Widerstand zwecklos
Strafschärfungen zum Schutz der Staatsgewalt?
Im vergangenen Herbst tötete ein Mann im Saarland einen Gerichtsvollzieher bei einem Vollstreckungseinsatz. Die Tat hat eine Diskussion zur Verbesserung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten ausgelöst und zugleich erneut Forderungen nach schärferen strafrechtlichen Sanktionen auf den Plan gerufen. Der politische Impuls folgt dem Motto „Mehr Schutz für die, die uns schützen“. So überrumpelnd einfach formuliert es jedenfalls Martin Plum, Mitglied der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, in der FAZ vom 22.1.2026. Wer Vollstreckungsbeamte angreife, müsse die „volle Härte des Rechtsstaates zu spüren bekommen“.1)
Die Bundesregierung plant nun eine Verschärfung des Widerstandsstrafrechts, §§ 113 ff. StGB. Doch wer das Strafrecht weiter verschärfen will, sollte zunächst zeigen, dass es dem geltenden Recht an der erforderlichen Härte fehlt. Ist das Widerstandsstrafrecht tatsächlich zu milde ausgestaltet oder beruht der Ruf nach mehr Härte auf einer Fehleinschätzung seiner Struktur und Funktion?
Mehr Härte?
Auch das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) setzt auf mehr Härte. Kurz vor Jahresende kündigte das Ministerium an, das Widerstandsstrafrecht zu verschärfen – nicht zuletzt mit Blick auf befürchtete Übergriffe gegen Vollstreckungsbeamt:innen in der Silvesternacht. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig begründet den Schritt so:
„Angriffe auf Polizistinnen und Polizisten sowie auf Rettungs- und Einsatzkräfte haben in den vergangenen Jahren ein erschreckendes Ausmaß angenommen. Gerade in den Silvesternächten ist es immer wieder zu enthemmten und inakzeptablen Übergriffen gekommen. Dieser Verrohung muss der Rechtsstaat entschieden entgegentreten – auch und gerade mit den Mitteln des Strafrechts. Deshalb wollen wir das Strafrecht nachschärfen.“
Am 30. Dezember 2025 veröffentlichte das BMJV einen Referentenentwurf zur „Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens“. Er sieht unter anderem vor, die Strafrahmen der § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) und § 114 StGB (Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte) anzuheben.2) Täter:innen im Sinne des § 113 StGB, der aktuell eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht, sollen nach der anvisierten Reform mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren rechnen. Für § 114 StGB ist eine Anhebung der Mindeststrafe von drei Monaten auf sechs Monate geplant. In besonders schweren Fällen soll eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verhängt werden können.
Das sind erhebliche Verschärfungen, die auch der Deutsche Anwaltverein in seiner Stellungnahme bereits kritisch kommentiert hat – während der Deutsche Richterbund darin lediglich eine „maßvolle Strafschärfung“ sieht. Das wirft die Frage auf: Fehlt es dem geltenden Widerstandsstrafrecht tatsächlich an Härte?
Wie das Widerstandsdelikt seine ursprüngliche Logik verlor
113 StGB war in seiner ursprünglichen Fassung als Privilegierung gegenüber dem Nötigungstatbestand konzipiert, also als Tatbestand mit geringerem Strafrahmen. Dafür gab es einen einleuchtenden Grund: Staatliche Vollstreckungsmaßnahmen lösen bei den Betroffenen nicht selten starke Erregungszustände aus. Es ist deshalb sinnvoll, situationsbedingte und impulsive Reaktionen im Kontext der strukturellen Machtasymmetrie zwischen Bürger:innen und Staatsorganen zu berücksichtigen (Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 114 Rn. 2).
Bereits das 44. Strafrechtsänderungsgesetz von 2011 hat diese Privilegierung des Widerstandsdelikts aber deutlich relativiert (Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 113 Rn. 2a). Die bis dahin milderen Strafrahmen des § 113 StGB wurden aufgegeben. Seitdem gilt für die Nötigung und den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte derselbe Strafrahmen. Die CDU/CSU-Fraktion argumentierte seinerzeit, dass, „[a]uch wenn die Kritik am Gesetzentwurf der Bundesregierung aus dogmatischer Sicht teilweise nachvollziehbar sein möge, […] jedenfalls ein klares Signal sowohl an die Einsatzkräfte als auch an potentielle Straftäter ausgesandt [werde], dass der Staat hinter den Vollstreckungsbeamten und Einsatzkräften stehe und sein Gewaltmonopol durchsetzen werde“.
Ein Rest der ursprünglichen Privilegierung zeigt sich immerhin noch darin, dass Täter straflos bleiben, wenn die Vollstreckungshandlung rechtswidrig ist – unabhängig davon, ob sie deren Rechtswidrigkeit erkannten, § 113 Abs. 4 StGB.
