26 February 2025

Wahlkreissieger ohne Bundestagssitz?

Auswirkungen der Zweitstimmendeckung und Reformoptionen

Nachdem das neue Wahlrecht am Sonntag zum ersten Mal praktisch zur Geltung kam, wundern sich zahlreiche Beobachter über die praktischen Folgen für die „Wahlkreisgewinner“, die mangels Zweitstimmendeckung nicht in den Bundestag einziehen dürfen. Diese Folgen sind bei näherer Betrachtung zwar nicht überraschend, lassen aber durchaus die Überlegung zu, ob etwaige Nachteile dieses Wahlrechts durch eine Reform beseitigt werden können – zumal Friedrich Merz ohnehin schon angekündigt hat, das Wahlrecht ändern zu wollen.

Kein unbedingtes Wahlkreismandat

Die wichtigste Neuerung des jetzigen Wahlrechts liegt darin, dass der Wahlkreisbewerber einer Partei in einem Wahlkreis nur dann gewählt ist, wenn er die meisten Erststimmen erhalten hat und ihm ein Sitz nach dem Verfahren der Zweitstimmendeckung zusteht (§ 6 Abs 1 Bundeswahlgesetz). Dies hat bei der Bundestagswahl nun dazu geführt, dass 15 Kandidaten der CDU, vier der AfD, drei der CSU und einer der SPD – obgleich Sieger bei den Erststimmen im Wahlkreis – nicht in den Bundestag einziehen. Dies ist durch die Wahlrechtsreform gerade intendiert.

Zur Erinnerung: Nachdem der Bundestag aufgrund von Überhang- und Ausgleichsmandaten immer größer wurde und zuletzt 709 Sitze (2017) bzw. 736 Sitze (2021) betrug, verabschiedeten die Regierungsparteien SPD, Grüne und FDP im März 2023 gegen die Stimmen der Opposition eine Reform des Wahlrechts, nach der die Anzahl der Bundestagssitze stets auf 630 festgeschrieben ist. Zuvor kombinierte das Bundeswahlgesetz Verhältniswahlrecht mit Personalisierung, indem einerseits die Erststimmensieger in einem jeden Direktwahlkreis in den Bundestag einzogen und andererseits die Parteien im Verhältnis ihres jeweiligen Zweitstimmenergebnisses im Bundestag vertreten waren – nötigenfalls mit Überhang- und Ausgleichsmandaten. Vereinfacht gesagt wurde die Verhältnismäßigkeit der Sitzverteilung über eine Vergrößerung des Bundestages erreicht.

Das neue Wahlrecht geht nun den umgekehrten Weg. Wenn in einem Parlament mit 630 Sitzen einer Partei aufgrund ihres Zweitstimmenanteils nur eine bestimmte Anzahl an Sitzen zustehen, sie aber über eine größere Anzahl von Wahlkreiskandidaten mit Mehrheit der Erststimmen verfügt, so ziehen nicht alle „Wahlkreissieger“ in den Bundestag sein. Stattdessen erhält die Partei nur so viele Sitze, wie durch ihr Zweitstimmenergebnis unterlegt ist (Zweitstimmendeckung). Die Verhältnismäßigkeit der Sitzverteilung wird, vereinfacht gesprochen, also durch eine Kürzung potentieller Wahlkreismandate erreicht.

Umkämpfte Wahlkreise werden unattraktiv

An dieser Reform wurde schon im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens Kritik geübt, wobei ich zunächst auf einen bislang weniger thematisierten Aspekt hinweisen möchte: Das Zweitstimmendeckungsverfahren macht umkämpfte Wahlkreise aus Bewerbersicht unattraktiv. Die 23 Wahlkreisbewerber, die trotz Mehrheit der Erstimmen im Wahlkreis nicht in den Bundestag einziehen dürfen, stammen weit überwiegend aus großstädtischen Wahlkreisen. Dies erklärt sich aus der Art und Weise, wie die „unfortunate winners“ – also die Wahlkreisersten ohne Zweitstimmendeckung – ermittelt werden. Die in einem Bundesland nach Zweitstimmendeckung für eine Partei zu vergebenden Sitze werden zunächst an die Wahlkreisersten und sodann, falls der Partei weitere Sitze zustehen, nach der Landesliste zugeteilt (§ 6 Abs. 1 und 4 Bundeswahlgesetz). Die Verteilung unter den „Wahlkreissiegern“ erfolgt nach dem Erststimmenanteil im jeweiligen Wahlkreis.

