwürde auch in den bereits heute legalen Fällen darstellt, ist keinesfalls zwingend. Einen solchen Standpunkt nimmt auch das Bundesverfassungsgericht bislang nicht ein. Und Brosius-Gersdorf selbst vertritt in dem von ihr mitverfassten Bericht der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin (S. 185 f.) die Auffassung, im Schwangerschaftsabbruch liege nicht notwendig eine Würdeverletzung.
Ist die Auseinandersetzung mit Brosius-Gersdorfs Menschenwürde- und Grundrechtsverständnis also in Wirklichkeit ein praktisch irrelevantes Glasperlenspiel? Kommt es etwa gar nicht darauf an, ob man grundrechtlichen Lebensschutz und Menschenwürde voneinander entkoppelt, wie es die Potsdamer Staatsrechtslehrerin am Beispiel der Ungeborenen anregt? Ist die ganze Aufregung umsonst?
Mitnichten. Dass zulässige Beeinträchtigungen des grundrechtlichen Lebensschutzes nicht notwendig die Menschenwürde verletzen, ist eine Binse: Unter bestimmten (extremen) Umständen dürfen Hoheitsträger und sogar auch Private (etwa durch Notwehr) Menschen töten, ohne dass deren Würde verletzt wird. Daher soll man die Menschenwürde auch beim Lebensschutz nicht in kleiner Münze auszahlen, wenn sie ihre Funktion als ultimative Eingriffsgrenze, als Markierung einer unverfügbaren menschlichen Sphäre oder auch als „Tabu“ (Ralf Poscher) behalten soll. Dass Brosius-Gersdorfs Grundrechtsdogmatik womöglich von überschaubarer praktischer Relevanz für den Anwendungsfall des Schwangerschaftsabbruchs ist, unterstreicht vielmehr, dass die Fokussierung auf diesen Aspekt die Debatte wohl eher verunklart hat.
Es lohnt sich daher, den Blick zu weiten: Ob der Embryo Träger einer abwägungsresistenten Menschenwürde ist, ist etwa für die verfassungsrechtliche Beurteilung der embryonalen Stammzellforschung bedeutsam, bei der die Konfliktlage eine völlig andere als bei einer Schwangerschaft ist: Nicht nur gibt es hier keine Kollision mit dem Selbstbestimmungsrecht der Mutter, sondern auch die Gefahr eines rein funktionalen Zugriffs auf das menschliche Leben und damit dessen Degradierung zum bloßen Objekt ist als denkbare Menschenwürdeverletzung greifbarer. Hielte das Bundesverfassungsgericht die Menschenwürde wiederum allgemein nicht für abwägungsfest, wäre seine Entscheidung zum Luftsicherheitsgesetz und der staatlichen Befugnis, entführte Flugzeuge abzuschießen, wohl anders ausgefallen. Und wenn man meint, den grundrechtlichen Lebensschutz von der Menschenwürdegarantie trennen zu können, wie es Brosius-Gersdorf am Beispiel ungeborenen Menschenlebens in den Raum stellt, begründet man nicht nur die grundrechtliche Kategorie des würdelosen Lebens – man bricht auch mit der herrschenden Grundrechtsdogmatik, wonach jedes Grundrecht einen unantastbaren Kernbereich verbürgt, die einzelnen Grundrechte also Entfaltungen der Menschenwürde sind und Art. 1 Abs. 1 GG dorthin ausstrahlt. Hält man es schließlich – wie Brosius-Gersdorf – für kategorisch denkbar, den Würdeschutz nur in Abstufungen und damit notwendig einhergehend, nur unter bestimmten Bedingungen (welche?) zuzubilligen, liegen die möglichen Weiterungen auf der Hand: Wenn die Menschenwürde nur noch unter Vorbehalt bestimmter Voraussetzungen gilt, was könnte das – weiter gedacht – für kranke, alte und behinderte Menschen bedeuten? Man kann Brosius-Gersdorf in diesem Zusammenhang keine finsteren Absichten unterstellen, aber sollte gleichwohl nicht den Blick auf das große Ganze verlieren, wenn man die Grundrechtsdogmatik in fundamentalen Punkten umkrempeln will. Eine sachliche Auseinandersetzung mit Brosius-Gersdorfs wissenschaftlichen Auffassungen zu Grundrechten und Menschenwürde muss daher im demokratischen Diskurs ihren Platz haben.
