02 October 2025

Wie viel Raum braucht Gerechtigkeit?

Strafprozessuale Implikationen zum Bau eines temporären Gerichtsgebäudes in Magdeburg

Kurz vor Weihnachten 2024 raste ein Mann auf dem Magdeburger Weihnachtsmarkt mit einem Auto in die Menschenmenge. Sechs Menschen starben, 338 wurden verletzt. Ende Oktober soll nun die Hauptverhandlung gegen den mutmaßlichen Täter beginnen – in einer eigens hierfür errichteten Leichtbauhalle.

Sachsen-Anhalts Justizministerin, Franziska Weidinger, sieht darin „eine gesetzliche Verpflichtung. Die Strafprozessordnung berücksichtigt auch die Opferbelange, deswegen haben wir den Raum herzustellen, das ist unsere Pflicht.“ Doch woraus soll sich diese Pflicht ergeben? Zudem werfen der Bau und die Nutzung der Halle weitaus größere Fragen zur Beteiligung von Öffentlichkeit und Nebenklägern im Strafverfahren auf.

Temporäre Gerichtsgebäude – ein Trend?

Die Eckdaten des Magdeburger Projekts lesen sich eindrucksvoll: Die Halle umfasst 4700m2, ihr zentraler Gerichtssaal bietet Platz für 700 Personen. Knapp 1,7 Millionen Euro hat das Land bis zum 26. August 2025 bereits an den Vermieter geleistet, weitere Kosten in erheblicher Höhe werden mit Blick auf die voraussichtliche Verfahrensdauer von ein bis zwei Jahren folgen. Die Tribüne für Nebenkläger bietet 450 Plätze – weit mehr als 150 Betroffene haben bereits Antrag auf Beteiligung als Nebenkläger gestellt. Bis zu 200 Journalisten sollen das Verfahren vor Ort verfolgen können.

Magdeburg steht mit dieser Lösung nicht allein. Auch für das Verfahren gegen die “Reichsbürger”-Gruppe um Heinrich XIII. Prinz Reuß vor dem OLG Frankfurt wurde im vergangenen Jahr eine Leichtbauhalle errichtet, die rund 1200 m² für neun Angeklagte, 25 Verteidiger, 260 Zeugen und etwa 40 Justizbeamte umfasste. Die Baukosten lagen im „unteren einstelligen Millionenbereich“. Das Verfahren gegen Daniela Klette, früheres RAF-Mitglied, findet seit Mai 2025 in einer für 3,6 Millionen Euro umgebauten und angemieteten Reithalle statt. In Siegburg, Außenstelle des LG Bonn, wurde dagegen ein dauerhaftes Spezialgebäude für Verfahren im Cum-Ex-Komplex errichtet; die Kosten betrugen 43 Millionen Euro – bisher erfreut sich der Neubau überschaubarer Nutzung. Ob darin eine allgemeine Entwicklung zur räumlichen Auslagerung und Ausweitung von Strafverfahren mit einer Vielzahl von Verfahrensbeteiligten zu erkennen ist, bleibt offen. Die Motive erscheinen heterogen. Sie reichen von Sicherheitsfragen über Opferinteressen bis hin zu Öffentlichkeit und politischer Signalwirkung.

Andere öffentlichkeitswirksame Verfahren kamen dagegen ohne räumliche Veränderungen aus. Der „NSU-Prozess“ gegen Beate Zschäpe fand in den Räumlichkeiten des OLG München statt (OLG München Urt. v. 11.7.2018 – 6 St 3/12); es waren rund 90 Nebenkläger beteiligt. Nachdem es zunächst zu Diskussionen bezüglich der Platzvergabe kam, stellte das Gericht zweieinhalb Monate nach Verfahrensbeginn „keine Schwierigkeiten“ fest. Das Gericht stellte 100 Plätze für Pressevertreter bereit, die das Verfahren minutiös begleiteten. Auch der Prozess anlässlich der Ermordung des Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübke konnte in den Räumlichkeiten des OLG Frankfurt stattfinden, obwohl wegen bestehender COVID-19-Restriktionen nur 19 Journalisten und 18 Zuschauer im Sitzungssaal Platz fanden. Initiativen zum Bau eines bundesweit genutzten, dauerhaft verfügbaren und großen Gerichtssaals für Verfahren mit hohen Sicherheitsvorkehrungen waren bisher nicht erfolgreich, sind aber in der Diskussion.

Ein normatives Gebot?