Dies sei einmal am Beispiel der CDU in Rheinland-Pfalz verdeutlicht. Der Partei stehen aufgrund ihres Zweitstimmenergebnisses deutschlandweit 164 Sitze zu, davon entfallen 11 auf Rheinland-Pfalz.1) Von den 15 Wahlkreisen in Rheinland-Pfalz hat die CDU in 14 Wahlkreisen den besten Erststimmenanteil erzielt. Nach altem Recht würden diese 14 Personen als Direktkandidaten in den Bundestag einziehen. Nach neuem Recht dürfen nur 11 Kandidaten in den Bundestag. Diese werden nun anhand ihres Erstimmenergebnisses – und zwar im Verhältnis zu allen gültigen abgegebenen Erststimmen – absteigend ermittelt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 Bundeswahlgesetz). Diese Ergebnisse reichen von 40,2 % (Bitburg, Platz 1), 39,3 % (Ahrweiler, Platz 2) und 38,2 % (Südpfalz, Platz 3) am oberen Ende der Liste bis 30,8 % (Trier, Platz 12), 27,3 % (Mainz, Platz 12) und 27,1 % (Ludwigshafen/Frankenthal) am unteren Ende der Liste.2) Nur die Kandidaten der Plätze 1 bis 11 ziehen in den Bundestag ein, Platz 12 bis 14 gerade nicht. Konkret darf daher der Wahlkreiskandidat der CDU in Trier trotz des knappen 0,5-prozentigen Vorsprungs an Erststimmen vor der SPD-Kandidatin nicht in den Bundestag, seine beiden Konkurrentinnen von der SPD (30,3 % der Erstimmen) und den Grünen (8,3 % der Erststimmen) hingegen ziehen über die Landesliste ein.3)

Der Mechanismus war seit dem Gesetzgebungsverfahren bekannt, doch schienen Parteien und Medien erst im Wahlkampf die Konsequenzen zu dämmern. Bei fehlender Zweitstimmendeckung – also dort, wo früher zugunsten der großen Parteien Überhangmandate anfielen – ist es nun anstelle der direkten Konkurrenz mit dem politischen Gegner im Wahlkreis das verhältnismäßige Abschneiden in Konkurrenz zu den übrigen Kandidaten derselben Partei, das über den Sitz entscheidet. Daher sind „sichere“ Wahlkreise attraktiv, bei denen Kandidaten traditionell mit großem Abstand zu den politischen Gegnern abschneiden. Für CDU, CSU und AfD sind dies tendenziell die ländlicheren Wahlkreise, für die SPD ihre entsprechenden Hochburgen (z.B. Industriestandorte). Je größer die Konkurrenz in einem Wahlkreis, etwa in einer Universitätsstadt, in der CDU bzw. CSU, SPD und Grüne gleichauf sind und zugleich noch die Konkurrenz weiterer Parteien fürchten müssen, desto unattraktiver mit Blick auf die Zweitstimmendeckung. Es ist daher nachvollziehbar, wenn sich beispielsweise die beiden CDU-Kandidaten der Wahlkreise Frankfurt I und II darüber ärgern, trotz des ersten Platzes bei den Erstimmen nicht in den Bundestag einzuziehen. Aber die Konkurrenz in einer Großstadt ist eben enorm und dies war ja auch absehbar: So verteilen sich in Frankfurt I die Erststimmen auf SPD (25,7 %), CDU (26,0 %), Grüne (16,2 %), FDP (4,7 %), AfD (10,8 %), Linke (12,8 %), in Frankfurt II auf SPD (18,5 %), CDU (27,4 %), Grüne (26,4 %), FDP (4,6 %), AfD (9,2 %), Linke (9,9 %).4)

Wenn umkämpfte Wahlkreise nicht mehr so attraktiv sind, hat dies Folgen. Zunächst: Eine Absicherung der Kandidaten über die Landesliste bietet hier keine Lösung, da diese in den Konstellationen einer Zweitstimmenunterdeckung gerade nicht zieht. Es läge jedenfalls nahe, dass sich Kandidaten künftig lieber in sichereren Wahlkreisen zur Wahl stellen lassen. Vor allem die gewichtigeren Kandidaturen der CDU würden in CDU-Hochburgen, typischerweise auf dem Land, stattfinden, während die Kandidaten der SPD (und der Grünen) Anreize hätten, sich in ihren jeweiligen Hochburgen und typischerweise in Großstädten aufstellen zu lassen. Ob ein solcher Trend zur Homogenisierung von Wahlkreisen und zur Separierung von Stadt und Land wünschenswert ist, kann rechtspolitisch bezweifelt werden.

