13 August 2025

Zart im Nehmen

Das Strafrecht in Zeiten des autoritären Populismus

Strafrecht und Politik begegnen sich seit jeher in einem heiklen Spannungsfeld. Während das Strafrecht zur Wahrung rechtsstaatlicher Prinzipien verpflichtet, ist die Politik regelmäßig versucht, schnelle Lösungen durch strafrechtliche Instrumente zu versprechen.

Mit dem Erstarken autoritär-populistischer Kräfte hat jenes Spannungsverhältnis zuletzt spürbar zugenommen. Autoritäre Populist:innen inszenieren das Strafrecht als Werkzeug eines starken Staates, der durchgreift, Härte zeigt sowie Gegner:innen markiert, und nutzen es zugleich für ihren eigenen Machterhalt. Besteht in der Mobilisierung des Strafrechts durch autoritär-populistische Kräfte damit einerseits eine Gefahr für die Demokratie, wäre es andererseits verkürzt, das Strafrecht allein auf diese Gefahr zu reduzieren. Denn zugleich schützt es auch die Demokratie, indem es gezielt diejenigen sanktioniert, die ihre Grundfesten untergraben.

Diese Selbstverteidigung hat allerdings Grenzen: Werden sie überschritten, geraten ausgerechnet diejenigen Freiheiten in Gefahr, die bewahrt werden sollen. Wie weit darf das Strafrecht als Instrument einer wehrhaften Demokratie also gehen, ohne selbst demokratiegefährdende Züge anzunehmen?

Dieses Blog-Symposium leuchtet dieses Spannungsverhältnis aus. Es untersucht, wie widerstandsfähig das Strafrecht gegen autoritäre Vereinnahmungsversuche ist und wo seine Kräfte als Instrument einer wehrhaften Demokratie überschätzt werden. Es will das Strafrecht im Lichte autoritär-populistischer Herausforderungen neu vermessen und tragfähige Impulse zum Erhalt seiner Wehrhaftigkeit geben.

Bühne und Boden

Autoritärer Populismus nutzt gezielt demokratische Institutionen und die Mittel des Rechts, um Macht auszubauen und zu sichern. Er inszeniert sich als Verteidiger des „wahren Volkswillens“ gegen vermeintlich „korrupte Eliten“ und spielt geschickt mit dem Dilemma, dass Demokratien auch ihren Feinden Freiheit gewähren müssen. Wer kooperiert, legitimiert die autoritären Populisten; wer ausgrenzt bietet ihnen die Möglichkeit, sich als Opfer zu gerieren. Unter dem (scheinbaren) Deckmantel der rechtlichen Legitimität untergraben sie rechtsstaatliche Standards, Minderheitenrechte und gesellschaftliche Vielfalt (vgl. weiterführend Friedrich Zillessen, Verwundbare Demokratie und wehrhafte Zivilgesellschaft, in Freiheit, Gleichheit, Vertrauen, 2025, sowie Maximilian Steinbeis, Die verwundbare Demokratie, 2024). Auch das Strafrecht und der Strafvollzug eröffnen dafür zahlreiche Handlungsspielräume.

Populistische Rhetorik (dazu Oliver Gerson in diesem Blog-Symposium) trennt also bewusst eine idealisierte, homogene Volksgemeinschaft von einer angeblich selbstgerechten Elite, der vorgeworfen wird, das Volk zu unterdrücken oder es durch ungezügelte Migration gar ersetzen zu wollen. Diese Polarisierung soll nicht nur die Regierung und die politischen Konkurrent:innen schwächen, sondern auch das Vertrauen in den Staat und seine Institutionen. Dabei trifft sie auch die Justiz, die als unabhängige Kontrollinstanz ausgeschaltet werden soll. Jüngste Kampagnen gegen Richter:innen zeigen, wie weit und wirkmächtig diese Strategie bereits in das Handeln demokratischer Akteure eingedrungen ist.