Eine klare rechtliche Grundlage für solche baulichen Maßnahmen findet sich in der Strafprozessordnung nicht. Entscheidend sind vielmehr praktische Notwendigkeiten: Wie viel Platz brauchen die Verfahrensbeteiligten, wie lassen sich Sicherheit und Öffentlichkeitsinteresse gewährleisten? Ob ein Verfahren in einem bestehenden Gerichtssaal oder in einem externen Gebäude stattfindet, richtet sich damit vor allem nach tatsächlichen Erwägungen. Rechtliche Prinzipien wirken hier meist nur indirekt, wenn die prozessualen Garantien für Öffentlichkeit oder Beteiligte konkrete räumliche, sicherheitstechnische oder organisatorische Anforderungen mit sich bringen.

Die Berücksichtigung spezifischer Sicherheitsinteressen wird meist erst dann relevant, wenn eine Verhandlung außerhalb der üblichen Gerichtsgebäude stattfinden soll. Dies erschwert vorwiegend die Nutzung von gerichtsunabhängigen Gebäuden. In Einzelfällen – insbesondere bei politisch besonders sensiblen Verfahren wie dem Prozess gegen Daniela Klette – können Sicherheitsanforderungen aber durchaus zur tragenden Begründung für die Wahl eines externen Verhandlungsortes werden. Dass auch bestehende gerichtsunabhängige Gebäude zweckmäßig genutzt werden können, hat das Loveparade-Verfahren gezeigt. In Magdeburg hingegen bestanden offenbar keine vergleichbaren Alternativen; bauliche und ökonomische Gründe sprachen wohl gegen die Nutzung vorhandener Infrastruktur.

(Welche) Öffentlichkeit für alle?

Auch aus dem Öffentlichkeitsgrundsatz lässt sich kein generelles Gebot einer grenzenlosen Vorhaltung von Zuschauerplätzen ableiten. Vielmehr kann die öffentliche Verhandlung (§ 169 Abs. 1 S. 1 GVG) aus gesetzlichen (§§ 171a GVG ff., § 48 JGG, § 109 Abs. 1 S. 5 JGG) oder tatsächlichen Erwägungen durchaus eingeschränkt werden. Zuschauer müssen im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten und ohne selektive Auswahl einzelner Personen eingelassen werden. Schon bei der Terminierung ist das Interesse an der Verhandlung durch den Vorsitzenden (§ 176 GVG) zu antizipieren. In Ausnahmefällen kann auch ein Saal außerhalb des Gerichtsgebäudes genutzt werden; hierzu besteht nach überwiegender Auffassung aber keine Verpflichtung. Die unbeschränkte Zulassung zur Verhandlung ist selbst dann nicht erforderlich. Die Öffentlichkeit des Verfahrens ist Ausdruck der demokratischen Idee von öffentlicher Kontrolle der Justiz. Das Prinzip steht allerdings in einem Spannungsverhältnis zur prozessualen Wahrheitssuche, der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sowie den Persönlichkeits- und Resozialisierungsrechten des Angeklagten. Insbesondere darf die Verhandlung nicht in einen Schauprozess für eine Massenöffentlichkeit umschlagen.

In der rechtspolitischen Debatte des Landtags von Sachsen-Anhalt spielte der Grundsatz der Öffentlichkeit durchaus eine Rolle: Das Verfahren müsse diesbezüglich „revisionssicher“ geführt werden. Eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes steht aber auch ohne den Bau der Leichtbauhalle nicht in Aussicht. Er vermag keine verbindliche Pflicht zu deren Errichtung begründen und war hierfür wohl auch nicht der entscheidende Faktor.

Nebenklage im Blickpunkt

Bedeutsam für die Entscheidung war vor allem die große Zahl an erwarteten Nebenklägern. Laut Justizministerin Weidinger stehe die „Perspektive im Vordergrund, den Nebenklägern als Betroffenen der schrecklichen Tat zu zeigen, dass auch sie im Strafverfahren wahrgenommen und ihre gesetzlichen Rechte geachtet werden. Dies erfordert im Sinne des Wortes gebührenden Raum im Gerichtssaal. Die umfassende Wahrung der Opfer- und Nebenklägerrechte ist nicht nur in den Prozessordnungen gesetzlich garantiert.“

