Warum interessieren sich Historiker nicht für die Verfassung?
Dieter Grimm hat bei der C.F.v.Siemens-Stiftung die Historiker ausgeschimpft, weil sie die bundesrepublikanische Verfassungsgeschichte ignorieren. So in der Süddeutschen Zeitung (leider nicht online, soweit ich sehe) heute zu lesen.
Dieser Mangel ist uns auch aufgefallen bei unserer Arbeit an dem Grundgesetz-Buch. Die Verfassungsgeschichtsschreibung überlassen die Historiker ganz und gar den Juristen, vor allem Staatsrechtlern, also – mit Verlaub – historischen Amateuren, die im Regelfall kaum mehr als Dogmengeschichte und staatstragende Feierlichkeiten zustande bringen.
Besonders eklatant ist dieser Mangel, was das Bundesverfassungsgericht betrifft. Es gibt, soweit ich weiß, aus der Zunft der Historiker keine einzige wissenschaftliche Monographie über diese Institution. Es gibt auch erstaunlich wenig Biographisches über die Richter.
Warum? Dass die Rolle des Verfassungsgerichts bei der Westeinbindung, in der Deutschlandpolitik, in der RAF-Ära zeithistorisch überhaupt nicht zu überschätzen ist, liegt doch auf der Hand. Wieso hat diese doch eigentlich nicht fernliegende Möglichkeit, sich als Zeithistoriker mit einer Habil zu diesem Thema Ruhm zu erwerben, noch niemand ergriffen?
Update: Nach einigem Nachdenken hier eine Hypothese, was der Grund sein könnte für den Bogen, den die Historiker um die Verfassung machen.
Die Verfassung ist etwas, das mit der Geschichte in dem Sinne, wie sie von Historikern erforscht wird, auf merkwürdige Weise interferiert. Sie ist das politische Gründungsdokument des Staates. Sie wirkt aus der Vergangenheit in die Gegenwart und legt sie auf bestimmte Verfahren, Werte und Handlungsschranken fest.
Ein Historiker müsste erforschen, wie sie das tut und wie diese Festlegung der Gegenwart genau funktioniert: Wie nehmen zu diesem oder jenem Zeitpunkt die verschiedenen Akteure, der Regierung, der Justiz, der Gesellschaft etc. diese Festlegungen wahr? Wie verändert sich diese Wahrnehmung? Und warum?
Genau die gleichen Fragen stellt auch die Rechtswissenschaft, aber in einem ganz anderen Erkenntnisinteresse: Die Beschäftigung mit der Verfassungsgeschichte soll Aufschluss darüber geben, was die Verfassung genau von der Gegenwart fordert. Wie haben die „Väter und Mütter des Grundgesetzes“ diese oder jene Formulierung genau gemeint? Was hatte das Bundesverfassungsgericht im Sinn, als es diese oder jene Vorschrift so und so auslegte? Die historische Kontextualisierung kann über Recht oder Unrecht entscheiden. Das tut kein Historiker gerne.
Originalismus
Dazu kommt noch eine weitere Ebene: Zu den Dingen, auf die Verfassung die Gegenwart festlegt, gehört ja auch diese Wahrnehmung der Verfassung selbst. Die Institution des Bundesverfassungsgerichts samt Normverwerfungsmonopol, die Zweidrittelmehrheits- und die „Ewigkeitsklausel“ in Art. 79 GG, die Regelung zu einer potenziellen Nachfolgeverfassung in Art. 146 GG – all das sind Beispiele für Elemente einer Meta-Verfassung, mit denen das Grundgesetz sein eigenes Wahrgenommenwerden und seinen eigenen Wandel determiniert.
Man muss nur nach Amerika schauen, um zu sehen, in welche Bredouille Historiker geraten, wenn sie der Verfassung zu nahe kommen. In den USA ist seit einiger Zeit die Frage, auf welche Weise die Verfassung die Gegenwart festlegt, die verfassungspolitische Gretchenfrage schlechthin. Originalisten wie Antonin Scalia sagen, „text and history“ seien alles, was ein Verfassungsjurist braucht: Die Verfassung sei, was deren Autoren sich 1786 beim Niederschreiben der Verfassung gedacht hatten, nicht mehr und nicht weniger. Ob das Briefgeheimnis sich auch auf E-Mails erstreckt, hängt davon ab, ob Madison und Jefferson den Schutz von E-Mails im Sinn hatten oder nicht. Hatten sie nicht? Gab Ende des 18. Jahrhunderts noch gar keine E-Mails? Sorry, so Scalia, dann gibt es leider keinen Grundrechtsschutz.
