18 April 2013

UN-Ausschuss (CERD): Sarrazins Aussagen sind rassistisch

Thilo Sarrazins Interview in der Zeitschrift Lettre International (2009) sowie sein Buch „Deutschland schafft sich ab“ (2010) haben erhebliche Kontroversen hervorgerufen. Umstritten war dabei unter anderem, ob Sarrazins Thesen als rassistisch einzustufen sind oder lediglich in polemischer Weise drängende Fragen ansprechen. Am 26. Februar 2013 hat der UN-Ausschuss für die Beseitigung der rassischen Diskriminierung (CERD) festgestellt: Sarrazins Äußerungen waren rassistisch – und die deutschen Strafverfolgungsbehörden haben keinen effektiven Rechtsschutz gegen rassistische Hassrede gewährleistet. Eine Erkenntnis, mit der viele von rassistischer Hassrede Betroffene in Deutschland leider längst vertraut sind.

Der Ausschuss ist damit beauftragt, die Einhaltung des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von rassischer Diskriminierung vom 21. Dezember 1965 (ICERD) zu überwachen. Dieses verbietet nicht nur staatliche rassische Diskriminierung, sondern verpflichtet die Vertragsstaaten auch zur aktiven Bekämpfung rassischer Diskriminierung zwischen Privaten. Dazu gehört auch die Bekämpfung von Hassrede nach Art. 4 ICERD.

Neben der Prüfung von periodischen Berichten und der Verabschiedung von Allgemeinen Empfehlungen ist der Ausschuss auch – wie in diesem Fall – zuständig für Individualbeschwerdeverfahren nach Art. 14 ICERD, wenn sich der Vertragsstaat diesem Verfahren unterworfen hat. Deutschland hat dies 2001 getan. Dieses Individualbeschwerdeverfahren ist bereits das zweite Verfahren gegen Deutschland (vgl. Zentralrat der deutschen Sinti und Roma/Deutschland), aber es ist das erste mit einem positiven Ergebnis für die Beschwerdeführer, in diesem Fall der Türkische Bund Berlin-Brandenburg (TBB).

Was hatte Sarrazin noch mal gesagt?

Der umstrittene Politiker und Autor Thilo Sarrazin hatte noch vor seinem umstrittenen Bestseller „Deutschland schafft sich ab“ (2010), Ende 2009 in der renommierten Zeitschrift Lettre International (Heft 86, S. 197-201) unter anderem die folgenden Aussagen getroffen:

„[…] Eine große Zahl an Arabern und Türken in dieser Stadt, deren Anzahl durch falsche Politik zugenommen hat, hat keine produktive Funktion, außer für den Obst- und Gemüsehandel, und es wird sich vermutlich auch keine Perspektive entwickeln. […]

[…] Die Araber und Türken haben einen zwei- bis dreimal höheren Anteil an Geburten, als es ihrem Bevölkerungsanteil entspricht. Große Teile sind weder integrationswillig noch integrationsfähig. Die Lösung dieses Problems kann nur heißen: Kein Zuzug mehr, und wer heiraten will, sollte dies im Ausland tun. Ständig werden Bräute nachgeliefert: Das türkische Mädchen hier wird mit einem Anatolen verheiratet, der türkische Junge hier bekommt eine Braut aus einem anatolischen Dorf. Bei den Arabern ist es noch schlimmer. Meine Vorstellung wäre: Generell kein Zuzug mehr außer für Hochqualifizierte und perspektivisch keine Transferleistungen mehr für Einwanderer. […] […] Es ist ein Skandal, wenn türkische Jungen nicht auf weibliche Lehrer hören, weil ihre Kultur so ist. Integration ist eine Leistung dessen, der sich integriert. Jemanden, der nichts tut, muß ich auch nicht anerkennen. Ich muß niemanden anerkennen, der vom Staat lebt, diesen Staat ablehnt, für die Ausbildung seiner Kinder nicht vernünftig sorgt und ständig neue kleine Kopftuchmädchen produziere. Das gilt für siebzig Prozent der türkischen und für neunzig Prozent der arabischen Bevölkerung in Berlin. Viele von Ihnen wollen keine Integration, sondern ihren Stiefel leben. Zudem pflegen sie eine Mentalität, die als gesamtstaatliche Mentalität aggressiv und atavistisch ist. […] […] Die Türken erobern Deutschland genauso, wie die Kosovaren das Kosovo erobert haben: durch eine höhere Geburtenrate. Das würde mir gefallen, wenn es osteuropäische Juden wären mit einem um 15 Prozent höheren IQ als dem der deutschen Bevölkerung. […]“