Weitere Folgen: verwaiste Wahlkreise, unvorhersehbare Sitzzuteilung, Schwächung der Politik vor Ort

Hinzu kommen weitere Überlegungen, wie sie teilweise auch von der CDU und der Linken bei der Überprüfung der Wahlrechtsreform vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemacht wurden. Das Bundesverfassungsgericht hat die Wahlrechtsreform im Juli 2024 ja im Wesentlichen gebilligt – und lediglich die Wirkungen einer 5%-Sperrklausel ohne Grundmandatsklausel zulasten der CSU beanstandet. Dem Bundesverfassungsgericht ist hierbei zuzustimmen, wenn es das Zweitstimmendeckungsverfahren nicht als Verstoß gegen die Gleichheit oder Unmittelbarkeit der Wahl oder die Chancengleichheit der Parteien eingestuft hat. Allerdings gibt es gute rechtspolitische Gründe für eine institutionelle Verankerung von Bundestagsabgeordneten im Wahlkreis.

Dies gilt zunächst für die Befürchtung, das neue Wahlrecht führe zu „verwaisten“ Wahlkreisen und damit zu einer mangelnden Repräsentation gewisser Gegenden.5) Hierbei ist vorab klarzustellen, dass auch die Wahlkreise, in denen die „Wahlkreissieger“ mangels Zweitstimmendeckung nicht zum Zuge kommen, nicht zwingend verwaist sind, sondern – wie etwa Trier oder Frankfurt nach dieser Bundestagswahl – häufig durch Listenkandidaten vertreten sein werden. Allerdings gibt es tatsächlich auch Wahlkreise, die weder einen Wahlkreiskandidaten, noch einen Listenkandidaten in den Bundestag entsenden, beispielsweise Darmstadt oder die Wahlkreise Stuttgart II, Lörrach-Müllheim und Tübingen. Auch wenn Bundestagsabgeordnete gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz Vertreter des ganzen Volkes und allein ihrem Gewissen verantwortlich sind,6) bietet die institutionalisierte Verankerung jedenfalls eines Abgeordneten in je einem Wahlkreis den Vorteil regionaler Repräsentativität. Dies gilt auch dann, wenn sich die Parteien selbst um verwaiste Wahlkreise und allgemein um eine gleichmäßige geographische Zuordnung ihrer Parlamentarier kümmern.

Ferner ist die Bestimmung der erfolgreichen „Wahlkreisersten“ kompliziert und kaum im Voraus berechenbar. Denn die Reihung eines Kandidaten hängt ja vom Erststimmenergebnis in Relation zu den übrigen Bewerbern in allen Wahlkreisen eines Bundeslandes ab. Daher sind so viele Unbekannte im Spiel, dass man ein Abschneiden nur schwer im Vorhinein vorhersagen kann. Es überrascht daher nicht, dass selbst professionelle Wahlprognosen hierzu schwierig sind und – jedenfalls nach kursorischer Privatempirie – fehlerhaft waren.7) Auch dies ist kein rechtliches Problem, etwa der Unmittelbarkeit der Wahl, wie das Bundesverfassungsgericht richtigerweise klargestellt hat.8) Dennoch wirkt sich ein vorhersehbares – bestenfalls allein im Wahlkreis vor Ort zu entscheidendes Verfahren – positiv auf die Mobilisierung und die Legitimität der Wahl aus.

Schließlich führen – das belegen die heftigen Reaktionen seit Sonntag – die als widersinnig empfundenen Folgen eines mangelnden Wahlkreissitzes trotz Erstimmensieges zu politischer Enttäuschung. Nun könnte man entgegnen, die Einordnung von Wahlergebnissen sei auch eine Frage der Einübung. Dennoch sollte meines Erachtens nicht unterschätzt werden, wie wichtig der Wahlkreis und der dortige Wahlkampf für die politische Meinungsbildung sind. Politik ist durch die handelnden Personen vor Ort nahbarer und direkter erlebbar als durch die Medien. Auch für die Parteien ist der Wahlkampf im Wahlkreis eine prestigeträchtige Angelegenheit und erleichtert die politische Mobilisierung. Hinzu kommt, dass die Wahlkreisarbeit der so wichtigen Verzahnung der höheren politischen Ebenen mit dem Geschehen vor Ort dient. Man kann im Osten Deutschlands sehen, was passiert, wenn sich die Parteien aus der Fläche zurückziehen.