Schmutzkampagnen
Zu Recht beklagt Brosius-Gersdorf in ihrer Stellungnahme die Schmähungen und Diffamierungen, denen sie in den letzten Wochen von Seiten der rechtsextremen AfD, ihr nahestehenden Medien und Meinungsmachern wie auch in den sozialen Medien ausgesetzt war. Die Debatte um ihre Kandidatur ist weitestgehend entgleist. Dafür tragen allerdings auch Kräfte der politischen Linken nicht unerheblich Verantwortung, die undifferenziert alle, die Kritik an Brosius-Gersdorfs Positionen anmeldeten, als Teil dieser Schmutzkampagne verunglimpften. Wer eine gewisse Binnensicht auf die Entwicklungen in der Unionsfraktion hat, konnte wissen, dass hier nicht durchgeknallte MAGA-Heads unter Führung eines sinistren Jens Spahn am Werk waren, wie gerne insbesondere in grünen Kreisen kolportiert wurde. Vielmehr war es eine ganze Bandbreite durchaus konservativer, aber eben auch eher linker CDU/CSU-Abgeordneter, darunter viele von ihnen kirchlich sozialisiert, die Zweifel an Brosius-Gersdorfs Kandidatur anmeldeten. Sie unterschiedslos mit Rechtsextremen in einen Topf zu werfen, wird den allermeisten von ihnen nicht gerecht. Die große politische Fehlleistung Jens Spahns liegt vielmehr darin, die internen Bedenken zunächst nicht ernst genommen und deshalb nicht rechtzeitig mit dem sozialdemokratischen Koalitionspartner gesprochen zu haben. Dass für die Fraktionsführung in der Außenwahrnehmung letztlich dubiose Plagiatsvorwürfe den Ausschlag gaben, als sie die Richterwahl in letzter Minute abbrach, hat der Union einen schweren politischen Schaden bereitet, für den Jens Spahn – wie er selbst inzwischen eingeräumt hat – maßgeblich verantwortlich ist. Damit spielte er der rechtsextremen AfD in die Hände, die sich weder um die Menschenwürde noch um Frauke Brosius-Gersdorf schert, sondern die Union als Partei der Mitte vor sich hertreiben und letztlich zerstören will. Es ist zwar bis zu einem gewissen Maß verständlich, dass auch die linke Opposition dieses Debakel zu nutzen sucht, um die politische Karriere des Unionsfraktionschefs zu beenden. Wer aber diejenigen, die im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lediglich an der bisherigen Rechtslage zum Schwangerschaftsabbruch oder auch nur der herrschenden Grundrechtsdogmatik festhalten wollen, als rechtsextreme Demokratie- und Frauenfeinde framet, trägt selbst zu maßloser Polarisierung und Zerstörung der politischen Mitte unserer Republik bei.
Wissenschaftsfreiheit
Frauke Brosius-Gersdorf beklagt in ihrer Stellungnahme, die Unionsfraktion habe durch ihre „Nichtwahl“ ihre Wissenschaftsfreiheit „sanktioniert“. Das ist jedenfalls ein irritierendes Missverständnis. Abgeordnete sind nur ihrem Gewissen unterworfen (Art. 38 Abs. 1 GG). Es gibt kein Recht darauf, zur Richterin am Bundesverfassungsgericht gewählt zu werden, auch wenn die SPD einen vorgeschlagen hat. Folglich ist auch Brosius-Gersdorfs Wissenschaftsfreiheit nicht sanktioniert, wenn Teile der Unionsfraktion nicht bereit sind, ihr zur notwendigen Stimmenmehrheit zu verhelfen. Diese Entscheidung ist weder eine rechtliche noch eine wissenschaftliche, sondern genuin politisch. Dass es hier ein erhebliches Störgefühl bei der Unionsfraktion geben würde, kam für Kenner der Materie nicht überraschend: So heißt es in einer von Brosius-Gersdorf verfassten Passage des letztjährigen Kommissionsberichts zur Reform des § 218 StGB, die Begründung des bislang herrschenden Verständnisses der Menschenwürdegarantie sei „von einem bestimmten Menschenbild abhängig, das selbst nicht zwingend das einzig richtige oder wahre ist“ (S. 182). Implizit räumt sie damit wohl ein, sich nicht dem Menschenbild verpflichtet zu fühlen, das für das bisherige Grundrechtsverständnis des Bundesverfassungsgerichts maßgeblich ist. Derlei fundamentale Unterschiede wird man kaum als Nebensächlichkeit abtun können. Ob die vorgebrachten Zweifel an Brosius-Gersdorfs Positionen es rechtfertigen, sie nicht zu wählen und damit einen erheblichen Konflikt in der Regierungskoalition in Kauf zu nehmen, ist deshalb eine politische Frage, die man mit guten Argumenten höchst kontrovers diskutieren kann – ein Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit ist es nicht.
