17 March 2026

Stellungnahme zur deutschen Außenpolitik im Zuge der Angriffe der USA und Israels auf den Iran 

Als Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die sich mit Völkerrecht und den internationalen Beziehungen befassen, sind wir besorgt über die Reaktionen der deutschen Politik auf den am 28. Februar 2026 gestarteten Angriff der USA und Israels auf die Islamische Republik Iran. Die bisherigen Stellungnahmen der deutschen Bundesregierung lassen keine klare Verurteilung des völkerrechtswidrigen Vorgehens erkennen und tragen damit zur weiteren Aushöhlung der regelbasierten und institutionellen Ordnung in Europa und der Welt bei.

Der Einsatz militärischer Gewalt gegen den Iran durch Israel und die USA stellt einen Verstoß gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot dar.

Da kein bewaffneter Angriff des Irans auf Israel, die USA oder andere Staaten unmittelbar bevorstand, ist die Gewaltausübung nicht durch das Recht auf Selbstverteidigung gerechtfertigt. Zum Zeitpunkt des Angriffs durch die USA befanden sich die US-amerikanische und die iranische Regierung noch in Verhandlungen über das iranische Atomprogramm, und es fehlen Belege dafür, dass die Herstellung und der Einsatz einer Atombombe oder anderer Waffen imminent waren.

Auch die beispiellosen Gräueltaten der iranischen Regierung an der eigenen Bevölkerung rechtfertigen die Raketen- und Bombenangriffe durch die USA und Israel auf Ziele im Iran nicht. Zwischenstaatliche Einsätze von Waffengewalt als Reaktion auf gravierende Menschenrechtsverstöße und humanitäre Notlagen können nur durch Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen autorisiert werden. Eine Berufung auf das umstrittene Instrument der humanitären Intervention in Ausübung einer Schutzverantwortung auch ohne UN-Mandat kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Art der Durchführung der Angriffe und die Auswahl der Ziele offensichtlich nicht der Verbesserung der humanitären Situation der iranischen Bevölkerung dienen. Weder die USA noch Israel haben sich durch Anrufung des Sicherheitsrats oder der Generalversammlung um ein multilaterales Vorgehen bemüht.

Die Bundesregierung hat der Rechtswidrigkeit dieses Angriffs bei der Entscheidung über die Nutzung von Militärbasen auf deutschem Territorium Rechnung zu tragen, um nicht Gefahr zu laufen, sowohl das Völkerrecht als auch das Grundgesetz zu verletzen.

Die historische Verantwortung Deutschlands sowie die daran anknüpfende Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes verpflichten die Bundesregierung, völkerrechtliche Grundnormen als Grundlage deutscher Außenpolitik zu respektieren und zu stärken. Das Gewaltverbot ist die notwendige Bedingung einer friedlichen Welt und damit nicht verhandelbar. Internationale Kooperation, globale Governance, sowie transnationale wirtschaftliche Transaktionen basieren auf dem allseitigen Vertrauen in seine Einhaltung.

Nur eine prinzipiengeleitete Außenpolitik kann die Grundlage dafür bieten, dass das Völkerrecht in Zukunft auch von anderen Staaten eingefordert werden kann (bspw. in der Forderung nach Sicherheit und Souveränität der Ukraine und Grönlands). Wenn Drittstaaten die Einforderung von internationalen Rechtsnormen durch die deutsche Bundesregierung als selektiv wahrnehmen, kann dieser Eindruck von Doppelstandards zukünftige Abmachungen und vertrauensvolle Zusammenarbeit unterminieren.

Langfristig ist es daher nicht nur moralisch und rechtlich geboten, sondern auch im Eigeninteresse Deutschlands, auf einer regelbasierten Ordnung zu bestehen und entsprechend zu handeln. Wir fordern daher eine Rückkehr zur Grundlage der deutschen Außenpolitik, die auf der UN-Charta und dem Grundgesetz basiert sowie eine Verregelung und Verrechtlichung der internationalen Beziehungen anstrebt.