Gerade im Strafrecht stößt das Kalkül autoritärer Populist:innen auf fruchtbaren Boden (mit einer historischen Perspektive Christoph Safferling in diesem Blog-Symposium). Es bietet eine Bühne für die Dramatisierung gesellschaftlicher Bedrohungen – nicht zuletzt deshalb, weil es politische Auseinandersetzungen aus dem demokratischen Streitfeld in den Gerichtssaal verlagert und zugleich als sensibler Resonanzraum für schnelle Empörung fungiert (dazu Christoph Burchard und Benno Zabel in diesem Blog-Symposium). Populistische Akteure beschwören ein Bild explodierender Kriminalität und stellen dem eine zu nachgiebige und überforderte („Kuschel“-)Strafjustiz gegenüber. Auf dieser Grundlage mehren sich nicht nur Rufe nach einer „härteren“ Justiz, sondern auch nach einer Neuorientierung hinsichtlich strafrechtlicher Grundprinzipien (zur Verteidigung strafrechtlicher Grundprinzipien in sicherheitspolitisch aufgeladenen Zeiten Katrin Hawickhorst in diesem Blog-Symposium).

So avanciert das Strafrecht zur Triebfeder politischer Konflikte und scheinbar einfacher Lösungen komplexer Gesellschaftsprobleme. Gerade weil es gewaltbegründende Feindbildkonstruktionen ohnehin begünstigen kann – eingehend diskutiert etwa im Terrorismusstrafrecht oder zunehmend im Migrationsstrafrecht (zur feindstrafrechtlichen Konstrukt der Schleuserkriminalität Georgia Stefanopoulou und Susanne Beck in diesem Blog-Symposium) – ist es besonders anfällig für politische Vereinnahmung. Welche strafrechtlichen Normen eignen sich für Missbrauch durch autoritäre Kräfte und welche für den Schutz der Demokratie? Wo liegen ihre Belastungsgrenzen? 

Resilienz

Die Strafrechtspflege kann das Vertrauen in eine funktionierende Demokratie stärken, indem sie Rechtsverstöße konsequent im Lichte individueller Verantwortung verfolgt. Sie setzt Recht nicht nur durch, sondern stabilisiert auch die Ordnung und ihre sozialen Voraussetzungen, die demokratische Teilhabe ermöglichen (zum Demokratieschutz durch Strafrecht Klaus Ferdinand Gärditz in diesem Blog-Symposium). Indem es demokratisch ausgehandelte Verfahrens- und Verhaltensregeln normiert, schützt es den freiheitlichen Verfassungsstaat als solchen und sichert politische Grundrechte – etwa die Versammlungsfreiheit, geschützt u. a. durch § 125 StGB bei Gewalttaten aus einer Versammlung heraus oder § 240 StGB bei unzulässigen Eingriffen gegen Versammlungsteilner:innen –, insbesondere vor dem Missbrauch staatlicher Macht durch Mehrheiten.

Bestimmte Straftatbestände – etwa die Delikte gegen die Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats (§§ 84 ff. StGB) sowie gegen Verfassungsorgane und das Wahlrecht (§§ 105 ff. StGB) – zielen direkt auf den Schutz des demokratischen Prozesses. Sie erfassen Verhalten, das darauf gerichtet ist, demokratische Prozesse zu untergraben, Institutionen der Demokratie anzugreifen und die Rechtsordnung in ihren Grundlagen zu gefährden. Sie sind somit Ausdruck einer wehrhaften Demokratie. Auch andere Bereiche, wie das Amtsstrafrecht, leisten dazu einen Beitrag.

Missbrauchspotenziale

Was aber geschieht, wenn autoritäre Akteure auf das Strafrecht zugreifen können?

Das Strafrecht kann einerseits als Kerninstrument einer wehrhaften Demokratie demokratische Prozesse und Grundrechte schützen, birgt andererseits aber das Risiko, als Werkzeug politischer Machtsicherung genutzt zu werden. Wechselnde politische Mehrheiten und gesellschaftliche Überzeugungen können sich auch im Strafrecht spiegeln, sowohl auf Ebene strafrechtlicher Normen als auch in deren Anwendung.

