Sprachkenntnis bei Familiennachzug zumutbar
Das Bundesverfassungsgericht hat nichts dagegen, dass Deutschland von ausländischen Familienangehörigen vor dem Nachzug verlangt, dass sie zumindest rudimentär Deutsch können.
Der Zweck dieser Regelung – Integration fördern, Zwangsheiraten eindämmen – sei legitim, heiß es in einem heute veröffentlichten Nichtannahmebeschluss, und das Erfordernis, im Ausland die Sprache zu lernen, sei geeignet und verhältnismäßig, zumal offenbar nur sehr geringe Sprachkenntnisse verlangt werden:
Die mit dem Erwerb von Sprachkenntnissen typischerweise verbundene Belastung verzögerten häuslichen Zusammenlebens im Bundesgebiet wird sich zumeist in einem überschaubaren Zeitraum überwinden lassen, wofür insbesondere spricht, dass an die nachzuweisenden Sprachkenntnisse nur geringe Anforderungen gestellt werden. Hinzukommt, dass dem im Bundesgebiet lebenden ausländischen Ehepartner grundsätzlich Anstrengungen zumutbar sind, die familiäre Einheit durch Besuche oder – wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausführt – nötigenfalls zur Gänze im Ausland herzustellen.
Es kann ja auch niemand ernsthaft etwas dagegen haben, Leuten, die hier leben möchten, ein Mindestmaß an Integrationsbereitschaft abzuverlangen.
So einfach ist es nicht. Es gibt keine Härtefallklausel für Menschen, die in ihrem Heimatland nur unter erschwerten Bedingungen einen Sprachkurs besuchen können. Die einzige Ausnahme ist, wenn jemand wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung die Sprache nicht lernen kann. Also die Mutter von 3 Kindern, die in eine weit entfernte Stadt reisen muss oder die Analphabetin ist, hat das Nachsehen. Ob das noch verhältnismäßig ist…
Ich stimme XY zu, dass der Beschluss etwas sehr kursorisch ist und sich nicht hinreichend mit dem Gesetz auseinandersetzt.
Interessant in diesem Zusammenhang ist ein Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 18.3.2011, der bei “nachhaltig Verwurzelten” eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen ablehnt und dies mit einer Stärkung des Art. 8 EMRK durch den Lissabon-Vertrag begründet. Die Begründung ist doch recht spannend. Die Revision wurde zugelassen. Ich kann das urteil leider noch nicht online finden, bei Bedarf kann man sich aber an mich wenden.
@ Peter Panter: Bedarf! (Anders weiß ich leider nicht, mich bei Ihnen zu melden; und Kurt Tucholsky werden Sie im echten Leben auch nicht heißen.)
Wie sieht es mit eine EU-Bürgerin die in Deutschland lebt und seinen Lebensgefährtin die der Deutsche Sprache nicht mächtig ist, aus.
Wenn die Lebensgefährtin aus den EU-Ausland kommt, ist die Forderung des Gesetzes nicht anwendbar. Auch wenn die Lebensgefährtin aus den nicht EU-Ausland stammt, kann die Familien Zusammenführung nicht aufgrund der mangelnde Sprachkenntnisse verhindert werden.
Wie lernt man am besten eine Fremdsprache ? Klar im einen Land wo diese Sprache praktiziert wird. Zudem sind Sprach-Kurse (in Deutschland (Integrationskurs)) im Gesetz verankert.
Hier werden Gesetze missbraucht und zu Eindämmerung des Zuzug von
Kriminellen und Terroristen (siehe AZR) zu steuern.
Irgend etwas stimmt bei der Entscheidung nicht. Ein Wanderarbeiter hat gemäß 2003/86/EG das Recht auf Familien Zusammenführung. Vom Lebenspartner werden keine pre-integrative Leistungen gefordert, lediglich für Kinder die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Dies bedeutet ein höheren Schutz als für den Deutschen, welches auch ein Wanderarbeiter sein könnte. Ihr liegt einer Unverhältnismäßigkeit vor. Sind meine Ansichten falsch ?
Wieso muss die Familienzusammenführung denn immer unter dem Dach des deutschen Sozialstaates stattfinden?
Die Ansicht des BVG ist die Ansicht der Besserverdienenden. Es ist nicht jedem zumutbar in seinem Land Deutschkurse zu belegen. Von denen, denen man es zumuten könnte, verlangt man es doch nicht.
Es geht ehrlicherweise nicht um die Integration von Ausländern, sondern um das Abblocken von Belastungen für die Sozialkassen durch Leute, die wohl auf Anhieb keine Arbeit finden. Wenn Rupert Murdoch sich in Deutschland niederlassen würde, sähe ich gerne den Beamten, der seiner Familie keine Aufenthaltserlaubnis gibt, weil sie kein Deutsch sprechen.
Die Entscheidung ist uneingeschränkt zu begrüßen, weil sie die Landnahme durch unqualifizierte Sozialschmarotzer zumindest ein wenig erschwert.
Im übrigen wird es allerhöchste Zeit daß wir uns endlich mal auf das Hausrecht besinnen.
Einwanderung und Unterwanderung ist kein Menschenrecht.
Schon gar nicht das Recht irgendwelcher absolut unerwünschter, unzivilisierter, verfassungsfeindlicher, mörderischer Räuber- und Barbarenhorden.
@xRatio
Ach, wo haben Sie denn Hausrecht? (Nur, damit ich einen Bogen drum machen kann.)
@VONFERNSEHER
Das werden Sie schon merken, wenn Sie mir in die Quere kommen.
Dann pack’ ich Sie nämlich am Schlawittl und schmeiß’ Sie raus. 🙂
@vonfernseher:
NIE den Troll füttern! Ernsthaft jetzt. Wenn ihr euch kloppen wollt, dann geht auf Welt Online.
@Max Steinbeis
Ach, ich fand die Antwort beziehungstechnisch sehr aussagekräftig. Viel mehr muss man doch von einem gar nicht wissen.
test
@MAX STEINBEIS & VONFERNSEHER
Bin tief beeindruckt von der Macht, Kraft und Tiefe Ihrer Argumente.