Sehr geehrter Herr Heinemann,
Ihr Text erfüllt mich in mehrfacher Hinsicht mit Verwunderung – eine vollständige Abarbeitung aller Störgefühle würde den Rahmen eines Kommentars dazu sprengen.
Zu Ihrem ersten Punkt (Menschenwürde des Nasciturus) möchte ich lediglich anmerken, dass die von Frau Brosius-Gersdorf vertretene Position keineswegs singulär ist. Eine Aufarbeitung und Nachweise zum Ihnen vielleicht nicht vollständig bekannten Diskussionsstand finden Sie etwa in der Kommentierung im Dreier, Art. 1 Abs. 1 Rn. 82 ff. Natürlich kann man alles mit guten Gründen anders sehen, aber warum nun gerade in diesem Punkt ein “fundamentales Umkrempeln der Grundrechtsdogmatik” liegen soll, vermag ich nicht zu erkennen.
Mich treibt aber vor allem Ihr zweiter Punkt (Schmutzkampagnen) um. Sie teilen hier gegen ganz unterschiedliche Akteure (AfD, Meinungsmacher, “Kräfte der politischen Linken”) tüchtig aus. Nur die in erster Linie agierende Unionsfraktion kommt milde weg. So wird die Bundestagsabgeordnete, die auf ihrem X-Account eine Breitseite nach der anderen gegen Frau Brosius-Gersdorf schoss und dabei vor hanebüchenen Forderungen (etwa Ruhenlassen ihrer Professur) nicht zurückschreckte, nicht einmal erwähnt. Das wirkt auf mich doch sehr, sehr verstörend.
Freundliche Grüße
Gerd Gosman
Nanu, Aporien, wo keine sind? Und zu “Dass der Schwangerschaftsabbruch […] eine Verletzung der Menschenwürde auch in den bereits heute legalen Fällen darstellt, ist keinesfalls zwingend. Einen solchen Standpunkt nimmt auch das Bundesverfassungsgericht bislang nicht ein.” – genau das sagt auch Brosius-Gersdorf S. 185 f. Es ist nur so, dass §218 Abtreibung klar verbietet und genau darauf zielt Brosius-Gersdorf ab. Dass sie (und andere) das nicht nur als “praktisch irrelevantes Glasperlenspiel” betrachten, sollte man eigentlich nicht noch erläutern müssen. Mit der Frage nach der Bedeutung der plötzlich doch “nur noch unter Vorbehalt bestimmter Voraussetzungen” geltenden Würde “für kranke, alte und behinderte Menschen” werden die Bahnen des fairen Diskurses endgültig verlassen.
Zu den Verweigerern der CDU, die ja in der FAZ geltend machten, eine sich aus dem Naturrecht ergebende Menschenwürde gehöre “zur DNA der CDU”: Aurea prima sata est? Im Ernst? Das als “von einem bestimmten Menschenbild abhängig, das selbst nicht zwingend das einzig richtige oder wahre ist“ darzustellen, finde ich schon fast zu freundlich.
In der Tat dürfen auch im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit geäußerte rechtliche, ethische oder rechtspolitische Positionen selbstverständlich bei der politischen Entscheidung zur Verfassungsrichterwahl berücksichtigt werden.
Schon im Gespräch von Frauke Brosius-Gersdorf mit Markus Lanz war mir allerdings noch ein weiterer Irrtum aufgefallen, den ich nun dadurch noch relevanter und erwähnenswert finde, dass er auch in die schriftliche Stellungnahme eingegangen ist:
Die wörtliche Lesart des Koalitionsvertrags – eine Ausweitung von Schwangerschaftsabbrüchen als Kassenleistung – steht natürlich im Widerspruch zum Verfassungsgerichtsurteil von 1993, nach dem (a) die Beratung keinen Rechtfertigungsgrund darstellen kann und (b) nur für gerechtfertigte Abbrüche die Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden dürfen. Auch jenseits einer – nun von der Union verfolgten – Umdeutung des Koalitionsvertrags ist eine Abweichung von (a) durch eine Legalisierung beratener Schwangerschaftsabbrüche aber nicht die einzige (und aus Sicht von Konservativen wohl auch nicht die naheliegendste) Möglichkeit, diesen Widerspruch aufzulösen.