So eröffnet der Anfangsverdacht wegen der Begehung einer politisch motivierten Tat ein Spektrum an weitreichenden Ermittlungsmaßnahmen. Flexible Tatbestände mit ihren teils wachsweichen Merkmalen, wie sie die Organisationsdelikte der §§ 129 ff. StGB aufweisen, schaffen große Interpretationsspielräume und verschieben den Einsatz strafrechtlicher Mittel weit in das Vorfeld einer eigentlichen Tatbegehung. Damit rückt nicht mehr das vollendete oder auch nur versuchte Unrecht in den Fokus, sondern bereits weit vorgelagerte Vorbereitungshandlungen. Vorverlagerung ist kein unbeabsichtigter oder missglückter Nebeneffekt: Der Gesetzgeber selbst hat sich beispielsweise mit der Schaffung des § 89a StGB bewusst dazu entschieden, sodass etwa die Beschaffung von Materialien zur Herstellung von Sprengstoff bereits tauglicher Anknüpfungspunkt für die Strafbarkeit ist, auch wenn der Anschlag selbst noch nicht konkret geplant ist (zur flächendeckenden Vorfeldstrafbarkeit im Terrorismusstrafrecht Mark Zöller in diesem Blog-Symposium).

Politisch umkämpftes Strafrecht schließt – neben politisch motivierten Taten – auch Strafvorschriften ein, die stark von politischen Interessen geprägt sind und deshalb leicht für politische Zwecke genutzt werden können. Das gilt vor allem für Tatbestände, die mit normativen Leitbildern – etwa tradierte Rollen- und Feindbilder – stark aufgeladen sind oder deren zugrundeliegende Grundrechte als politisch besonders sensibel gelten und somit im politischen Diskurs um den Erhalt der Demokratie eine besondere Symbolkraft entfalten.

Vor allem im Bereich der Migrationskontrolle erweist sich das Strafrecht, etwa in §§ 95 ff. AufenthG, als ein missbrauchsanfälliges Herrschaftsinstrument (zur Schleuserkriminalität Aziz Epik in diesem Blog-Symposium). Strafrecht ist hier eng mit Aufenthalts- und Polizeirecht verzahnt (sogenannte Krimmigration), nicht nur, um schwere Straftaten zu ahnden, sondern auch um Migration zu steuern und abzuschrecken. Weil die beiden Bereiche eng vermischt sind, können polizeiliche Erkenntnisse weitreichende aufenthaltsrechtliche Folgen wie Abschiebungen auslösen. Die Kriminalisierung von Einreise, Aufenthalt oder Unterstützungshandlungen – bis hin zu humanitärer Fluchthilfe – bietet weite Spielräume für repressive Anwendung. Fehlende legale Zugangswege zwingen Schutzsuchende in kriminalisierte Strukturen, während das Strafrecht zugleich migrationsfeindliche Narrative verstärken, Solidarität sanktionieren und zivilgesellschaftliches Engagement einschüchtern kann.

Eine weitere problematische Entwicklung ist die Verschärfung repressiver Maßnahmen gegen marginalisierte Gruppen, insbesondere Migranten und sozial Benachteiligte, etwa unter dem Deckmantel von Gewaltschutz und kriminalpolitischer Notwendigkeit (zu Carceral Feminism Christine Morgenstern in diesem Blog-Symposium). Sie führt kaum zu mehr Sicherheit, sondern fördert soziale Ungleichheiten und Diskriminierungen. Gerade die politische Instrumentalisierung von sexualisierter Gewalt und ihre Verknüpfung mit migrations- und ausländerfeindlichen Diskursen zeigen, wie schnell repressive Strategien genutzt werden können, um Macht und Kontrolle auszubauen, statt tatsächlichen Schutz und Prävention sicherzustellen.