Originalisten vom Schlage Scalias gibt es diesseits des Atlantik nicht. Aber die so genannte historische Auslegung, eine der vier kanonisierten Auslegungsmethoden, ist so anders nicht: Man versucht herauszufinden, welche Anwendung einer Norm auf einen bestimmten gegenwärtigen Fall denn die Autoren der Norm damals, in der Vergangenheit, im Sinn gehabt haben könnten. Das spielt zwar keine allzu große Rolle mehr, und Zitate aus dem Parlamentarischen Rat werden meines Wissens in BVerfG-Urteilen im Regelfall nur unterstützend herangezogen. Aber immerhin.
Jedem Historiker müssen bei dieser Herangehensweise Pickel wachsen. An einen Jahre oder Jahrzehnte alten Text die Frage zu stellen, was seine Autoren zu einem Jahre oder Jahrzehnte jüngeren Fall zu sagen hatten oder gehabt hätten, wenn sie ihn gekannt hätten – diese Frage muss jeder Historiker als zutiefst unhistorisch empfinden.
Originalismus
is to history what astrology is to astronomy, what alchemy is to chemistry, what creationism is to evolution,
habe ich neulich in einem Artikel im New Yorker gelesen.
Jedenfalls ist es vielleicht doch nicht so erstaunlich, wenn Historiker es vorziehen, dieser Gesellschaft aus dem Weg zu gehen.
Umgekehrt liegt hier vielleicht auch der Grund, warum das Bundesverfassungsgericht seine Akten so ungern zugänglich macht. Dass da Skandale ans Tageslicht kommen könnten, müsste doch eigentlich seine Sorge nicht sein. Viel eher leuchtet mir ein, dass das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung eben nicht auf die besagte Weise historisiert – also als etwas Zeitbedingtes, nur aus dem zeitgeschichtlichen Kontext heraus Verständliches und auf gegenwärtige Verhältnisse nur begrenzt Übertragbares dargestellt sehen möchte.
Als gelernten Historiker, der mittlerweile zur Politikwissenschaft (und dort auch noch zum Schwerpunkt Verfassungsgerichtsbarkeit) gewechselt ist, habe ich mich dasselbe auch schon gelegentlich gefragt. Konrad Repgen hat in seinem Beitrag „Bundesverfassungsgerichts-Prozesse als Problem der Zeitgeschichtsforschung“ in der Morsey-Festschrift schon 1992 dieses Problem erörtert.
Mir scheint, dass es im Wesentlichen zwei Dinge sind: Es ist die (falsche) Ehrfurcht vor einer Thematik, die man als Domäne einer anderen Disziplin bzw. Subdisziplin betrachtet (Rechtswissenschaft insgesamt bzw. in der Rechtswissenschaft (und nicht disziplinär bei der Geschichte verortete) Rechtsgeschichte) wähnt. Und die fachjuristische Literatur zum BVerfG ist nun in der Tat für den nicht-studierten Verfassungsrechtler mindestens anfangs reichlich sperrig.
Immerhin haben in jüngerer Zeit einige Politikwissenschaftler sich an die Materie gewagt, wobei ich gestehen muss, dass ich die Ergebnisse nicht immer überzeugend finde vgl. dazu mein Literaturbericht in der Ismayr-Festschrift ( http://konstitutionalismus.de/uni/pubs/Herrmann,_Politikwissenschaftliche_Forschung_zum%20Bundesverfassungsgericht.pdf ).
Anders als die Politikwissenschaftler pflegen die Historiker ihren Ethos, alles anhand der Originalquellen – und das heißt oftmals eben: der Akten – zu erforschen. Nur sind diese eben – das hat schon Repgen beklagt – praktisch alle verschlossen. Wenn das Verfassungsgericht nun stärker von der nach wie vor deutungsmächtigen Historikerzunft wahrgenommen und geachtet werden will, so wird ihm nichts anderes übrig bleiben, als endlich mal ein paar mehr Aktenschränke zu öffnen, auch wenn dabei vielleicht das ein oder andere kleinere verstaubte Skandälchen zu Tage käme. Das sollte das Gericht aber nicht stören: Besser eine Geschichte des Verfassungsgerichts mit ein paar Überraschungen oder auch Dekonstruktionen als gar keine Geschichte – das muss man auch im Interesse des BVerfG sagen.