Die Rolle des Verletzten unterliegt bereits seit der Einführung des Opferschutzgesetzes von 1986 expansiven Tendenzen – nicht zuletzt durch das OpferRRG (2009), das StORMG (2013) und das 3. OpferRRG (2015). Die §§ 395 ff. StPO gewähren Verletzten einer Tat das Recht, sich als Nebenkläger dem Verfahren anzuschließen. Der Anschluss erfolgt unabhängig vom Willen des Gerichts, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nebenkläger sind Verfahrenssubjekte mit einer Vielzahl an eigenen prozessualen Rechten. Dabei statuiert § 397 I StPO auch ein Recht auf dauerhafte Anwesenheit in der Hauptverhandlung. Ob dieses aufgrund tatsächlicher Verhältnisse eingeschränkt werden kann, wird in der Literatur kaum diskutiert. Eine Parallelwertung zum Öffentlichkeitsgrundsatz greift aber aufgrund der Stellung des Nebenklägers als Verfahrenssubjekt zu kurz. Vielmehr ist das Anwesenheitsrecht von Nebenklägern in Ansehung einer möglichen Doppelrolle als Zeuge gesetzlich stärker ausgestaltet. Im Unterschied zum Angeklagten, der unter bestimmten Voraussetzungen nach § 247 StPO entfernt werden kann, gibt es für den Nebenkläger keine entsprechenden Regelungen. Damit bleibt zunächst wenig Raum für Einschränkungen seines Anwesenheitsrechts zu erkennen.

Allerdings liegt auf der Hand, dass eine unbegrenzte Anwesenheit einer großen Zahl von Nebenklägern aus praktischen und rechtlichen Gründen kaum zu gewährleisten ist. Eine solche Überrepräsentation verschiebt das Gleichgewicht im Strafverfahren zu Lasten des Angeklagten und kann die Prinzipien von Verfahrensbeschleunigung, Verteidigung und Wahrheitsfindung beeinträchtigen. Wo die Nebenklage eine derart überproportionale Präsenz gewinnt, droht eine Verschiebung des Strafprozesses hin zu einer symbolischen Bühne kollektiver Bewältigung von Leid. Die Abgrenzung von Saalöffentlichkeit zu Massenöffentlichkeit verliert auch in räumlich umgrenzten Sphären ihre Bedeutung, wenn der Gerichtssaal die Masse fasst. Die §§ 395 ff. StPO betrachten den Nebenkläger als individuelles Verfahrenssubjekt. Ihnen fehlt aber – überwiegend – die Perspektive auf eine Vielzahl von Nebenklägern. Zudem ist es kaum praktikabel, die räumlichen Verhältnisse stets an die Anzahl möglicher Nebenkläger anzupassen. Gerichtsarchitektur zielt nicht auf maximale Auslastung, sondern auf funktionales Gleichgewicht und Verhältnismäßigkeit ab. Sie soll auch der symbolischen Dimension des Strafverfahrens gerecht werden, indem sie die Gleichwertigkeit der Verfahrensbeteiligten, die Neutralität der Justiz und die Tragweite der Entscheidung über strafrechtliche Verantwortung wahrt. Dafür braucht es Maß, nicht Masse. Sichtbarkeit allein garantiert noch keine echte Teilhabe. Andernfalls könnten Leichtbauhallen wie in Frankfurt oder Magdeburg bald Konjunktur haben. Alternative Formen der Einbindung in das Verfahren erscheinen gerade in Zeiten moderner Technik sinnvoller, solange auch sie sich entgrenzender Tendenzen entsagen.

Grenzenlose Strafprozesse?

Doch auch die Grenzziehung hinsichtlich der Frage, wie viel zu viel ist, gestaltet sich schwierig. Der Gesetzgeber hat die praktische Notwendigkeit restriktiver Tendenzen dabei längst erkannt: Im Magdeburger Verfahren kommt es auf Anregung der Generalstaatsanwaltschaft voraussichtlich zur Anwendung von § 397b Abs. 1 StPO. Dieser ermöglicht bei gleichgelagerten Interessen der Nebenkläger, dass das Gericht einen gemeinschaftlichen Rechtsanwalt als Beistand bestellt oder beiordnet. Die Norm ist seit 2019 als Kompromiss zwischen einer zunehmend opferzentrierten Rechtspolitik und prozessökonomischen Bedürfnissen in Kraft getreten. Sie ist Ausdruck eines begrenzenden Handlungsbedarfs, erscheint aber kaum geeignet, die grundlegenden strukturellen Probleme im Verfahren nachhaltig zu lösen. Im Magdeburger Prozess führte die Konzentration auf zunächst zwei Nebenklagevertreter vor allem zu Irritationen, ohne die Tendenz zur räumlichen Ausweitung des Verfahrens merklich zu bremsen.

