06 December 2017

Zum Beten in den Keller?

Im Oktober dieses Jahres hat das Präsidium der Universität Hamburg (UHH) einen Verhaltenskodex veröffentlicht, der den Umgang mit unterschiedlichen Vorstellungen zur Religionsausübung an der UHH grundsätzlich regeln soll. Das Ziel, „das respektvolle und friedliche Miteinander bei der Ausübung verschiedener Glaubensüberzeugungen [zu] regeln“ ist durchaus lobenswert. Auch ist die Wahl des Mittels des Verhaltenskodex, im Vergleich zur Alternative einer „starren“ Satzung, insofern begrüßenswert, als es nachträgliche Änderungen erlaubt. Solche Änderungen sind, wie wir in diesem Beitrag zeigen, freilich unbedingt angezeigt.

Von der Arbeitsgruppe zum Expertengremium

Im September 2016 forderte das Präsidium der Universität erstmalig im Akademischen Senat (AS) die Einberufung einer Arbeitsgemeinschaft zur Erstellung eines Code of Conduct, um zu regeln, „wie mit den Herausforderungen und Situationen umzugehen ist, die sich im Universitätsalltag im Zusammenhang mit der Religionsausübung ergeben haben oder voraussichtlich noch ergeben werden“. Ursprünglich war geplant, Vertreter*innen unterschiedlicher Interessen- und Statusgruppen in das Verfahren einzubeziehen. Am Ende waren jedoch nur Professor*innen unterschiedlicher Fachbereiche beteiligt. Die fehlende Partizipation der Betroffenen ist etwa von Seiten der religiösen Hochschulgemeinden zu Recht kritisiert worden. Fest steht: Soll der Kodex eine befriedende Wirkung entfalten, kann dies nicht im Wege einer „Anordnung von oben“ erreicht werden.

Abwägungsentscheidungen durch Ausführungsbestimmungen

Der abstrakt gefasste Verhaltenskodex der Kommission wird durch Ausführungsbestimmungen des Präsidiums konkretisiert. Der Kodex sei, so die Kommissionsvorsitzende und Philosophieprofessorin Birgit Recki, „auf der Basis der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sowie der aktuellen Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts“ entstanden. Er benennt in erster Linie die kollidierenden Rechtsgüter: die Religionsfreiheit auf der einen Seite, die Gleichberechtigung der Geschlechter, die (negative) Religionsfreiheit und die Freiheit von Lehre und Forschung auf der anderen. Die Ausführungsbestimmungen hingegen legen – teils sehr detailliert – fest, welche Glaubensbekundungen weiterhin erlaubt sein sollen und welche nicht. Sie treffen damit Abwägungsentscheidungen für konkrete Fälle, welche, wie wir im Folgenden an drei exemplarischen Regelungen der Ausführungsbestimmungen zeigen, im Einzelnen äußerst zweifelhaft sind.

Getrennte Stille: der diskriminierende Vorhang

Die erste Ausführungsbestimmung lautet:

„Im Raum der Stille wird keine Form der Diskriminierung geduldet. Dazu gehört unter anderem auch die Diskriminierung des weiblichen oder männlichen Geschlechts durch eine geschlechtsspezifische Teilung des Raumes.“

Diese Ausführungsbestimmung verfolgt mit dem Abbau von Geschlechterdiskriminierung ein Ziel von elementarer Bedeutung, wie Art. 3 Abs. 2 GG verdeutlicht. Dass eine „geschlechtsspezifische Teilung des Raumes“ jedoch ohne Weiteres diskriminierende Wirkung entfaltet, ist keineswegs ausgemacht. Vielmehr müssten die Hintergründe und die konkrete Ausgestaltung der geschlechtsspezifischen Raumteilung erläutert und mit in die Abwägung einbezogen werden, um zu entscheiden, ob eine Diskriminierung vorliegt.

Vor Erlass des Kodex hing ein beweglicher weißer Vorhang im Raum der Stille, welcher auf Initiative einiger weiblicher Mitglieder der Islamischen Hochschulgemeinde aufgehängt worden war. Er ermöglichte es muslimischen Frauen, sich vor dem Gebet geschützt umzuziehen, und bot ihnen beim Gebet die als notwendig empfundene Privatsphäre.