  1. Prof. Dr. Anne van Aaken, Universität Hamburg
  2. Prof. Dr. Andreas von Arnauld, CAU Kiel
  3. Prof. Dr. Felix Anderl, Universität Marburg
  4. Prof. Dr. Grażyna Baranowska, FAU Erlangen-Nürnberg
  5. Prof. Dr. Jochen von Bernstorff, Universität Tübingen
  6. Prof. Dr. Christina Binder, Bundeswehr-Universität München
  7. Prof. Dr. Christine Binzel, FAU Erlangen-Nürnberg
  8. Prof. Dr. Hannah Birkenkötter, ITAM
  9. Prof. Dr. Sigrid Boysen, Helmut-Schmidt-Universität Hamburg
  10. Prof. Dr. Marten Breuer, Universität Konstanz
  11. Prof. Dr. Susanne Buckley-Zistel, Universität Marburg
  12. Prof. Dr. Philipp Dann, HU Berlin
  13. Prof. Dr. Tobias Debiel, Universität Duisburg-Essen
  14. Prof. Dr. Janina Dill, Universität Oxford
  15. Prof. Dr. Thomas Diez, Universität Tübingen
  16. Prof. Dr. Andreas Fischer-Lescano, Universität Kassel
  17. Prof. Dr. Thomas Giegerich, Universität des Saarlandes
  18. Prof. Dr. Matthias Goldmann, EBS Universität
  19. Prof. Dr. Michaela Hailbronner, WWU Münster
  20. Prof. Dr. Felix Hanschmann, Bucerius Law School
  21. Prof. Dr. Gisela Hirschmann, Universität Leiden
  22. Prof. Dr. Anna Holzscheiter, TU Dresden
  23. Prof. Dr. Till Patrik Holterhus, Universität des Saarlandes
  24. Prof. Macartan Humphreys, Ph.D., WZB Berlin
  25. Prof. Dr. Florian Jeßberger, HU Berlin
  26. Prof. Dr. Oliver Kessler, Universität Erfurt
  27. Prof. Dr. Daniel-Erasmus Khan, Bundeswehr-Universität München
  28. Prof. Dr. Simon Koschut, Zeppelin Universität Friedrichshafen
  29. Prof. Dr. Markus Kotzur, Universität Hamburg
  30. Prof. Dr. Markus Krajewski, FAU Erlangen-Nürnberg
  31. Prof. Dr. Andreas Kulick, JGU Mainz
  32. Prof. Dr. Heike Krieger, FU Berlin
  33. Prof. Dr. Nico Krisch, Graduate Institute Genf
  34. Prof. Dr. Felix Lange, Universität Köln
  35. Prof. Dr. Andrea Liese, Universität Potsdam
  36. Prof. Dr. Philip Liste, HS Fulda
  37. Prof. Dr. Matthias Mahlmann, Universität Zürich
  38. Prof. Dr. Christian Marxsen, HU Berlin
  39. Prof. Dr. Franz Mayer, Universität Bielefeld
  40. Prof. Dr. Nele Matz-Lück, CAU Kiel
  41. Prof. Dr. Stefan Oeter, Universität Hamburg
  42. Prof. Dr. Mehrdad Payandeh, Bucerius Law School
  43. Prof. Dr. Birgit Peters, Universität Trier
  44. Dr. Hanna Pfeifer, IFSH
  45. Prof. Dr. Eva Pils, FAU Erlangen-Nürnberg
  46. Prof. Dr. Alexander Proelß, U Hamburg
  47. Prof. Dr. Nina Reiners, Universität Oslo
  48. Prof. Dr. Dagmar Richter, Universität des Saarlands
  49. Prof. Dr. Solveig Richter, Universität Leipzig
  50. Prof. Dr. Conrad Schetter, Universität Bonn & Bonn International Centre for Conflict Studies (bicc)
  51. Prof. Dr. Klaus Schlichte, Universität Bremen
  52. Prof. Dr. Bernhard Stahl, Universität Passau
  53. Prof. Dr. Dominik Steiger, TU Dresden
  54. Prof. Dr. Christian Walter, LMU München
  55. Prof. Dr. Antje Wiener, Universität Hamburg
  56. Prof. Dr. Michael Zürn, WZB
  57. Prof. Dr. Aziz Epik, Universität Hamburg