Zweifellos steht die Auseinandersetzung mit dem Opfer einer Straftat zu Recht im Mittelpunkt moderner (Rechts-)Politik. Das Strafverfahren ist aber nicht das angemessene Forum, um alle damit verbundenen Anliegen umfassend zu adressieren. Es bleibt strukturell ein Verfahren gegen den Angeklagten und kann daher darüberhinausgehende Erwartungshaltungen an Aufarbeitung, Aufklärung und Würdigung enttäuschen. Wenn in der rechtspolitischen Debatte hervorgehoben wird, dass das temporäre Gerichtsgebäude ausdrücklich nicht dem Angeklagten dienen soll, sondern vielmehr „eine Chance für alle Opfer (…) auch im Sinne der Traumaaufarbeitung“ sei, mag dies von gutem Willen zeugen – es lässt aber besorgen, dass die Erwartungen an die Realität des Strafverfahrens überschätzt oder einseitig verschoben werden.

Die Nebenklage stellt das zentrale Instrument zur Teilhabe der Verletzten am Strafverfahren dar. Sie kann auch entgegen der sonstigen Verfahrensstruktur eine bedeutsame Perspektive bieten. Das Leid der Opfer findet aber auch in dieser Verfahrensrolle kein adäquates Gegengewicht. Es lässt sich weder messen noch in das Korsett einer Verfahrensrolle übertragen. Prozessuale Grenzen einer Kompensation von Leid lassen sich nicht bestimmen. Diese Friktionen sind seit langem bekannt. Eine Rhetorik, die das Leid der Opfer zum Leitmotiv strafprozessualer Verfahrensausgestaltung erhebt, birgt daher Risiken. Denn, um es mit den Worten von Thomas Fischer auszudrücken:

„Wer Täter ist und wer Opfer, steht – jedenfalls strukturell – nicht am Anfang des Verfahrens fest, sondern erst mit dessen Ende. Das mag aus alltagstheoretischen Gründen oft bezweifelbar sein, gilt aber gleichwohl (…). Wer dagegen das Strafrecht vom ‚Opfer‘ her denkt, muss den ‚Täter‘ jedenfalls gedanklich stets voraussetzen. Er muss fast notwendig in Gefahr geraten, ein Infragestellen von Täterschaft und Schuld als system-verschuldeten Angriff auf die Opfer-Position anzusehen, die Prüfung des Tatvorwurfs als Abwendung von der Betroffenheit des Tatopfers, die den Beschuldigten schützende Form des Verfahrens als das Opfer belastende Verhinderungen von Gerechtigkeit.”1)

Den Bau eines Großgebäudes, das einzig dem Zweck eines einzelnen Prozesses gilt, mag man – nicht nur aus Perspektive der Angeklagten – mit guten Gründen als Form einer Gefährdung von Neutralität und Waffengleichheit werten. Für alle Verfahrensbeteiligten steigen durch die veränderten räumlichen Umstände zudem die Erwartungen an das Verfahren.

Die Balance finden

Aus der Strafprozessordnung lässt sich keine gesetzliche Verpflichtung zum Bau eines temporären Gerichtsgebäudes ableiten. Vielmehr spiegelt dies den justiziellen und rechtspolitischen Anspruch wider, den Betroffenen und der Gesellschaft eine möglichst umfassende Beteiligung an der Aufarbeitung des Geschehens zu ermöglichen. Diese Intention verdient Anerkennung, fordert jedoch zugleich eine sorgfältige Abwägung mit den Zwecken des Strafverfahrens.

Das Verfahren in Magdeburg sollte der neu eingerichteten Expertenkommission zur Strafprozessordnung ein Anlass sein, die Grenzen der Verletztenrechte im Strafverfahren schärfer zu konturieren. Die Diskussion kann dabei bei den Ambivalenzen des § 397b StPO und den im Gesetzgebungsverfahren vorgetragenen Bedenken ansetzen. Die Norm scheint in ihrer derzeitigen Ausgestaltung weder ausreichend verfahrensfördernd, noch berücksichtigt sie hinreichend die psychologischen Aspekte der bestehenden Vertrauensverhältnisse zwischen Nebenklägern und deren selbst gewählten Vertretern. Ob entsprechende Reformvorschläge in der politischen Debatte ausreichend Gehör finden, steht dagegen auf einem anderen Blatt.

References

References
1 Fischer in: Barton, S. / Kölbel, R. (Hrsg.), Ambivalenzen der Opferzuwendung des Strafrechts, 2012, S. 190.

SUGGESTED CITATION  Klarmann, Max: Wie viel Raum braucht Gerechtigkeit?: Strafprozessuale Implikationen zum Bau eines temporären Gerichtsgebäudes in Magdeburg , VerfBlog, 2025/10/02, https://verfassungsblog.de/wie-viel-raum-braucht-gerechtigkeit/, DOI: 10.59704/d4a4f1b76c479e2c.

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