Sollte der Strafrahmen des § 113 StGB nun – wie im Entwurf vorgesehen – über denjenigen des Nötigungstatbestands hinaus angehoben werden, bliebe vom ursprünglichen Konzept des Widerstandsdelikts kaum noch etwas übrig. Denn die sozialpsychologischen Besonderheiten eines Vollstreckungsvorgangs gerieten damit noch stärker aus dem Blick.
Das Irrtumsprivileg der Vollstreckungsbeamten
Apropos Privilegierung: Was gilt, wenn eine Vollstreckungsbeamtin die Lage falsch einschätzt? Ist die Vollstreckungshandlung dann rechtswidrig? Man stelle sich eine Polizistin vor, die eine Person festnimmt, weil sie diese irrig für den gesuchten Täter hält. Ist die Festnahme nun rechtmäßig oder rechtswidrig?
Rechtmäßig, sagt die herrschende Meinung (sog. strafrechtlicher Rechtmäßigkeitsbegriff). Auf die materielle Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung soll es nicht ankommen. Erst wenn sich die Vollstreckungsbeamtin über die zum Eingriff berechtigenden Tatsachen fahrlässig irrt – einige verlangen dafür sogar grobe Fahrlässigkeit –, gilt die Vollstreckungshandlung als rechtswidrig.
Vollstreckungsbeamt:innen genießen damit ein erhebliches Irrtumsprivileg. Es soll ihre Entschlusskraft in schwierigen Situationen stärken und sie zugleich vor Notwehrrisiken schützen (Rengier, Strafrecht BT II, 26. Aufl. 2025, § 53 Rn. 26). Für die betroffenen Bürger:innen bedeutet das allerdings: Selbst bei materiell rechtswidrigen Vollstreckungshandlungen dürfen sie sich in der Regel nicht zur Wehr setzen. Von einer zu milden Behandlung widerstandsleistender Personen kann daher kaum die Rede sein. Der situative Kontext kommt hier – jedenfalls nach herrschendem Verständnis – nur den Beamt:innen zugute.
Auch in folgender Hinsicht fällt das Widerstandsstrafrecht keineswegs besonders milde aus: Glaubt der Täter irrtümlich, eine rechtmäßige Diensthandlung sei rechtswidrig, kommt es für seine Strafbarkeit – ähnlich wie beim Verbotsirrtum nach § 17 StGB – darauf an, ob diese Fehlvorstellung vermeidbar war. So weit, so erwartbar. Doch § 113 Abs. 4 StGB setzt die Hürde höher: Die bloße Unvermeidbarkeit des Irrtums genügt nicht. Hinzu kommt, dass die Einlegung von Rechtsbehelfen für den Täter unzumutbar gewesen sein muss. Die widerstandsrechtliche Regelung stellt damit strengere Anforderungen für die Straflosigkeit (Rengier, Strafrecht BT II, 26. Aufl. 2025, § 53 Rn. 34).
Die Tücken des tätlichen Angriffs, § 114 StGB
In dieses Bild fügt sich auch der Tatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte, § 114 StGB. Bis 2017 war die Vorschrift lediglich eine Tatvariante des § 113 StGB. Erst das 52. Strafrechtsänderungsgesetz machte ihn zu einem eigenständigen Tatbestand mit deutlich höherem Strafrahmen. Der Gesetzgeber wollte damit mehr „Respekt und Wertschätzung“ gegenüber Vertreter:innen der Staatsmacht zum Ausdruck bringen (Fischer, § 114, Rn. 2).
Nun soll durch eine deutliche Anhebung der Mindeststrafe erneut für „mehr Respekt“ gesorgt werden. Dabei geraten die bereits bestehenden Auslegungsschwierigkeiten aus dem Blick.
Ein tätlicher Angriff wird als feindselige, unmittelbar auf den Körper der Beamtin oder des Beamten zielende Einwirkung definiert. Zur Rechtfertigung der gegenüber § 113 StGB deutlich gesteigerten Strafandrohung in § 114 StGB verlangt ein Teil des Schrifttums die Überwindung einer Erheblichkeitsschwelle. Der BGH verweigert eine solche Erheblichkeitsschwelle bislang (s. etwa BGH, Beschl. v. 9. August 2023 – 6 StR 182/23, HRRS 2023 Nr. 1225; s. dazu auch Bona, KriPoZ 2026, 40 (42 f.)).
Doch selbst dieses Kriterium überzeugt nur begrenzt. Die „Erheblichkeit“ des Angriffs bleibt ein schwacher, wenig konturierter Maßstab, der wenig Rechtssicherheit bietet. Solche Schwellenbegriffe wirken häufig wie eine Verlegenheitslösung: Sie sollen die Anwendung einer Norm einhegen, deren Reichweite selbst unklar bleibt und die daher anfällig für unverhältnismäßige Ergebnisse ist.
Werden die Strafrahmen des § 114 StGB weiter verschärft, verschärfen sich auch diese Probleme: Interpretationsspielräume wachsen, Rechtsunsicherheiten nehmen zu – ebenso wie die verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der Vorschrift.