Reformoptionen

Wenn sich der neu konstituierte Bundestag daher demnächst tatsächlich Gedanken über eine Reform des Wahlrechts macht, wird es sicherlich um die genannten Nachteile des Zweitstimmendeckungsverfahren gehen. Will man den Wahlkreisen wieder eine zentrale Bedeutung zumessen, so steht theoretisch ein Wechsel zum Mehrheitswahlrecht oder zum Grabenwahlsystem im Raum. Bei letzterem kombiniert man die Zuteilung der Sitze beispielsweise zur Hälfte nach der Mehrheitswahl in den Wahlkreisen und nach der Verhältniswahl über Listen. Allerdings scheint es praktisch ausgeschlossen, hierfür politische Mehrheiten zu finden. Die Verhältniswahl hat hierzulande eine lange, bis nach Weimar zurückreichende Tradition und wird gemeinhin als das gerechteste Wahlsystem angesehen – zumal ein Wechsel zur Mehrheitswahl einseitig bestimmten Parteien (CDU, CSU, AfD) zugutekäme.

In die entgegengesetzte Richtung ginge eine Reform, die mit der Abschaffung der Wahlkreisstimme eine reine Verhältniswahl einführte. Dies würde die Unwägbarkeiten des Zweitstimmendeckungsverfahrens beseitigen und den Parteien über die Landeslisten maßgeblichen und vorhersehbaren Einfluss darauf geben, welche Kandidaten in welcher Reihenfolge in den Bundestag einziehen. Damit könnten die Parteien auch für eine gleichmäßige Verankerung ihrer Kandidaten in der Fläche – in den Wahlkreisen – sorgen. Dem Gedanken einer institutionalisierten Repräsentation der Wahlkreise im Parlament liefe die reine Verhältniswahl jedoch zuwider.

Wahrscheinlicher sind daher Lösungen, die weiterhin auf eine Modifizierung der Verhältniswahl durch die Personalisierung im Wahlkreis setzen. Allerdings wäre von einer Rückkehr zum alten Wahlrecht dringend abzuraten. Das Aufblähen des Bundestags durch Überhang- und Ausgleichsmandate beeinträchtigt die Arbeitsfähigkeit des Parlaments und den demokratischen Effekt der Wahl (Stichwort: mehr Sitze für eine Partei bei verschlechtertem Wahlergebnis). Gleiches gilt für eher kosmetische Reformen wie die Kappung von Ausgleichsmandaten oder die geringfügige Reduktion von Wahlkreisen.

Will man das bislang genau austarierte deutsche Wahlsystem, das neben der Verhältniswahl und der Personalisierung auch dem Föderalismus verpflichtet ist, in seinen Grundzügen beibehalten, so käme eine erhebliche Reduktion von Wahlkreisen – etwa um ein Drittel – bei gleichbleibender Anzahl an Parlamentssitzen in Betracht. Man stelle sich vor, der Bundestag verfügt über 630 Sitze, von denen 200 als Wahlkreismandate und 430 als Listenmandate vergeben werden. Bei diesen Relationen wären Überhangs- und Ausgleichsmandate nicht gänzlich ausgeschlossen, aber doch erheblich reduziert. Natürlich könnte sich in einem deutlich vergrößerten Wahlkreis gegebenenfalls die Kommunikation zwischen Wahlkreisinhaber und Wahlvolk erschweren.9) Zugleich ließen sich aber die übrigen Vorzüge des austarierten Systems beibehalten – inklusive des Grundsatzes: Wer den Wahlkreis gewinnt, erringt auch das Bundestagsmandat.