Neben dem Türkischen Bund Berlin-Brandenburg (TBB) hatten auch mehrere Einzelpersonen aufgrund dieser Aussagen Strafanzeigen wegen Volksverhetzung und Strafanträge wegen Beleidigung gegen Thilo Sarrazin gestellt. Die Staatsanwaltschaft Berlin weigerte sich allerdings, ein Strafverfahren zu eröffnen, da Sarrazins Aussagen noch von der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsfreiheit gedeckt seien. Schließlich seien Sarrazins Aussagen im Rahmen einer wichtigen öffentlichen Debatte zu den strukturellen Problemen Berlins zu sehen. Ein deutsches Gericht hatte damit noch nicht einmal die Gelegenheit, Sarrazins Aussagen strafrechtlich zu würdigen.

Nach Erschöpfung des Rechtswegs beschloss der TBB, sich an die UNO zu wenden. Dabei bekam er Unterstützung vom Deutschen Institut für Menschenrechte: In seinem amicus curiae stellte das Institut mit Verweis auf den sogenannten „Ausländer-Rückführung-Beschluss“ des Bundesverfassungsgerichts fest, dass die rassistischen Aussagen Sarrazins die Menschenwürde verletzten, weshalb sie auch nicht vom Art. 5 GG (Meinungsfreiheit) gedeckt seien. Das Institut betont auch zu Recht, dass in Deutschland oft ein verkürztes Verständnis von Rassismus der Grund sei, warum solche Aussagen oft gar nicht als rassistisch wahrgenommen werden. Diese Position hatte das DIMR bereits 2010 vertreten.

Die Position des UN-Ausschusses ist eindeutig. Sarrazins Aussagen seien Ausdruck eines rassistischen Menschenbilds, die nicht mehr durch die Meinungsfreiheit zu schützen seien:

„The Committee considers that the above statements contain ideas of racial superiority, denying respect as human beings and depicting generalized negative characteristics of the Turkish population, as well as incitement to racial discrimination in order to deny them access to social welfare and speaking about a general prohibition of immigration influx except for highly qualified individuals, within the meaning of article 4 of the Convention.“

Sarrazins Äußerungen enthalten demnach Vorstellungen rassischer Überlegenheit, verweigern Menschen Respekt  und verallgemeinern negative Eigenschaften auf die gesamte türkische Bevölkerung. Sie seien eine Aufforderung zur rassischen Diskriminierung, um diesen Personen Zugang zu Sozialleistungen zu verweigern, und um Einwanderung generell zu verbieten, es sei denn, sie es handelt sich um Hochqualifizierte. Damit stellen die Aussagen rassistische Hassrede nach Art. 4 ICERD dar. Die Meinungsfreiheit gilt für den UN-Ausschuss keineswegs absolut. Im Gegenteil, die Meinungsfreiheit sei immer mit Verpflichtungen und Verantwortung auszuüben, insbesondere der Verpflichtung keine rassistischen Ideen zu verbreiten, so der UN-Ausschuss.

Der UN-Ausschuss geht noch einen Schritt weiter. Er wirft den deutschen Strafbehörden fehlende effektive Ermittlungen zur Straftat der Volksverhetzung vor. Deutschland sei damit seinen vertraglichen Verpflichtungen aus Art. 4 und 6 ICERD nicht nachgekommen. Der UN-Ausschuss empfiehlt Deutschland zudem, seine Strafverfolgungspolitik in Sachen rassistische Hassrede und deren Verbreitung im Sinne des Art. 4 ICERD zu überprüfen. Deutschland wird vom UN-Ausschuss außerdem aufgefordert, dieser Mitteilung eine große öffentliche Aufmerksamkeit zu verleihen, insbesondere in den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten – ein klarer und überfälliger Auftrag an die deutschen Behörden. Schließlich soll binnen 90 Tagen dem UN-Ausschuss ein Bericht vorlegt werden. Darin soll die Bundesregierung darlegen, welche Maßnahmen zur Umsetzung dieser Mitteilungen getroffen werden.

