Stellungnahme zur deutschen Außenpolitik im Zuge der Angriffe der USA und Israels auf den Iran
Als Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die sich mit Völkerrecht und den internationalen Beziehungen befassen, sind wir besorgt über die Reaktionen der deutschen Politik auf den am 28. Februar 2026 gestarteten Angriff der USA und Israels auf die Islamische Republik Iran. Die bisherigen Stellungnahmen der deutschen Bundesregierung lassen keine klare Verurteilung des völkerrechtswidrigen Vorgehens erkennen und tragen damit zur weiteren Aushöhlung der regelbasierten und institutionellen Ordnung in Europa und der Welt bei.
Der Einsatz militärischer Gewalt gegen den Iran durch Israel und die USA stellt einen Verstoß gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot dar.
Da kein bewaffneter Angriff des Irans auf Israel, die USA oder andere Staaten unmittelbar bevorstand, ist die Gewaltausübung nicht durch das Recht auf Selbstverteidigung gerechtfertigt. Zum Zeitpunkt des Angriffs durch die USA befanden sich die US-amerikanische und die iranische Regierung noch in Verhandlungen über das iranische Atomprogramm, und es fehlen Belege dafür, dass die Herstellung und der Einsatz einer Atombombe oder anderer Waffen imminent waren.
Auch die beispiellosen Gräueltaten der iranischen Regierung an der eigenen Bevölkerung rechtfertigen die Raketen- und Bombenangriffe durch die USA und Israel auf Ziele im Iran nicht. Zwischenstaatliche Einsätze von Waffengewalt als Reaktion auf gravierende Menschenrechtsverstöße und humanitäre Notlagen können nur durch Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen autorisiert werden. Eine Berufung auf das umstrittene Instrument der humanitären Intervention in Ausübung einer Schutzverantwortung auch ohne UN-Mandat kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Art der Durchführung der Angriffe und die Auswahl der Ziele offensichtlich nicht der Verbesserung der humanitären Situation der iranischen Bevölkerung dienen. Weder die USA noch Israel haben sich durch Anrufung des Sicherheitsrats oder der Generalversammlung um ein multilaterales Vorgehen bemüht.
Die Bundesregierung hat der Rechtswidrigkeit dieses Angriffs bei der Entscheidung über die Nutzung von Militärbasen auf deutschem Territorium Rechnung zu tragen, um nicht Gefahr zu laufen, sowohl das Völkerrecht als auch das Grundgesetz zu verletzen.
Die historische Verantwortung Deutschlands sowie die daran anknüpfende Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes verpflichten die Bundesregierung, völkerrechtliche Grundnormen als Grundlage deutscher Außenpolitik zu respektieren und zu stärken. Das Gewaltverbot ist die notwendige Bedingung einer friedlichen Welt und damit nicht verhandelbar. Internationale Kooperation, globale Governance, sowie transnationale wirtschaftliche Transaktionen basieren auf dem allseitigen Vertrauen in seine Einhaltung.
Nur eine prinzipiengeleitete Außenpolitik kann die Grundlage dafür bieten, dass das Völkerrecht in Zukunft auch von anderen Staaten eingefordert werden kann (bspw. in der Forderung nach Sicherheit und Souveränität der Ukraine und Grönlands). Wenn Drittstaaten die Einforderung von internationalen Rechtsnormen durch die deutsche Bundesregierung als selektiv wahrnehmen, kann dieser Eindruck von Doppelstandards zukünftige Abmachungen und vertrauensvolle Zusammenarbeit unterminieren.
Langfristig ist es daher nicht nur moralisch und rechtlich geboten, sondern auch im Eigeninteresse Deutschlands, auf einer regelbasierten Ordnung zu bestehen und entsprechend zu handeln. Wir fordern daher eine Rückkehr zur Grundlage der deutschen Außenpolitik, die auf der UN-Charta und dem Grundgesetz basiert sowie eine Verregelung und Verrechtlichung der internationalen Beziehungen anstrebt.