Schließlich, das kann ich aus eigener Erfahrung sagen, kann man schon mit ordentlicher Lektüre von zeitgenössischen Zeitungen und Artikeln in der Fachpresse vieles rekonstruieren. Es ist also auch ein Stück Ignoranz der Historiker – und für entsprechend knappe Passagen in Überblickswerken wie denen von HA Winkler (vgl. A. Zielcke in der SZ von heute) hätten die zugänglichen Informationen schon reichen müssen.
1. Während meiner Zeit als wiss. Mit. am BVerfG habe ich zwar eine Anzahl von allgemeiner Abhandlungen über das Grundgesetz und das BVerfG gelesen. Insbes. zum Jubiläum sind mehrere lesenswerte Titel erschienen. Historische Details muss man sich aber mphsam und zeitraubend zusammensuchen. Auch vermag die umfangreiche und auch in die Vergangenheit zurückreichende Fachliteratur (z.B. mehr oder weniger umfangreiche historische Teile in Dissertationen) eine dringend gebotene allgemeine Diskussion um die im GG verankerten Grundwerte nicht zu befördern. Der auf vielen Titel der Fachliteratur lagernde Staub wird selbst in der stark frequentierten Bibliothek des BVerfG teilweise nur sehr selten bewegt. Da muss dringend Abhilfe geschaffen werden. Nur so kann mehr Verständnis für die Tätigkeit des BVerfG erreicht werden und können hinderliche Missverständnisse auf beiden Seiten (!) vermieden werden.
Außerdem ist mir als wiss. Mit. aufgefallen, dass das Gericht nach außen oft als “black box” wahrgenommen wird. Was weiß die allgemeine Öffentlichkeit über das Innenleben des Gerichts? Was weiß selbst der am Verfassungsrecht interessierte Jurist? MUss das wirklich so sein? Bedarf es nicht wenigstens der öffentlichen Diskussion in der Sache, wenn schon die Richterwahl nicht öffentlich stattfindet? Oder brauchen wir dunkle Magie auch in der Sache?
2. Versteht man das Grundgesetz als Ausdruck des Willens des verfassungsgebenden Gesetzgebers, kann man nicht auf eine historische Auslegung verzichten. Ich darf hinzufügen, dass nur ein solches Vorgehen mit dem Demokratieprinzip vereinbar ist. Anderenfalls wäre die richterliche Willkür Maßstab!
Wer aber die historische Auslegung als eine von mehreren unverzichtbaren Auslegungsmethoden ansieht, kann und muss deshalb keineswegs auf “Verfassungswandel” verzichten. Auch unter Berücksichtigung der historischen Auslegung als Kriterium muss jeder Richter zur Kenntnis nehmen, dass bestimmte Sachverhalte dem historischen Gesetzgeber nicht bekannt gewesen sind. Das bedeutet allerdings keineswegs, dass der Wille des historischen Gesetzgebers bereits unbeachtlich ist. Vielmehr muss man dann auf die im Grundgesetz verankerten Grundsätze und Werte im Verständnis des historischen Gesetzgebers zurückgreifen. Vermag auch das nicht zu helfen, bleiben die übrigen Auslegungsmethoden und -kriterien.
Dass Erwägungen des Parlamentarischen Rates nicht oft Erwähnung finden ist bedauerlich, ist aber nicht auf eine Geringschätzung der entspechenden Auslegungsmethode zurückzuführen, sondern darauf, dass sich in den betreffenden Protokollen leider allzu oft keine Hinweise für die aktuellen, sehr speziellen Fragen finden. Vielmehr beschränken sich die Erwägungen des Parlamentarischen Rates oft auf grundlegende Erwägungen. Hinzu kommt, dass das BVerfG sehr, sehr oft seine eigene Senatsrechtsprechung als Anknüpfungspunkt wählt und diese hinsichtlich des im konkreten Fall zur Entscheidung anstehenden Details fortentwickelt. Diese Vorgehensweise hängt auch mit der Arbeitsweise bei der Erstellung von Senatsvoten und -entscheidungen zusammen. In der Praxis des BVerfG gehen jedenfalls unterschiedliche Auffassungen zur Auslegungsmethodik oft unter, während solche Unterschiede in den USA eine Betonung finden, die wohl auch mit den derzeit sehr exponierten politischen Überzeugungen der Richter des SP zusammenhängt. Während in Deutschland den Richter bis zu seiner Ernennung alles zu vermittelnden Auffassungen drängt und extreme Auffassungen eher gefährlich sind, war dies in den USA unter G.W.Bush ganz anders.