  58. Dr. Michel Erpelding, MPI für Rechtsgeschichte und Rechtstheorie
  59. Dr. Sassan Gholiagha, Leibniz Universität Hannover
  60. Prof. Dr. Tobias Ide, TU Darmstadt
  61. Prof. Dr. Henning Lahmann, Universität Leiden
  62. Jun.-Prof. Dr. Maximilian Mayer, Universität Bonn
  63. Prof. Dr. Henning Melber, Dag Hammarskjöld Stiftung Uppsala
  64. Prof. Dr. Daniel Naujoks, Columbia University
  65. Prof. Dr. Norman Weiß, Universität Potsdam
  66. Prof. Dr. Markus W. Gehring, University of Cambridge
  67. Prof. Dr. Michael Brzoska, IFSH
  68. Prof. Dr. Manuel Brunner, HSPV NRW
  69. Prof. Dr. Julia Eckert, Universität Bern
  70. Prof. a.D. Dr. Bernhard Frevel, HSPV NRW
  71. Prof. Dr. Robert Frau, TU Freiberg
  72. Dr. Alke Jenss, ALU Freiburg
  73. Prof. Dr. Nicolas Lamp, Queen’s University Ontario
  74. Dr. Wolfgang Minatti, Leuphana Universität Lüneburg
  75. Dr. Christian Scheper, Universität Duisburg-Essen
  76. Prof. Dr. Werner Schroeder, Universität Innsbruck
  77. Dr. Hendrik Simon, Goethe Universität / PRIF
  78. Prof. Dr. Carsten Stahn, Leiden Law School & Queen’s U Belfast
  79. Prof. Dr. Patrick C. R. Terry, HÖV Kehl
  80. Prof. Dr. Silja Vöneky, ALU Freiburg
  81. Dr. Irene Weipert-Fenner, PRIF
  82. Dr. Carmen Wunderlich, Universität Duisburg-Essen
  83. Prof. Dr. Christiane Ahlborn, Trinity College Dublin
  84. Dr. Patrick Flamm, PRIF
  85. Prof. Dr. Dr. Valentin Jeutner, Universität Lund
  86. Prof. Dr. Elisabeth Rossa, Bundeswehr-Universität München
  87. Prof. Dr. Wolfram Schaffar, Universität Passau
  88. Prof. Dr. Angelika Siehr, Universität Bielefeld
  89. Prof. Dr. Christian Thies, Universität Passau
  90. Dr. Nella Sayatz, Humboldt Universität zu Berlin
  91. Prof. Dr. Annette Idler, Universität Oxford
  92. Prof. Dr. Holger Hestermeyer, Diplomatische Akademie Wien
  93. Dr. Katharina McLarren, Max-Planck-Institut für ausl. öff. Recht und Völkerrecht
  94. Dr. Sascha Werthes, Universität Trier
  95. Prof. Dr. Helmut Breitmeier, JLU Gießen
  96. Dr. María Cárdenas, Goethe-Universität
  97. Prof. Dr. Dirk Hanschel, MLU Halle-Wittenberg
  98. Prof. Dr. Christof Hartmann, Universität Duisburg-Essen
  99. Dr. Roy Karadag, Universität Bremen
  100. Prof. Dr. Laura Pantzerhielm, Mälardalen Universität
  101. Dr. Patricia Rinck, Universität Duisburg-Essen
  102. PD Dr. Andreas Werkmeister, Humboldt-Universität Berlin / Viadrina
  103. Prof. Dr. Olaf Zenker, MLU Halle-Wittenberg
  104. Dr. Juan J. Garcia Blesa, Fernuniversität Hagen
  105. Prof. Dr. Hanne-Margret Birckenbach, Gießen University
  106. Prof. Dr. Hans-Jürgen Bucher, University of Trier
  107. Prof. Dr. Boris Burghardt, Philipps-University Marburg
  108. Prof. Dr. Dirk Hanschel, MLU Halle-Wittenberg
  109. Prof. Dr. Sonja John, HöMS
  110. Dr. Mariam Salehi, Free University Berlin
  111. Prof. Dr. Michael Staack, Helmut Schmidt University Hamburg
  112. Dr. Anette Stimmer, University of St Andrews
  113. Prof. Dr. Robert Uerpmann-Wittzack, University of Regensburg