Auch die Kontrolle über die Reproduktion, etwa in der US-Debatte um Abtreibung (dazu Deborah Tuerkheimer in diesem Blog-Symposium) und den § 218 StGB in Deutschland, ist im autoritären Populismus ein Machtmittel: Restriktionen werden eingesetzt, um Frauen auf traditionelle Rollen – vor allem Mutter und Ehefrau – festzulegen und gesellschaftliche Statusängste politisch zu kanalisieren. Reproduktive Kontrolle wird oft verbunden mit rassistischen und nativistischen Diskursen, wie die US-Debatte um „demografische Notlagen“ oder der Rekurs auf familienpolitische Leitbilder in europäischen und lateinamerikanischen Ländern zeigen.

Und auch das Gnadenrecht schließlich – in Deutschland selten diskutiert, aber, wie auch hier die Situation in den USA zeigt (zum trumpschen Gnadenpraxis Douglas Husak in diesem Blog-Symposium), relevant – birgt Missbrauchspotenzial, da uneinheitliche Zuständigkeiten, fehlende Transparenz und mangelnde Kontrolle politische Begnadigungen begünstigen können (dazu Anna-Lena Glander in diesem Blog-Symposium).

Versuchungen

Um der Gefahr durch autoritären Populismus zu begegnen, wird seit einiger Zeit wird vor allem das Parteiverbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG diskutiert. Daneben existiert mit der Verwirkung von Grundrechten nach Art. 18 GG ein weiteres verfassungsrechtliches Instrument, das dem Strafrecht nah ist und jüngst durch eine Petition gegen Björn Höcke erneut ins Gespräch kam. Diese verfassungsrechtlichen Maßnahmen stoßen jedoch erkennbar an Grenzen: Das seit Jahren hitzig diskutierte, aber nicht eingeleitete Parteiverbot gegen die AfD sowie die historisch nur viermal geprüfte, nie verhängte Grundrechtsverwirkung belegen, dass sie vor allem Ausdruck eines intensiven und kontroversen Ringens um demokratische Grundfragen sind, die einen großen justiziellen Kraftakt zur Durchführung der entsprechenden Verfahren erfordern. Für ihre Umsetzung sind zudem oft strafrechtliche Mittel vonnöten, etwa § 84 StGB bei Fortführung einer verbotenen Partei.

Vor diesem Hintergrund wächst die Versuchung, das Strafrecht als schnelles, potentes Instrument einzusetzen, um einzelne „Zahnrädchen“ populistischer Bewegungen zu treffen und so die gesamte politische Maschinerie zu schwächen. Es sanktioniert konkretes Fehlverhalten von einzelnen Akteur:innen, unabhängig von ihrer Funktion in einer Partei, und erscheint damit auf den ersten Blick als pragmatischer Ersatz für langwierige verfassungsrechtliche Verfahren.

Dass strafrechtliche Mittel aber ihrerseits demokratische Grundwerte unterlaufen können, zeigt sich etwa anhand der Äußerungsdelikte, §§ 185 ff. StGB: Wer den politischen Diskurs und die Meinungsfreiheit schützen will, sieht sich rasch der Gefahr ausgesetzt, dass die dafür eingesetzten strafrechtlichen Mittel – trotz guter Absichten – selbst demokratische Grundwerte verletzen (Tatjana Hörnle mit drei Thesen zu angemessenen strafrechtlichen Bewertung von Äußerungen in diesem Blog-Symposium).

Ein eindrückliches Beispiel liefert § 188 StGB (dazu Elisa Hoven in diesem Blog-Symposium). Der Straftatbestand hat sich von einer Schutzvorschrift gegen gravierende Hassangriffe zu einer Norm entwickelt, die mitunter auch geringfügige Kritik an Politiker:innen verschärft sanktioniert, obwohl gerade Machtkritik besonders geschützt sein sollte.