References

References
1 Informationen der Bundeswahlleiterin, Bundestagswahl 2025, Heft 2: Vorläufige Ergebnisse, https://www.bundeswahlleiterin.de/dam/jcr/cb7780a8-0e25-46d1-90c8-dee397033936/btw25_heft2.pdf, S. 331.
2 Ibid., S. 428.
3 Ibid., S. 346.
4 Ibid., S. 205 f.
5 BVerfG Bundeswahlgesetz, Urteil vom 30. Juli 2024, 2 BvF 1/23 u.a., Argumente Rn. 44, 53, Ablehnung verfassungsrechtlicher Relevanz durch den Senat Rn. 179 ff.
6 BVerfG Bundeswahlgesetz, Urteil vom 30. Juli 2024, 2 BvF 1/23 u.a., Rn. 182.
7 https://zweitstimme.org/
8 BVerfG Bundeswahlgesetz, Urteil vom 30. Juli 2024, 2 BvF 1/23 u.a., Rn. 212 ff.
9 Hierzu bereits Abschlussbericht der Kommission zur Reform des Wahlrechts und zur Modernisierung der Parlamentsarbeit vom 12. Mai 2023, BT Drs. 20/6400,  https://dserver.bundestag.de/btd/20/064/2006400.pdf, S. 62.

SUGGESTED CITATION  von Ungern-Sternberg, Antje: Wahlkreissieger ohne Bundestagssitz?: Auswirkungen der Zweitstimmendeckung und Reformoptionen, VerfBlog, 2025/2/26, https://verfassungsblog.de/wahlkreissieger-ohne-bundestagssitz/, DOI: 10.59704/ec6c9aa34b8e4760.

12 Comments

  1. Dominic Schelling Thu 27 Feb 2025 at 13:04 - Reply

    Wieso versucht man es nicht mit offenen statt geschlossenen Listen? Die Wählerschaft kann dann die Listen verändern und zum Beispiel Vorzugsstimmen verteilen oder Kandidaten streichen, wie das in der Schweiz der Fall ist und dem damit verbundenen Wegfall von Einerwahlkreisen. Obwohl klar ist, das schweizerische Wahlrecht zu kopieren kaum gehen würde, da die Wahlkreise sehr unterschiedlich gross sind und dies zu Verzerrungen führt, ich glaube kaum, dass dies in Deutschland gewünscht wäre. Aber die Vorteile kann man sicherlich auf Deutsche Verhältnisse adaptieren. Anfügen möchte ich schon noch, dass die grosse Mehrheit der nicht berücksichtigten Wahlkreissieger aufgrund fehlender Zweitstimmendeckung Wahlergebnisse unter dreissig Prozent einfuhren und hier die demokratische Legitimität eh nicht besonders hoch war. Es gab ja nicht mal eine handvoll Wahlkreissieger die über fünfzig Prozent erhielten. Ob Einerwahlkreise in einem zersplitterten Parteiensystem noch Sinn macht sollte schon einmal diskutiert werden, da ja praktisch nie die Mehrheit der Wählerschaft den Wahlkreissieger gewählt hat, selbst auf dem Land. Das war vor wenigen Jahrzehnten sicherlich noch anders.

    • Antje von Ungern-Sternberg Fri 28 Feb 2025 at 10:01 - Reply

      Sehr geehrter Herr Schelling,
      ja, eine flexible Liste hat auch viele Vorteile, wie man im Kommunalrecht der süddeutschen Bundesländer sehen kann. Besonders für die gut informierten Wähler bedeutet dies eine schöne Form der Personalauswahl. Die Bindung der Kandidaten an einen konkreten Wahlkreis wird dadurch aber nicht bewirkt. Das ist bei den (überschaubaren) Kommunen nicht so wichtig, bei Landes- oder Bundesebene m.E. aber schon. Der/die Abgeordente vor Ort ist gerade fernab der Haupstädte zentral.

  2. Thomas Preß Fri 28 Feb 2025 at 11:15 - Reply

    Meines Erachtens macht eine komplette Reform des Wahlrechts Sinn. Man könnte im Grunde die Erststimmen komplett abschaffen, und den Bundestag einzig über die Landeslisten der Parteien beschicken. Wenn man unbedingt an den 2 Stimmen festhalten will, fände ich eine Backup-Stimme interessanter, die nur dann greift, wenn die favorisierte Partei zum Beispiel FDP, die 5% Hürde nicht nimmt. Man könnte von Primär und Sekundärstimme sprechen.