Darauf, dass eine deutlich weniger von der bisherigen Rechtslage entfernte Lösung, die gänzlich ohne eine Änderung des Strafgesetzbuches auskommen sollte, sogar schon 1993 von Richter Böckenförde in seinem Sondervotum dargelegt wurde, hat mich der am Donnerstag veröffentlichte Artikel von Christine Landfried aufmerksam gemacht.
Die letzten beiden Absätze konstruieren bedauerlicherweise eine inhaltiche Diskursebene, welche so gar nicht im Zentrum des Diskurses stand und eben nicht auf die inhaltliche Ebene individueller Standpunkte abstellt, sondern auf den Verstoß gegen den Diskursprozess im Bundestag. Im Falle der Unions MdBs ist die inhaltiche Ebene weitestgehend irrelevant, weil es hier um einen stark formalisierten Diskursprozess zur Kompromissfindung geht. Die Frage inhaltlich akzeptabler Positionen ist dem Prozess vorgelagert und kein Teil mehr am Ende des Abstimmungsprozesses. Dass die CDU sich nicht an die für ein Arbeitsparlament so zentralen Prozesse gehalten hat, ist durchweg der Kern der Kritik.
Die Verbindung zur AFD bzw. der “Kampange” liegt in der zeitlichen Überschneidung dieser mit der Abstimmung nicht in der Übernahme der inhaltlicher Positionen aus dem AfD lager. Die Kampange wurde als Anlass genommen, um gegen eine getroffenen Einigung zu verstoßen.
Ein so stark formalisertes Parlement und Koalitionssystem, wie es Deutschland hat lebt davon dass Abstimmung innerhalb von Koalitionen eben keine Kampfabstimmung sind. Wer seine Bedenken im deliberativen Prozess nicht anführt sondern es vorzieht diese allein in der Entscheidung geltend zu machen, verhält sich nicht nur wie die AfD sondern ist auch grundsätzlich keine Basis für eine Koalition. In Thüringen hatte sich die CDU über ein solches Verhalten noch empört.
Als politisch und rechtlich interessierter Bürger (Rentner, ehemals Sozialpädagoge) möchte ich eini-ge Anmerkungen zum Beitrag von Herrn Heinemann machen. Zusätzlich werde ich noch auf den Gastbeitrag von CDU – MdB Frau Winkelmeier – Becker in der FAZ vom 17. Juli eingehen.
Zum einen möchte ich aber darauf hinweisen, dass Frau Brosius Gersdorf sich nicht um das ihr an-getragene Amt beworben hatte.
Vielmehr hatte sich die Koalition auf zwei hochqualifizierte Richterinnen und einen hochqualifizier-ten Richter geeinigt und CDU/CSU und SPD haben gemeinsam bei den demokratischen Parteien für deren Wahl geworben. Der Richterwahlausschuss hatte dem Vorschlag der Koalition mit der erfor-derlichen 2/3 Mehrheit zugestimmt und dem Bundestag die Wahl der drei Personen empfohlen.
Die Geschäftsordnungsdebatte am 11. Juli zur Absetzung der Wahlen zum Bundesverfassungsge-richt hat mich erschüttert, weil Herr Baumann von der AfD Frau Brosius – Gersdorf auf das Übelste diffamierte und kein Mitglieder der Koalition sich schützend vor die Verunglimpfte stellte.
Auch in einer Geschäftsordnungsdebatte hätte das inhaltlich Gebotene in aller Kürze und Klarheit gesagt werden können.
Die Nichtwahl von Frau Brosius – Gersdorf steht für zwei Zäsuren, deren schwerwiegende negative Folgen für unsere Demokratie und für die CDU/CSU noch nicht abzusehen sind.
Zäsur 1: Ca. 60 Abgeordnete verweigern ihrem Kanzler und ihrer Fraktionsführung die Gefolgschaft in einer Personalfrage.
Zäsur 2: beträchtliche Teile der CDU/CSU – Fraktion bilden ein Scharnier zu Hardcore – Abtreibungs-gegnern und zu den Rechtsextremisten und Faschisten innerhalb und außerhalb des Parlaments.
Sie bekämpfen Fake News nicht, sondern verbreiten selbst welche, so zurecht die Kritik von Horst Seehofer.
Das in der Sache unberechtigte Nein der Aufständigen in der CDU/CSU – Fraktion führte zum Erfolg der Hetz- und Schmutzkampagnen der Demokratiefeinde. Diese können ihr Glück und ihren Erfolg kaum fassen und haben schon angekündigt, dass es jetzt erst richtig los gehe.