Hoffnung auf eine Antidiskriminierungskultur?

In einem früheren Blogbeitrag zum Prozesskostenhilfe-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Sachen Organspende-Diskriminierung (2013) hatte ich beanstandet, dass das ICERD im deutschen Kontext nach ca. einem halben Jahrhundert noch immer ein Schattendasein führt. Mit diesem ersten erfolgreichen Individualbeschwerdeverfahren steigt nun die Hoffnung, dass der Weg für eine völkerrechtskonforme Antidiskriminierungskultur in Deutschland geebnet wird.

Diese UN-Mitteilung zeigt, dass es sich durchaus lohnen kann, gegen rassistische Hassrede den Rechtsweg einzuschlagen. Zwar liegt mit dieser Mitteilung im Ergebnis keine rechtsverbindliche Entscheidung vor. Richtungweisend ist sie dennoch: Bei künftiger Abweichung von den Rechtsauffassungen des Ausschusses ist eine überzeugende Begründung erforderlich. Ein bloßer Verweis auf eine wichtige  öffentliche Debatte, wie es die deutschen Strafverfolgungsbehörden im Fall Sarrazin getan haben, wird in Zukunft nicht ausreichen.

Kann das Verfahren gegen Sarrazin wegen Volksverhetzung nach § 130 StGB wieder aufgenommen werden? Verjährt ist die Tat nicht, rechtskräftig freigesprochen wurde Sarrazin auch nicht. Für ein neues Strafverfahren spricht auch die Tatsache, dass hier eine neue Rechtswürdigung vorliegt. Nicht auszuschließen sind erneute Anzeigen wegen Volksverhetzung in der nahen Zukunft.

Rassismus und Meinungsfreiheit: keine einheitlichen Standards

Natürlich sind § 130 StGB und Art. 4 ICERD nicht identisch. So befand der UN-Ausschuss zum Beispiel auch, dass der Tatbestand der Störung des öffentlichen Friedens in § 130 StGB nicht im Einklang mit Art. 2 bzw. 4 ICERD stehe. Wenn es also zu einem Strafverfahren kommen sollte, könnte dieser Fall noch bis zum Bundesverfassungsgericht kommen oder sogar den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg erreichen. Beide Gerichte haben ihre je eigenen Ansichten zu Meinungsfreiheit und Hassrede – damit lassen Verfahren vor diesen Gerichten anregende Diskussionen erwarten.

So ist der Menschenrechtsgerichtshof deutlich schneller bereit, der Meinungsfreiheit Grenzen zu setzen. Für den Menschenrechtsgerichtshof fallen offensichtlich rassistischen Aussagen sogar ganz aus dem Schutzbereich der Menschenrechtskonvention heraus. In diesem Punkt ist das Bundesverfassungsgericht anderer Meinung: Auch rassistische Meinungen werden vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit des Art. 5 Grundgesetz grundsätzlich umfasst. Eine Einschränkung der Meinungsfreiheit würde bestenfalls auf der Rechtfertigungsebene stattfinden.


SUGGESTED CITATION  Barskanmaz, Cengiz: UN-Ausschuss (CERD): Sarrazins Aussagen sind rassistisch, VerfBlog, 2013/4/18, https://verfassungsblog.de/un-ausschuss-cerd-sarrazins-aussagen-sind-rassistisch/, DOI: 10.17176/20170214-151940.