 


SUGGESTED CITATION  Stellungnahme aus der Wissenschaft, : Stellungnahme zur deutschen Außenpolitik im Zuge der Angriffe der USA und Israels auf den Iran , VerfBlog, 2026/3/17, https://verfassungsblog.de/stellungnahme-zur-deutschen-ausenpolitik-im-zuge-der-angriffe-der-usa-und-israels-auf-den-iran/, DOI: 10.59704/c2b44e75adc73166.

6 Comments

  1. Manuela Grund Wed 18 Mar 2026 at 14:21 - Reply

    Für das Völkerrecht!

  2. Prof. Dr. Matthias Friehe Wed 18 Mar 2026 at 15:23 - Reply

    Wissenschaft lebt von Argumenten, nicht von Unterschriften. Deswegen bin ich auch unabhängig von der vorgebrachten Position skeptisch, ob das Format „Resolution auf dem Verfassungsblog“, das ich in letzter Zeit gehäuft beobachte, den wissenschaftlichen Diskurs weiterbringt. Unwillkürlich ertappe ich mich dabei, wie ich danach schaue, wer auf der Liste steht – und wer nicht. Wer war bei der letzten Resolution dabei, wer ist jetzt wieder dabei, wer ist nicht (mehr) dabei usw.? Das sind aber keine Fragen, die in der Wissenschaft leitend sein sollen. Sie lenken von dem ab, worauf es ankommt: ob die vorgebrachten Argumente valide sind.

    Was Argumente anbelangt, müssen derartige Verfassungsblog-Resolutionen notwendig vage bleiben. Denn wenn ein Text dazu bestimmt ist, von möglichst vielen Kolleginnen und Kollegen unterschrieben zu werden, ändert sich dadurch auch die Perspektive, aus der so ein Text verfasst wird. Anschlussfähigkeit ist dann das entscheidende Kriterium. Also konzentrieren sich solche Verfassungsblog-Resolutionen darauf, mehrheitsfähige „Pflöcke“ einzuschlagen, aber nicht darum, diese argumentativ abzusichern. Das merkt man auch der vorliegenden Erklärung an, die mit leichten Anpassungen als Parteitagsantrag bei der SPD oder den Grünen salonfähig wäre.

    Der Glaubwürdigkeit von Wissenschaft sind solche Resolutionen schon deswegen unterm Strich abträglich. Sie verfestigen eine öffentliche Wahrnehmung, wonach es „die“ Position der Wissenschaft gebe – was aber gerade nicht der Fall ist. Tatsächlich sind die vorgebrachten Thesen allesamt umstritten – insbesondere auch im wissenschaftlichen Schrifttum.

    Einige Punkte der Resolution sind schlicht haarsträubend: Etwa der zumindest angedeutete Konnex, die Souveränität der Ukraine könne nur einfordern, wer das amerikanisch-israelische Vorgehen gegen den Iran verurteile. Das ist offensichtlich falsch: Denn während die Bedrohung für Israel durch das iranische Mullah-Regime real war/ist und deshalb sachlich über die Grenzen des Selbstverteidigungsrechts gerungen werden kann und muss, waren russische Rechtfertigungsversuche für den imperialen Überfall auf die Ukraine von Anfang an reine Propaganda. Prinzipiengeleitete Außenpolitik kann nicht bedeuten, dieser Propaganda auf den Leim zu gehen. Deswegen ist es abwegig, die Selbstverteidigung der einzigen Demokratie im Nahen Osten gegenüber einem islamistischen Regime und seinem Nuklearprogramm auf eine Stufe zu stellen mit dem auf territorialen Raub angelegten, grund- und anlasslosen Überfall auf ein Nachbarland, wie es im Falle des russischen Angriffs auf die Ukraine der Fall ist.

    • Hans-Jochen Luhmann Wed 18 Mar 2026 at 22:32 - Reply

      Hallo Herr Wiehe,
      ob Sie diese Ihre Aussage bitte noch “argumentativ absichern” könnten?
      “waren russische Rechtfertigungsversuche für den imperialen Überfall auf die Ukraine von Anfang an reine Propaganda.”
      Es gab da ja z.B. das Dekret des ukrainischen Präsidenten vom 24. März 2021, über die „De-Okkupation und Wiedereingliederung des vorübergehend besetzten Gebietes der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol”.