Personenwahlen zu (katholischen) Gewissensfragen zu erklären, würde bedeuten, dass Abgeord-nete ihre eigenen Wertmaßstäbe und nicht fachliche Kompetenz zur Grundlage für die Wahl von Richter*innen am Bundesverfassungsgericht machen.
Nach diesen Maßstäben hätten weder Benda noch Herzog, weder der saarländische Ministerpräsi-dent Müller noch der CDU – Bundestagsabgeordnete Harbarth zu Verfassungsrichtern gewählt werden können.
Peter Müller hat darauf hingewiesen, dass bei den Beratungen ausschließlich juristische Argumen-te zählen. Die Idee, eine Richterin oder ein Richter könnten in Karlsruhe eine politische Agenda durchsetzen, ist grober Unfug. So funktioniert das Bundesverfassungsgericht nicht.
Dass selbst ein renommierter Professor aus Heidelberg, seine eigene religiöse/ideologische Positi-on völlig außer Acht lassend, Frau Brosius – Gersdorf eine Aktivistin nennt und ihr unterstellt, als Verfassungsrichterin eine politische Agenda durchsetzen zu wollen, zeigt, wie unsachlich und un-professionell von selbst ernannten „Lebensschützern“ argumentiert wird.
Die Abgeordneten sind Vertreter*innen des ganzen Volkes. Von der CDU/CSU – Fraktion fühle ich mich als Bürger nicht mehr vertreten. Damit keine parteipolitische Vertretung gemeint, sondern die Vertretung als Demokrat, der erwarten kann und muss, dass die Abgeordneten des Deutschen Bundestags ihren Willen seriös bilden.
Im Bericht der „Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und zur Fortpflanzungsmedizin“ verantwortet Frau Brosius – Gersdorf Kapitel 5 mit dem Titel „Verfassungsrechtlicher Rahmen für eine Neuregelung des Schwangerschaftsabbruch“.
Ihr Beitrag ist ein sehr differenziertes, präzise argumentierendes und hervorragend lesbares Gut-achten, in dem alle Positionen sachlich zutreffend und ausgezeichnet dargestellt werden.
Die Brillanz von Frau Brosius – Gersdorf hätte dem Verfassungsgericht gut angestanden.
Die Frage nach der moralischen, politischen und rechtlichen Bewertung von Schwangerschaftsab-brüchen wird seit vielen Jahrzehnten kontrovers diskutiert, genauer gesagt seit 1871.
Alle rechtlichen Positionen zum Schwangerschaftsabbruch finden sich u.a. in den Veröffentlichun-gen des Verfassungsblogs wieder.
Besonders Frauen kritisieren das Bild der Schwangerschaft von der „Zweiheit in Einheit“.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „begründet die natürliche Verbindung des ungeborenen Lebens mit dem der Mutter (unzweifelhaft) eine besonders gearte-te Beziehung, für die es in anderen Lebenssachverhalten keine Parallele gibt.“ (beginnend mit BverfGE 39, 1ff Rn. 125). Mahrenholz und Simon formulieren in ihrem Sondervotum: „Der Schwan-gerschaftskonflikt unterscheidet sich von allen anderen Gefährdungen menschlichen Lebens.“ (BverfGE 88, 203ff Rn. 384), sie sprechen zurecht auch von einer „einzigartigen grundrechtlichen Lage“ (BverfGE, a.a.O. Rn. 393)
Frau Winkelmeier – Becker hat in ihrem Gastbeitrag in der FAZ vom 17. Juli juristische Nebelkerzen geworfen, genauso wie jetzt auch Herr Heinemann in seinem Beitrag.
Beide verkennen, dass die Sondervoten zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Schwangerschaft I und II ohne Einschränkungen eine zulässige Verfassungsinterpretation sind.
Die Sondervoten zeigen die Diskussion innerhalb des Verfassungsgerichts auf. Die inhaltlich scharfe Kritik der dissentierenden Richter*innen an der Position der das Urteil tragenden Mehrheit schärft die Argumente und zeigt beispielhaft nicht nur ganz unterschiedliche rechtliche Positionen auf. Es wird auch sichtbar, dass z. B. die Rolle der Frau in der Schwangerschaft unterschiedlich gesehen wird.
Es ist unverständlich, dass die Sondervoten zum Schwangerschaftsabbruch in der CDU/CSU – Frak-tion wohl überhaupt nicht zur Kenntnis genommen, geschweige denn diskutiert worden sind.