- Prof. Dr. Anne van Aaken, Universität Hamburg
- Prof. Dr. Andreas von Arnauld, CAU Kiel
- Prof. Dr. Felix Anderl, Universität Marburg
- Prof. Dr. Grażyna Baranowska, FAU Erlangen-Nürnberg
- Prof. Dr. Jochen von Bernstorff, Universität Tübingen
- Prof. Dr. Christina Binder, Bundeswehr-Universität München
- Prof. Dr. Christine Binzel, FAU Erlangen-Nürnberg
- Prof. Dr. Hannah Birkenkötter, ITAM
- Prof. Dr. Sigrid Boysen, Helmut-Schmidt-Universität Hamburg
- Prof. Dr. Marten Breuer, Universität Konstanz
- Prof. Dr. Susanne Buckley-Zistel, Universität Marburg
- Prof. Dr. Philipp Dann, HU Berlin
- Prof. Dr. Tobias Debiel, Universität Duisburg-Essen
- Prof. Dr. Janina Dill, Universität Oxford
- Prof. Dr. Thomas Diez, Universität Tübingen
- Prof. Dr. Andreas Fischer-Lescano, Universität Kassel
- Prof. Dr. Thomas Giegerich, Universität des Saarlandes
- Prof. Dr. Matthias Goldmann, EBS Universität
- Prof. Dr. Michaela Hailbronner, WWU Münster
- Prof. Dr. Felix Hanschmann, Bucerius Law School
- Prof. Dr. Gisela Hirschmann, Universität Leiden
- Prof. Dr. Anna Holzscheiter, TU Dresden
- Prof. Dr. Till Patrik Holterhus, Universität des Saarlandes
- Prof. Macartan Humphreys, Ph.D., WZB Berlin
- Prof. Dr. Florian Jeßberger, HU Berlin
- Prof. Dr. Oliver Kessler, Universität Erfurt
- Prof. Dr. Daniel-Erasmus Khan, Bundeswehr-Universität München
- Prof. Dr. Simon Koschut, Zeppelin Universität Friedrichshafen
- Prof. Dr. Markus Kotzur, Universität Hamburg
- Prof. Dr. Markus Krajewski, FAU Erlangen-Nürnberg
- Prof. Dr. Andreas Kulick, JGU Mainz
- Prof. Dr. Heike Krieger, FU Berlin
- Prof. Dr. Nico Krisch, Graduate Institute Genf
- Prof. Dr. Felix Lange, Universität Köln
- Prof. Dr. Andrea Liese, Universität Potsdam
- Prof. Dr. Philip Liste, HS Fulda
- Prof. Dr. Matthias Mahlmann, Universität Zürich
- Prof. Dr. Christian Marxsen, HU Berlin
- Prof. Dr. Franz Mayer, Universität Bielefeld
- Prof. Dr. Nele Matz-Lück, CAU Kiel
- Prof. Dr. Stefan Oeter, Universität Hamburg
- Prof. Dr. Mehrdad Payandeh, Bucerius Law School
- Prof. Dr. Birgit Peters, Universität Trier
- Dr. Hanna Pfeifer, IFSH
- Prof. Dr. Eva Pils, FAU Erlangen-Nürnberg
- Prof. Dr. Alexander Proelß, U Hamburg
- Prof. Dr. Nina Reiners, Universität Oslo
- Prof. Dr. Dagmar Richter, Universität des Saarlands
- Prof. Dr. Solveig Richter, Universität Leipzig
- Prof. Dr. Conrad Schetter, Universität Bonn & Bonn International Centre for Conflict Studies (bicc)
- Prof. Dr. Klaus Schlichte, Universität Bremen
- Prof. Dr. Bernhard Stahl, Universität Passau
- Prof. Dr. Dominik Steiger, TU Dresden
- Prof. Dr. Christian Walter, LMU München
- Prof. Dr. Antje Wiener, Universität Hamburg
- Prof. Dr. Michael Zürn, WZB
- Prof. Dr. Aziz Epik, Universität Hamburg