    • corneliagliem Fri 28 Feb 2025 at 16:02 - Reply

      Sie sprechen von Ersatzstimmen – ja, das hielte ich auch für sinnvoll, allein schon um taktsiches Wählen zu ungunsten anderer Parteien zu reduzieren.
      Der komplette Verzicht auf die Direktwahlkreiskandidaten wird ja im Text schon angesprochen und verständlicherweise allein schon der Tradition wegen verworfen. zudem sind wir Deutschen aus der Erfahrung zweiter Weltkriege und Autokratie+Dikatur klug geworden und entwickelten ein personalisiertes Verhältniswahlrecht. Das sollte man nicht so einfach über Bord werfen.

  3. corneliagliem Fri 28 Feb 2025 at 16:06 - Reply

    ich wundere mich auch etwas über den Aufschrei derzeit über den Wegfall einiger Direktwahlkreis-Gewinner, schließlich wurde das ganze letzte Jahr und länger darüber ausgiebig diskuttiert. klar mag es einem zunächst komisch vorkommen, wenn dies geschieht. aber die meisten Menschen haben eine falsche vorstellung vom Direktwahlkreiskandidaten. dieser diese ist mitnichten in irgendeiner form an den Wahlkreis gebunden. das freie Mandat verbietet dies sogar. und untersuchungen haben ergeben, dass Direktkandidaten nicht anders abstimmen als die Listenvertreter aus dem selben Landkreis.
    zudem wie ein anderer Kommentator schon anmerkte reden wir hier eben häufig nicht über Gewählte mit wasweisich 60, 80 % Stimmmehrheit im Wahlkreis. und ob ein Kandidat mit zb20 % jetzt so einfach die anderen 80 % mitrepräsentiert, dürfte fraglich sein…

  4. Walter Haustein Fri 28 Feb 2025 at 16:32 - Reply

    Über Sinn und Unsinn der Wahlrechtsreform ist viel geschrieben worden. Gleiches gilt für alternative Modelle. Ob es sich lohnt, die ewig gleichen Argumente erneut aus der Schublade zu holen, bleibt auch nach Lektüre des Textes offen. Groß neues ist offensichtlich auch nach der Wahl nicht nachzutragen. Wie sich das Wahlrecht auf das Parteiensystem auswirkt, wird man sehen; Spekulationen ohne Rückbindung an politikwissenschaftliche Forschung verlohnen jetzt so wenig wie vor der Wahl.
    Ansonsten nur ein Hinweis: die Zahl der Wahlkreise von 299 auf 200 zu verringern, ist eine politisch völlig unrealistische Empfehlung. SPD und Union müssten sich dazu durchringen, eine große Anzahl an “Direktkandidaten” (die solche nicht mehr sind, aber sich wohl noch so verkaufen), abzusägen. Der Unmut der 23 nicht in Bundestag eingezogenen Kreiswahlgewinner gibt einen Vorgeschmack auf die Stimmungslage. Schon die kleine Reform der letzten GroKo, die aus 299 280 Wahlkreise machen wollte, war ein politisch kaum zu vermittelnder Kraftakt. Woher soll also der Wille kommen, nun aus 299 200 Wahlkreise zu machen?
    Vorläufiges Ergebnis: Vermutlich ist die Reform der Ampel doch ein besserer Kompromiss, als es den Anschein hat.

  5. Martin Fehndrich Fri 28 Feb 2025 at 17:08 - Reply

    Umkämpfte Wahlkreise sind unattraktiv, sichere Wahlkreise sind attraktiv.
    Das ist aber keine spezielle Eigenschaft des neuen Wahlrechts, sondern eine Eigenschaft aller Wahlsysteme mit Wahlkreisen.

    Neu ist, daß man in Folge der Zersplitterung der Parteien schon mit 30% und auch deutlich weniger einen Wahlkreis gewinnen konnte. Das neue Wahlrecht führt nun dazu, daß man im Falle der CDU RP nun eher 33% für ein Wahlkreismandat benötigt. Immer noch deutlich weniger als das, was man zu Zeiten absoluter Wahlkreismehrheiten brauchte.

    Das Problem verwaister Wahlkreise ließe sich mit weniger Wahlkreisen entschärfen, 200 Wahlkreisabgeordnete wäre aber schon deutlich weniger als jetzt 276 Wahlkreisabgeordnete, und das dürfte auch der Grund sein, warum dieser Ansatz von keiner Partei ernsthaft diskutiert wurde.