20 Comments

  1. ThomasSt. Thu 18 Apr 2013 at 23:38 - Reply

    Die Zusammensetzung des CERD ließ schon Böses ahnen. Die Vertreter von Staaten mit katastrophalen Menschenrechtsbilanzen urteilen über die angebliche Verletzung von Menschenrechten. Aber auch inhaltlich kann ich nur den Kopf schütteln auf welchem schlechten juristischen Niveau dieser Ausschuss arbeitet. Hörensagen, angebliche Stimmungen in der deutschen Bevölkerung, die aber nicht nachgewiesen werden, 2 (!!!) bedrohliche Emails an den TBB und zur Krönung eine Erwähnung der NSU, die deutlich macht, dass sich der CERD überhaupt nicht vertiefend mit dem Thema beschäftigt hat. Die NSU beendete bekanntlich 2007 ihre Mordserie, Sarazzin gab 2009 sein Interview. Sarazzin hat übrigens immer behauptet, seine Thesen statistisch belegen zu können. Ich bezweifele, dass der unsauber arbeitende CERD überhaupt eine Würdigung des umfangreichen Fuß/Endnotenteils von “Deutschland schafft sich ab” vorgenommen hat. Ein sauber arbeitendes Gericht müsste dies tun und diese dann gegebenenfalls verwerfen.
    Aber was rege ich mich über diese Laientruppe auf. Herr Kolat hat vor kurzem der gesamten deutschen Bevölkerung ein “riesiges Rassismus-Problem” und pauschale Islamfeindlichkeit unterstellt. Da lässt sich doch bestimmt auch eine Beschwerde vor dem CERD konstruieren….
    Nebenbei:Ganz perfide finde ich auch die Erwähnung der angeblich viel besser vor Kritik geschützten Juden durch den TBB (was hier als “Israelkritik” oder im Rahmen der Beschneidungsdebatte publiziert wurde beweist das ja deutlich, lieber TBB *Ironie*).Über diese kleine Prise Antisemitismus wird noch gesondert zu sprechen sein…

  2. Lino Fri 19 Apr 2013 at 09:05 - Reply

    Es wäre doch das aller schönste wen der Penner vor einem(seinem) deutschen Gericht von einem Richter der Bundesbürger nicht deutscher Herkunft ist für sein Rassismus bestraft wird.

  3. AX Fri 19 Apr 2013 at 10:43 - Reply

    Der Vollständigkeit halber sei allerdings auch auf die – wie ich finde – mit sehr viel Fingerspitzengefühl verfasste Dissenting Opinion des Richters und Professors an der Georgetown University Carlos Manuel Vazquez hingewiesen: http://www2.ohchr.org/English/bodies/cerd/docs/CERD-C-82-3.pdf

  4. Leser Fri 19 Apr 2013 at 12:09 - Reply

    Die Feststellung verlässt den Boden eines offenen, der Aufklärung verpflichteten Staates mit einer umfassend geschützten Meinungsfreiheit: ein wie auch immer geartetes völkerrechtliches Gremium beurteilt hier indirekt die Strafwürdigkeit einer konkreten publizistischen Äußerung eines Privaten. Kontrollinstanzen von hoher Hand, die die inhaltliche Tendenz von Äußerungen nach Maßgabe einer Gesinnung untersuchen, sollten immer aufhorchen lassen (sie sind in der Vergangenheit eher Kennzeichen totalitärer Regime). Der Witz an der Meinungsfreiheit ist ja gerade, dass man auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung auch Abstrusitäten zum Gegenstand einer Debatte machen kann, auch wenn man sich damit öffentlich blamiert.

  5. Nora Markard Fri 19 Apr 2013 at 21:36 - Reply

    Die abweichende Meinung von Vazquez finde ich auch sehr bemerkenswert, jedenfalls die Ausführungen zum Willkürmaßstab bei der Beurteilung der Entscheidung zur Nicht-Verfolgung haben mir zu denken gegeben. Eine nähere Begründung der Mitteilung zu dieser Frage wäre aus meiner Sicht durchaus wünschenswert gewesen. Vazquez’ Ausführungen zur Schwierigkeit, Rassismus von Nationalismus und “ethnic pride” abzugrenzen, erscheinen mir allerdings als Rückschritt gegenüber früheren General Comments des CERD.

    Die Ressentiments gegen CERD teile ich dagegen nicht – die Bundesrepublik hat sich 2001 freiwillig seiner Rechtsprechung unterworfen, und zur Bestrafung bestimmter Äußerungen haben sich die Unterzeichnerstaaten des ICERD ebenfalls selbst verpflichtet. Die Überprüfung konkreter Entscheidungen für oder gegen eine Bestrafung solcher Äußerungen im Lichte verpflichtender Rechtsmastäbe ist gerade die Aufgabe nicht nur des CERD, sondern auch des EGMR und des BVerfG. Man kann natürlich mit guten Gründen vertreten, dass es keinerlei Grenzen der Meinungsfreiheit geben sollte – das würde sich dann aber nicht nur gegen den CERD richten.

    Übrigens sitzen im CERD durchaus nicht nur KarrierediplomatInnen (das finde bei manchen Staaten auch ich nicht unproblematisch), sondern auch viele ausgewiesene Akademike