Nach allem verdient die historische Auslegung sehr wohl mehr Beachtung, ganz sicher aber nicht eine Steinbeis´sche Schmähung, die nur richterliche Willkür an die Stelle des demokratisch legitimierten Gesetzgebers zu setzen vermag, und auch nicht einen herabsetzenden Vergleich mit extremen Auffassungen am SP.
Ich habe keineswegs die Absicht, die historische Auslegung zu schmähen. Ich will nur darauf hinweisen, dass sie – anders als der Name vermuten lässt – aus geschichtswissenschaftlicher Perspektive die unhistorischste aller Methoden ist, und dass das in der Potenz für den Originalismus der US-Richter gilt. Aber was sie als juristische Methode taugt, steht auf einem anderen Blatt.
Nicht gleich beleidigt sein.
Diese Forschungslücke ist Teil eines generellen Syndroms der Nachkriegs-Rechtsforschung, der sich z.T. nur biographisch und institutionenpolitisch verstehen lässt und dessen Wurzeln weit in die Vorkriegszeit zurückreichen. Die Rechtswissenschaft, und insbesondere das öffentliche Recht, war zu Weimarer Zeit durchaus interdisziplinär aufgestellt, sowohl was die Verbindungen zu den Sozialwissenschaften und zur Geschichte anging. Dann kamen die Nazis und die meisten fortschrittlichen Juristen verloren ihre Lehrstühle und/oder emigrierten. Die Leute fehlten einfach nach 1945. Die Politikwissenschaft grenzte sich von der Rechtswissenschaft ab, die sie (viel zu undifferenziert) als “ewig-gestrig” betrachtete, obwohl sich intern unheimlich viel tat. Zu dieser Geschichte: Frieder Günther, Denken vom Staat her (2004) – hochspannend! Was in der Geschichtswissenschaft vor sich ging, vermag ich nicht zu beurteilen.
Ein Beispiel, wie eine solche Forschung aussehen kann, war das Forschungsprojekt von Thomas Henne und anderen: Das Lüth-Urteil in (rechts-)historischer Sicht. Die Konflikte um Veit Harlan und die Grundrechtsjudikatur des Bundesverfassungsgerichts. (2005). Am Beispiel eines Urteils wird der zeitgeschichtliche Hintergrund einer Entscheidung beleuchtet, solche detaillierte Studien müsste es viel mehr geben. Neuerdings hat ja auch der Kreis um den Politikwissenschafter Hans Vorländer viel auch zeithistorisches zum BverfG veröffentlicht.
Ansonsten versuchen wir in Berlin einiges interdisziplinäres in Gang zu setzen: http://www.rechtswirklichkeit.de, und auch im Drei-Länder-Dreieck: http://www.recht-und-gesellschaft.info/wien2011 und hoffen auch auf rege Beteiligung der Historiker!
Nicht einmal mit “unhistorisch” kann ich mich anfreunden! Jedoch mag das auf sich beruhen.
Jedenfalls mus derjenige, der sich gegen diese Methode wendet, und erst recht derjenige, der Vergleiche, wie den obigen, anwendet, wissen, wohin der Weg alternativ führt: Zur richterlichen Willkür, die unter dem Deckmantel der sog. objektiven Auslegung segelt! Allein schon die Bezeichnung spricht doch Bände: Wer vermag denn zu glauben, dass ein Subjekt Objektives nicht nur zu erkennen, sondern dazu auch noch auszuurteilen vermag? Blanker Unsinn! Tatsächlich wird hier nur der richterliche Wille an die Stelle des Willens eines Gesetzgebers gesetzt. Also Richterstaat anstelle von Demokratie und Rechtsstaat! Wollen wir denn immer weiter Autoritäten anbeten, statt selbst zu entscheiden? Müssen wir dann nicht Gesetze und Verfassungen als den geronnenen Willen eines Gesetzgebers verstehen und, soweit jeweils möglich, diesen Willen und keinen anderen zur Geltung bringen?