In bestimmten Kontexten gibt es durchaus gute Gründe für eine geschlechtsspezifische Trennung von Räumlichkeiten. In westlichen Gesellschaften sind etwa geschlechtergetrennte Toiletten nach wie vor weit verbreitet. Auch Umkleidekabinen in Bekleidungsgeschäften, Sporthallen und Badeanstalten sind regelmäßig nach Geschlechtern getrennt. Würde eine räumliche Trennung stets als Diskriminierung gewertet, so müssten auch diese Raumaufteilungen abgeschafft werden. Zum Schutz von Frauen kann eine räumliche Trennung jedoch nach wie vor sinnvoll sein, vor allem in intimen und privaten Situationen. Auch das Beten, insbesondere wo es ein vorheriges Umkleiden erfordert, kann als eine solche intime Situation betrachtet werden.

Dennoch wurde der Vorhang am Tag nach der Veröffentlichung der Bestimmungen ohne weitere Absprache und ohne Berücksichtigung möglicher Folgen abgehängt. Seitdem gehen Musliminnen für ihr Gebet nicht mehr in den Raum der Stille. Sie sind nun gezwungen, in eine andere, ungestörte Räumlichkeit auszuweichen: eine nahegelegene dunkle und nur wenige Quadratmeter große Kellernische. Faktisch hat also das Verbot des Vorhangs, das dem Schutz von Frauen vor Diskriminierung dienen sollte, dazu geführt, dass sich die Situation vieler religiöser Frauen auf dem Campus erheblich verschlechtert hat. Ironischerweise entfaltet die angeblich dem Abbau von Diskriminierung dienende Maßnahme selbst eine geschlechterspezifisch diskriminierende Wirkung.

Schutz der „selbstverständlichen Anforderungen“ an die wissenschaftliche Kommunikation: Verschleierung nur manchmal

In der fünften Ausführungsbestimmung heißt es:

„Die Verwendung religiöser Symbole (z.B. Kreuz, Davidstern, spezifische Kopfbedeckungen) ist erlaubt. Gleiches gilt für das Tragen religiös motivierter Bekleidung, solange durch diese, z.B. durch Vollverschleierung, selbstverständliche Anforderungen an die wissenschaftliche Kommunikation, Unterrichtsdurchführung oder an Prüfungen (Feststellung der Identität) nicht behindert werden.“

Der Kodex stellt klar, dass das Tragen religiös motivierter Bekleidung in Lehrveranstaltungen und auf dem Campus per se keine relevante Störung darstellt. Auf den ersten Blick ist dies eine erfreulich klare Aussage in Zeiten, in denen religiöse Bekleidungsverbote in öffentlichen Einrichtungen, auch konkret im Universitätskontext, kontrovers diskutiert werden. Die Klarheit der Feststellung wird allerdings durch die vierte Fußnote zum Kodex sogleich wieder relativiert: Wegen des Gebots staatlicher Neutralität sollen für Lehrende restriktivere Vorgaben gelten können. Ein Kopftuchverbot für Lehrende der Universität ist danach nicht ausgeschlossen.

Vollverschleierungen sind an sich zugelassen, allerdings nur solange nicht „selbstverständliche Anforderungen an die wissenschaftliche Kommunikation“ unterlaufen werden. Der Religionsfreiheit als individuellem Recht steht hier das Ziel, Bildung, Forschung und Lehre zu fördern, als kollektives Gut gegenüber. Doch wie verhalten sich Individualrechte und kollektive Güter in einer Abwägung zueinander? Robert Alexy geht von einem prima-facie-Vorrang individueller Rechte gegenüber kollektiven Gütern aus. Dass sich konkret in Hinblick auf sog. „Burkaverbote“ die maßgeblichen Individualrechte nicht gegen Allgemeinwohlziele abwägen lassen, hat aus rechtsphilosophischer Perspektive Benjamin Rusteberg gezeigt.