    Eine Kompromißmöglichkeit wäre, wie zuletzt von Thorsten Faas vorgeschlagen, das Prinzip der Zweitstimmendeckung mit einer Verrechnung wie im letzten Wahlrecht zu verbinden. Alle Wahlkreissieger der CDU (Überhangmandate) wären gewählt, allerdings zulasten von Listenkandidaten anderer CDU Landeslisten. Hier gab es kaum Kritik nach der letzten Bundestagswahl 2021, vielleicht auch weil das Problem durch die große Zahl der Ausgleichsmandate entschärft wurde.
    Nur die drei Überhangmandate der CSU würden weiterhin nicht zugeteilt.

    Es ist schon verwunderlich, daß die Ampel nicht diesen Weg der Wahlreform gegangen ist, hätte sich doch die meiste geäußerte Kritik erledigt.

  6. Carolin Kremer-Ebenau Sat 1 Mar 2025 at 02:33 - Reply

    Es gäbe m.E. eine relativ einfache Lösung: Der Bundestag umfasst so viele Sitze, wie es Wahlkreise gibt. Die Stimme eines/einer gewählten Abgeordneten zählt dabei so viel, wie dem Zweitstimmenanteil seiner/ihrer Partei auf Bundesebene entspricht. Was bei Eigentümerversammlungen funktioniert, sollte auch im Bundestag möglich sein!

  7. Frank Sat 1 Mar 2025 at 19:41 - Reply

    Die Lösung für dieses Problem ist das Losverfahren, in dem jeder Wahlberechtigte eines Wahlkreises per Los in den Bundestag gelost werden kann.

    Die Anzahl der Sitze entspricht der Anzahl der Wahlkreise.

    Das Losverfahren würde verschiedenste Merkmale der Wählerstruktur repräsentativ abbilden, wie die Altersstruktur, den Migrationshintergrund, den Bildungsstand, das Einkommen, die Meinungen zu verschiedenen politischen Themen, usw.

    Der so zusammengesetzte Bundestag sollte automatisch auf einen durchschnittlichen Intelligenzquotienten von 100 kommen, was mit der Listenwahl, die loyale Parteisoldaten fördert, nicht sichergestellt werden kann.

    Und nach einer Mindestamtsperiode könnten die Wahlberechtigten eines Wahlkreises entscheiden, dass sie ihren Repräsentanten abwählen wollen, um einen neuen zu losen. Der neue Repräsentant des Wahlkreises würde dann wieder für eine volle Amtsperiode gelost, die wiederum ebenfalls durch Abwahl verkürzt werden könnte. Legislaturperioden des Bundestages würden zu einem rein administrativen Merkmal der Dokumente, da Abgeordnete nach Ablauf ihrer persönlichen Amtsperiode oder durch Abwahl ausscheiden und durch neue Abgeordnete abgelöst werden.

    Zudem würde dieses Verfahren die Parteien davon befreien, selbst an politischen Entscheidungen mitzuwirken, so dass sie sich vollständig auf die einzige in Artikel 21 Absatz 1 GG, den Parteien zugedachte Aufgabe konzentrieren könnten: Der Mitwirkung bei der politischen Meinungsbildung des Volkes.

    Für dieses neue Wahlrecht wird es allerdings kaum eine Mehrheit im Bundestag geben, trotz aller offensichtlichen Vorteile.

    • corneliagliem Tue 4 Mar 2025 at 13:31 - Reply

      danke für den zt sicher witzig gemeinten Vorschlag. Losverfahren sind immerhin weit aus demokratischer als oft vorschnell angenommen wird. allerdings grundsätzlich so vorzugehen wie von Ihnen vorgeschlagen, ist … unrealistisch. aber so könnten permanente Bürgerräte bis hin zur Bundesebene etabliert werden.

      • Frank Mon 10 Mar 2025 at 16:18 - Reply

        Ich versichere Ihnen, dass der Vorschlag ernst gemeint ist. In der Durchführung haftet ihm auch nichts unrealistisches an. Losverfahren sind ganz klar durchführbar, Abwahlen sind ganz klar durchführbar, und persönliche Amtszeiten von der Legislaturperiode zu entkoppeln ist ebenfalls durchführbar.

        Lediglich die Einführung dieses Vorschlags durch den existierenden Bundestag, der von Parteien dominiert wird, ist unrealistisch.

        Die von Ihnen genannten Bürgerräte sind meines Wissens nach themenbezogen und werden von der Bertelsmann-Stiftung begleitet. Diese, aus meiner Sicht, “betreute Ergebnisfindung” betrachte ich mit großem Argwohn.

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