@HR
Hm, die Debatte ist ja sehr alt und verfahren – natürlich wäre es schon man könnte den Willen der GesetzgeberInnen ermitteln, mal ganz unabhängig von der Frage, ob dieser Willen uns noch binden kann oder soll. Allerdings scheint mir ein solches Unterfangen erkenntnistheoretisch schon sehr lange zu den Akten gelegt worden zu sein, oder täusche ich mich? Was macht man etwa bei (Formel)-Kompromissen, die aus politischen Gründen bestimmte Dinge gerade nicht abschließend rechtlich festlegen? Ein schönes Beispiel ist etwa die Menschenwürde, die von den Verfassungsvätern und -müttern eben deswegen als Begriff verwendet wurden, weil sich dabei katholische Naturrechtsvertreter und sozialdemokratischische Protestanten sehr verschiedenes denken konnten, ohne den (unlösbaren) weltanschaulichen Konflikt ausdiskutieren zu müssen…. Die Frage bleibt: Wer entscheidet?
In diesem Zusammenhang Hinweis auf die Philippika von Tomuschat:
http://www.zeit.de/2010/20/P-oped-Verfassungsgericht
inhaltlich nicht viel Neues für diejenigen, die in der Debatte stehen, aber faszinierend sind die Leser/innenkommentare!
1. Die Auseinandersetzung um den Willendes Gesetzgebers mag ja nicht neu sein. Allerdings ist sie in den letzten Jahren unter Beteiligung etwa vom früheren Präs. des BGH geführt worden. Man kann also keineswegs sagen, dass irgendeine der vertretenen überholt wäre. Im Übrigen darf ich darauf hinweisen, dass das BVerfG selbst den Willen des Gesetzgebers als maßgebendes Kriterium ansieht und die Auslegungsmethoden dazu verwendet, diesen Willen zu ermitteln. Schließlich kann man nicht bestreiten, dass es in den vorhandenen Materialien allzu oft an hinreichend eindeutigen Anhaltspunkten für die Feststellung des Willens des historischen Gesetzgebers fehlt. Dann mögen ander Methoden den Ausschlag geben. Entscheidend ist jedoch, dass dort, wo ein eindeutiger Wille feststellbar ist, dieser nicht unter Hinweis auf anderen Gesichtspunkte übergangen werden darf, soll nicht richterliche Willkür maßgebend sein. Hinsichtlich der Fiktion eines einheitlichen gesetzgeberischen Willens trotz tatsächlich verschiedener politischer Auffassungen gibt es übrigens sehr wohl theoretische Ansätze, die sich hiermit befassen und Lösungen anbieten.
Einige abschließende Fragen: Warum vertrauen die Diskussionsteilnehmer eigentlich mehr der richterlichen Willkür als dem geronnenen Willen des Gesetgebers? Als Richter fühle ich mich durch ein derartiges Vertrauen selbstverständlich geehrt, darf aber darüber hinaus fragen, welches Auslegungfskriterium denn die Stelle des Willens des Gesetzgebers treten soll?
2. Hinsichtlich Tomuschat darf ich an seinen sehr zweifelhaften Auftritt in der den Lissabon-Vertrag betreffenden mündlichen Verhandlung erinnern. Kann auch das seine Beurteilung geprägt haben?
Der Tomuschat-Kommentarstrang ist in der Tat interessant. Außer dem tapferen “CharlesRyder”, offenbar auch literarisch ein Mann von Geschmack, scheint sich so gut wie keiner bereit zu finden, die Position von Tomuschat auch nur ernst zu nehmen. Die meisten Kommentatoren können sich eine solche Position nur verschwörungstheoretisch erklären.
Anonyme Kommentare im Internet sind so, ich weiß (außer hier, worum ich sehr dankbar bin), aber das Maß an Hass, das auf Tomuschat herabregnet, erschreckt mich schon. Immerhin, nach dem Aufruf der 30 Juristen zum Lissabon-Urteil hatte es ähnlich hasserfüllte Reaktionen gegeben, bis hinein in die Bundestags-Anhörung zu den Begleitgesetzen (vor allem der Linkspartei-Schlagersänger Diether Dehm, fondly remembered).
Die Leute sehnen sich in diesen Zeiten offenbar nach Philosophenkönigen, deren höhere Weisheit sie ihre die Regelung ihrer Angelegenheiten anvertrauen wollen. Und sie werden böse, wenn jemand diese höhere Weisheit und damit die Klugheit ihres Investments anzweifelt.