Nach der Auffassung des dissentierende Verfassungsrichter Simon, der praktizierender Christ war und als solcher zweimaliger Präsident des Deutschen Evangelischen Kirchentages, durfte der Ge-setzgeber den Schwangerschaftsabbruch in den ersten 12 Wochen der Schwangerschaft strafffrei stellen.
Es gibt unter dem Grundgesetz keine aus dem Christentum oder dem Naturrecht herzuleitende moralische oder rechtliche Verpflichtung, einen Schwangerschaftsabbruch in den ersten 12 Wo-chen unter Strafe zu stellen oder ihn mit dem Unwerturteil rechtswidrig (aber straffreih) zu bele-gen.
Die dissentierenden Richter*innen Rupp v. Brünneck und Simon verweisen im Einklang mit der Mehrheit im Senat zurecht auf die „Singularität des Schwangerschaftsabbruchs im Verhältnis zu anderen Gefährdungen menschliches Lebens hin. Es handelt sich hier nicht um die akademische Frage, ob der Einsatz der staatlichen Strafgewalt zum Schutz vor Mördern und Totschlägern, auf die in keiner anderen Weise präventiv eingewirkt werden kann, unumgänglich ist.“ (Sondervotum Rupp-v. Brünneck und Simon, BverfGE 39, 1ff Rn. 21).
Sie weisen zudem darauf hin, dass der Gesetzgeber „angesichts des Versagens der Strafsanktion“ (Sondervotum BverfGE, a.a.O. Rn. 32) den Schwangerschaftsabbruch entkriminalisieren durfte.
Simon und Rupp v. Brünneck betonten 1975 in ihrem Sondervotum auch, dass die verfassungs-rechtliche Pflicht zum Schutz des ungeborenen Lebens unbestritten ist. „Die Auseinandersetzun-gen im Parlament und vor dem Bundesverfassungsgericht betrafen nicht das Ob, sondern allein das Wie dieses Schutzes. Die Entscheidung hierüber gehört in die Verantwortung des Gesetzgebers.“
(BverfGE 39,1ff, Sondervotum Rn. 1). Ebenso Mahrenholz und Sommer in ihrem Sondervotum (BverfGE 88, 203ff Rn. 381)
Mahrenholz und Sommer haben in Ihrem Sondervotum darauf hingewiesen, das sich „der Gesetz-geber … hier an der Grenze der Regelungsfähigkeit eines Lebensbereichs überhaupt (befindet). Er kann sich der Problematik des Schwangerschaftsabbruchs mit einer besseren oder mit einer schlechteren Regelung nähern; ‚lösen‘ kann er sie nicht; dem Staat ist hier die Selbstgewißheit zur ‚richtigen‘ Gesetzgebung verlorengegangen.“ (BverfGE 88, 203ff Rn. 380)
„Jede gesetzliche Regelung des Schwangerschaftsabbruchs muß deshalb nicht nur mit der Schutz-pflicht für das ungeborene Leben aus Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, sondern auch mit dem Anspruch der Frau auf Schutz und Achtung ihrer Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und ihrem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) vereinbar sein (vgl. Urteil, D.I.2.b). Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, seine Schutzpflicht gegenüber dem nasciturus und die Grundrechtsposition der Frau einander verhältnismäßig zuzuordnen. Die Verfassung gibt diese Zuordnung nicht vor. Deshalb hat der Gesetzgeber einen Abwägungs- und Gestaltungsspielraum, der auf der einen Seite durch ein Untermaßverbot gegenüber dem ungebo-renen Leben, auf der anderen Seite aber durch das Übermaßverbot gegenüber der Frau, letztlich also durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beschränkt wird. Wenn der Gesetzgeber der Frau in der Frühphase der Schwangerschaft ermöglicht, nach Beratung, die ihr unter Strafandrohung zur Pflicht gemacht wird, eine eigenverantwortliche Entscheidung über die Fortsetzung der Schwan-gerschaft zu treffen, und insoweit von dem Verbot des Schwangerschaftsabbruchs und der Rechtspflicht zum Austragen der Schwangerschaft absieht, überschreitet er den ihm zustehenden Abwägungs- und Gestaltungsspielraum nicht. Soweit eine Rechtspflicht der Frau nicht besteht, ist ihr Handeln als Ausübung ihrer Grundrechte erlaubt.“ (Sondervotum, a.a.O. Rn. 383)
Nach dem Bundesverfassungsgericht wird der Schutz der Menschenwürde des ungeborenen Le-bens durch das Grundrecht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 GG geschützt und gewährleistet. (BverfGE 88, 203ff, Rn. 150) Genau darauf weist Frau Brosius – Gersdorf ständig hin.