Offen bleibt außerdem, in welchen konkreten Situationen ein Gesichtsschleier die „selbstverständlichen“ Anforderungen an die wissenschaftliche Kommunikation, Unterrichtsdurchführung oder an Prüfungen behindert. Die Ausführungsbestimmung lässt erhebliche Auslegungsspielräume zu, deren Ausfüllung dem Universitätspersonal überlassen bleibt. Genügt das kurze Lüften des Schleiers zu Beginn einer mündlichen Prüfung oder muss das Gesicht während der gesamten Prüfung unverschleiert sein? In welchen Lehrveranstaltungen ist es „selbstverständlich“ notwendig, dass die Teilnehmerinnen mit offenen Gesichtern kommunizieren, in welchen nicht?

Positiv ist festzuhalten, dass der Kodex an dieser Stelle immerhin nicht das Argument des Diskriminierungsschutzes von Frauen aufgreift, wie es in der Vergangenheit oft der Fall war. Dieser Richtungswechsel entspricht der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Kopftuch von Lehrerinnen und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Burka und Niqab, die eine Rechtfertigung von Verboten unter Berufung auf das Diskriminierungsverbot ausschließen, weil Frauen gerade ihr Recht einklagten, autonom über ihre (religiöse) Kleidung zu entscheiden.

Rituelle Fußwaschungen in sanitären Anlagen als aufgedrängte Auseinandersetzung mit der Religiosität Anderer

Die vierte Ausführungsbestimmung lautet:

„Rituelle Handlungen sind nur so lange zulässig, wie sie nicht von anderen Nutzern der Universität als eine Form der aufgedrängten Auseinandersetzung mit der Religion Anderer empfunden werden können. Dieses ist beispielsweise bei rituellen Fußwaschungen in sanitären Anlagen der Fall. Diese sind untersagt.”

Die Formulierung der „aufgedrängten Auseinandersetzung mit der Religion Anderer“ suggeriert, bei rituellen Fußwaschungen kollidiere die positive mit einer negativ verstandenen Religionsfreiheit. Grundrechtsdogmatisch ist dies nicht überzeugend. Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte gegen den Staat, nicht gegen Mitbürger*innen. Das bedeutet, dass auch ein Eingriff in die negative Religionsfreiheit grundsätzlich nur vom Staat ausgehen kann. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann sich allenfalls an Orten ergeben, die strenger staatlicher Kontrolle unterliegen. Kommt es hier zu „unausweichlichen“ Konfrontationen mit den Glaubensbekundungen Dritter, kann laut Bundesverwaltungsgericht unter Umständen eine Schutzpflicht des Staates vor „Eingriffen“ Privater greifen. Sollte sich allerdings jemand an der Universität durch eine rituelle Waschung gestört fühlen, so bleibt die naheliegende Möglichkeit, auf andere Waschgelegenheiten auszuweichen; von einer „unausweichlichen Konfrontation“ kann keine Rede sein.

Auch das BVerfG stellt klar: Es besteht „kein Recht darauf, von der Konfrontation mit […] fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben.“ Wie Nahed Samour überzeugend darlegt, ist nach der Rechtsprechung des BVerfG Voraussetzung für die Annahme einer Beeinträchtigung der negativen Religionsfreiheit stets das Vorliegen einer religiösen Zwangslage. Das bloße Miterleben einer rituellen Fußwaschung kann kaum als eine solche „Zwangslage“ verstanden werden, besteht die Waschung doch, wie hier gezeigt wird, häufig lediglich in einem dezenten Befeuchten der Hände, mit denen anschließend über die Socken gestrichen wird.

Auch wenn – trotz aller Bedenken – eine Beeinträchtigung der negativen Religionsfreiheit angenommen würde, bliebe noch ein letzter, ganz entscheidender Kritikpunkt an der rigorosen und kompromisslosen Untersagung ritueller Fußwaschungen: Wie das BVerwG in seiner Burkini-Entscheidung klarstellt, erfordert der Grundsatz praktischer Konkordanz bei einem Konflikt zwischen zwei Verfassungspositionen,

„zunächst auszuloten, ob unter Rückgriff auf gegebenenfalls naheliegende organisatorische oder prozedurale Gestaltungsoptionen eine nach allen Seiten hin annehmbare, kompromisshafte Konfliktentschärfung im Bereich des Möglichen liegt, die beiden Positionen auch in Bezug auf den Einzelfall Wirksamkeit verschafft und eine regelrechte Vorrangentscheidung so verzichtbar erscheinen lässt“.