Ich kann nur hoffen, dass der Zweite Senat der Versuchung widersteht, sich diese Popularität zu Kopf steigen zu lassen und sich zu einer Art Volkstribun wider das politische Establishment zu stilisieren. Das wäre ja nun wirklich ein fieser Witz.
Zu den Versuchungen zu ein Verfassungsgericht: Erlebt man die Erklärungen von mehr oder weniger bekannten Politikern anlässlich mündlicher Verhandlungen, mag es oft schwerfallen, höflich zu bleiben. Als Beispiele verweise ich auf das Verfahren hinsichtlich des Europäischen Haftbefehls und das Verfahren zur Transparenz von Nebeneinkünften Abgeordneter. Einigen Formulierungen in den veröffentlichten Entscheidungen ist ohne weiteres zu entnehmen, was die Richter von bestimmten Erklärungen gehalten haben.
Zu Tomuschat: Über das Niveau der Sachbearbeitung am BVerfG kann er lediglich aufgrund der wenigen veröffentlichten Entscheidungen urteilen. Das dürfte – worauf auch der neue Präs. bereits öffentlich hingewiesen hat – ein unzureichende Grundlage sein, weil der größte Teil der täglichen Arbeit hierbei außer Betracht bleibt (Vielzahl nicht begründeter Nichtannahmen!). Wer also nach anderen Richtern ruft, darf nicht übersehen, dass auch die tägliche Arbeit getan werden muss. Man darf nicht übersehen, dass die Vielzahl von Verfassungsbeschwerden Ausdruck der extrem hohen öffentlichen Akzeptanz des Gerichts ist, die ihre Ursachen in der unverändert hohen Leistung des Gerichts hat. Um die Unterschiede im Hinblick darauf erkennen und bewerten zu können, müsste Tomuschat wohl einen aktuellen Einblick in die interna haben
Ferner: Wir sind mit dieser Art Richter bis hierher, d.h. bis zu einer traumhaft hohe Akzeptanz des Gerrichts, gelangt. Wohin wir mit anderen Richtern und einem anderen Auswahlverfahren gelangt wäre, weiß keiner. Hinsichtlich der denkbaren Möglichkeiten mag ein Blick auf den Supreme Court in seiner derzeitigen Besetzung genügen.
Schließlich: Das BVerfG kann einer gewissen Polarisierung iSe. Gegenposition zum politischen Establishments seiner Funktion nach nicht ausweichen, und zwar schon deshalb nicht, weil politische Entscheidungen aus systemimmanenten Gründen nach anderen Regeln getroffen werden, als sie eine Verfassung vorsieht. Die Konflikte sind unausweichlich und führen zwangsläufig zu politischen Niederlagen. Als Beispiel hierfür kann man die letzte Entscheidung über Rundfunkgebühren betrachten. Da war der öffentliche Druck so hoch, dass die Politik sich zu einer erkennbar verfassungswidrigen Vorgehensweise veranlasst gesehen hat. Im Interesse eines bestimmten Wahlergebnisses und hilfreicher Schlagzeilen auf dem Niveau der Bild wurden Erklärungen abgegeben, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben erkennbar zuwiderliefen und in einem späteren Verfahren ebenso offensichtlich abträglich sein würden. So kam es dann auch. Ich bin überzeugt, dass hier keine Seite (Politik/Erster Senat) wirklich ausweichen konnte.
Einer allgemeinen, vom konkreten Fall losgelösten Stilisierung des Gerichts mit all seinen Spruchkörpern in einer Rolle wider das politische Establishment stehen aber zunächst das Auswahlverfahren und später die Fraktionsbildung im Gericht entgegen. Das gilt insbes. für den Zweiten Senat, in dem schon im Hinblick auf die zur Entscheidung anstehenden Fragen oft auch politische Überzeugungen heftig aufeinanderprallen (vgl. Abgeordneten-Entscheidung). Eine gewisse Tendenz zur Uneinigkeit eines Kollegialgerichts kann sich insofern positiv auswirken, indem sie nämlich einer allgemeinen Übernahme der Rolle als Widerpart entgegensteht.
Nachtrag zum Tomuschat-Thread: kurze, leidenschaftliche, ehrenwerte aber imho nicht sehr überzeugende Replik von Burkhard Hirsch:
http://www.zeit.de/2010/21/P-Widerspruch-Verfassungsgericht-Tomuschat