CDU – MdB Winkelmeier – Becker ist daran zu erinnern, dass der Streit einzig und alleine darum geht, wie das grundgesetzlich unbestritten erforderliche wirksame Schutzkonzept für das ungebo-rene Leben gestaltet wird und welche (rechtliche und tatsächliche) Rolle der Schwangeren in die-sem Konzept zukommt. Hierfür gibt es keine eineindeutig richtige Lösung. Dafür sind die vorzu-nehmenden Abwägungen viel zu vielfältig und viel zu komplex.
Hier als Abgeordnete eine „Gewissensfrage“ für die Wahl einer Kandidatin als Richterin am Verfas-sungsgericht zu konstruieren, setzt die eigenen moralisch/ethischen und religiösen Vorstellungen absolut und nicht mehr diskutierbar. Ich halte dies weder religiös, moralisch/ethisch noch (grund)rechtlich für vertretbar.
Mahrenholz und Sommer ziehen in Ihrem Votum „die Konsequenz aus einem gewandelten Ver-ständnis von der Personalität und Würde der Frau. Die Aussage des Urteils, die Frau sei zu eigen-verantwortlicher Entscheidung über Fortsetzung oder Abbruch der Schwangerschaft fähig, muß aber zu Folgerungen bei der Verfassungsauslegung führen. Sie zwingt nach unserer Auffassung dazu, die Kollision von Menschenwürde des ungeborenen Lebens einerseits und Menschenwürde der schwangeren Frau andererseits, anders als im Urteil geschehen, durch verhältnismäßige Zu-ordnung aufzulösen: Das einzigartige Zuordnungsproblem der ‚Zweiheit in Einheit‘ kann grund-rechtlich auch nicht annähernd in einer bloßen Gegenüberstellung von Embryo und Frau eingefan-gen werden. Ihre eigene grundrechtliche Lage ist vielmehr ihrem Wesen nach durch die Verant-wortung für das andere Leben mit-bestimmt, weil sie dieses Leben in sich trägt. Damit wird nicht ausgeklammert, daß der Frau dieses andere Leben mit eigener menschlicher Würde auch ‚gegen-übersteht‘. Doch kommt erst in diesen beiden Aussagen das Spezifische des Ausgleichs zwischen der Grundrechtsposition der schwangeren Frau und der Schutzpflicht zum Ausdruck.“ (BverfGE 88, 203ff, Rn. 386)
Heinemann muss einräumen, dass die Positionen von Frau Brosius – Gersdorf zum Schwanger-schaftsabbruch „im Ergebnis alles andere als extrem von der gegenwärtigen Rechtslage abweichen und einen völlig vertretbaren Standpunkt im breiten Angebot der rechtswissenschaftlichen Mei-nungen darstellen.“ Er widerlegt damit auch die Nebelkerzen von Frau Winkelmeier – Becker.
Um Frau Brosius – Gersdorf dennoch kritisieren zu können, überträgt er deren Argumente, die sie ausschließlich für einmalige Sondersituation „Schwangerschaft“ gebraucht, auf andere Sachverhal-te.
Mit dieser „Blick – Erweiterung“ baut er einen Popanz auf, der mit den Positionen von Frau Brosius- Gersdorf nichts zu tun hat. In meinen Augen ist es eine Frage von Redlichkeit und Anstand, solche unzutreffenden Unterstellungen zu unterlassen.
Deshalb nochmals: „Der Schwangerschaftskonflikt unterscheidet sich von allen anderen Gefähr-dungen menschlichen Lebens“ (BverfGE 88, 203ff, Rn. 384)
Die Einmaligkeit der Verbindung des werdenden Lebens mit der Schwangerer verbietet Heine-manns „Blick – Erweiterung“. Sie ist dogmatisch unzulässig und seine Polemik, Frau Brosius Gers-dorf „würde die grundrechtliche Kategorie des würdelosen Lebens (begründen)“ ist billige Polemik, die dem Ernst des Themas nicht gerecht wird.
Damit wird Heinemann auch seinem eigenen Anspruch einer „sachliche Auseinandersetzung mit Brosius-Gersdorfs wissenschaftlichen Auffassungen“ in keiner Weise gerecht.
Erwähnt sei nur noch, dass es kein Normwiederholungsverbot gibt.