Kommunikationsbetonte Delikte, darunter auch der kontrovers diskutierte § 130 StGB, verlangen daher salomonische Selbstbeherrschung, um einerseits wirksam vor demokratiegefährdender Hetze zu schützen, ohne andererseits aber legitime politische Debatten zu unterdrücken. Grenzen in öffentlichen Debatten sind nötig, schützen die Meinungsfreiheit allerdings nur dann, wenn der Staat ausschließlich bei eindeutig strafbaren, schwerwiegenden Verstößen eingreift, wie auch das Bundesverfassungsgericht betont hat. Resilienz heißt auch, kontroverse Positionen aushalten zu können.

Darüber hinaus darf auch die Inszenierungsfähigkeit eines Strafprozesses gegen markante Einzelpersonen nicht unberücksichtigt bleiben. Gerade bei Populist:innen erzeugt ein Strafprozess oft eine dramaturgische Zuspitzung, die es ihnen ermöglicht, sich als Opfer staatlicher Repression zu inszenieren und so mediale Sympathien oder politische Mobilisierung zu generieren. Die öffentliche Verhandlung und Berichterstattung erzeugen somit eine Art „Polit-Theater“, in dem der Prozess selbst zum politischen Ereignis wird, das häufig genauso oder sogar bedeutender als das eigentliche Urteil wahrgenommen wird. Wer sich mit dem Strafrecht konsequenterweise auf einzelne Akteure eines unliebsamen Kollektivs fokussiert, riskiert, strukturelle Ursachen aus dem Blick zu verlieren. Die symbolische Härte einzelner Verurteilungen ersetzt keine nachhaltige politische Auseinandersetzung und kann leicht den Eindruck erwecken, missliebige Positionen würden strafrechtlich ausgeschaltet. Dies untergräbt nicht nur die Legitimität der Strafrechtspflege, sondern liefert populistischen Kräften Brennstoff für das Narrativ einer „politischen Justiz“. Echter Demokratieschutz erfordert deshalb nicht vorrangig spektakuläre Strafverfahren, sondern eine langfristige, rechtsstaatlich eingebettete Strategie, die strukturellen Gefahren begegnet, ohne selbst die Spielregeln der Demokratie zu beschädigen.

Gerade im Umgang mit autoritären Populist:innen kann der Budenzauber des Strafrechts blenden – und seine entgrenzte Anwendung der wehrhaften Demokratie einen Bärendienst erweisen.

Zart im Nehmen

Das Strafrecht ist im Kampf gegen Angriffe auf die Demokratie „hart im Nehmen“: Mit seinem Spektrum an feinjustierten Regelungen verfügt das Strafrecht über ein belastbares Instrumentarium, um demokratiegefährdende Situationen zu bewältigen und seine Schutzfunktion auch in gesellschaftlichen Krisen sichern zu können. Das macht es unabdingbar im Umgang mit autoritär-populistischen Bedrohungen.

Gleichzeitig ist es als empfindsames Barometer aber auch „zart im Nehmen“. Seine Anwendung verlangt einen sensiblen Umgang mit gesellschaftlichen Spannungen und muss daher mit großer Sorgfalt eingesetzt werden. Übermäßige oder vorschnelle Strafverfolgung kann zu Überreaktionen führen, die das demokratische Gleichgewicht stören und legitime politische Auseinandersetzungen erschweren. Das Strafrecht darf nicht zum blinden Verfolgungsapparat werden, der soziale Konflikte übermäßig kriminalisiert und so demokratische Aushandlungsprozesse untergräbt. Seine Stärke liegt darin, Eingriffe behutsam zu begrenzen, nicht zu überdehnen. Nur so bleibt es ein wirksames Mittel zum Schutz der Demokratie, ohne selbst demokratische Grundwerte zu gefährden.


SUGGESTED CITATION  Trapp, Jana: Zart im Nehmen: Das Strafrecht in Zeiten des autoritären Populismus, VerfBlog, 2025/8/13, https://verfassungsblog.de/zart-im-nehmen/, DOI: 10.59704/3825dc2531e95ffd.

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