Vorliegend wäre eine derartige Kompromisslösung „im Bereich des Möglichen“ leicht zu finden gewesen: Es wäre ohne Weiteres möglich, die in weiten Teilen des Islam üblichen Waschungen an einem extra dafür bestimmten Ort durchzuführen, idealerweise in der Nähe des Raumes der Stille. Die Bereitstellung alternativer Waschgelegenheiten würde die Intensität des Eingriffs in die Religionsfreiheit ganz erheblich reduzieren.

Der Kodex – gut gemeint, schlecht gemacht

Die Beispiele verdeutlichen, dass die im Kodex und in den Ausführungsbestimmungen geregelten Verbote einer differenzierteren (Verhältnismäßigkeits-)Prüfung bedurft hätten, um zu einer zufriedenstellenden Abwägung der relevanten Interessen zu gelangen. Ein Dialog mit den Betroffenen erweist sich als unabdingbar, sollen lebbare Lösungen gefunden, und das respektvolle und friedliche Miteinander ernsthaft gefördert werden. Die schlichte Untersagung elementarer Bedürfnisse und Praktiken der Religionsausübung ist mit dem grundrechtlichen Modell unvereinbar. Religiöse Universitätsangehörige sind und bleiben auf eine Infrastruktur der Universität angewiesen, die ihrer Religionsausübung nicht entgegensteht. Die Universität ist und bleibt an die vorbehaltslos garantierte Religionsfreiheit des Grundgesetzes gebunden. Daran vermag auch ein vermeintlich vermittelnder Kodex nicht zu rütteln.


SUGGESTED CITATION  Weller, Pauline; Ibold, Shino: Zum Beten in den Keller?, VerfBlog, 2017/12/06, https://verfassungsblog.de/zum-beten-in-den-keller/, DOI: 10.17176/20171206-132016.

4 Comments

  1. Ronald Fein Wed 6 Dec 2017 at 14:31 - Reply

    “Die Universität ist und bleibt an die vorbehaltslos garantierte Religionsfreiheit des Grundgesetzes gebunden.”
    Korrekt. Das bedeutet in letzter Konsequenz, dass die Universität nichts unternehmen darf, um Religionsausübung aktiv zu behindern oder aktiv zu befördern.
    D.h. z.B. religiöse Fußwaschungen wären in Duschräumen zu dulden, wenn diese ohnehin von der Person zum vorgesehenen Nutzungszweck genutzt werden. Zweckentfremdende Nutzung von Örtlichkeiten wie z.B. eine Toilette sind dagegen nicht zu dulden. Die Fußwaschung wird nicht deshalb unterbunden, weil damit explizit eine Religionsausübung unterbunden werden soll, sondern weil jegliche zweckentfremdende Nutzung nicht geduldet werden darf. Gebetsräume, religiöse Fußwaschgelegenheit … sind durch die Universität auch nicht zu schaffen oder auf ihrem Gelände zu dulden. Im Sinne einer für allen gültigen Religionsfreiheit können keine Sonderrechte für irgendeine Relgionsgruppe eingeräumt werden ohne nicht jeder anderen Religionsgruppe dieselben Rechte zu gewähren.

    • johann borstner Wed 6 Dec 2017 at 14:57 - Reply

      full ack

  2. Uwe G...-St... Thu 7 Dec 2017 at 13:49 - Reply

    Unglaublich. … auch juristisch ab in die Transzendenz.

  3. A. S. Fri 8 Dec 2017 at 17:08 - Reply

    Sehr differenzierte und kluge Analyse – danke dafür! Teilweise erschreckend, was sich in dem code of conduct so in den Fußnoten verbirgt. Wenn ein Kopftuchverbot für Lehrende tatsächlich in dem Verhaltenskodex angelegt ist, bleibt nur an den Parlamentsvorbehalt zu erinnern: Die Wesensgehaltstheorie verlangt für solch gravierende Eingriffe ein Parlamentsgesetz – selbst die Änderung der Hochschulsatzung würde nicht genügen.

    Interessant wäre noch der Vollzug dieses Kodex im Einzelfall: Wie wird ein Zuwiderhandeln sanktioniert? Und dürften Sanktionen in einem bloßen Kodex angeordnet werden (Stichwort: Vorbehalt des Gesetzes)?

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