    • Thomas Faelligen Fri 20 Mar 2026 at 08:13 - Reply

      Auf mich wirken diese Positionspapiere hier in letzter Zeit ebenfalls etwas befremdlich.

  3. Frank Stützel Sun 22 Mar 2026 at 07:19 - Reply

    Völkerrechtliche Konsistenz vs. Existenzielle Bedrohung: Eine Einladung zum Dialog

    Die Debatte um diese Stellungnahme legt den Finger in eine offene Wunde der deutschen Außenpolitik. Auf der einen Seite steht die Kritik (u.a. von Prof. Dr. Friehe), die eine Gleichsetzung des russischen Angriffskrieges mit den Schlägen gegen das iranische Regime als „haarsträubend“ ablehnt. Das Argument: Die Verteidigung einer Demokratie gegen eine reale nukleare Bedrohung sei moralisch und strategisch nicht mit einem imperialen Beutefeldzug vergleichbar.
    Auf der anderen Seite mahnen die unterzeichnenden Wissenschaftler die Unteilbarkeit des Gewaltverbots an. Aus dieser Sicht ist das Recht kein Instrument, das man je nach politischer Sympathie für ein System (Demokratie vs. Autokratie) „an- oder ausschalten“ kann.
    Mich würde interessieren, wie die Unterzeichner auf den Vorwurf der „False Equivalence“ reagieren. Hierzu drei konkrete Fragen an die Expertise der Runde:
    Glaubwürdigkeit & Konnex: Ist der betonte Zusammenhang zur Ukraine-Souveränität eine zwingende juristische Notwendigkeit, um gegenüber dem „Globalen Süden“ nicht den Vorwurf der „Double Standards“ zu riskieren, oder schwächt diese Verknüpfung die moralische Klarheit gegenüber Russland?
    Dogmatik vs. Realpolitik: Wo ziehen Sie die Grenze zwischen der völkerrechtlich höchst umstrittenen „Anticipatory Self-Defense“ (vorbeugende Selbstverteidigung) und einer schlichten Aggression? Riskieren wir durch eine zu strikte Auslegung der UN-Charta (Stichwort: Imminenz), dass Demokratien gegenüber nuklear bewaffneten Aggressoren rechtlich schutzlos gestellt werden?
    Lehren aus der Geschichte: Sehen Sie in der aktuellen US-israelischen Argumentation eine gefährliche Wiederkehr der „Bush-Doktrin“ (Preemptive Strike), die das Gewaltverbot dauerhaft erodieren lässt, oder muss das Völkerrecht hier evolutionär auf neue Bedrohungslagen reagieren?
    Es wäre ein großer Gewinn für die Debatte, wenn die Unterzeichner die Zeit fänden, dieses Spannungsfeld zwischen der existentiellen Notwendigkeit von Prävention und dem Schutz der universalen Rechtsnorm kurz zu beleuchten. Wo endet die legitime Verteidigung der Freiheit und wo beginnt die Erosion der Weltordnung?

    • Helena Thu 26 Mar 2026 at 10:55 - Reply

      Es ist bezeichnend, daß Sie ebenso wie Herr Friehe die folgenden beiden Argumente im Text auf eklatante Weise ignorieren:

      “Zum Zeitpunkt des Angriffs durch die USA befanden sich die US-amerikanische und die iranische Regierung noch in Verhandlungen über das iranische Atomprogramm, und es fehlen Belege dafür, dass die Herstellung und der Einsatz einer Atombombe oder anderer Waffen imminent waren.”

      “Eine Berufung auf das umstrittene Instrument der humanitären Intervention in Ausübung einer Schutzverantwortung auch ohne UN-Mandat kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Art der Durchführung der Angriffe und die Auswahl der Ziele offensichtlich nicht der Verbesserung der humanitären Situation der iranischen Bevölkerung dienen.”

      Völkerrechtswidriger Angriffskrieg ist völkerrechtswidriger Angriffskrieg, und deshalb ist der Hinweis auf das entgegengesetzte Verhalten der deutschen Politik im Fall Ukraine absolut berechtigt. Es handelt sich um eine himmelschreiende, menschenverachtende Doppelmoral.

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