13 November 2024
Irreführendes Versprechen
Auch wenn mit dem Ampel-Aus und der Haushaltskrise die bisherigen Pläne auf Eis liegen: Sozialer Wohnungsbau dürfte ein wichtiges Wahlkampfthema werden. Allerdings: Das Versprechen sozialen Wohnungsbaus ist irreführend. Der Bund ist dafür seit der Föderalismusreform 2006 nicht mehr zuständig. Außerdem baut der Staat in Deutschland selbst keine Wohnungen, sondern schafft lediglich (finanzielle) Anreize und überlasst den Bau anderen. Die Bundesregierung kann hier zwar unterstützend eingreifen – doch ohne die Länder werden keine neuen Sozialwohnungen entstehen. Continue reading >>
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25 July 2024
Volksfeste ohne Cannabis
In Bayern wurde in der vergangenen Woche ein Gesetzentwurf der Fraktionen CSU und FREIE WÄHLER für ein sogenanntes Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz angenommen. Da die Mehrheit des Bayerischen Landtags eine (Teil-)Legalisierung des Umgangs mit Cannabis zum Eigenkonsum in der Öffentlichkeit ablehnt, schöpft der Landesgesetzgeber mit dem Entwurf seine Gesetzgebungskompetenz so weit wie möglich aus, um den Cannabiskonsum entgegen dem Konzept des Bundesgesetzgebers aus dem öffentlichen Raum zu verdrängen. Verboten wird dabei unter anderem das Rauchen, Erhitzen und Verdampfen von Cannabisprodukten auf Volksfestplätzen und an weiteren öffentlichen Orten. Continue reading >>
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10 January 2024
Wind im Wald
Der Thüringer Landtag hat mit den Stimmen von FDP, CDU und AfD am 8.12.2023 erneut eine Waldrechtsänderung beschlossen, um den Ausbau der Windenergienutzung im Wald zu beschränken. Der Landesgesetzgeber läuft damit Gefahr, die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Beschluss vom 27.9.2022 zu unterlaufen. Darin hat das BVerfG das pauschale Verbot von Windenergieanlagen im Wald im Zuge der dritten Änderung des Thüringer Waldgesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 2020 für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Dem Land fehlte insoweit schlicht die Gesetzgebungskompetenz für das Bodenrecht. Auch beim neuen Versuch dürfte dem Landtag die Gesetzgebungsbefugnis fehlen, auch wenn sich die rechtliche Lage inzwischen etwas komplizierter darstellt. Continue reading >>
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15 April 2021
Zur Nichtigkeit des Berliner Mietendeckels
Das Bundesverfassungsgericht hat zum Berliner Mietendeckel gesprochen, und zwar in Gestalt des Zweiten Senats, dessen Zuständigkeit wohl durch das Überwiegen der kompetenzrechtlichen Frage gegeben war. Berichterstatter war der frühere CDU-Minister Peter Huber; es handelte sich vorwiegend um eine abstrakte Normenkontrolle, die die Fraktionen der Union und FDP angestrengt hatten. Die Entscheidung ist überraschend klar und eindeutig ausgefallen (7:1 in der Begründung, einstimmig im Ergebnis). Darin liegt ein Problem. Abermals fällt ein tiefer Schatten auf die Judikatur des Zweiten Senats, der sich in immer deutlicherer Weise als politökonomisch uninformiert und naiv erweist, in juristischer Hinsicht als handwerklich schwach. Continue reading >>08 September 2020
Verbote sind Verbote sind Verbote
Letzte Woche hat die 65. Kammer des Landgerichts Berlin eine Entscheidung zur Praxis von „Schattenmieten“ veröffentlicht (Az. 65 S 76/20). Anders als zuvor die 67. und die 66. Kammer geht sie davon aus, dass die Vermieterseite auch weiterhin Mieterhöhungen vor Gericht durchsetzen kann, obwohl der Berliner „Mietendeckel“ (MietenWoG) laufende Mieten auf dem Stand vom 18. Juli 2019 einfrieren wollte. Die vertraglichen Vereinbarungen, so die Kammer, blieben nämlich durch die im MietenWoG geregelten Verbote überhöhter Mieten unberührt. Das Gesetz hindere während seiner Laufzeit lediglich, eine solche überhöhte Mietforderung durchzusetzen. Diese Lesart des Gesetzes hätte verheerende praktische Konsequenzen. Sie ist zivilrechtlich verfehlt und verfassungsrechtlich keinesfalls geboten. Continue reading >>20 June 2019
Die Risiken beherrschbar machen
Vorgestern hat der Berliner Senat die Eckpunkte für ein Berliner Mietengesetz beschlossen. Es soll nun ausgearbeitet, nach der Sommerpause verabschiedet werden und Anfang 2020 in Kraft treten. Der umstrittene Kern dieses Gesetzes liegt in einem Einfrieren der vertraglich vereinbarten Mieten für fünf Jahre. Die politischen Auseinandersetzungen um ein solches Gesetz sind vorprogrammiert – ebenso wie die rechtlichen. Doch ein genauerer Blick auf die verfassungsrechtlichen Risiken zeigt, dass der Berliner Gesetzgeber sie durchaus in den Griff bekommen kann. Continue reading >>07 June 2017