Respekt ist keine Frage des Strafrahmens
Dass der Gesetzgeber mit immer höheren Strafrahmen „Respekt“ erzwingen will, verrät – wiederholt – ein kriminologisches Missverständnis. Respekt ist keine Kategorie des Strafmaßes. Die Forschung zur Generalprävention zeigt seit langem, dass nicht die Härte bzw. Höhe angedrohter Strafen maßgeblich Einfluss auf die Begehung von (Impuls-)Taten hat – erst recht nicht in den hochemotionalen Situationen einer Festnahme oder in einer enthemmten Silvesternacht. Es ist vor allem die Sicherheit einer Sanktion. Wer im Affekt handelt, denkt nicht in Strafrahmen.
An die Stelle einer empirisch informierten Kriminalpolitik tritt damit symbolische Gesetzgebung: Die Strafrahmen werden nach oben gezogen, um Handlungsfähigkeit zu inszenieren. Sinnvoller wäre es, in die eigentlichen Stellschrauben zu investieren: präsente, gut ausgebildete Einsatzkräfte, deeskalierende Einsatzkonzepte und vertrauensbildende polizeiliche Kommunikationsstrategien.
Arbeiten zur „Verfahrensgerechtigkeit“ legen nahe, dass wahrgenommene Fairness, respektvolle Behandlung und nachvollziehbare Entscheidungen der Polizei den Respekt vor staatlicher Autorität eher stärken als die bloße Androhung immer härterer Sanktionen (beispielhaft für Österreich Antensteiner, SIAK Journal – Zeitschrift für Polizeiwissenschaft und polizeiliche Praxis 2018). Eine Kriminalpolitik, die Respekt erzwingen will, indem sie Strafrahmen eskaliert, arbeitet daher gegen die eigene Zielsetzung: Sie produziert Strafrechtsrhetorik, wo eine auf Evidenz, Deeskalation und institutionelle Legitimität gestützte Sicherheitsarchitektur notwendig wäre.
Keine Eskalation, bitte!
Alles in allem lässt sich festhalten: Wer nach mehr Schutz durch das Strafrecht ruft, sollte zunächst überzeugend darlegen, dass das geltende Recht seinen Schutzanspruch nicht einlöst. Genau daran fehlt es hier. Das Widerstandsstrafrecht ist weder zu milde ausgestaltet, noch versagt es Vollstreckungspersonen die gebotene Solidarität, noch fördert es mangelnden Respekt gegenüber staatlicher Autorität.
Das staatliche Gewaltmonopol bleibt eine historische Errungenschaft von kaum zu überschätzender Bedeutung, auch wenn seine Ausübung strukturell immer wieder missbraucht werden kann. Gerade in einer freiheitlichen und demokratischen Verfassung muss es sich allerdings sensibilisieren für die Gefahr „obrigkeitsstaatlicher“ Übertreibungen. Polizei und Strafrecht zählen bereits für sich zu den machtvollsten Ausprägungen des Gewaltmonopols. Wo sie zusammenwirken, verdichtet sich staatliche Macht noch einmal wesentlich.
Ob dies tatsächlich zu mehr Respekt führt, wie der Gesetzgeber hofft, darf bezweifelt werden. Respekt entsteht nicht aus Strafrahmen. Die Wirkung könnte ebenso gut eine andere sein: Einschüchterung statt Anerkennung (klassisch hierzu: White/Zimbardo, 1975). Mehr staatliche Härte kann zudem Reaktanz hervorrufen und das Verhältnis von Gewalt und Gegengewalt rasch eskalieren lassen. Moderne Polizeipraxis setzt nicht ohne Grund auf Deeskalation. Gerade deshalb sollte auch der Gesetzgeber Zurückhaltung wahren.
References
| ↑1 | In diesem Zusammenhang verrät Plum uns auch, welche Personen oder Personengruppen er konkret vor Augen hat: „Wer in Deutschland lebt, muss sich uneingeschränkt zu unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen. Wer Justizbediensteten Widerstand leistet oder sie gar tätlich angreift, muss schon deshalb die volle Härte des Rechtsstaates zu spüren bekommen. Dazu gehört auch, ausländische Täter, die wegen solcher Taten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, in der Regel wieder aus Deutschland auszuweisen“. Die Verbindung zum politisch aufgeladenen Thema „Migration und Kriminalität“ ist damit schnell hergestellt, auch wenn sie für das strafrechtliche Argument nicht erforderlich ist. |
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| ↑2 | Auf den Entwurf im Sonstigen wird hier nicht eingegangen. Systematisch erwähnenswert ist die anvisierte Einführung eines neuen § 116 StGB zur Einbeziehung weiterer Berufsgruppen. Kritisch zu dieser „Zersplitterung des Strafrechts […] ohne hinreichenden Mehrwert“ der DAV in seiner Stellungnahme zum Entwurf. |