- Dr. Michel Erpelding, MPI für Rechtsgeschichte und Rechtstheorie
- Dr. Sassan Gholiagha, Leibniz Universität Hannover
- Prof. Dr. Tobias Ide, TU Darmstadt
- Prof. Dr. Henning Lahmann, Universität Leiden
- Jun.-Prof. Dr. Maximilian Mayer, Universität Bonn
- Prof. Dr. Henning Melber, Dag Hammarskjöld Stiftung Uppsala
- Prof. Dr. Daniel Naujoks, Columbia University
- Prof. Dr. Norman Weiß, Universität Potsdam
- Prof. Dr. Markus W. Gehring, University of Cambridge
- Prof. Dr. Michael Brzoska, IFSH
- Prof. Dr. Manuel Brunner, HSPV NRW
- Prof. Dr. Julia Eckert, Universität Bern
- Prof. a.D. Dr. Bernhard Frevel, HSPV NRW
- Prof. Dr. Robert Frau, TU Freiberg
- Dr. Alke Jenss, ALU Freiburg
- Prof. Dr. Nicolas Lamp, Queen’s University Ontario
- Dr. Wolfgang Minatti, Leuphana Universität Lüneburg
- Dr. Christian Scheper, Universität Duisburg-Essen
- Prof. Dr. Werner Schroeder, Universität Innsbruck
- Dr. Hendrik Simon, Goethe Universität / PRIF
- Prof. Dr. Carsten Stahn, Leiden Law School & Queen’s U Belfast
- Prof. Dr. Patrick C. R. Terry, HÖV Kehl
- Prof. Dr. Silja Vöneky, ALU Freiburg
- Dr. Irene Weipert-Fenner, PRIF
- Dr. Carmen Wunderlich, Universität Duisburg-Essen
- Prof. Dr. Christiane Ahlborn, Trinity College Dublin
- Dr. Patrick Flamm, PRIF
- Prof. Dr. Dr. Valentin Jeutner, Universität Lund
- Prof. Dr. Elisabeth Rossa, Bundeswehr-Universität München
- Prof. Dr. Wolfram Schaffar, Universität Passau
- Prof. Dr. Angelika Siehr, Universität Bielefeld
- Prof. Dr. Christian Thies, Universität Passau
- Dr. Nella Sayatz, Humboldt Universität zu Berlin
- Prof. Dr. Annette Idler, Universität Oxford
- Prof. Dr. Holger Hestermeyer, Diplomatische Akademie Wien
- Dr. Katharina McLarren, Max-Planck-Institut für ausl. öff. Recht und Völkerrecht
- Dr. Sascha Werthes, Universität Trier
- Prof. Dr. Helmut Breitmeier, JLU Gießen
- Dr. María Cárdenas, Goethe-Universität
- Prof. Dr. Dirk Hanschel, MLU Halle-Wittenberg
- Prof. Dr. Christof Hartmann, Universität Duisburg-Essen
- Dr. Roy Karadag, Universität Bremen
- Prof. Dr. Laura Pantzerhielm, Mälardalen Universität
- Dr. Patricia Rinck, Universität Duisburg-Essen
- PD Dr. Andreas Werkmeister, Humboldt-Universität Berlin / Viadrina
- Prof. Dr. Olaf Zenker, MLU Halle-Wittenberg
- Dr. Juan J. Garcia Blesa, Fernuniversität Hagen
- Prof. Dr. Hanne-Margret Birckenbach, Gießen University
- Prof. Dr. Hans-Jürgen Bucher, University of Trier
- Prof. Dr. Boris Burghardt, Philipps-University Marburg
- Prof. Dr. Dirk Hanschel, MLU Halle-Wittenberg
- Prof. Dr. Sonja John, HöMS
- Dr. Mariam Salehi, Free University Berlin
- Prof. Dr. Michael Staack, Helmut Schmidt University Hamburg
- Dr. Anette Stimmer, University of St Andrews
- Prof. Dr. Robert Uerpmann-Wittzack, University of Regensburg




Für das Völkerrecht!