Zudem ist der Gesetzgeber „bei der Entwicklung eines neuen Schutzkonzepts nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Erfahrungen der bisherigen Rechtspraxis zu bewerten und hieran sein Schutzkonzept auszurichten.“ (BverfGE 88, 203ff Rn 187)
Einer Neuregelung mit einer Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs stünde die bisheri-ge Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen. Auch das wird von den Geg-nern einer Neuregelung regelmäßig vergessen zu erwähnen.
Inwieweit eine Entkriminalisierung vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand hätte, ist unklar.
Es ist aber das Vorrecht des Gesetzgeber, den von der Verfassung gegebenen Rahmen interpretie-rend festzustellen und auszufüllen (siehe BverfGE 88, 203ff Rn. 383)
Prof. Wieland hat im Verfassungsblog vom 4 Juli 2025 darauf aufmerksam gemacht, dass die aktuel-le Regelung des Schwangerschaftsabbruchs die Menschenwürde der Frau verletzt.
Zur Frage, wie die Würde einer schwangeren Frau im Schwangerschaftskonflikt geschützt wird, gibt es bei Winkelmeier – Becker und Heinemann nur eine Leerstelle.
Der Vorwurf von Heinemann, die „linke Opposition“ würde parteitaktisch auf das Versagen von Herrn Spahn reagieren, zeigt, dass er überhaupt noch nicht verstanden hat, was auf dem Spiel steht.
Die CDU/CSU – Fraktion hat sich nur noch eingeschränkt koalitions- und politikfähig gezeigt.
Erzbischof Gössl hatte sein Fehlverhalten gegenüber Frau Brosius – Gersdorf nach einem Telefonat öffentlich korrigiert.
Diejenigen in der CDU/CSU – Fraktion, die jegliche Verantwortlichkeit, jede Disziplin und Verläss-lichkeit zur Sicherung der Regierungsfähigkeit und zum Schutz der Demokratie vermissen lassen, waren nicht dazu in der Lage, ihre Fehler einzugestehen und zu korrigieren.
Im Ergebnis hat sich der rechtextreme/faschistische Mob über die CDU/CSU – Fraktion durchge-setzt. Das ist eine politische Katastrophe.
Mit der Wertung rechtextremer/faschistischer Mob bezeichne ich keine MdBs der CDU/CSU, auch nicht rechtsextrem -affine Abgeordnete wie Saskia Ludwig.
Vielen herzlichen Dank für diese in meinen Augen völlig zutreffende Einordnung.
Auch wenn ich die Kritik an den Positionen von Frau Brosius-Gersdorf überwiegend nicht teile, so hat sie mit ihrem Auftritt bei Markus Lanz und insbesondere mit ihrer Stellungnahme gezeigt, dass sie nicht nach Karlsruhe gehört.
Denn scheinbar kann für sie der Widerstand in der Unions-Fraktion nur das Ergebnis der rechts-außen Kampagne sein. Dass die Bedenken schon vorher existierten und möglicherweise aus eigenen Überzeugen der Abgeordneten resultieren, scheint ihr nicht in den Sinn zu kommen.
Insofern ist es tatsächlich problematisch und der politischen Kultur abträglich, wenn dieses Zerrbild auch von einem Großteil der Medien und der politischen Konkurrenz übernommen wird, auch wenn letzteres zumindest nachvollziehbar ist.
Dann erklären Sie doch bitte mal, warum die ablehnenden Abgeordneten der Union ihr Gewissen erst mit dem Aufkommen der Kampagne geltend gemacht bzw. entdeckt haben?
Das Ganze hätte man schon weeeeesentlich früher, geräuschloser und vor allem ohne jemanden öffentlich zu beschädigen z.B. im Richterwahlausschuss ausdiskutieren können. Deshalb halte ich das nachträgliche Vorschieben von Gewissensgründen oder diesen nun wirklich dämlichen Plagiatsvorwürfen für äußerst unglaubwürdig.
Es ist verbreitet anerkannt, dass die Tötung lebender Menschen in bestimmten Ausnahmefällen straffrei oder zulässig sein kann. Ein Schwangerschaftsabbruch soll nach der umstrittenen Auffassung nur zulässig sein können, wenn Menschenwürde erst mit der Geburt zukommt. Dies, wenn die Menschenwürde nicht abwegbar ist, wie es vom Bundesverfassungsgericht vertreten wird. Entsprechend dieser Auffassung sollte eine Tötung lebender Menschen nur zulässig sein können, wenn Menschenwürde erst später vorliegt, d.h. wohl erst mit dem Tod?