Wissenschaft lebt von Argumenten, nicht von Unterschriften. Deswegen bin ich auch unabhängig von der vorgebrachten Position skeptisch, ob das Format „Resolution auf dem Verfassungsblog“, das ich in letzter Zeit gehäuft beobachte, den wissenschaftlichen Diskurs weiterbringt. Unwillkürlich ertappe ich mich dabei, wie ich danach schaue, wer auf der Liste steht – und wer nicht. Wer war bei der letzten Resolution dabei, wer ist jetzt wieder dabei, wer ist nicht (mehr) dabei usw.? Das sind aber keine Fragen, die in der Wissenschaft leitend sein sollen. Sie lenken von dem ab, worauf es ankommt: ob die vorgebrachten Argumente valide sind.
Was Argumente anbelangt, müssen derartige Verfassungsblog-Resolutionen notwendig vage bleiben. Denn wenn ein Text dazu bestimmt ist, von möglichst vielen Kolleginnen und Kollegen unterschrieben zu werden, ändert sich dadurch auch die Perspektive, aus der so ein Text verfasst wird. Anschlussfähigkeit ist dann das entscheidende Kriterium. Also konzentrieren sich solche Verfassungsblog-Resolutionen darauf, mehrheitsfähige „Pflöcke“ einzuschlagen, aber nicht darum, diese argumentativ abzusichern. Das merkt man auch der vorliegenden Erklärung an, die mit leichten Anpassungen als Parteitagsantrag bei der SPD oder den Grünen salonfähig wäre.
Der Glaubwürdigkeit von Wissenschaft sind solche Resolutionen schon deswegen unterm Strich abträglich. Sie verfestigen eine öffentliche Wahrnehmung, wonach es „die“ Position der Wissenschaft gebe – was aber gerade nicht der Fall ist. Tatsächlich sind die vorgebrachten Thesen allesamt umstritten – insbesondere auch im wissenschaftlichen Schrifttum.
Einige Punkte der Resolution sind schlicht haarsträubend: Etwa der zumindest angedeutete Konnex, die Souveränität der Ukraine könne nur einfordern, wer das amerikanisch-israelische Vorgehen gegen den Iran verurteile. Das ist offensichtlich falsch: Denn während die Bedrohung für Israel durch das iranische Mullah-Regime real war/ist und deshalb sachlich über die Grenzen des Selbstverteidigungsrechts gerungen werden kann und muss, waren russische Rechtfertigungsversuche für den imperialen Überfall auf die Ukraine von Anfang an reine Propaganda. Prinzipiengeleitete Außenpolitik kann nicht bedeuten, dieser Propaganda auf den Leim zu gehen. Deswegen ist es abwegig, die Selbstverteidigung der einzigen Demokratie im Nahen Osten gegenüber einem islamistischen Regime und seinem Nuklearprogramm auf eine Stufe zu stellen mit dem auf territorialen Raub angelegten, grund- und anlasslosen Überfall auf ein Nachbarland, wie es im Falle des russischen Angriffs auf die Ukraine der Fall ist.
Hallo Herr Wiehe,
ob Sie diese Ihre Aussage bitte noch “argumentativ absichern” könnten?
“waren russische Rechtfertigungsversuche für den imperialen Überfall auf die Ukraine von Anfang an reine Propaganda.”
Es gab da ja z.B. das Dekret des ukrainischen Präsidenten vom 24. März 2021, über die „De-Okkupation und Wiedereingliederung des vorübergehend besetzten Gebietes der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol”.
Auf mich wirken diese Positionspapiere hier in letzter Zeit ebenfalls etwas befremdlich.
Völkerrechtliche Konsistenz vs. Existenzielle Bedrohung: Eine Einladung zum Dialog
Die Debatte um diese Stellungnahme legt den Finger in eine offene Wunde der deutschen Außenpolitik. Auf der einen Seite steht die Kritik (u.a. von Prof. Dr. Friehe), die eine Gleichsetzung des russischen Angriffskrieges mit den Schlägen gegen das iranische Regime als „haarsträubend“ ablehnt. Das Argument: Die Verteidigung einer Demokratie gegen eine reale nukleare Bedrohung sei moralisch und strategisch nicht mit einem imperialen Beutefeldzug vergleichbar.
Auf der anderen Seite mahnen die unterzeichnenden Wissenschaftler die Unteilbarkeit des Gewaltverbots an. Aus dieser Sicht ist das Recht kein Instrument, das man je nach politischer Sympathie für ein System (Demokratie vs. Autokratie) „an- oder ausschalten“ kann.
Mich würde interessieren, wie die Unterzeichner auf den Vorwurf der „False Equivalence“ reagieren. Hierzu drei konkrete Fragen an die Expertise der Runde:
Glaubwürdigkeit & Konnex: Ist der betonte Zusammenhang zur Ukraine-Souveränität eine zwingende juristische Notwendigkeit, um gegenüber dem „Globalen Süden“ nicht den Vorwurf der „Double Standards“ zu riskieren, oder schwächt diese Verknüpfung die moralische Klarheit gegenüber Russland?
Dogmatik vs. Realpolitik: Wo ziehen Sie die Grenze zwischen der völkerrechtlich höchst umstrittenen „Anticipatory Self-Defense“ (vorbeugende Selbstverteidigung) und einer schlichten Aggression? Riskieren wir durch eine zu strikte Auslegung der UN-Charta (Stichwort: Imminenz), dass Demokratien gegenüber nuklear bewaffneten Aggressoren rechtlich schutzlos gestellt werden?
Lehren aus der Geschichte: Sehen Sie in der aktuellen US-israelischen Argumentation eine gefährliche Wiederkehr der „Bush-Doktrin“ (Preemptive Strike), die das Gewaltverbot dauerhaft erodieren lässt, oder muss das Völkerrecht hier evolutionär auf neue Bedrohungslagen reagieren?
Es wäre ein großer Gewinn für die Debatte, wenn die Unterzeichner die Zeit fänden, dieses Spannungsfeld zwischen der existentiellen Notwendigkeit von Prävention und dem Schutz der universalen Rechtsnorm kurz zu beleuchten. Wo endet die legitime Verteidigung der Freiheit und wo beginnt die Erosion der Weltordnung?
Es ist bezeichnend, daß Sie ebenso wie Herr Friehe die folgenden beiden Argumente im Text auf eklatante Weise ignorieren:
“Zum Zeitpunkt des Angriffs durch die USA befanden sich die US-amerikanische und die iranische Regierung noch in Verhandlungen über das iranische Atomprogramm, und es fehlen Belege dafür, dass die Herstellung und der Einsatz einer Atombombe oder anderer Waffen imminent waren.”
“Eine Berufung auf das umstrittene Instrument der humanitären Intervention in Ausübung einer Schutzverantwortung auch ohne UN-Mandat kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Art der Durchführung der Angriffe und die Auswahl der Ziele offensichtlich nicht der Verbesserung der humanitären Situation der iranischen Bevölkerung dienen.”
Völkerrechtswidriger Angriffskrieg ist völkerrechtswidriger Angriffskrieg, und deshalb ist der Hinweis auf das entgegengesetzte Verhalten der deutschen Politik im Fall Ukraine absolut berechtigt. Es handelt sich um eine himmelschreiende, menschenverachtende Doppelmoral.